Immobilienmakler sind unverzichtbare Vermittler im Immobiliengeschäft. Sie sind sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig und unterstützen bei der Suche, dem Erwerb oder Verkauf von Immobilien. Dabei haben Immobilienmakler bestimmte Rechte, Pflichten und unterliegen auch einer gewissen Haftung. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte des Maklerrechts eingehend untersuchen und anhand von Gesetzen, aktuellen Gerichtsurteilen und Beispielen aus der Praxis erläutern.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Rechte von Immobilienmaklern
  3. Pflichten von Immobilienmaklern
  4. Was versteht man unter der Immobilienmakler Schweigepflicht?
  5. Auswirkungen der Immobilienmakler Schweigepflicht
  6. Was fällt unter die Immobilienmakler Schweigepflicht?
  7. Wann ist die Offenlegung von Informationen erlaubt?
  8. Haftung von Immobilienmaklern
  9. Haftung als Doppelmakler
  10. Wann haben Sie beim Immobilienmakler ein Widerrufsrecht?
  11. Haftungsrisiken minimieren
  12. Immobilienmakler Haftung: Schlussfolgerungen

Einleitung

Eine der wichtigsten Aufgaben von Immobilienmaklern ist es, die Interessen ihrer Kunden zu vertreten und ihnen bei der Abwicklung von Immobiliengeschäften zu helfen. Dabei müssen sie sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben und berufliche Standards halten, die ihre Rechte und Pflichten als Makler regeln. Außerdem können sie für Schäden oder Fehler haftbar gemacht werden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen.

In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Maklerrechts geben und Ihnen anhand von relevanten Gesetzen, aktuellen Urteilen und Praxisbeispielen zeigen, worauf Sie als Makler oder Kunde achten müssen. Wir werden uns dabei mit den folgenden Themen befassen:

Rechtliche Grundlagen: Zunächst werden wir die wichtigsten Gesetze und Vorschriften erläutern, die für Immobilienmakler relevant sind. Dazu gehören insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gewerbeordnung (GewO) und die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Zulassungs- und Qualifikationsanforderungen: Immobilienmakler müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Dazu zählen unter anderem eine gewerbliche Erlaubnis gemäß § 34c GewO und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Provisionsanspruch: Der Provisionsanspruch ist einer der zentralen Aspekte im Maklerrecht. Wir werden erläutern, unter welchen Voraussetzungen ein Makler Anspruch auf Provision hat und wie die Höhe der Provision berechnet wird.

Widerrufsrecht: Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen haben Verbraucher gemäß § 312g BGB ein Widerrufsrecht. Wir werden erklären, wie sich das Widerrufsrecht auf Immobilienmaklerverträge auswirkt und welche Pflichten der Makler in diesem Zusammenhang hat.

Immobilienmakler als Doppelmakler: In manchen Fällen kann ein Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden. Wir werden die rechtlichen Besonderheiten und Herausforderungen bei Doppelmaklertätigkeit erörtern.

Rechte von Immobilienmaklern

Immobilienmakler haben im Rahmen ihrer Tätigkeit verschiedene Rechte, die ihnen zugestanden werden. Dazu gehören unter anderem:

1. Provisionsanspruch: Immobilienmakler haben Anspruch auf eine Provision, sobald sie erfolgreich einen Kauf- oder Mietvertrag vermittelt haben. Die Höhe der Provision ist im § 653 Abs. 2 BGB geregelt und beträgt üblicherweise zwischen 3-7% des Kaufpreises bzw. 2-3 Monatsmieten bei Mietverträgen.

Der Provisionsanspruch entsteht in der Regel, wenn der Makler einen wirksamen Hauptvertrag (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) zwischen den Vertragsparteien vermittelt hat und seine Tätigkeit kausal für den Vertragsabschluss war.

2. Informationsrecht: Makler haben das Recht, alle Informationen über das Objekt und die Vertragsparteien zu erhalten, die für die Vermittlung notwendig sind. Dies schließt Informationen über das Objekt, seine Eigenschaften, den Preis und etwaige Mängel sowie Informationen über die finanzielle und persönliche Situation der Vertragsparteien ein.

Das Informationsrecht ist sowohl für die Erfüllung der Maklerpflichten als auch für die Durchsetzung des Provisionsanspruchs von Bedeutung.

3. Besichtigungsrecht: Immobilienmakler haben das Recht, mit potenziellen Käufern oder Mietern die vermittelte Immobilie zu besichtigen. Dies dient dazu, den Interessenten einen umfassenden Eindruck von der Immobilie zu vermitteln und eventuelle Fragen oder Unklarheiten zu klären. Um das Besichtigungsrecht auszuüben, ist in der Regel eine vorherige Terminabsprache mit dem Verkäufer oder Vermieter erforderlich.

4. Vertragsfreiheit: Immobilienmakler haben das Recht, Verträge mit ihren Kunden frei zu gestalten, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies beinhaltet die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen über die Höhe der Provision, den Umfang der Maklertätigkeit und die Vertragslaufzeit zu treffen.

5. Schutz vor unlauterem Wettbewerb: Immobilienmakler haben das Recht, sich vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Dies umfasst beispielsweise den Schutz vor Geheimnisverrat, Rufschädigung oder irreführenden Werbemaßnahmen durch Konkurrenten. Rechtliche Grundlagen hierfür sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).

Pflichten von Immobilienmaklern

Immobilienmakler haben im Rahmen ihrer Tätigkeit verschiedene Pflichten, die sie erfüllen müssen. Dazu gehören insbesondere:

Sorgfaltspflicht: Immobilienmakler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Dies beinhaltet die sorgfältige Auswahl der angebotenen Objekte, die Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie die Einholung von Genehmigungen und Auskünften. Die Sorgfaltspflicht umfasst auch die sorgfältige Führung von Kundenakten und die Einhaltung von Aufbewahrungspflichten.

Beratungspflicht: Immobilienmakler sind verpflichtet, ihre Kunden umfassend und objektiv über das Objekt und die Vertragsparteien zu beraten. Dies schließt die Erörterung von möglichen Risiken und Chancen sowie die Information über rechtliche und steuerliche Aspekte ein. Die Beratungspflicht erstreckt sich auch auf die Aufklärung über den Vertragsinhalt und die vertraglichen Pflichten der Vertragsparteien.

Aufklärungs- und Informationspflicht: Makler sind verpflichtet, ihre Kunden über alle für die Kauf- oder Mietentscheidung relevanten Tatsachen aufzuklären. Dies betrifft insbesondere den Zustand des Objekts, eventuelle Mängel oder Belastungen sowie die finanzielle und persönliche Situation der Vertragsparteien.

Die Aufklärungs- und Informationspflicht umfasst auch die Mitteilung aller für den Vertragsabschluss erforderlichen Informationen, z. B. über den Stand des Verkaufsprozesses oder die Höhe der Nebenkosten.

Treuepflicht: Immobilienmakler sind verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren und keine Handlungen vorzunehmen, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Dies beinhaltet unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten, die Einhaltung von Verschwiegenheitspflichten und die Sicherstellung einer neutralen Vermittlung.

Dokumentations- und Nachweispflicht: Immobilienmakler müssen ihre Tätigkeiten und die erbrachten Leistungen dokumentieren, um im Streitfall den Nachweis erbringen zu können, dass sie ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Dies betrifft insbesondere die Dokumentation von Vertragsverhandlungen, Besichtigungsterminen und Beratungsgesprächen.

Was versteht man unter der Immobilienmakler Schweigepflicht?

Im Grunde genommen bezeichnet die Immobilienmakler Schweigepflicht die rechtliche Verpflichtung des Immobilienmaklers, bestimmte, ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene, vertrauliche Informationen nicht offenzulegen. Sie findet ihre Begründung in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) und dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Vertrauensstellung, die der Kunde seinem Makler entgegenbringt.

Auswirkungen der Immobilienmakler Schweigepflicht

Das Beachten der Immobilienmakler Schweigepflicht hat neben dem rechtlichen Aspekt auch eine wesentliche ethische Dimension. Es geht hier um das Ausmaß an Respekt und Verantwortungsbewusstsein, das der Makler seinem Job gegenüber zeigt. Das Brisante an der Arbeit eines Immobilienmaklers ist nämlich, dass dieser oft Einsicht in sehr private Informationen seiner Kunden hat, die von finanziellen Verhältnissen über familiäre bis hin zu gesundheitlichen Details reichen können.

Die finanziellen Auswirkungen

Nicht zuletzt können Verstöße gegen die Schweigepflicht erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. So kann etwa der durch den Verstoß entstandene Schaden beim Makler geltend gemacht werden, unter Umständen können sogar Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen. Darüber hinaus drohen potenzielle Strafen und Geldbußen seitens der Behörden.

Was fällt unter die Immobilienmakler Schweigepflicht?

Die Frage, welche Informationen unter die Schweigepflicht des Immobilienmaklers fallen, wird in der Praxis oft kontrovers diskutiert. Generell lassen sich jedoch drei Bereiche unterscheiden, die als besonders sensibel gelten und bei denen die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders streng ist.

Persönliche Informationen

  • Finanzielle Verhältnisse: Hierzu zählen unter anderem Einkommen, Vermögen, Schulden, Kreditwürdigkeit des Kunden.
  • Familiäre Verhältnisse: Dazu gehören familiäre Beziehungen, Familienstand, minderjährige Kinder, Probleme innerhalb der Familie usw.
  • Gesundheitliche Begebenheiten: Beispielsweise Krankheiten, Behinderungen oder Gesundheitsrisiken, die die Verkaufswilligkeit beeinflussen könnten.

Details zur Immobilie

  • Wert und Preis: Dies umfasst den tatsächlichen Wert der Immobilie sowie den vom Kunden gewünschten Preis.
  • Mängel und Schäden: Sofern es sich um nicht offensichtliche, versteckte Mängel oder Schäden an der Substanz der Immobilie handelt.
  • Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte: Gemeint sind hier beispielsweise erb- oder streitige Eigentumsverhältnisse sowie spezielle Nutzungsrechte oder -verpflichtungen.

Vertrags- und Verhandlungsinformationen

  • Details zur Kauf- oder Mietvereinbarung: Darunter fallen spezifische Konditionen und Klauseln, geplante Verhandlungstaktiken oder auch die grundsätzliche Verkaufsbereitschaft.
  • Informationen zu anderen Interessenten: Das können beispielsweise deren Identität, ihre Kaufpreisangebote oder ihr Interesse an einem schnellen Abschluss sein.

Wann ist die Offenlegung von Informationen erlaubt?

Auch wenn die Immobilienmakler Schweigepflicht grundsätzlich streng gilt, gibt es dennoch Ausnahmen, unter denen das Offenlegen von Informationen zulässig ist. Von einem Bruch der Schweigepflicht kann dann keine Rede mehr sein. Die folgenden Situationen sind Beispiele dafür:

  • Eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden liegt vor.
  • Die Preisgabe der Information ist gesetzlich vorgeschrieben oder berechtigt.
  • Die Information ist allgemein bekannt oder leicht zugänglich.
  • Die Information muss zur Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche angegeben werden.

Haftung von Immobilienmaklern

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten müssen Immobilienmakler bestimmte Pflichten erfüllen und haben eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden. Im Falle einer Haftungsverletzung können dem Immobilienmakler erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen. In diesem Kapitel werden die möglichen Haftungsverletzungen und die daraus resultierenden Konsequenzen detailliert erläutert.

Verletzung der Aufklärungspflicht

Immobilienmakler sind verpflichtet, ihre Kunden über alle relevanten Informationen zu informieren, die für die Kauf- oder Mietentscheidung von Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen über den Zustand des Objekts, die Kosten und die rechtliche Situation. Wenn der Immobilienmakler die Aufklärungspflicht verletzt, kann er schadensersatzpflichtig werden. Dies kann in folgenden Fällen eintreten:

  • Falsche oder unvollständige Angaben: Wenn der Makler falsche oder unvollständige Angaben zum Objekt macht, kann dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen. Beispielsweise wenn er den Kunden über die tatsächlichen Nebenkosten oder den Zustand der Immobilie im Unklaren lässt.
  • Verschweigen von Mängeln: Wenn der Makler von Mängeln oder Problemen mit der Immobilie weiß, diese aber verschweigt, kann dies ebenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen.

Verletzung der Sorgfaltspflicht

Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, sorgfältig und gewissenhaft zu arbeiten. Dazu gehört unter anderem, dass er seine Kunden über mögliche Risiken aufklärt, die mit dem Kauf oder der Miete einer Immobilie verbunden sind. Verletzt der Makler diese Sorgfaltspflicht, kann er ebenfalls schadensersatzpflichtig werden. Beispiele hierfür sind:

  • Fehlende Prüfung von Unterlagen: Wenn der Immobilienmakler beispielsweise den Grundbuchauszug oder andere wichtige Unterlagen nicht sorgfältig prüft und dadurch Fehler oder Unstimmigkeiten nicht bemerkt, kann dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen.
  • Fehlende Beratung: Wenn der Immobilienmakler seinen Kunden nicht ausreichend berät und auf mögliche Risiken oder Probleme hinweist, kann dies ebenfalls eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen.

Verletzung von vertraglichen Pflichten

Ein Immobilienmakler kann auch haftbar gemacht werden, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Verletzung der Vermittlungspflicht: Der Makler ist verpflichtet, sich um einen erfolgreichen Vertragsabschluss zwischen den Parteien zu bemühen. Wenn er dies nicht tut oder nicht ausreichend nachweisen kann, kann dies eine Vertragsverletzung darstellen.
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht: Der Immobilienmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen seiner Kunden geheim zu halten. Verstößt er gegen diese Verschwiegenheitspflicht, kann er schadensersatzpflichtig werden.

Beispiele und aktuelle Gerichtsurteile:

  • BGH, Urteil vom 12.10.2017, Az. I ZR 11/17: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Makler, der unzutreffende Angaben zur Wohnfläche einer Immobilie macht, schadensersatzpflichtig sein kann, wenn der Käufer aufgrund dieser Angaben einen höheren Kaufpreis zahlt.
  • OLG Köln, Urteil vom 26.01.2018, Az. 19 U 62/17: Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Makler, der den Kaufinteressenten nicht rechtzeitig über das Zustandekommen eines Kaufvertrags informiert, schadensersatzpflichtig sein kann, wenn der Interessent deshalb einen höheren Kaufpreis für ein vergleichbabares Objekt zahlen muss.
  • BGH, Urteil vom 07.12.2017, Az. I ZR 227/16: Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt, dass ein Immobilienmakler für die Richtigkeit von Informationen haftet, die er vom Verkäufer oder Vermieter erhalten hat, wenn er diese ungeprüft an den Kauf- oder Mietinteressenten weitergibt und es sich dabei um offensichtlich fehlerhafte Angaben handelt.
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018, Az. 24 U 152/17: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler, der den Interessenten nicht über die tatsächlichen Kosten für die Instandsetzung eines Objekts informiert, schadensersatzpflichtig sein kann, wenn der Käufer aufgrund dieser Unterlassung einen höheren Preis für die Immobilie zahlt.

Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Immobilienmakler stets sorgfältig und gewissenhaft arbeiten, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit informieren und bei Unsicherheiten juristischen Rat einholen. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ist ebenfalls ratsam, um im Schadensfall finanziell abgesichert zu sein.

Haftung als Doppelmakler

Die Doppelmaklertätigkeit beschreibt die Situation, in der ein Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer einer Immobilie tätig wird. Dies kann zu Interessenkonflikten und Haftungsfragen führen. Wir werden rechtliche Grundlagen, Beispiele, Gesetze und aktuelle Urteile zur Haftung von Immobilienmaklern als Doppelmakler erläutert.

Gesetzliche Grundlagen zur Doppelmaklertätigkeit

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Immobilienmaklern findet sich in § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph regelt den Maklervertrag und die daraus resultierende Courtage (Provision). Die Doppelmaklertätigkeit ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, sofern sie offen gelegt wird und keine Interessenkonflikte entstehen.

Offenlegungspflicht des Doppelmaklers

Ein Doppelmakler ist verpflichtet, seine Doppeltätigkeit gegenüber beiden Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) offen zu legen. Er muss klarstellen, dass er für beide Parteien tätig wird und somit möglicherweise widerstreitende Interessen vertritt. Versäumt er die Offenlegung, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.

Haftung des Doppelmaklers

Ein Doppelmakler haftet grundsätzlich wie jeder andere Immobilienmakler auch. Er muss seinen Auftraggebern gegenüber seine Pflichten im Rahmen des Maklervertrags erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

  • Informations- und Beratungspflicht: Der Doppelmakler ist verpflichtet, sowohl den Käufer als auch den Verkäufer umfassend über die Immobilie, den Markt und die Vertragsbedingungen zu informieren und zu beraten.
  • Sorgfaltspflicht: Der Doppelmakler hat die Interessen beider Seiten sorgfältig zu wahren und darf keine Partei bevorzugen.
  • Verschwiegenheitspflicht: Der Doppelmakler darf vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, nicht ohne Zustimmung der betreffenden Partei an die andere Seite weitergeben.

Verstößt der Doppelmakler gegen seine Pflichten, kann dies zu Schadensersatzansprüchen und ggf. zur Rückabwicklung des Vertrages führen.

Haftungsbegrenzung und -ausschluss

Die Haftung des Doppelmaklers kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn der Doppelmakler nachweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt walten ließ oder die Schäden nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind. Eine Haftungsfreistellung durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist jedoch nur eingeschränkt zulässig und darf nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen ausgehebelt werden.

Aktuelle Rechtsprechung

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit der Haftung von Doppelmaklern befassen. Einige Beispiele:

a) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juni 2011 (Az. III ZR 191/10): Der BGH entschied, dass ein Doppelmakler, der den Käufer einer Immobilie nicht über den Umstand aufklärt, dass er auch für den Verkäufer tätig wird, seine Aufklärungspflicht verletzt und daher schadensersatzpflichtig ist.

b) Urteil des OLG Düsseldorf vom 16. Januar 2015 (Az. I-10 U 52/14): Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass ein Doppelmakler, der den Käufer einer Immobilie unzureichend über die Bausubstanz aufklärt und dadurch einen Schaden verursacht, ebenfalls schadensersatzpflichtig ist.

c) Urteil des BGH vom 12. März 2015 (Az. III ZR 171/14): Der BGH urteilte, dass ein Doppelmakler, der den Käufer einer Immobilie falsch über die Höhe der zu erwartenden Mieteinnahmen informiert, ebenfalls haftet.

Wann haben Sie beim Immobilienmakler ein Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht ist ein bedeutendes Verbraucherschutzinstrument, das in vielen Vertragsarten, insbesondere bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Anwendung findet. Auch im Bereich der Immobilienmakler kann das Widerrufsrecht eine Rolle spielen. In diesem ausführlichen Abschnitt werden rechtliche Grundlagen, Beispiele, Gesetze zum Widerrufsrecht bei Immobilienmaklern erläutert.

Gesetzliche Grundlagen zum Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Immobilienmaklern findet seine gesetzliche Grundlage in § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den §§ 312b ff. BGB in Verbindung mit Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Diese Regelungen gelten nicht nur für Verbraucherverträge im Allgemeinen, sondern auch für Maklerverträge, die unter bestimmten Voraussetzungen als Verbraucherverträge qualifiziert werden können.

Voraussetzungen für das Widerrufsrecht beim Immobilienmakler

Das Widerrufsrecht kommt ins Spiel, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Verbraucherstatus: Der Kunde muss ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein, das heißt, er muss den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

b) Unternehmerstatus des Immobilienmaklers: Der Immobilienmakler muss ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, das heißt, er muss bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

c) Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz: Der Maklervertrag muss entweder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB (z.B. in der Wohnung des Kunden oder auf der Straße) oder im Fernabsatz im Sinne des § 312c BGB (z.B. per Telefon, E-Mail oder Online-Formular) geschlossen werden.

Informationspflichten des Immobilienmaklers

Vor Abschluss eines Maklervertrags, bei dem ein Widerrufsrecht besteht, muss der Immobilienmakler den Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht informieren. Dazu gehört insbesondere die Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten für den Widerruf sowie das Muster-Widerrufsformular.

Kommt der Immobilienmakler seinen Informationspflichten nicht nach, verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 BGB).

Widerrufsfrist und -erklärung

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Der Widerruf muss gegenüber dem Immobilienmakler in Textform (z.B. per Brief, E-Mail oder Fax) erklärt werden und bedarf keiner Begründung. Die Frist ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Bei wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen von beiden Seiten zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Immobilienmakler seine Provision zurückzahlen muss, sofern er sie bereits erhalten hat, und der Kunde die erhaltenen Leistungen (z.B. Exposés, Beratungen) zurückzugewähren hat.

Allerdings kann der Immobilienmakler gemäß § 312g Abs. 2 BGB von dem Kunden Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangen, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt und seine Kenntnis von dem Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.

Haftungsrisiken minimieren

Immobilienmakler können durch verschiedene Maßnahmen das Risiko von Haftungsverletzungen minimieren und somit rechtlichen Konsequenzen vorbeugen. Dazu zählen unter anderem:

  1. Gründliche Objektprüfung: Eine sorgfältige Prüfung der vermittelten Immobilie hilft, mögliche Mängel oder Belastungen frühzeitig zu erkennen und potenzielle Käufer oder Mieter entsprechend zu informieren. Dies schließt auch die Einsichtnahme in das Grundbuch oder den Bebauungsplan sowie das Überprüfen von Baugenehmigungen und Energieausweisen mit ein.
  2. Vollständige und korrekte Objektbeschreibung: Eine detaillierte und zutreffende Objektbeschreibung ist essenziell, um spätere Haftungsansprüche aufgrund von fehlerhaften Angaben zu vermeiden. Hierzu gehört auch das Offenlegen aller relevanten Informationen, wie zum Beispiel vorhandene Mängel, Grundstücksgröße, Baujahr oder Sanierungsbedarf.
  3. Dokumentation der Vermittlungstätigkeit: Um den Nachweis der Vermittlungstätigkeit zu erbringen und somit den Provisionsanspruch geltend machen zu können, ist es wichtig, alle relevanten Kommunikationswege und Vereinbarungen zwischen den Parteien schriftlich festzuhalten und zu archivieren.
  4. Fortbildung und aktuelle Rechtskenntnisse: Regelmäßige Fortbildungen und das Aneignen von aktuellem Fachwissen im Bereich Immobilienrecht sind essenziell, um stets auf dem Laufenden zu bleiben und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Dies umfasst beispielsweise Kenntnisse über aktuelle Gesetzesänderungen oder Gerichtsurteile.
  5. Berufshaftpflichtversicherung: Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Immobilienmakler unerlässlich, um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche abzusichern. Diese Versicherung deckt die Kosten bei juristischen Auseinandersetzungen und schützt den Makler vor finanziellen Belastungen durch Haftungsansprüche.

Beispiele für aktuelle Gerichtsurteile zur Haftung von Immobilienmaklern:

BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 89/16: In diesem Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Immobilienmakler auch dann haftet, wenn er seinen Auftraggeber nicht ausdrücklich auf seine Offenbarungspflicht hingewiesen hat.

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2018, Az. 12 U 73/17: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte in diesem Fall klar, dass ein Makler seine Haftung nicht durch eine Klausel im Maklervertrag ausschließen kann, wonach der Auftraggeber die Richtigkeit der vom Makler gemachten Angaben selbst überprüfen muss.

BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 236/16: Der BGH entschied in diesem Urteil, dass ein Makler auch dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er wissentlich falsche Angaben zum Energieverbrauch einer Immobilie gemacht hat, um den Verkauf zu beschleunigen.

Immobilienmakler Haftung: Schlussfolgerungen

Die Haftung von Immobilienmaklern ist ein wichtiger Aspekt in der Vermittlungstätigkeit, der besondere Aufmerksamkeit erfordert. Immobilienmakler können bei Verletzung ihrer Pflichten, wie etwa fehlerhafter Beratung oder unzureichender Aufklärung, haftbar gemacht werden.

Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist es entscheidend, dass Makler ihre gesetzlichen Pflichten sorgfältig erfüllen, sich fortbilden und über aktuelle Rechtsprechung informiert sind. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bietet zudem einen zusätzlichen Schutz vor möglichen Schadensersatzforderungen.

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