Das Kunsturhebergesetz ist für viele Streitigkeiten rund um Fotos, Videos und Veröffentlichungen von Personen zentral. Gemeint ist meist das Recht am eigenen Bild: Wer erkennbar abgebildet wird, soll grundsätzlich selbst entscheiden können, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich gezeigt wird. In der Praxis betrifft das nicht nur Pressefotos, sondern auch Unternehmenswebseiten, Social-Media-Beiträge, Veranstaltungsbilder, Mitarbeiterporträts, Schul- und Vereinsfotos sowie private Aufnahmen, die plötzlich online stehen.
Gleichzeitig ist das Kunsturhebergesetz kein pauschales Veröffentlichungsverbot. Es enthält Ausnahmen, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Versammlungen oder Personen, die nur als Beiwerk erscheinen. Diese Ausnahmen greifen jedoch nicht automatisch. Regelmäßig ist eine Abwägung mit Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrecht, Meinungs- und Pressefreiheit sowie berechtigten Interessen der abgebildeten Person erforderlich.
Der folgende Beitrag ordnet die gesetzlichen Grundlagen ein, erklärt wichtige Abgrenzungen und zeigt typische Fehler, Fristen, Beweisfragen und Handlungsmöglichkeiten. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, gibt aber eine belastbare Orientierung für Betroffene und Verantwortliche.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt das Kunsturhebergesetz?
- Wann ist ein Bildnis nach dem Kunsturhebergesetz erlaubt – und wann nicht?
- Kunsturhebergesetz, DSGVO und Urheberrecht: Wo liegen die Unterschiede?
- Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
- Risiken, Haftung und typische Fehler bei Bildern von Personen
- Fristen, Verjährung und Widerruf: Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
- Beweise und Dokumentation: Welche Unterlagen sind wichtig?
- Handlungsschritte: Was Betroffene und Verantwortliche jetzt prüfen sollten
- Besondere Sensibilität bei Beschäftigten, Kindern und Social Media
- FAQ zum Kunsturhebergesetz
- Fazit: Kunsturhebergesetz sorgfältig prüfen, bevor Bilder veröffentlicht oder angegriffen werden
Was regelt das Kunsturhebergesetz?
Das Kunsturhebergesetz, häufig als KUG oder KunstUrhG bezeichnet, regelt in den bekannten Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG vor allem den Umgang mit Bildnissen von Personen. Der vollständige historische Gesetzestitel lautet „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“. Für heutige Fälle ist insbesondere entscheidend, ob ein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.
Ein Bildnis liegt vor, wenn eine Person erkennbar dargestellt ist. Erkennbarkeit bedeutet nicht zwingend, dass das Gesicht vollständig sichtbar ist. Auch Körperhaltung, Frisur, Tätowierungen, Kleidung, Begleittext, Ort, Kennzeichen oder der Kontext einer Veröffentlichung können ausreichen, wenn ein relevanter Personenkreis die betroffene Person identifizieren kann. Bei Gruppenbildern kann daher ebenfalls ein Bildnis einzelner Personen vorliegen, wenn diese hinreichend individualisierbar sind.
Der Grundsatz des § 22 KUG lautet: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod der abgebildeten Person ist für zehn Jahre die Einwilligung der Angehörigen erforderlich. Als Angehörige nennt das Gesetz insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern. Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, wer zustimmungsberechtigt ist und ob die konkrete Nutzung noch vom ursprünglichen Zweck gedeckt wird.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anfertigung und Veröffentlichung. Das Kunsturhebergesetz betrifft seinem Wortlaut nach vor allem das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen. Bereits das Fotografieren kann aber aus anderen Gründen rechtswidrig sein, etwa wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen Datenschutzverstößen oder in besonders sensiblen Situationen auch wegen strafrechtlicher Vorschriften wie § 201a StGB. Wer also nur fragt, ob eine Veröffentlichung nach dem KUG zulässig ist, übersieht häufig vorgelagerte Risiken bei der Aufnahme selbst.
Die Einwilligung kann ausdrücklich, schriftlich, elektronisch oder unter engen Voraussetzungen auch konkludent erfolgen. Konkludent bedeutet, dass das Verhalten der abgebildeten Person aus objektiver Sicht als Zustimmung verstanden werden kann. Das ist jedoch anfällig für Streit. Ein Lächeln in die Kamera bedeutet nicht automatisch, dass die spätere Nutzung für Werbung, Social Media oder eine Presseberichterstattung erlaubt ist. Entscheidend sind Zweck, Reichweite, Medium, Zeitpunkt und Erwartungshorizont der Beteiligten.
Wann ist ein Bildnis nach dem Kunsturhebergesetz erlaubt – und wann nicht?
Die praktische Prüfung beginnt meistens mit einer einfachen Frage: Gibt es eine wirksame Einwilligung für genau diese Nutzung? Ist dies der Fall, kann eine Veröffentlichung grundsätzlich zulässig sein. Allerdings muss die Einwilligung den konkreten Zweck ausreichend erfassen. Eine Zustimmung zu einem internen Teamfoto erlaubt nicht ohne Weiteres die Verwendung in einer bundesweiten Werbekampagne. Ebenso kann eine Einwilligung für eine Veranstaltungsdokumentation zu eng sein, um daraus später bezahlte Anzeigenmotive zu entwickeln.
Fehlt eine Einwilligung, kommt § 23 KUG in Betracht. Danach dürfen bestimmte Bildnisse ausnahmsweise ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Zu den wichtigsten Fallgruppen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sowie bestimmte Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen.
Diese Ausnahmen sind jedoch durch § 23 Abs. 2 KUG begrenzt. Eine Veröffentlichung ist unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Damit verlangt das Gesetz eine Abwägung. Auf der einen Seite können Informationsinteresse, Kunstfreiheit, Pressefreiheit, Dokumentationsinteresse oder Öffentlichkeitsbezug stehen. Auf der anderen Seite sind Privatsphäre, Intimsphäre, Schutz von Kindern, Rufschädigung, Bloßstellung, kommerzielle Vereinnahmung und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
Bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte kommt es nicht nur darauf an, ob eine Person bekannt ist. Auch unbekannte Personen können im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet werden. Umgekehrt darf Prominenz nicht grenzenlos bebildert werden. Private Situationen, Krankheit, Trauer, Urlaub, familiäre Szenen oder Aufnahmen aus abgeschirmten Bereichen genießen regelmäßig stärkeren Schutz. Die Veröffentlichung muss einen Beitrag zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse leisten; reine Neugier oder Unterhaltung kann je nach Kontext nicht genügen.
Bei Versammlungen und Veranstaltungen ist zu unterscheiden: Ein Übersichtsbild einer Demonstration, eines Konzerts oder einer Sportveranstaltung kann eher zulässig sein als eine isolierte Nahaufnahme einer einzelnen Person. Wer aus einer Menge herausgegriffen und in einen bestimmten Kontext gestellt wird, verliert nicht allein durch Teilnahme an der Veranstaltung den Schutz seines Bildnisses. Das gilt besonders, wenn die Aufnahme mit abwertendem Text, politischer Zuschreibung oder werblicher Nutzung verbunden wird.
Bei Personen als Beiwerk ist maßgeblich, ob die Person austauschbar ist und das Motiv auch ohne sie seinen Charakter behalten würde. Steht die abgebildete Person tatsächlich im Zentrum, handelt es sich nicht mehr um bloßes Beiwerk. Diese Grenze ist bei Stadtansichten, Immobilienfotos, Tourismusmotiven und Eventbildern häufig streitig.
Kunsturhebergesetz, DSGVO und Urheberrecht: Wo liegen die Unterschiede?
In der Beratungspraxis werden Kunsturhebergesetz, Datenschutz-Grundverordnung und Urheberrecht oft vermischt. Das ist nachvollziehbar, führt aber zu fehlerhaften Einschätzungen. Ein Foto kann gleichzeitig ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ein personenbezogenes Datum und ein Bildnis im Sinne des KUG sein. Daraus folgen verschiedene Prüfungen, unterschiedliche Anspruchsgegner und abweichende Rechtsfolgen.
Wer ein Foto veröffentlichen möchte, muss daher nicht nur fragen, ob der Fotograf die Nutzung erlaubt hat. Ebenso relevant ist, ob die abgebildete Person einer Veröffentlichung zugestimmt hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Bei digitalen Veröffentlichungen kommt zusätzlich Datenschutzrecht in Betracht, weil erkennbare Personen regelmäßig personenbezogene Daten darstellen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Grundstruktur. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, hilft aber, die häufigsten Denkfehler zu vermeiden.
| Regelungsbereich | Schützt vor allem | Typische Frage | Praktische Folge |
|---|---|---|---|
| Kunsturhebergesetz | Das Bildnis und Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person | Darf dieses Personenbild veröffentlicht oder öffentlich gezeigt werden? | Einwilligung oder Ausnahme nach §§ 22, 23 KUG erforderlich |
| DSGVO | Personenbezogene Daten und deren Verarbeitung | Gibt es eine Rechtsgrundlage für Aufnahme, Speicherung, Nutzung und Veröffentlichung? | Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Lösch- und Widerspruchsrechte prüfen |
| Urheberrecht | Rechte des Fotografen oder sonstigen Rechteinhabers | Darf dieses Foto technisch und inhaltlich genutzt, vervielfältigt oder bearbeitet werden? | Nutzungsrechte, Lizenzumfang, Urheberbenennung und Bearbeitungsrechte klären |
| Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Würde, Ehre, Privat- und Intimsphäre, soziale Anerkennung | Verletzt Aufnahme oder Veröffentlichung die Persönlichkeit unabhängig vom KUG? | Unterlassung, Geldentschädigung oder Schadensersatz können in Betracht kommen |
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum Urheberrecht. Der Fotograf kann Rechte am Foto haben, auch wenn die abgebildete Person jede Veröffentlichung untersagen darf. Umgekehrt kann eine abgebildete Person einer Veröffentlichung zustimmen, ohne dass der Nutzer deshalb automatisch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte besitzt. Unternehmen benötigen deshalb regelmäßig beides: Rechte am Bildmaterial und eine tragfähige Grundlage für die Abbildung der Person.
Die DSGVO verschärft die Prüfung vor allem bei systematischer, geschäftlicher oder digitaler Verarbeitung. Fotos von Beschäftigten, Kunden, Gästen oder Teilnehmenden können personenbezogene Daten sein. Je nach Zweck kommen Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse oder spezielle arbeitsrechtliche Vorschriften in Betracht. Bei journalistischen, künstlerischen oder literarischen Tätigkeiten bestehen Sonderregeln und Abwägungsmechanismen. Gleichwohl sollte nicht vorschnell angenommen werden, dass das KUG die DSGVO immer vollständig verdrängt oder umgekehrt. In vielen Fällen sind beide Regelungsbereiche mitzudenken.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
Das Kunsturhebergesetz wird häufig erst relevant, wenn ein Bild bereits veröffentlicht ist. Dann stehen sich unterschiedliche Erwartungen gegenüber: Der Veranstalter möchte eine gelungene Dokumentation zeigen, die Mitarbeiterin möchte nicht dauerhaft auf der Karriereseite erscheinen, ein Kunde fühlt sich in einem Social-Media-Beitrag bloßgestellt oder ein Verein möchte Gruppenbilder aus dem letzten Turnier nutzen. Viele Konflikte entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus unklaren Zustimmungen und fehlender Zweckbegrenzung.
Ein klassischer Fall betrifft Unternehmenswebseiten. Eine Arbeitnehmerin wird für ein Teamfoto fotografiert und stimmt der Nutzung auf der Webseite zu. Jahre später verlässt sie das Unternehmen. Ob das Bild entfernt werden muss, hängt vom Inhalt der Einwilligung, vom arbeitsrechtlichen Kontext, vom berechtigten Interesse des Unternehmens und von der konkreten Darstellung ab. Bei individuellen Porträts ehemaliger Beschäftigter spricht häufig viel für eine Entfernung nach Ausscheiden, jedenfalls wenn kein sachlicher Aktualitätsbezug mehr besteht. Bei historischen Gruppenbildern kann die Abwägung anders ausfallen.
Ein weiterer häufiger Bereich sind Veranstaltungen. Werden Gäste beim Empfang, auf einer Messe, bei einem Konzert oder einer Konferenz fotografiert, reicht ein allgemeiner Hinweis am Eingang nicht in jedem Fall aus. Er kann Transparenz schaffen und bei Übersichtsaufnahmen eine Rolle spielen. Für nah erkennbare Einzelaufnahmen, werbliche Nutzung oder gezielte Porträts ist eine Einwilligung meist deutlich sicherer. Je intensiver die Person hervorgehoben wird, desto höher sind die Anforderungen an Information und Zustimmung.
Bei Schulen, Kindergärten und Vereinen ist besondere Zurückhaltung geboten. Kinder genießen erhöhten Schutz. Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten sollten Zweck, Medium, Dauer, Widerrufsmöglichkeit und Reichweite der Veröffentlichung klar benennen. Zusätzlich ist je nach Alter und Einsichtsfähigkeit auch der Wille des Kindes zu beachten. Ein Kind, das nicht fotografiert werden möchte, sollte nicht allein mit dem Hinweis auf eine elterliche Einwilligung übergangen werden.
Auch private Social-Media-Nutzung kann rechtliche Folgen haben. Wer Bilder von Freunden, Ex-Partnern, Nachbarn oder Arbeitskollegen veröffentlicht, bewegt sich nicht automatisch in einem rechtsfreien Raum. Je größer die Sichtbarkeit, je sensibler die Situation und je belastender der Begleittext, desto eher kommen Unterlassungs- und Löschungsansprüche in Betracht. Besonders problematisch sind Bilder aus privaten Wohnungen, Krankenhäusern, Feiern mit entwürdigendem Kontext oder Aufnahmen, die Rückschlüsse auf politische, religiöse, gesundheitliche oder sexuelle Aspekte zulassen.
In der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist die Abwägung komplexer. Berichterstattung über Demonstrationen, Gerichtsverfahren, Unfälle, kommunalpolitische Ereignisse oder prominente Personen kann ein öffentliches Informationsinteresse berühren. Dennoch sind identifizierende Bilder nicht automatisch zulässig. Maßgeblich sind Anlass, Aktualität, Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, Schwere des Eingriffs und mögliche Stigmatisierung.
Risiken, Haftung und typische Fehler bei Bildern von Personen
Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz und angrenzende Rechte können unterschiedliche Folgen haben. Betroffene verlangen häufig zunächst Löschung und Unterlassung. In Betracht kommen außerdem Abmahnkosten, Schadensersatz, Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, datenschutzrechtliche Beschwerden oder arbeitsrechtliche Konflikte. In bestimmten Konstellationen kann auch Strafbarkeit eine Rolle spielen, etwa bei heimlichen Aufnahmen in geschützten Räumen oder der Verbreitung höchstpersönlicher Bilder.
Die Höhe möglicher Ansprüche hängt stark vom Einzelfall ab. Eine kurzzeitig sichtbare Person im Hintergrund eines neutralen Veranstaltungsbildes ist anders zu bewerten als eine werbliche Nutzung eines erkennbaren Gesichts ohne Zustimmung. Besonders risikoreich sind kommerzielle Kampagnen, sensible Lebensbereiche, entwürdigende Darstellungen, Kinderbilder, intime Aufnahmen, krankheitsbezogene Kontexte und Veröffentlichungen mit hoher Reichweite. Auch Suchmaschinenauffindbarkeit, Weiterverbreitung durch Dritte und dauerhafte Archivierung können die Intensität des Eingriffs erhöhen.
Für Unternehmen liegt ein zusätzliches Risiko in der internen Organisation. Häufig sind Marketing, HR, Eventmanagement, externe Agenturen und Fotografen beteiligt, ohne dass Zuständigkeiten klar geregelt sind. Ein Foto wird zunächst für einen Flyer erstellt, später auf LinkedIn verwendet, dann in einer Präsentation übernommen und schließlich in einer Anzeige eingesetzt. Jede neue Nutzung kann rechtlich neu zu bewerten sein, wenn sie vom ursprünglichen Zweck nicht gedeckt ist.
Typische Fehler sind insbesondere:
- Es wird nur die Zustimmung des Fotografen eingeholt, nicht aber die der abgebildeten Person.
- Eine Einwilligung ist zu allgemein formuliert und nennt weder Medien noch Zweck noch Dauer.
- Eventhinweise werden als Ersatz für jede individuelle Einwilligung verstanden.
- Mitarbeiterfotos bleiben nach Ausscheiden ohne Prüfung unverändert online.
- Kinderbilder werden mit Namen, Ort und Vereins- oder Schulbezug veröffentlicht.
- Gruppenfotos werden für werbliche Zwecke genutzt, obwohl einzelne Personen klar hervorgehoben sind.
- Widerrufe, Widersprüche oder Löschungsanfragen werden nicht dokumentiert oder zu spät bearbeitet.
- Agenturen erhalten keine klaren Vorgaben zu Bildrechten, Model Releases und Nutzungsumfang.
Haftung kann mehrere Beteiligte treffen. Wer die Veröffentlichung veranlasst, wer eine Webseite betreibt, wer Social-Media-Kanäle verantwortet oder wer eine rechtswidrige Kampagne freigibt, kann in Anspruch genommen werden. Fotografen und Agenturen haften nicht automatisch für jede spätere Nutzung des Auftraggebers, können aber bei Pflichtverletzungen gegenüber Vertragspartnern verantwortlich sein. Umgekehrt schützt ein Agenturvertrag den veröffentlichenden Auftraggeber nicht sicher vor Ansprüchen der abgebildeten Person.
Betroffene sollten vorschnelle öffentliche Gegenreaktionen vermeiden. Wer in sozialen Netzwerken mit Namensnennung, Vorwürfen oder Screenshots reagiert, kann neue Rechtsverletzungen auslösen. Zweckmäßiger ist meist eine beweissichere Dokumentation und eine sachliche Aufforderung zur Entfernung oder Unterlassung. Bei schwerwiegenden Fällen sollte geprüft werden, ob Eilrechtsschutz sinnvoll ist.
Fristen, Verjährung und Widerruf: Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
Fristen spielen beim Kunsturhebergesetz in mehrfacher Hinsicht eine Rolle. Zunächst geht es um die Frage, wie schnell Betroffene reagieren sollten. Unterlassungsansprüche können zwar grundsätzlich bestehen, solange eine rechtswidrige Veröffentlichung andauert oder Wiederholungsgefahr besteht. Wer jedoch gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen möchte, muss regelmäßig zügig handeln. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Gericht und Fallgestaltung. Langes Zuwarten kann gegen besondere Dringlichkeit sprechen.
Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Einzelfall können Sonderfragen entstehen, etwa bei fortdauernden Veröffentlichungen, wiederholten Uploads, unbekannten Verantwortlichen oder späterer Kenntnis.
Unterlassung und Löschung sind von der Verjährungsfrage zu unterscheiden. Eine noch abrufbare Veröffentlichung kann weiterhin einen aktuellen Eingriff darstellen. Allerdings können auch hier Einwände wie fehlende Wiederholungsgefahr, zwischenzeitliche Entfernung, Archivinteresse oder überwiegende Kommunikationsfreiheit relevant werden. Eine pauschale Aussage, dass jede alte Veröffentlichung stets gelöscht werden muss, wäre unzutreffend.
Beim Widerruf einer Einwilligung ist sorgfältig zu differenzieren. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei einer Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz wird teilweise strenger geprüft, insbesondere wenn berechtigte Vertrauens- oder Vertragsinteressen des Verwenders bestehen. Wurde eine Person bezahlt, professionell fotografiert oder in eine konkrete Kampagne eingebunden, kann ein Widerruf nicht ohne Weiteres alle bereits entstandenen Nutzungsrechte beseitigen. Andererseits können veränderte Umstände, Persönlichkeitsrechtsbelange oder unzumutbare Nutzungen eine Neubewertung rechtfertigen.
Bei Beschäftigten ist die Freiwilligkeit besonders sensibel. Wegen des Abhängigkeitsverhältnisses im Arbeitsverhältnis sollten Einwilligungen klar, gesondert und ohne Druck erteilt werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu prüfen, ob die weitere Nutzung noch vom Zweck gedeckt ist. Für individuelle Mitarbeiterprofile, Recruitingseiten oder Ansprechpartnerdarstellungen spricht häufig eine zeitnahe Aktualisierung. Für allgemeine Imagebilder oder historische Berichte kann die Lage anders sein, wenn die Person nicht besonders hervorgehoben wird.
Für Verantwortliche empfiehlt sich ein Rechte- und Fristenmanagement. Einwilligungen sollten nicht nur gesammelt, sondern mit Nutzungsdauer, Medien, Kampagne und Löschdatum verknüpft werden. Wer nach Jahren nicht mehr nachweisen kann, wofür eine Zustimmung erteilt wurde, trägt ein erhebliches praktisches Risiko.
Beweise und Dokumentation: Welche Unterlagen sind wichtig?
In Streitigkeiten über das Kunsturhebergesetz entscheidet häufig nicht nur die materielle Rechtslage, sondern auch die Beweisbarkeit. Betroffene müssen darlegen können, wo, wann und in welchem Zusammenhang ihr Bildnis veröffentlicht wurde. Verantwortliche müssen wiederum zeigen können, auf welcher Grundlage sie die Aufnahme und Veröffentlichung vorgenommen haben. Ohne geordnete Dokumentation wird aus einem vermeintlich einfachen Sachverhalt schnell ein Beweisproblem.
Für Betroffene ist wichtig, die Veröffentlichung nicht nur als Link zu speichern. Online-Inhalte können kurzfristig verändert oder gelöscht werden. Aussagekräftige Screenshots sollten Datum, Uhrzeit, URL, Profilname, Begleittext, sichtbare Reaktionen und Kontext erkennen lassen. Bei Suchmaschinentreffern, geteilten Beiträgen oder Anzeigen kann zusätzliche Dokumentation erforderlich sein. Wenn eine Veröffentlichung besonders rufschädigend oder weit verbreitet ist, kann eine notarielle Sicherung oder technische Beweissicherung sinnvoll sein.
Verantwortliche sollten bereits vor der Veröffentlichung dokumentieren, welche Rechtsgrundlage sie annehmen. Dazu gehört nicht nur ein Formular, sondern auch die Zuordnung zum konkreten Bild und Verwendungszweck. Eine Einwilligung, die in einem Ordner liegt, aber keinem Foto sicher zugeordnet werden kann, hilft im Streitfall nur begrenzt. Ebenso sollten Löschanfragen, Widerrufe und interne Entscheidungen nachvollziehbar festgehalten werden.
Wichtige Nachweise können sein:
- Einwilligungserklärungen mit Datum, Zweck, Medien, Dauer und Widerrufshinweis.
- Model Releases oder Nutzungsvereinbarungen bei Shootings, Kampagnen und Agenturproduktionen.
- Verträge mit Fotografen, Agenturen, Veranstaltern oder Plattformdienstleistern.
- Teilnehmerinformationen, Aushänge und Datenschutzhinweise bei Veranstaltungen.
- Originaldateien, Metadaten, Veröffentlichungsdaten und Bearbeitungsstände.
- Screenshots mit URL, Datum, Uhrzeit, Begleittext und Reichweitenhinweisen.
- Kommunikation über Freigaben, Änderungswünsche, Widerrufe oder Löschungsverlangen.
- Interne Prüfvermerke zur Interessenabwägung bei Veröffentlichungen ohne Einwilligung.
Eine saubere Dokumentation wirkt nicht nur im Streitfall entlastend. Sie verbessert auch interne Prozesse. Wer nachvollziehen kann, welche Bilder für welchen Zweck freigegeben sind, reduziert Fehlverwendungen, spart Abstimmungsaufwand und kann auf Beschwerden schneller reagieren. Gleichwohl ersetzt Dokumentation keine rechtliche Grundlage. Ein sauber abgelegtes Formular hilft nicht, wenn die Einwilligung inhaltlich unwirksam oder zu eng ist.
Handlungsschritte: Was Betroffene und Verantwortliche jetzt prüfen sollten
Ob jemand gegen eine Veröffentlichung vorgehen oder ein Bild rechtssicher nutzen möchte, hängt von unterschiedlichen Ausgangslagen ab. Betroffene benötigen zunächst Beweise und eine Einschätzung, ob die Veröffentlichung tatsächlich rechtswidrig ist. Verantwortliche müssen vor allem klären, ob Einwilligung, Ausnahme, Datenschutzgrundlage und Nutzungsrechte zusammenpassen. In beiden Fällen hilft ein strukturiertes Vorgehen, weil emotionale Reaktionen oder ungeprüfte Löschungen die Lage erschweren können.
Die folgenden Schritte sind als praktische Checkliste gedacht. Nicht jeder Punkt ist in jedem Fall erforderlich. Bei sensiblen Bildern, hoher Reichweite, Minderjährigen, kommerzieller Nutzung oder drohendem Reputationsschaden sollte die Prüfung jedoch besonders sorgfältig erfolgen.
- Bildnis und Erkennbarkeit prüfen: Klären Sie, ob die Person durch Gesicht, Kontext, Begleittext, Ort oder sonstige Merkmale identifizierbar ist.
- Veröffentlichungsform erfassen: Dokumentieren Sie Medium, URL, Social-Media-Profil, Printauflage, Anzeige, Newsletter oder interne Nutzung.
- Einwilligung zuordnen: Prüfen Sie, ob eine Zustimmung existiert und ob sie genau diese Nutzung, Reichweite, Dauer und Bearbeitung umfasst.
- Ausnahmen nach § 23 KUG prüfen: Bewerten Sie, ob Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlung oder Kunstinteresse einschlägig sein können und ob berechtigte Interessen entgegenstehen.
- Datenschutzrechtliche Grundlage klären: Bei digitaler oder organisierter Nutzung sollten Rechtsgrundlage, Informationspflichten und Löschkonzept geprüft werden.
- Urheber- und Nutzungsrechte sichern: Stellen Sie fest, ob der Fotograf oder Rechteinhaber die konkrete Nutzung erlaubt hat, einschließlich Bearbeitung und Social Media.
- Fristen notieren: Halten Sie Kenntnisdatum, Veröffentlichungsdatum und Reaktionszeit fest, insbesondere wenn Eilrechtsschutz in Betracht kommt.
- Beweise sichern: Speichern Sie Screenshots mit Datum, URL, Begleittext und Kontext; bei wichtigen Fällen zusätzlich Originaldateien und Kommunikation sichern.
- Interessenabwägung dokumentieren: Legen Sie schriftlich fest, warum eine Veröffentlichung für zulässig gehalten oder warum sie entfernt wird.
- Kontakt sachlich aufnehmen: Betroffene können zunächst Entfernung, Unterlassung oder Auskunft verlangen; Verantwortliche sollten Anfragen zeitnah und nachvollziehbar beantworten.
- Reichweite begrenzen: Falls die Rechtslage unklar ist, kann eine vorläufige Deaktivierung, Verpixelung oder Einschränkung der Sichtbarkeit sinnvoll sein.
- Folgenutzung stoppen: Prüfen Sie, ob das Bild in Vorlagen, Anzeigen, Pressepaketen, Archiven, Partnerseiten oder automatisierten Kampagnen weiterverwendet wird.
Für Betroffene ist wichtig, das Ziel klar zu bestimmen. Geht es um Löschung, künftige Unterlassung, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung oder Auskunft? Nicht jeder Anspruch ist in jeder Konstellation realistisch. Bei neutralen Bildern kann eine Entfernung ausreichend sein. Bei schwerwiegenden Eingriffen, kommerzieller Ausnutzung oder bloßstellendem Kontext können weitergehende Ansprüche zu prüfen sein.
Verantwortliche sollten Beschwerden nicht vorschnell als unbegründet zurückweisen. Selbst wenn eine Ausnahme nach § 23 KUG denkbar ist, kann die konkrete Darstellung wegen Begleittext, Zuschnitt, Hervorhebung oder Zielgruppe unzulässig sein. Umgekehrt ist nicht jede Beschwerde berechtigt. Eine sorgfältige Abwägung, dokumentierte Entscheidung und gegebenenfalls Anpassung des Bildes ist meist tragfähiger als eine rein formale Reaktion.
Besondere Sensibilität bei Beschäftigten, Kindern und Social Media
Bestimmte Fallgruppen erfordern erhöhte Sorgfalt, weil das Machtgefälle, die Schutzbedürftigkeit oder die Reichweite besonders ausgeprägt sind. Dazu gehören Beschäftigte, Kinder und Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken. In diesen Bereichen werden pauschale Einwilligungen schnell problematisch.
Bei Beschäftigten stellt sich regelmäßig die Frage der Freiwilligkeit. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis ist nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sie muss aber transparent, zweckgebunden und ohne faktischen Druck erfolgen. Für HR-Profile, Ausweise, Intranet, Pressebilder und Marketingmaterial können unterschiedliche Maßstäbe gelten. Ein Foto für den Mitarbeiterausweis erlaubt nicht automatisch die Nutzung auf einer Recruiting-Landingpage. Auch muss geprüft werden, was nach einem Rollenwechsel oder dem Ausscheiden aus dem Unternehmen geschieht.
Bei Kindern und Jugendlichen ist neben der elterlichen Zustimmung die zunehmende Einsichtsfähigkeit des Kindes zu berücksichtigen. Je älter und verständiger ein Minderjähriger ist, desto stärker ist sein eigener Wille einzubeziehen. Besonders kritisch sind Veröffentlichungen mit Namen, Schule, Wohnort, Leistungsdaten, Gesundheitsbezug oder Situationen, die später als peinlich empfunden werden können. Die langfristige Auffindbarkeit im Internet wiegt bei Kindern häufig schwerer als bei Erwachsenen.
Social Media verstärkt Risiken, weil Beiträge geteilt, kommentiert, heruntergeladen und aus dem ursprünglichen Kontext gelöst werden können. Plattformfunktionen wie Markierungen, Gesichtserkennung, Story-Archive oder Reposts können die Reichweite erheblich erhöhen. Wer eine Einwilligung einholt, sollte deshalb nicht nur „Internet“ schreiben, sondern konkrete Kanäle und Nutzungsformen benennen. Bei werblicher Nutzung kommen zusätzlich Kennzeichnungspflichten, Plattformbedingungen und Wettbewerbsrecht in Betracht.
Für Vereine, Schulen und kleinere Unternehmen empfiehlt sich ein einfaches, aber verbindliches Bildkonzept. Darin sollte geregelt werden, wer fotografieren darf, welche Motive zulässig sind, wann Einzelzustimmungen erforderlich sind, wie Widerrufe umgesetzt werden und wer Veröffentlichungen freigibt. Eine solche Struktur verhindert nicht jeden Konflikt, macht Entscheidungen aber nachvollziehbar.
FAQ zum Kunsturhebergesetz
Darf jemand ein Foto von mir ohne meine Zustimmung online stellen?▾
Grundsätzlich dürfen erkennbare Bildnisse nach § 22 KUG nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Ohne Zustimmung kann eine Veröffentlichung dennoch zulässig sein, wenn eine Ausnahme nach § 23 KUG greift, etwa bei Zeitgeschichte, Versammlungen oder bloßem Beiwerk. Diese Ausnahmen sind aber begrenzt, wenn berechtigte Interessen verletzt werden. Prüfen Sie daher zunächst Erkennbarkeit, Kontext, Begleittext, Reichweite und Zweck. Sichern Sie Screenshots mit URL und Datum. Danach kann sachlich Löschung oder Unterlassung verlangt werden, wenn keine tragfähige Grundlage erkennbar ist.
Reicht ein Schild „Hier wird fotografiert“ bei Veranstaltungen aus?▾
Ein Hinweis am Eingang kann Transparenz schaffen, ersetzt aber nicht in jedem Fall eine individuelle Einwilligung. Bei Übersichtsaufnahmen einer öffentlichen Veranstaltung kann er im Rahmen der Abwägung hilfreich sein. Für gezielte Porträts, Nahaufnahmen, werbliche Nutzung oder Social-Media-Kampagnen ist eine ausdrückliche Zustimmung regelmäßig sicherer. Veranstalter sollten Hinweise gut sichtbar platzieren, Zwecke und Kanäle benennen und eine Kontaktmöglichkeit für Widersprüche anbieten. Zusätzlich sollte das Fototeam angewiesen werden, erkennbaren Widerspruch zu respektieren und sensible Situationen nicht zu fotografieren.
Kann ich verlangen, dass mein Mitarbeiterfoto nach Kündigung gelöscht wird?▾
Das kann möglich sein, hängt aber von Einwilligung, Zweck und konkreter Nutzung ab. Ein individuelles Profilfoto auf einer Teamseite ist nach Ausscheiden häufig nicht mehr aktuell und sollte regelmäßig entfernt oder ersetzt werden. Bei allgemeinen Imagebildern, Gruppenfotos oder historischen Berichten kann die Abwägung anders ausfallen. Wichtig ist, die ursprüngliche Einwilligung und ihren Umfang zu prüfen. Beschäftigte sollten die Entfernung schriftlich verlangen und die Fundstellen genau benennen. Arbeitgeber sollten Löschfristen und Verantwortlichkeiten im Offboarding-Prozess dokumentieren.
Was ist der Unterschied zwischen Recht am eigenen Bild und Urheberrecht?▾
Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person vor unzulässiger Veröffentlichung ihres Bildnisses. Das Urheberrecht schützt dagegen den Fotografen oder Rechteinhaber am Foto selbst. Für eine rechtmäßige Nutzung können daher beide Ebenen erforderlich sein: die Erlaubnis zur Nutzung des Fotos und eine Grundlage für die Abbildung der Person. Wer nur eine Bildlizenz aus einer Datenbank oder vom Fotografen hat, darf erkennbare Personen nicht automatisch für jeden Zweck verwenden. Besonders bei Werbung, Testimonials und Social Media sollte der Personenbezug gesondert geprüft werden.
Welche Ansprüche habe ich bei einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung?▾
In Betracht kommen vor allem Löschung, Unterlassung und gegebenenfalls Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten. Bei wirtschaftlicher Nutzung, schwerer Bloßstellung oder intensiver Persönlichkeitsrechtsverletzung können Schadensersatz oder Geldentschädigung zu prüfen sein. Die Erfolgsaussichten hängen von Erkennbarkeit, Einwilligung, Ausnahmegründen, Reichweite, Begleittext und Schwere des Eingriffs ab. Betroffene sollten Beweise sichern, keine vorschnellen öffentlichen Gegenangriffe starten und den Verantwortlichen konkret zur Entfernung auffordern. Bei hoher Reichweite oder fortdauernder Veröffentlichung kann zusätzlich eine einstweilige Verfügung zu prüfen sein.
Fazit: Kunsturhebergesetz sorgfältig prüfen, bevor Bilder veröffentlicht oder angegriffen werden
Das Kunsturhebergesetz bleibt ein zentraler Maßstab für Veröffentlichungen von Personenbildern. Entscheidend sind Erkennbarkeit, Einwilligung, Zweck, Medium und mögliche Ausnahmen. Wer betroffen ist, sollte zuerst Beweise sichern, die Veröffentlichung einordnen und dann gezielt Löschung, Unterlassung oder weitere Ansprüche prüfen. Wer Bilder nutzt, sollte Einwilligungen, Nutzungsrechte, Datenschutzgrundlagen und interne Freigaben nachvollziehbar dokumentieren.
Besondere Vorsicht gilt bei Beschäftigten, Kindern, sensiblen Situationen, Werbung und Social Media. Dort reichen pauschale Annahmen selten aus. Nicht jede Veröffentlichung ohne Zustimmung ist rechtswidrig, aber auch nicht jede Veranstaltung, Presseberichterstattung oder Bildlizenz rechtfertigt die Nutzung eines erkennbaren Bildnisses. Die rechtliche Bewertung bleibt einzelfallabhängig. Eine strukturierte Prüfung reduziert Risiken und ermöglicht sachgerechte Entscheidungen, bevor aus einem Bild ein vermeidbarer Rechtskonflikt entsteht.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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Soweit in diesem Beitrag KI-generierte Bilder oder Illustrationen verwendet werden, sind diese mit dem Hinweis „KI-generierte Darstellung“ gekennzeichnet. Sie dienen ausschließlich der Veranschaulichung des jeweiligen Themas und stellen keine Dokumentation realer Personen, Ereignisse oder Situationen dar, sofern dies nicht ausdrücklich angegeben ist.
Die veröffentlichten Inhalte dienen der allgemeinen Information und können eine auf den Einzelfall bezogene rechtliche Beratung nicht ersetzen. Trotz größter Sorgfalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Informationen oder bildliche Darstellungen unvollständig, unzutreffend oder aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Rechtslage veraltet sind.
Sollten Sie Fehler, Unklarheiten oder zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Rechtslage feststellen, freuen wir uns über Ihren Hinweis. Wir werden den Beitrag prüfen und erforderlichenfalls zeitnah aktualisieren.