In der heutigen Wirtschaftslandschaft stehen Unternehmen immer häufiger im Wettbewerb miteinander. Um sich gegenüber der Konkurrenz abzusichern, ist es für Arbeitgeber wichtig, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter ihren Geschäftsinteressen nicht schaden. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Aufnahme einer Konkurrenzklausel in den Arbeitsvertrag der Mitarbeiter. In diesem ausführlichen Beitrag möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag, ihre Voraussetzungen, Grenzen und rechtlichen Aspekte geben. Dabei werden wir auch häufig gestellte Fragen zum Thema beantworten.

Inhalt:

Was ist eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag?

Eine Konkurrenzklausel, auch Wettbewerbsverbot oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot genannt, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum keine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. In der Klausel kann auch festgelegt sein, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen darf, dies wird als vertragliches Wettbewerbsverbot bezeichnet.

Der Zweck einer Konkurrenzklausel ist es, den Arbeitgeber vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, Kundenbeziehungen oder Know-How durch den ehemaligen Arbeitnehmer entstehen können. Gleichzeitig wird der Arbeitnehmer jedoch in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt, was das Gesetzgeber und Gerichte veranlasst hat, hier Einschränkungen und Grenzen für die Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln zu setzen.

Voraussetzungen für eine wirksame Konkurrenzklausel

Die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Die wichtigsten Voraussetzungen umfassen:

  1. Interessenabwägung
  2. Schriftform
  3. Örtliche und zeitliche Begrenzung der Klausel
  4. Karenzentschädigung

Interessenabwägung

Die erste Voraussetzung für eine wirksame Konkurrenzklausel ist die Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Geschäftsgeheimnisse und seinen Kundenstamm zu schützen. Der Arbeitnehmer hat jedoch ein ebenfalls berechtigtes Interesse an seiner Berufsfreiheit und der Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Das Interesse des Arbeitgebers wird höher bewertet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Zugang zu wichtigen Geschäftsgeheimnissen oder Know-How hatte und die Gefahr besteht, dass er diese Kenntnisse bei seiner neuen Tätigkeit nutzen könnte. Ebenso hat das Interesse des Arbeitgebers größeres Gewicht, wenn der Arbeitnehmer direkten Kundenkontakt hatte oder in einer Position war, in der er Kundenkontakte knüpfen oder beeinflussen konnte.

Die Interessenabwägung hat dabei stets im Einzelfall zu erfolgen. Je nach Art der Tätigkeit und Branche kann eine Konkurrenzklausel mehr oder weniger gerechtfertigt sein.

Schriftform

Nach § 74 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) muss eine Konkurrenzklausel schriftlich vereinbart werden. Dabei reicht es nicht aus, die Klausel lediglich im Arbeitsvertrag zu erwähnen. Vielmehr muss sie ausdrücklich und eindeutig formuliert und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden.

Örtliche und zeitliche Begrenzung der Klausel

Damit eine Konkurrenzklausel wirksam ist, müssen die räumlichen und zeitlichen Einschränkungen klar definiert und angemessen sein. Die räumliche Begrenzung sollte dabei so formuliert werden, dass sie sich auf die geografischen Gebiete bezieht, in denen der Arbeitgeber tatsächlich wettbewerbsrelevant ist. Eine zu weit gefasste räumliche Beschränkung kann zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

Die zeitliche Begrenzung einer Konkurrenzklausel ist nach deutschem Recht grundsätzlich auf maximal zwei Jahre beschränkt (§ 74a Abs. 1 HGB). Dabei ist jedoch stets die Dauer der tatsächlichen Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Gerichtlich wurde eine Verlängerung bis zu 18 Monaten bei Arbeitnehmern in Top-Management-Positionen anerkannt. Je geringer jedoch die Bedeutung des Arbeitnehmers für das Unternehmen ist, desto kürzer sollte die Laufzeit des Wettbewerbsverbots sein, um wirksam zu bleiben.

Karenzentschädigung

Ein entscheidendes Merkmal einer wirksamen Konkurrenzklausel ist die Zahlung einer Karenzentschädigung während des Zeitraums des Wettbewerbsverbots. Der Arbeitnehmer muss also für die Dauer der Konkurrenzbeschränkung eine finanzielle Entschädigung erhalten, um die damit verbundenen Einkommenseinbußen auszugleichen. Die Karenzentschädigung muss in § 74 Abs. 2 HGB mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Zu diesen zählen neben dem Grundgehalt auch Sonderzahlungen, Boni, Urlabsgeld, etc.

Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung über die Zahlung einer Karenzentschädigung, ist die gesamte Konkurrenzklausel unwirksam. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nicht an das vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden und kann eine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufnehmen.

Grenzen und Ausnahmen bei Konkurrenzklauseln

Es gibt verschiedene Grenzen und Ausnahmen, die die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel beeinflussen können. Dazu gehören unter anderem:

  1. Inhaltliche Einschränkungen: In einer Konkurrenzklausel dürfen nur solche Tätigkeiten beschränkt werden, die tatsächlich in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber stehen. Eine zu weit gefasste Klausel, die auch nicht-wettbewerbliche Tätigkeiten einschließt, ist unwirksam.
  2. Ausnahmen für Existenzgründungen: Eine Ausnahme zur Konkurrenzklausel kann bei einer Existenzgründung gelten. Hierbei müssen die Interessen des Arbeitnehmers sorgfältig abgewogen werden, und häufig wird es für unzulässig erachtet, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu nehmen, eine eigene Existenz aufzubauen und ein Unternehmen zu gründen.
  3. Jugendliche Arbeitnehmer: Im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen (Auszubildende und dual Studierende) sind Konkurrenzklauseln grundsätzlich unzulässig (§ 11 BBiG), da sie den Zugang zu anderen Unternehmen für junge Menschen unverhältnismäßig einschränken würden.
  4. Kündigung durch den Arbeitgeber: Ist der Arbeitgeber derjenige, der das Arbeitsverhältnis beendet hat (z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) und liegt keine verhaltensbedingte Kündigung vor, so ist die Konkurrenzklausel grundsätzlich nicht mehr wirksam, da der Arbeitnehmer ansonsten unangemessen benachteiligt wäre (§ 75 HGB).
  5. Unverhältnismäßige Beschränkungen: Eine Konkurrenzklausel darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig in seiner beruflichen Entfaltung einschränken. Das bedeutet, dass die Klausel bei Arbeitnehmern in niedrig qualifizierten Positionen ohne Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder Kundenkontakte unwirksam ist. Ebenso ist eine unangemessene zeitliche oder räumliche Ausdehnung des Wettbewerbsverbots unzulässig.

Arbeitsrechtliche Grundlagen für Konkurrenzklauseln

Die arbeitsrechtlichen Grundlagen für Konkurrenzklauseln finden sich überwiegend in den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere in den §§ 74 ff. HGB. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschriften des HGB zwar grundsätzlich nur für Handlungsgehilfen im Sinne des Handelsrechts gelten, sie jedoch gemäß § 110 GewO (Gewerbeordnung) analog auf Arbeitnehmer im nichtkaufmännischen Bereich anwendbar sind.

Neben den Vorschriften des HGB können auch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), insbesondere hinsichtlich der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Betriebsrats, von Bedeutung sein. Ebenso können tarifvertragliche Regelungen zu Konkurrenzklauseln bestehen, welche dann für die betroffenen Arbeitnehmer verbindlich sind.

Kontrolle von Konkurrenzklauseln durch das Gericht

Die Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln kann gerichtlich überprüft werden. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird das Gericht die Vereinbarung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben und den berechtigten Interessen der Parteien untersuchen.

Hält ein Gericht eine Konkurrenzklausel für unwirksam, so ist diese Klausel insgesamt nichtig. Eine „Geltungserhaltende Reduktion“ ist in diesen Fällen nicht möglich, das bedeutet, dass das Gericht eine unwirksame Konkurrenzklausel nicht auf ein zulässiges Maß reduzieren kann. Stattdessen ist die gesamte Klausel unwirksam und der Arbeitnehmer ist nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden.

Das Risiko von Arbeitsgerichtsprozessen und damit verbundenen Kosten sollte ein Anreiz für Arbeitgeber sein, Konkurrenzklauseln sorgfältig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu formulieren.

Durchsetzung und Nichtigkeit von Konkurrenzklauseln

Im Falle eines Verstoßes gegen eine wirksame Konkurrenzklausel kann der Arbeitgeber gerichtlich Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Arbeitnehmer kann dazu verpflichtet werden, die konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen und/oder den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wird im Wege der gerichtlichen Überprüfung festgestellt, dass die Konkurrenzklausel unwirksam ist, so ist der Arbeitnehmer nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden und kann bei einem Konkurrenten oder in konkurrenzierender Selbständigkeit tätig werden. Eine Rückforderung der vom Arbeitgeber gezahlten Karenzentschädigung kommt dabei nicht in Betracht, da diese als Gegenleistung für die tatsächliche Einhaltung des Wettbewerbsverbots erbracht wurde.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Gilt eine Konkurrenzklausel für alle Arbeitnehmer?

Nein, sie gilt grundsätzlich nur für solche Arbeitnehmer, die Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder besonderem Know-How hatten oder in einer Position waren, Kundenkontakte knüpfen oder beeinflussen zu können. Eine Konkurrenzklausel für einen Arbeitnehmer ohne solche Kenntnisse und Kontakte wäre unwirksam.

Darf ich während meiner Kündigungsfrist bei einem Konkurrenten anfangen zu arbeiten?

Grundsätzlich ist dies durch das sogenannte „vertragliche Wettbewerbsverbot“ während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, sofern eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag existiert. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung, nach sich ziehen.

Kann eine Konkurrenzklausel auch mündlich vereinbart werden?

Nein, eine wirksame Konkurrenzklausel muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden und von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein (§ 74 Abs. 1 HGB).

Wann ist eine Konkurrenzklausel unwirksam?

Eine Konkurrenzklausel ist unwirksam, wenn sie zum Beispiel nicht schriftlich vereinbart wurde, unverhältnismäßig lange oder weit gefasste Einschränkungen enthält, keine angemessene Karenzentschädigung vorsieht oder den Arbeitnehmer unverhältnismäßig in seiner beruflichen Entfaltung einschränkt.

Was passiert, wenn ich gegen eine wirksame Konkurrenzklausel verstoße?

Im Falle eines Verstoßes gegen eine wirksame Konkurrenzklausel kann der Arbeitgeber Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen. Der Arbeitnehmer kann dazu verpflichtet werden, die konkurrenzierende Tätigkeit sofort einzustellen und/oder den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Kann eine Konkurrenzklausel geändert oder aufgehoben werden?

Grundsätzlich können Vertragsparteien einer Änderung oder Aufhebung einer bestehenden Konkurrenzklausel zustimmen. Eine solche Vereinbarung sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Auch kann die Auslegung einer Konkurrenzklausel im Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen, um sie an geänderte wirtschaftliche oder persönliche Umstände anzupassen.

Wie kann ich mich als Arbeitnehmer gegen eine unwirksame Konkurrenzklausel wehren?

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel unwirksam ist, sollten Sie rechtlichen Rat von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt einholen. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Klausel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen.

Bin ich als Arbeitnehmer während des Bestehens der Konkurrenzklausel arbeitslos gemeldet?

Während der Dauer der Konkurrenzklausel, in der die Arbeit für einen Wettbewerber verboten ist, bleibt der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitslos gemeldet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitslos ist und sich nicht beispielsweise in einer Weiterbildung oder Elternzeit befindet. Da während der Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung gezahlt werden muss, hat der Arbeitnehmer normalerweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit.

Wie finde ich heraus, ob eine Konkurrenzklausel in meinem Arbeitsvertrag wirksam ist?

Es kann schwierig sein, die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel selbst zu beurteilen, insbesondere aufgrund der komplexen Rechtsprechung in diesem Bereich. Daher ist es ratsam, sich bei Unsicherheiten an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden, der die Klausel prüfen und Ihnen eine fundierte Einschätzung geben kann.

Kann ich eine Konkurrenzklausel aus meinem Arbeitsvertrag streichen lassen, bevor ich ihn unterschreibe?

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Verhandlungen mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt Ihres Arbeitsvertrags zu führen, bevor Sie ihn unterschreiben. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Konkurrenzklausel unangemessen oder unwirksam ist, können Sie den Arbeitgeber bitten, diese Klausel aus dem Vertrag zu entfernen oder entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Ihren Änderungswünschen nachzukommen. Sie sind dann gegebenenfalls vor die Entscheidung gestellt, ob Sie den Arbeitsvertrag unter diesen Bedingungen annehmen wollen oder nicht.

Bei Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit oder Angemessenheit einer Konkurrenzklausel ist es sinnvoll, sich vor der Unterzeichnung des Vertrages anwaltlichen Rat einzuholen.

Schlussgedanken

Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen bedeutend sein. Sie schützen Geschäftsinteressen des Arbeitgebers, beeinträchtigen aber auch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. Deshalb sind die Voraussetzungen und Grenzen für eine wirksame Konkurrenzklausel gesetzlich geregelt und durch Rechtsprechung konkretisiert worden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich in diesem Zusammenhang der Bedeutung und der Folgen von Konkurrenzklauseln bewusst sein und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte und Pflichten angemessen zu wahren und durchzusetzen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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