Die jüngsten Entwicklungen rund um die digitale Arbeitswelt werfen immer neue Fragen auf. Insbesondere in Zeiten von Homeoffice sind Krankmeldung und die Teilnahme an Online-Meetings ein heikles Thema. In diesem umfassenden Blog-Beitrag untersuchen wir, was das deutsche Arbeitsrecht dazu sagt und klären die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Zudem bieten wir Beispiele und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) rund um diese Thematik.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen und Prinzipien

Bevor wir uns auf die speziellen Aspekte von Krankmeldung und Online-Meetings konzentrieren, werfen wir einen Blick auf einige gesetzliche Grundlagen und Prinzipien, die das Arbeitsrecht im Allgemeinen regeln.

Gesetzliche Regelungen

Das deutsche Arbeitsrecht, das die Beziehung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern regelt, basiert auf verschiedenen Gesetzestexten, wie zum Beispiel:

Kernprinzipien des Arbeitsrechts

Einige wesentliche Prinzipien spielen im Arbeitsrecht eine bedeutende Rolle:

  • Arbeitsvertrag: Die Basis für das Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag, der schriftlich oder mündlich vereinbart werden kann.
  • Weisungsrecht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, Weisungen zu erteilen, beispielsweise in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit.
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeit ihrer Beschäftigten sicher und gesundheitsfördernd ausgeübt werden kann.
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  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeit ihrer Beschäftigten sicher und gesundheitsfördernd ausgeübt werden kann.
  • Fürsorgepflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, um deren Gesundheits- und Eigentumsschutz zu gewährleisten.
  • Loyalitätspflicht: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, im Interesse ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu handeln und deren Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Mitbestimmung: In Deutschland haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vielen Bereichen des Arbeitslebens – beispielsweise bei Arbeitszeit- und Vergütungsfragen – Mitbestimmungsrechte, die durch Betriebsräte und andere Formen der Arbeitnehmervertretung ausgeübt werden können.

Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gemäß § 3 EFZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für bis zu sechs Wochen unverändert weiterzuzahlen. Dabei gilt die Entgeltfortzahlung unabhängig davon, ob der oder die Erkrankte zu Hause oder im Homeoffice arbeitet und auch wenn er oder sie während der Krankheit an Online-Meetings teilnimmt.

Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beinhaltet auch den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sicherzustellen, dass erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Genesung nicht gefährden und nicht zu früh wieder an der Arbeit teilnehmen. In diesem Zusammenhang sollten sie ihre Beschäftigten über die Konsequenzen einer zu frühen Rückkehr zur Arbeit aufklären und den umgekehrten Fall, bei dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Krankheit an Online-Meetings teilnehmen möchten, sehr aufmerksam beobachten.

Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen

Mit der zunehmenden Nutzung von Online-Meetings steigen auch die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden, um Belastungen und Stress abzubauen. Beispielsweise müssen Pausenzeiten sowie Höchstarbeitszeiten beachtet werden, um Überlastung und Überarbeitung zu vermeiden.

Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Anzeige- und Nachweispflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit unverzüglich gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anzuzeigen (§ 5 EFZG). Dies kann in der Regel formlos – also per E-Mail, Telefon oder in einem kurzen Gespräch – erfolgen. Sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss die Krankmeldung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 1 EFZG).

Genesungsförderung

Laut § 3 Abs. 1 EFZG sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihre Genesung aktiv zu fördern und nicht mutwillig zu verzögern. Dies bedeutet, dass sie angehalten sind, sich an die ärztlichen Anweisungen zu halten und alle notwendigen Maßnahmen zur schnellen Genesung zu ergreifen. Die Teilnahme an Online-Meetings trotz Krankmeldung sollte daher sorgfältig abgewogen werden, um die eigene Gesundheit nicht zu gefährden.

Rücksichtnahme auf Kolleginnen und Kollegen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf ihre Kolleginnen und Kollegen in Bezug auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Meetings, dass sie ihre Entscheidung zur Teilnahme trotz Krankmeldung anhand der Umstände abwägen sollten, um keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitsteilung und -verteilung zu haben. Das Fehlen in einem Meeting aufgrund von Krankheit sollte frühzeitig kommuniziert und möglicherweise eine Vertretungslösung gefunden werden, um die arbeitstechnischen Belange nicht zu vernachlässigen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Im Folgenden Abschnitt finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Krankgeschrieben und Online-Meeting:

Darf man trotz Krankmeldung an einem Online-Meeting teilnehmen?

Grundsätzlich sollte die Teilnahme an Online-Meetings während einer Krankmeldung vermieden werden. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Genesung aktiv zu fördern und nicht mutwillig zu verzögern (§ 3 Abs. 1 EFZG). Dennoch kann die Teilnahme in Ausnahmefällen und aus freien Stücken erfolgen, wenn die Genesung dadurch nicht gefährdet wird.

Können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Teilnahme an Online-Meetings während der Krankheit anordnen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Recht, die Teilnahme an Online-Meetings während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Im Vordergrund steht die Genesung des erkrankten Mitarbeiters bzw. der erkrankten Mitarbeiterin. Eine solche Anordnung könnte eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen.

Kann die Teilnahme an einem Online-Meeting trotz Krankmeldung negative Konsequenzen haben?

Die Teilnahme an einem Online-Meeting während einer Krankmeldung kann negative Konsequenzen haben, wenn sie die Genesung verzögert oder verhindert. Infolgedessen könnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung einstellen, wenn sie eine vorsätzliche oder grob fahrlässige beeinträchtigende Handlung nachweisen können (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Kann die Weigerung, an einem Online-Meeting trotz Krankmeldung teilzunehmen, negative Folgen haben?

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, haben sie das Recht, während der Krankheitsdauer ihre Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Dies schließt auch die Teilnahme an Online-Meetings ein. Eine negative Konsequenz in einem solchen Zusammenhang sollte daher nicht entstehen.

Was ist, wenn mein Arbeitsvertrag eine Regelung für die Teilnahme an Online-Meetings während der Krankheit hat?

Arbeitsvertraglich festgelegte Regelungen zur Teilnahme an Online-Meetings während der Krankheit können nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Fürsorgepflicht oder Entgeltfortzahlung) verstoßen. Gesetzlich zwingende Regelungen haben Vorrang vor den vertraglichen. Eine solche Klausel ist unter Umständen unwirksam.

Wie verhält es sich mit der Teilnahme an Online-Meetings im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung ist gesetzlich geregelt und beträgt bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Die Teilnahme an Online-Meetings während der Krankheit sollte demnach keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Genesung absichtlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt wurde.

Sollte ich meine Kolleginnen und Kollegen über meine Erkrankung und meine Krankmeldung informieren?

Es ist ratsam, Ihre Kolleginnen und Kollegen über Ihre Krankmeldung und mögliche Ausfallzeiten zu informieren, damit sie sich auf entsprechende Vertretungen und zielführende Verteilung der Arbeitslast einstellen können.

Wie kann ich feststellen, ob meine Genesung durch die Teilnahme an einem Online-Meeting gefährdet ist?

Um diese Frage zu beantworten, sollten Sie Ihren individuellen Gesundheitszustand sowie die medizinischen Empfehlungen berücksichtigen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, Ihren behandelnden Arzt um Rat zu fragen.

Was passiert, wenn ich an einem Online-Meeting teilnehme und es mir dabei schlechter geht?

Sollte dies der Fall sein, ist es empfehlenswert, das Online-Meeting sofort zu verlassen und auf Ihre Gesundheitslage hinzuweisen. Es ist wichtig, dass Sie Ihrer Genesungspflicht nachkommen und auf Ihren Gesundheitszustand achten.

Abschließend ist zu sagen, dass jeder Fall individuell zu betrachten und eine ärztliche Rücksprache im Zweifelsfall angebracht ist. Der Hauptfokus sollte stets auf der Genesung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten ihre Fürsorgepflicht entsprechend wahrnehmen.

Wie sollte man vorgehen, wenn der Arbeitgeber dennoch auf der Teilnahme an einem Online-Meeting besteht?

Sollte Ihr Arbeitgeber trotz Ihrer Krankmeldung auf einer Teilnahme an einem Online-Meeting bestehen, empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und die Situation zu erläutern. Im Fall einer Auseinandersetzung kann es ratsam sein, auf die Unterstützung des Betriebsrats – wenn vorhanden – oder einer Gewerkschaft zurückzugreifen, um eine angemessene Lösung zu finden.

Wie kann ich die Teilnahme an Online-Meetings nach einer Krankmeldung wieder aufnehmen?

Nach Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit sollten Sie sicherstellen, dass Sie gesundheitlich dazu in der Lage sind, an Online-Meetings teilzunehmen. Sie können zunächst in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber und ggf. Ihrem behandelnden Arzt einen schrittweisen Wiedereinstieg (stufenweise Wiedereingliederung) planen, um sich wieder an die Arbeitsanforderungen zu gewöhnen. Dabei kann ein langsamer Aufbau der Arbeits- und Meeting-Teilnahme hilfreich sein.

Wie soll ich handeln, wenn ich merke, dass ich trotz Krankmeldung an einem Online-Meeting teilgenommen habe, obwohl ich es nicht hätte tun sollen?

Sollte dies der Fall sein, ziehen Sie umgehend die Konsequenzen und suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Erklären Sie die Sachlage und bitten Sie um Verständnis für Ihre Entscheidung. In jedem Fall sollten Sie die nötigen Schritte unternehmen, um Ihre Genesung nicht zu gefährden und Ihre Gesundheit in den Vordergrund zu stellen.

In diesem umfassenden Blog-Beitrag sind die rechtlichen Aspekte von Krankmeldung und Teilnahme an Online-Meetings ausführlich beleuchtet worden. Die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollte dabei immer im Vordergrund stehen und das Arbeitsrecht bietet hierzu Regelungen und Orientierungshilfen. Bei Unklarheiten und Unsicherheiten ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der Expertise im Arbeitsrecht mitbringt. So können individuelle Situationen geklärt und Lösungen gefunden werden, die im Sinne aller beteiligten Parteien sind.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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