In diesem Blog-Beitrag werden wir uns ausführlich mit dem Thema Lichtimmission auseinandersetzen. Dabei werden wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen näherbringen, aufzeigen, welche rechtlichen Schritte Sie gegen unzumutbare Lichtimmissionen unternehmen können und Ihnen praktische Beispiele für die Erfolgsaussichten solcher Schritte geben. Wir werden zudem die gesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene erläutern und Ihnen häufig gestellte Fragen zum Thema beantworten.

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist Lichtimmission?
  • Rechtliche Grundlagen der Lichtimmission
  • Was gilt als unzumutbare Lichtimmission?
  • Wie kann man sich gegen unzumutbare Lichtimmissionen wehren?
  • Rechtsprechung zum Thema Lichtimmission
  • Gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene
  • Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was ist Lichtimmission?

Lichtimmission bezeichnet die Einwirkung von Licht auf ein Grundstück oder in einen Raum, die von einer benachbarten oder entfernten Lichtquelle ausgeht. Sie kann sowohl künstlich (z.B. durch Straßenlampen, Werbetafeln, Beleuchtung von Gebäuden) als auch natürlich (z.B. durch Sonnenlicht) entstehen. Lichtimmissionen können eine Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks oder Raums darstellen und somit zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Rechtliche Grundlagen der Lichtimmission

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen vorgestellt:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 906 BGB regelt die sogenannte nachbarrechtliche Ausgleichspflicht bei Immissionen. Demnach hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich hinzunehmen, dass von einem anderen Grundstück Immissionen (z.B. Licht) auf sein Grundstück einwirken, wenn diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden oder die Nutzung des Grundstücks nach Art und Maß in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

§ 1004 BGB gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks einen sogenannten Beseitigungsanspruch gegen den Störer, wenn von dessen Grundstück Immissionen (z.B. Licht) ausgehen, die die Nutzung des betroffenen Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Der Beseitigungsanspruch besteht jedoch nur, wenn die Immissionen rechtswidrig sind, d.h. gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstoßen.

Baurecht

Im Baurecht finden sich ebenfalls Regelungen. So müssen Bauherren und Architekten bei der Planung und Errichtung von Bauvorhaben die Belange der Nachbarn in Bezug auf Lichtimmissionen berücksichtigen. Dies kann z.B. durch die Einhaltung von Abstandsflächen oder die Anordnung von Fenstern und Türen erfolgen.

Immissionsschutzrecht

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die zugehörige technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) enthalten Regelungen zur Begrenzung von Lichtimmissionen. Zwar sind diese Regelungen primär auf Lärmimmissionen ausgerichtet, sie gelten jedoch sinngemäß auch für Lichtimmissionen. Insbesondere die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte für die zulässige Beleuchtungsstärke, die von Lichtquellen ausgehen darf.

Was gilt als unzumutbare Lichtimmission?

Ob eine Lichtimmission als unzumutbar gilt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich können folgende Kriterien herangezogen werden, um die Zumutbarkeit einer Lichtimmission zu beurteilen:

  • Intensität der Lichtimmission: Je stärker die Beleuchtungsstärke, desto eher kann eine Unzumutbarkeit angenommen werden. Dabei sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm ein wichtiger Anhaltspunkt.
  • Dauer der Lichtimmission: Dauerhafte oder regelmäßig wiederkehrende Lichtimmissionen sind eher als unzumutbar einzustufen als kurzzeitige oder seltene Immissionen.
  • Tageszeit: Lichtimmissionen in der Nacht gelten grundsätzlich als störender und unzumutbarer als solche am Tag.
  • Ortsüblichkeit: In dicht bebauten Gebieten oder in Gebieten mit einer hohen Dichte an Lichtquellen (z.B. Innenstädte, Gewerbegebiete) sind höhere Lichtimmissionen eher als zumutbar einzustufen als in ländlichen oder ruhigen Wohngebieten.
  • Empfindlichkeit des Betroffenen: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Lichtimmission können auch die individuellen Empfindlichkeiten des Betroffenen eine Rolle spielen, z.B. bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Licht.

Wie kann man sich gegen unzumutbare Lichtimmissionen wehren?

Wenn Sie von unzumutbaren Lichtimmissionen betroffen sind, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung:

Gütliche Einigung mit dem Verursacher

Ein erster Schritt kann sein, das Gespräch mit dem Verursacher der Lichtimmissionen zu suchen und eine gütliche Einigung zu erzielen. Oftmals sind die Verursacher nicht darüber im Klaren, dass ihre Lichtquellen eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, und sind bereit, Abhilfe zu schaffen (z.B. durch Reduzierung der Beleuchtungsstärke, Abschirmung der Lichtquelle, zeitliche Begrenzung der Beleuchtung).

Einschaltung der zuständigen Behörde

Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, können Sie sich an die zuständige Behörde (z.B. das Bauamt, das Ordnungsamt oder die Immissionsschutzbehörde) wenden und eine Überprüfung der Lichtimmissionen beantragen. Die Behörde kann dem Verursacher Auflagen zur Reduzierung oder Beseitigung der Lichtimmissionen erteilen oder im Extremfall sogar die Stilllegung der Lichtquelle anordnen.

Zivilrechtliche Klage

Wenn die gütliche Einigung und die Einschaltung der Behörde erfolglos bleiben, können Sie zivilrechtlich gegen den Verursacher vorgehen. Dabei stehen Ihnen je nach Fallgestaltung verschiedene Ansprüche zur Verfügung:

  • Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB): Wenn die Lichtimmissionen rechtswidrig sind (d.h. gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstoßen), können Sie vom Verursacher die Unterlassung der Immissionen verlangen.
  • Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB): Wenn die Lichtimmissionen rechtswidrig sind und die Beeinträchtigung der Nutzung Ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise fortwirkt (z.B. durch bleibende Schäden an Gebäuden oder Pflanzen), können Sie vom Verursacher die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
  • Schadensersatzanspruch (§§ 823, 249 ff. BGB): Wenn Ihnen durch die Lichtimmissionen ein Schaden entstanden ist (z.B. Wertminderung Ihres Grundstücks, Kosten für Schutzmaßnahmen), können Sie vom Verursacher Schadensersatz verlangen.

Beachten Sie, dass für eine zivilrechtliche Klage bestimmte Fristen gelten und dass die Erfolgsaussichten von verschiedenen Faktoren abhängen, insbesondere von der Beweisbarkeit der Unzumutbarkeit der Lichtimmissionen und der Rechtswidrigkeit der Lichtquelle.

Rechtsprechung zum Thema Lichtimmission

Die Gerichte haben in zahlreichen Entscheidungen über Fälle von Lichtimmissionen geurteilt. Im Folgenden werden einige beispielhafte Urteile vorgestellt, die die unterschiedlichen Fallgestaltungen und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen verdeutlichen:

  • Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10.05.1996 (Az.: 4 U 190/94): In diesem Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn wegen der von dessen Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen. Das OLG Hamm entschied, dass die Lichtimmissionen trotz einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm unzumutbar seien, weil sie auch unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der Tageszeit eine erhebliche Störung der Nachtruhe darstellten.
  • Urteil des OLG Köln vom 25.10.2002 (Az.: 19 U 67/02): In diesem Fall ging es um die Lichtimmissionen einer Werbetafel, die auf das Grundstück des Klägers einwirkten. Das OLG Köln entschied, dass die Lichtimmissionen unzumutbar seien, weil sie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm erheblich überschritten und die Nutzung des betroffenen Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigten. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Werbetafel auch gegen baurechtliche Vorschriften verstieß.
  • Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.10.2013 (Az.: I-9 U 97/12): In diesem Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn wegen der von dessen Sicherheitsbeleuchtung ausgehenden Lichtimmissionen. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Lichtimmissionen unzumutbar seien, weil sie die Nutzung des betroffenen Grundstücks in erheblichem Maße beeinträchtigten und keine ortsüblichen Verhältnisse vorlagen, die eine höhere Toleranzgrenze rechtfertigen würden.

Die genannten Urteile zeigen, dass die Beurteilung der Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen immer eine Frage des Einzelfalls ist und von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere von der Intensität der Lichtimmissionen, den ortsüblichen Verhältnissen, der Tageszeit und der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks.

Gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Neben den bereits erwähnten gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene (BGB, BImSchG, TA Lärm) gibt es auch auf Landesebene Regelungen, die Lichtimmissionen betreffen. Diese Regelungen finden sich insbesondere in den Landesbauordnungen, den Nachbarschaftsgesetzen und den landesspezifischen Immissionsschutzvorschriften. Im Folgenden werden einige beispielhafte Regelungen aus verschiedenen Bundesländern vorgestellt:

  • Bayern: In der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist in § 6 Abs. 1 geregelt, dass Bauvorhaben so anzuordnen und auszuführen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, zu denen auch Lichtimmissionen zählen, vermieden werden.
  • Baden-Württemberg: In der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) ist in § 12 Abs. 1 geregelt, dass Bauvorhaben so anzuordnen und auszuführen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, zu denen auch Lichtimmissionen zählen, vermieden werden.
  • Nordrhein-Westfalen: In der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist in § 3 Abs. 1 geregelt, dass Bauvorhaben so anzuordnen und auszuführen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, zu denen auch Lichtimmissionen zählen, vermieden werden.

Die genannten Regelungen verdeutlichen, dass auch auf Landesebene der Schutz vor unzumutbaren Lichtimmissionen gesetzlich verankert ist und bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben berücksichtigt werden muss.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Lassen Sie uns Ihnen mit den häufigsten Fragen und ihren Antworten weiterhelfen.

Was kann ich tun, wenn mein Nachbar seine Außenbeleuchtung die ganze Nacht brennen lässt?

Ein erster Schritt kann sein, das Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen und eine gütliche Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden und eine Überprüfung der Lichtimmissionen beantragen. Im Extremfall kann auch eine zivilrechtliche Klage in Betracht kommen.

Darf mein Nachbar seine Bäume und Sträucher beleuchten?

Grundsätzlich darf Ihr Nachbar seine Bäume und Sträucher beleuchten, solange die Immissionen, die auf Ihr Grundstück einwirken, zumutbar sind. Wenn die Beleuchtung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung Ihres Grundstücks führt, können Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Nachbarn unternehmen.

Welche Rolle spielen Immissionsrichtwerte bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen?

Immissionsrichtwerte dienen als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte kann ein Indiz für eine Unzumutbarkeit sein, ist aber nicht allein entscheidend. Es müssen immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Gibt es gesetzliche Vorschriften zur Abschirmung von Lichtquellen?

Es gibt keine allgemeingültigen gesetzlichen Vorschriften zur Abschirmung von Lichtquellen. Je nach Einzelfall können jedoch behördliche Anordnungen zur Abschirmung erlassen werden, insbesondere wenn die Lichtimmissionen unzumutbar sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Können auch natürliche Lichtquellen (z.B. Sonnenlicht) zu unzumutbaren Lichtimmissionen führen?

Grundsätzlich können auch natürliche Lichtquellen zu unzumutbaren Immissionen führen, z.B. wenn das Sonnenlicht durch eine besondere Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks (z.B. Hanglage, Spiegelungen) verstärkt wird. In solchen Fällen können jedoch häufig bauliche Maßnahmen (z.B. Jalousien, Markisen) Abhilfe schaffen oder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen bestehen, z.B. wenn die Beeinträchtigung durch eine bauliche Veränderung an einem Nachbargebäude verursacht wurde.

Kann ich gegen Lichtimmissionen vorgehen, die von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Straßenlampen, Sportplätzen) ausgehen?

Grundsätzlich können Sie auch gegen Lichtimmissionen vorgehen, die von öffentlichen Einrichtungen ausgehen. Allerdings gelten hier oftmals höhere Toleranzgrenzen, da solche Einrichtungen im Allgemeininteresse betrieben werden und somit eine gewisse Beeinträchtigung der Nachbarn hinzunehmen ist. Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen können Sie sich jedoch an die zuständige Behörde wenden und eine Überprüfung der Lichtimmissionen beantragen oder im Extremfall eine zivilrechtliche Klage erwägen.

Welche Fristen gelten für eine zivilrechtliche Klage gegen Lichtimmissionen?

Für eine zivilrechtliche Klage gelten verschiedene Fristen, insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt grundsätzlich keine Verjährung, jedoch können hier andere Fristen, z.B. aus behördlichen Anordnungen oder gerichtlichen Vergleichen, relevant sein.

Beachten Sie, dass die genauen Fristen und Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Klage von verschiedenen Faktoren abhängen und im Einzelfall von einem Rechtsanwalt geprüft werden sollten.

Welche Rolle spielt ein Sachverständiger bei der Beurteilung von Lichtimmissionen?

Ein Sachverständiger kann eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Lichtimmissionen spielen, insbesondere bei der Feststellung der Intensität der Lichtimmissionen, der Überschreitung von Immissionsrichtwerten und der Ermittlung von Schäden, die durch Lichtimmissionen verursacht wurden. Die Beauftragung eines Sachverständigen kann sowohl im Rahmen eines behördlichen Verfahrens als auch in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen und kann dazu beitragen, die Erfolgsaussichten einer Klage zu erhöhen.

Gibt es spezielle Regelungen für Lichtimmissionen in Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete)?

In Schutzgebieten können besondere Regelungen für Lichtimmissionen gelten, insbesondere um den Schutz von Flora und Fauna zu gewährleisten. Solche Regelungen finden sich in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen oder im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei Bauvorhaben in Schutzgebieten müssen daher die besonderen Anforderungen an die Lichtimmissionen beachtet und gegebenenfalls behördliche Genehmigungen eingeholt werden.

Kann ich mich gegen Lichtimmissionen wehren, die von einem anderen Bundesland ausgehen?

Grundsätzlich gelten die Regelungen zur Lichtimmission auch für grenzüberschreitende Fälle, d.h. wenn die Immissionen von einem anderen Bundesland ausgehen. In solchen Fällen können jedoch zusätzliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten auftreten, insbesondere bei der Zuständigkeit der Behörden und der Durchsetzung von Ansprüchen. Eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kann hier besonders hilfreich sein.

Abschließend lässt sich feststellen, dass das Thema sowohl rechtlich als auch praktisch eine komplexe Materie darstellt und eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände erfordert. Wenn Sie von unzumutbaren Lichtimmissionen betroffen sind oder Fragen zum Thema haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und der Lösung des Problems zur Seite steht.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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