Die Künstlersozialabgabe ist ein komplexes Thema, das viele Selbstständige und Unternehmen betrifft, die im kreativen Bereich tätig sind. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Aspekte der Künstlersozialabgabe für Influencer, Streamer und Agenturen und geben Ihnen praxisnahe Beispiele sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Von den gesetzlichen Grundlagen über die aktuelle Rechtsprechung bis hin zu Tipps für die korrekte Abwicklung der Künstlersozialabgabe – hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis

  • Einführung: Was ist die Künstlersozialabgabe?
  • Rechtliche Grundlagen
  • Wer ist von der Künstlersozialabgabe betroffen?
  • Beispiele für Influencer, Streamer und Agenturen
  • Aktuelle Gerichtsurteile
  • FAQs zur Künstlersozialabgabe
  • Fazit und Ausblick

Einführung: Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beitrag, der von Unternehmen erhoben wird, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Der Beitrag dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung, die eine soziale Absicherung für Künstler und Publizisten in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gewährleistet.

Die Künstlersozialabgabe beträgt derzeit 4,2 % der Vergütung, die an den selbstständigen Künstler oder Publizisten gezahlt wird. Die Unternehmen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regelungen zur Künstlersozialabgabe finden sich im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Das KSVG definiert die Begriffe „Künstler“ und „Publizist“ sowie die Voraussetzungen für die Abgabepflicht von Unternehmen.

  1. Künstler: Laut § 2 Abs. 1 KSVG ist ein Künstler, wer „Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder ausübt oder wer als Schriftsteller, Autor von Werken der Musik, Kameramann, Regisseur, Chor- oder Musikgruppenleiter künstlerisch tätig ist.“
  2. Publizist: Laut § 2 Abs. 2 KSVG ist ein Publizist, wer „als Schriftsteller oder Journalist, als Autor von Werken der Musik oder als Bildberichterstatter oder Filmgestalter publizistisch tätig ist und damit Einnahmen erzielt.“
  3. Abgabepflichtige Unternehmen: Laut § 24 KSVG sind abgabepflichtig „Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten gegen Entgelt verwerten oder vermitteln.“ Dazu zählen auch Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen zur Förderung des eigenen Absatzes nutzen.

Wer ist von der Künstlersozialabgabe betroffen?

Die Künstlersozialabgabe betrifft vor allem Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen. Dazu zählen auch Influencer, Streamer und Agenturen.

  • Influencer: Influencer sind Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit und Reichweite in sozialen Medien oder anderen Online-Plattformen als Meinungsmacher gelten und ihre Follower mit Informationen, Empfehlungen oder Unterhaltung versorgen. Sie sind in der Regel als selbstständige Künstler oder Publizisten tätig und können somit von der Künstlersozialabgabe betroffen sein.
  • Streamer: Streamer sind Personen, die Live-Übertragungen (sog. Streams) von Videospielen, Musik oder anderen Unterhaltungsformaten auf Online-Plattformen wie Twitch oder YouTube anbieten. Auch sie sind in der Regel als selbstständige Künstler oder Publizisten tätig und können somit von der Künstlersozialabgabe betroffen sein.
  • Agenturen: Agenturen, die Influencer oder Streamer vermitteln oder deren Leistungen verwerten, sind ebenfalls von der Künstlersozialabgabe betroffen. Sie müssen die Abgabe für die von ihnen vermittelten oder verwerteten Leistungen entrichten.

Beispiele für Influencer, Streamer und Agenturen

Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige praxisnahe Beispiele, wie die Künstlersozialabgabe für Influencer, Streamer und Agenturen konkret aussehen kann.

  1. Beispiel 1 – Influencer-Kooperation: Ein Unternehmen beauftragt einen Influencer, ein Produkt in einem Instagram-Post zu präsentieren und zu bewerben. Der Influencer erhält dafür eine Vergütung von 1.000 Euro. Das Unternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Künstlersozialabgabe in Höhe von 4,2 % (42 Euro) an die Künstlersozialkasse abzuführen.
  2. Beispiel 2 – Streamer-Sponsoring: Ein Unternehmen sponsert einen Streamer, der auf Twitch regelmäßig Live-Streams von Videospielen anbietet. Der Streamer erhält im Rahmen des Sponsorings eine monatliche Vergütung von 2.000 Euro. Das Unternehmen ist auch in diesem Fall verpflichtet, die Künstlersozialabgabe in Höhe von 4,2 % (84 Euro) an die Künstlersozialkasse abzuführen.
  3. Beispiel 3 – Agenturvermittlung: Eine Agentur vermittelt Influencer und Streamer an Unternehmen für Marketing-Kooperationen. Die Agentur erhält für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision von 10 % der Vergütung, die der Influencer oder Streamer vom Unternehmen erhält. Die Agentur ist in diesem Fall verpflichtet, die Künstlersozialabgabe in Höhe von 4,2 % der Vergütung, die der Influencer oder Streamer erhält, an die Künstlersozialkasse abzuführen.

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe für Influencer, Streamer und Agenturen gibt es bisher nur wenige Gerichtsurteile. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich noch in der Entwicklung begriffen. Einige aktuelle Urteile, die für die Beurteilung der Künstlersozialabgabe relevant sein können, sind:

  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2019 (Az. L 8 KR 290/18): Das Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Bloggerin, die auf ihrer Website und in sozialen Medien Reiseberichte und -tipps veröffentlicht, als Publizistin im Sinne des KSVG einzustufen ist. Damit unterliegen die Vergütungen, die sie für ihre Tätigkeit erhält, der Künstlersozialabgabe.
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2018 (Az. L 1 KR 182/18): Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein selbstständiger Webdesigner, der sowohl gestalterische als auch technische Leistungen erbringt, als Künstler im Sinne des KSVG einzustufen ist, soweit seine Tätigkeit einen künstlerischen Schwerpunkt hat. Die Künstlersozialabgabe ist in diesem Fall auf den künstlerischen Anteil der Vergütung zu entrichten.
  • Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2017 (Az. L 5 KR 359/16): Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen, das eine Online-Plattform betreibt, auf der selbstständige Künstler und Publizisten ihre Werke verkaufen können, als verwertendes Unternehmen im Sinne des KSVG anzusehen ist. Das Unternehmen ist somit verpflichtet, die Künstlersozialabgabe für die auf seiner Plattform erzielten Umsätze abzuführen.

FAQs zur Künstlersozialabgabe

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zur Künstlersozialabgabe für Influencer, Streamer und Agenturen.

  1. Frage: Muss ich als Influencer oder Streamer selbst die Künstlersozialabgabe zahlen?
    Antwort: Nein, die Künstlersozialabgabe wird von den Unternehmen erhoben, die Ihre Leistungen in Anspruch nehmen. Sie als Influencer oder Streamer sind nicht verpflichtet, die Abgabe selbst zu zahlen oder abzuführen.
  2. Frage: Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich die Künstlersozialabgabe korrekt abführe?
    Antwort: Um die Künstlersozialabgabe korrekt abzuführen, sollten Sie sich zunächst bei der Künstlersozialkasse anmelden und Ihre abgabepflichtigen Leistungen dort melden. Die Künstlersozialkasse stellt Ihnen dann einen Bescheid über den zu zahlenden Abgabebetrag aus, den Sie fristgerecht überweisen müssen. Um Fehler bei der Abwicklung der Künstlersozialabgabe zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
  3. Frage: Was passiert, wenn ich als Unternehmen die Künstlersozialabgabe nicht oder nicht korrekt abführe?
    Antwort: Wenn Sie als Unternehmen die Künstlersozialabgabe nicht oder nicht korrekt abführen, können Sie von der Künstlersozialkasse zu einer Nachzahlung aufgefordert werden. Zudem können Säumniszuschläge und Bußgelder verhängt werden. Im schlimmsten Fall droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Fazit und Ausblick

Die Künstlersozialabgabe ist ein wichtiges und komplexes Thema, das Influencer, Streamer, Agenturen und Unternehmen im kreativen Bereich betrifft. Die gesetzlichen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung zeigen, dass auch im digitalen Zeitalter die soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten eine bedeutende Rolle spielt.

Um rechtliche Risiken und finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist es für alle Beteiligten wichtig, sich mit den Regelungen der Künstlersozialabgabe vertraut zu machen und diese korrekt abzuwickeln. Bei Unklarheiten oder Fragen empfiehlt es sich, die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Da die Rechtsprechung in diesem Bereich noch in der Entwicklung begriffen ist, bleibt abzuwarten, wie sich die Regelungen zur Künstlersozialabgabe für Influencer, Streamer und Agenturen in Zukunft weiterentwickeln werden. Es ist zu erwarten, dass weitere Gerichtsurteile und gesetzliche Änderungen in den kommenden Jahren für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen werden.

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