Die Höfeordnung ist ein besonderes Regelwerk im deutschen Erbrecht, das die Erbfolge von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und weinbaulichen Betrieben betrifft. Sie wurde geschaffen, um die Zersplitterung von landwirtschaftlichen Betrieben durch Erbschaften zu verhindern und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Betriebe zu erhalten.

In diesem umfassenden Blog-Beitrag erfahren Sie, wie die Höfeordnung funktioniert, welche Besonderheiten sie aufweist und wie sie sich von den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen unterscheidet. Wir werden dabei auf die folgenden Themen eingehen:

  1. Zweck und Anwendungsbereich der Höfeordnung
  2. Die Hofeigenschaft
  3. Höfeordnung Ehegattenhof: Alle Rechte und Möglichkeiten verstehen
  4. Anerbenrecht und Erbfolge nach der Höfeordnung
  5. Abfindung der nicht anerbenden Erben
  6. Landwirtschaftliches Erbe und kein Landwirt: ein Problem?
  7. Bedingungen und Herausforderungen für Nicht-Landwirte
  8. Erbverträge und Testamente im Rahmen der Höfeordnung
  9. Häufig gestellte Fragen zur Höfeordnung

Zweck und Anwendungsbereich der Höfeordnung

Die Höfeordnung ist ein Sonderrecht für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und weinbauliche Betriebe, das in einigen Bundesländern Anwendung findet. Der Hauptzweck der Höfeordnung besteht darin, die Zersplitterung von landwirtschaftlichen Betrieben durch Erbschaften zu verhindern und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Betriebe zu erhalten. Dadurch soll die Existenz und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gesichert werden.

Die Höfeordnung kommt in den folgenden Bundesländern zur Anwendung:

  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
  • Hamburg (nur für in Schleswig-Holstein belegene Höfe)

In den anderen Bundesländern gelten die allgemeinen erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die Erbschaft landwirtschaftlicher Betriebe. Die Höfeordnung gilt jedoch nicht für jeden landwirtschaftlichen Betrieb. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Betrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung eingestuft wird.

Die Hofeigenschaft

Eine entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Höfeordnung ist die sogenannte Hofeigenschaft. Ein Betrieb muss bestimmte Kriterien erfüllen, um als Hof im Sinne der Höfeordnung eingestuft zu werden. Diese Kriterien sind in § 1 HöfeO geregelt. Im Wesentlichen sind dies:

  • Der Betrieb muss landwirtschaftliche Flächen umfassen.
  • Der Betrieb muss eine bestimmte Mindestgröße erreichen, die in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt ist.
  • Der Betrieb muss wirtschaftlich leistungsfähig sein.
  • Der Betrieb muss in einem der oben genannten Bundesländer belegen sein.

Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen werden, wenn er die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Eintragung erfolgt im Hofgrundbuch, das bei den Grundbuchämtern geführt wird.

Höfeordnung Ehegattenhof: Alle Rechte und Möglichkeiten verstehen

Höfeordnung Ehegattenhof – Ein rechtliches Phänomen, das in der Praxis oft auf Unverständnis stößt, gar zu Konflikten führt und gleichzeitig von immenser Bedeutung für alle diejenigen ist, die im landwirtschaftlichen Sektor tätig sind. Es handelt sich um die sogenannte „Höfeordnung“, eine spezielle Erbregelung im Agrarrecht, die insbesondere für Ehegatten und Lebenspartner von Bedeutung ist, die einen gemeinsam bewirtschafteten Hof betreiben – den sogenannten „Ehegattenhof“.

Die Höfeordnung im Kontext des Erbrechts

In der vorliegenden Ausarbeitung nehmen wir uns der Thematik aus Anwaltsperspektive an und beleuchten, was es mit der „Höfeordnung“ eigentlich genau auf sich hat, wie sie auf den „Ehegattenhof“ Anwendung findet und welche Verzahnungen mit anderen rechtlichen Aspekten zu beachten sind.

Die Höfeordnung – offiziell im Gesetz über das landwärtige Erbrecht festgeschrieben – ist ein Sonderrecht des deutschen Erbrechts und findet Anwendung auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe. Im Zentrum steht dabei die Idee des Erhaltens der Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe.

Der Hof soll in seiner bewirtschaftbaren Einheit erhalten bleiben und nicht durch geschwisterliche Erbteilung zersplittert werden. Die Höfeordnung sieht deshalb eine Erbfolge vor, die nur einen Erben zulässt – also im Ideal eine sog. Alleinerbenstellung.

Der Ehegattenhof und seine Besonderheiten

Jetzt gilt es, das besondere Augenmerk auf den sogenannten Ehegattenhof zu richten. Hierbei handelt es sich um landwirtschaftliche Betriebe, die gemeinsam von Ehepartnern oder inzwischen auch von eingetragenen Lebenspartnern bewirtschaftet werden. Der „Lebenspartnerhof“ entspricht hierbei rechtlich voll und ganz dem Ehegattenhof. Für die Höfeordnung sind sie gleichgestellt.

Wesentlich ist: Bei Ehegattenhöfen findet die Höfeordnung Anwendung, wenn diese explizit im Ehevertrag festgeschrieben wurde oder wenn die Ehepartner die Höfeordnung durch eine Beitrittserklärung gegenüber dem Grundbuchamt für anwendbar erklären. Es handelt sich also um einen besonderen Fall, den Ehepartner aktiv gestalten und bestimmen können.

Fallstricke und Möglichkeiten im Umgang mit der Höfeordnung

Doch nicht nur die Anwendung der Höfeordnung ist bei einem Ehegattenhof von Bedeutung, sondern auch die Gestaltung des Hofes in Bezug auf das Ehe- und Familienrecht, das Erbrecht sowie das Scheidungs- und Betreuungsrecht.

Gestaltung des Ehegattenhofes im Lichte des Eherechts

Ehepartner haben diverse Möglichkeiten, ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Ehegattenhof vertraglich zu regeln. So kann zum Beispiel im Ehevertrag vereinbart werden, dass der Hof im Besitz eines Partners verbleibt, oder dass sich beide Ehegatten bereits zu Lebzeiten verpflichten, den Hof nach dem Tod des anderen Partners zu übernehmen.

Ausgestaltung der Erbfolge bei Ehegattenhöfen

Auch hier gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist das Testament, in dem der Hof einem der Ehepartner vermacht wird. Eine andere Option ist die lebzeitige Übertragung des Hofes auf die Kinder oder Enkelkinder, um den Betrieb für die Nachkommen zu sichern und eine Zersplitterung des Hofes zu verhindern.

Scheidung und Betreuung bei Ehegattenhöfen

Die Höfeordnung hat eine zentrale Bedeutung im Falle einer Scheidung. Wenn der Hof als Ehegattenhof geführt wird, wird er im Rahmen einer Scheidung nicht geteilt, sondern als Ganzes behandelt und einem von beiden zugesprochen.

Anerbenrecht und Erbfolge nach der Höfeordnung

Die Erbfolge nach der Höfeordnung weicht in wichtigen Punkten von den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen des BGB ab. So ist in der Höfeordnung das sogenannte Anerbenrecht verankert. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur ein Erbe (Anerbe) den Hof erbt, während die übrigen Erben abgefunden werden. Die Erbfolge richtet sich nach einer Rangordnung, die in § 6 HöfeO geregelt ist:

  1. Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers
  2. Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.)
  3. Eltern des Erblassers
  4. Geschwister des Erblassers
  5. Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers (Nichten, Neffen etc.)

Innerhalb der jeweiligen Rangstufe erbt derjenige, der am besten geeignet ist, den Hof weiterzuführen. Hierbei spielen insbesondere die persönliche und fachliche Eignung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle. Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den Anerben bestimmen oder die Höfeordnung ganz oder teilweise ausschließen.

Abfindung der nicht anerbenden Erben

Die nicht anerbenden Erben haben im Rahmen der Höfeordnung einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist in § 13 HöfeO geregelt und beträgt in der Regel ein Viertel des gesetzlichen Erbteils, der sich nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen des BGB ergibt. Die Abfindung kann in Geld oder in Sachwerten geleistet werden. Der Anerbe kann die Abfindung auch in Raten zahlen, wobei die Laufzeit in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten sollte.

Der Anspruch auf Abfindung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zum Beispiel kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die Abfindung ausschließen oder eine andere Höhe festlegen. Zudem kann der Anspruch auf Abfindung verwirken, wenn der nicht anerbende Erbe seine Ansprüche nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht.

Landwirtschaftliches Erbe und kein Landwirt: ein Problem?

Wenn ein Erblasser einen Bauernhof besitzt, muss er laut Höfeordnung einen seiner Erben zum Hoferben ernennen. Diese Person erbt dann den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb. Aber was passiert, wenn das Erbe kein Landwirt ist? Ist es überhaupt möglich, dass ein Nicht-Landwirt Hoferbe wird?

Im Kontext der Höfeordnung ist das möglich. Ein Hoferbe muss nicht zwingend ein Landwirt sein. Ein Hoferbe kann im Prinzip jede Person sein, egal welchen Beruf oder Hintergrund sie hat, solange sie die Anforderungen der Höfeordnung erfüllt.

Bedingungen und Herausforderungen für Nicht-Landwirte

Dazu müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Gemäß § 6 HöfeO muss der Hoferbe die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit besitzen, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das bedeutet, sie müssen die Fähigkeit und Kenntnis besitzen, den Hof zu führen, auch wenn sie kein Landwirt im strukturellen Sinne sind.

Zusätzlich besteht die Herausforderung in der Fortführung des Betriebs. Ein Nicht-Landwirt muss sich bewusst sein, dass er – auch wenn er das Erbe annimmt – wichtige Entscheidungen treffen muss, die das landwirtschaftliche Unternehmen beeinflussen.

Fallbeispiel: Der Hof, der Unternehmer und das Erbe

Ein praktisches Beispiel kann helfen, die Auswirkungen der Höfeordnung auf einen Nicht-Landwirt besser zu verstehen.

Stellen Sie sich vor, ein erfolgreicher Unternehmer erbt einen landwirtschaftlichen Betrieb von seiner Tante. Sie hatte keinen direkten Nachkommen und daher setzte sie ihren Neffen als Hoferben ein. Als Geschäftsmann hat er zwar die unternehmerischen Fähigkeiten, um einen Betrieb zu führen, aber keinerlei Erfahrung in der Landwirtschaft.

In dieser Situation muss der Neffe eine wichtige Entscheidung treffen: Den Hof entweder selbst weiterzuführen – was bedeutet, dass er sich in betriebswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Kenntnissen weiterbilden und wahrscheinlich professionelle Hilfe holen muss – oder den Hof verkaufen.

Rechtliche Überprüfung durch einen Anwalt

Eine sorgfältige rechtliche Überprüfung durch einen erfahrenen Anwalt kann in solchen Situationen von unschätzbarem Wert sein. Ein Anwalt kann die Bedingungen und Folgen des Hoferbes genau prüfen und verschiedene Optionen aufzeigen. Darüber hinaus kann ein Anwalt helfen, den geeignetsten und rechtssicheren Weg zu finden, um sowohl die Interessen des Hoferbes als auch die Integrität des landwirtschaftlichen Betriebes zu wahren.

Erbverträge und Testamente im Rahmen der Höfeordnung

Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch ein Testament oder einen Erbvertrag Regelungen für die Erbschaft seines Hofes zu treffen. Er kann dabei den Anerben bestimmen, die Abfindung der nicht anerbenden Erben regeln oder die Höfeordnung ganz oder teilweise ausschließen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag die zwingenden Vorschriften der Höfeordnung nicht umgehen kann. So ist beispielsweise eine Bestimmung unwirksam, die einen ungeeigneten Anerben begünstigt oder die Abfindungsansprüche der nicht anerbenden Erben unangemessen schmälert.

Bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags im Zusammenhang mit einem Hof sollten die Besonderheiten der Höfeordnung und die möglichen Auswirkungen auf die Erben sorgfältig bedacht werden. Eine rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht ist in diesen Fällen empfehlenswert.

Hofübergabe 10-Jahresfrist: Mögliche Szenarien und deren Konsequenzen

Im Folgenden werden wir einige Szenarien durchgehen, bei denen Veränderungen an dem Hof durchgeführt wurden und die Konsequenzen, die diese hatten.

  • Szenario 1: Der Hof wurde innerhalb der 10-Jahresfrist verkauft. – Konsequenz: Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird nachträglich erhoben.
  • Szenario 2: Der Hof wurde innerhalb der 10-Jahresfrist verpachtet. – Konsequenz: Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird nachträglich erhoben.
  • Szenario 3: Der Hof wurde innerhalb der 10-Jahresfrist umgewidmet oder umgebaut. – Konsequenz: Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird nachträglich erhoben.

Hofübergabe 10-Jahresfrist: Wie Sie diese Steuerfallen vermeiden koennen

Glücklicherweise gibt es Möglichkeiten, diese Steuerfallen zu vermeiden. Das Wichtigste ist natürlich, dass Sie sich genauestens über die 10-Jahresfrist informieren und alle möglichen Szenarien durchplanen. Darüber hinaus sollten Sie rechtlich und steuerlich auf sichere Wege setzen, die eine Nachversteuerung vermeiden.

Häufig gestellte Fragen zur Höfeordnung

Im Folgenden finden Sie einige häufig gestellte Fragen zur Höfeordnung und den damit verbundenen erbrechtlichen Regelungen:

Gilt die Höfeordnung automatisch für jeden landwirtschaftlichen Betrieb?

Nein, die Höfeordnung gilt nicht automatisch für jeden landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Betrieb muss die in § 1 HöfeO genannten Voraussetzungen erfüllen und als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen sein. Zudem kommt die Höfeordnung nur in bestimmten Bundesländern zur Anwendung.

Kann ich als Erblasser die Höfeordnung ganz oder teilweise ausschließen?

Ja, der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag die Höfeordnung ganz oder teilweise ausschließen. Er kann dabei bestimmte Regelungen der Höfeordnung abändern oder auf die allgemeinen erbrechtlichen Regelungen des BGB verweisen. Allerdings können zwingende Vorschriften der Höfeordnung nicht umgangen werden.

Was passiert, wenn der Anerbe den Hof nicht weiterführen kann oder will?

Wenn der Anerbe den Hof nicht weiterführen kann oder will, kann er den Hof an einen anderen Erben übertragen oder verkaufen. In diesem Fall greifen die Regelungen der Höfeordnung erneut und es wird ein neuer Anerbe bestimmt. Der bisherige Anerbe kann dabei unter Umständen zur Rückzahlung der Abfindungen an die nicht anerbenden Erben verpflichtet werden.

Kann ich als nicht anerbender Erbe gegen die Anwendung der Höfeordnung vorgehen?

Als nicht anerbender Erbe haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Höfeordnung nicht angewendet wird. Sie können jedoch prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Höfeordnung tatsächlich vorliegen und ob die Regelungen des Testaments oder des Erbvertrags wirksam sind. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Höfeordnung eine wichtige Rolle im deutschen Erbrecht spielt und für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und weinbauliche Betriebe besondere Regelungen vorsieht. Die Erbfolge und die Abfindung der nicht anerbenden Erben sind dabei zentrale Aspekte, die sowohl für den Erblasser als auch für die Erben von großer Bedeutung sind.

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen im Zusammenhang mit Höfen ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich, um mögliche Konflikte und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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