Marken sind wertvolle Vermögenswerte, die oft Gegenstand von Transaktionen wie Verkauf, Lizenzierung oder Verpfändung sind. In diesem umfassenden Beitrag werden wir uns eingehend mit der Markenübertragung beschäftigen, einschließlich der rechtlichen Schritte, die erforderlich sind, um eine solche Transaktion reibungslos und effektiv durchzuführen. Wir werden auch auf Fragen eingehen, die häufig im Zusammenhang mit Markenübertragungen gestellt werden, und praktische Ratschläge für Markeninhaber und potenzielle Übernehmer bieten, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Was ist eine Markenübertragung?

Eine Markenübertragung ist der Prozess, bei dem eine registrierte Marke ihren Besitzer wechselt. Im Gegensatz zur Markenlizenzierung, bei der der ursprüngliche Markeninhaber weiterhin Eigentümer der Marke bleibt und einem Dritten lediglich Nutzungsrechte einräumt, geht bei einer Markenübertragung das volle Eigentum an der Marke auf den Erwerber über.

Eine Markenübertragung kann entweder eine Gesamt- oder Teilveräußerung sein:

  • Gesamtveräußerung: Die gesamte Marke und alle damit verbundenen Rechte werden an den Erwerber übertragen.
  • Teilveräußerung: Nur bestimmte Rechte, die sich auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, werden an den Erwerber übertragen, während der ursprüngliche Markeninhaber die übrigen Rechte an der Marke behält.

Gründe für Markenübertragungen

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Markenübertragung erforderlich sein kann, darunter:

  • Unternehmensverkauf oder Fusion: Wenn ein Unternehmen verkauft oder mit einem anderen zusammengeschlossen wird, müssen die unternehmenseigenen Marken zusammen mit anderen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten übertragen werden.
  • Einzelfallgeschäfte: Der Markeninhaber kann aufgrund finanzieller oder geschäftlicher Umstände entscheiden, seine Marke oder bestimmte Markenrechte an einen anderen Marktteilnehmer zu veräußern.
  • Umstrukturierung: Eine Unternehmensumstrukturierung kann dazu führen, dass Marken oder Markenrechte innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe übertragen werden müssen.
  • Erbfolge: Bei Tod oder Ruhestand des ursprünglichen Markeninhabers kann die Marke auf dessen Erben oder Nachfolger im Unternehmen übertragen werden.

Rechtliche Grundlagen der Markenübertragung

Markenübertragungen sind in der Regel durch nationale Gesetze und in einigen Fällen durch internationale Abkommen geregelt. In Deutschland ist die Markenübertragung im Markengesetz (MarkenG) geregelt. § 27 MarkenG legt fest, dass die Übertragung einer Marke durch einen Übereignungsvertrag erfolgen muss. Zudem muss die Übertragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden, um wirksam zu sein (§ 29 MarkenG). Ähnliche Vorschriften und Verfahren gelten auch in anderen Ländern, wobei die Eintragung der Übertragung in der Regel bei der zuständigen Markenbehörde erforderlich ist.

Der Übereignungsvertrag

Ein Übereignungsvertrag ist ein rechtliches Instrument, mit dem die Eigentumsrechte an einer registrierten Marke vom ursprünglichen Markeninhaber auf den Erwerber übertragen werden. Der Vertrag muss schriftlich erfolgen und bestimmte Informationen enthalten, wie etwa:

  • Name und Adresse des übertragenden Markeninhabers und des Erwerbers;
  • Registrierungsnummer und Beschreibung der Marke;
  • Angabe des Umfangs der übertragenen Rechte (Gesamt- oder Teilveräußerung);
  • ggf. Angabe von Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die übertragenen Rechte beziehen;
  • Auflistung der Verpflichtungen, die der Erwerber übernehmen muss (z. B. Weiterführung von Markenstreitigkeiten, Produkthaftung, etc.);
  • Preis oder Gegenleistung für die Markenübertragung;
  • Aufklärung über mögliche Sicherungsrechte, Lizenzen oder andere Belastungen, die auf der Marke liegen.

Während die Einhaltung dieser Mindestanforderungen für die Wirksamkeit eines Übereignungsvertrags entscheidend ist, sollten die Vertragsparteien auch die langfristigen Auswirkungen der Markenübertragung berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Regelungen treffen, wie etwa über:

  • Haftungsbeschränkungen oder Gewährleistungen;
  • Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen;
  • Nichtverbreitungs- oder Wettbewerbsverbote für den übertragenden Markeninhaber;
  • Regelungen zur Zusammenarbeit bei zukünftigen Schutzrechtsverletzungen oder Markenkonflikten;
  • Bestimmungen über die Fortführung oder Beendigung bestehender Verträge (z. B. Markenlizenzen);
  • Abrechnung von Steuern und Gebühren, die aufgrund der Markenübertragung entstehen.

Eintragung und Veröffentlichung der Markenübertragung

Wie bereits erwähnt, ist für die Wirksamkeit einer Markenübertragung die Eintragung der Übertragung beim zuständigen Markenamt erforderlich. In Deutschland erfolgt die Eintragung beim DPMA nach § 29 MarkenG. Die Markenübertragung wird erst mit der Eintragung rechtswirksam.

Die Eintragung der Markenübertragung beim DPMA ist möglich, indem ein Antrag auf Eintragung der Übertragung gemeinsam mit der Vorlage eines beglaubigten Übereignungsvertrages und der Zahlung einer Gebühr eingereicht wird. Der Antrag kann von einer Partei oder gemeinsam von beiden Parteien eingereicht werden, allerdings wird empfohlen, dass der Erwerber den Antrag stellt, da er die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile der Eintragung genießen möchte.

Nach der Eintragung der Markenübertragung wird diese in der Regel im Markenblatt oder im elektronischen Register des DPMA veröffentlicht, um Dritten Kenntnis von der geänderten Rechtslage zu geben. Dritte können jedoch weiterhin gegen die Eintragung der Markenübertragung vorgehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre eigenen Rechte durch die Übertragung verletzt werden. Solche Einwände müssen innerhalb einer bestimmten Frist nach der Veröffentlichung der Markenübertragung erhoben werden und können zu einer Anfechtung oder Löschung der Eintragung führen, wenn sie vom Markenamt erfolgreich geprüft wurden.

Internationale Markenübertragungen

Markenübertragungen können auch auf internationaler Ebene stattfinden, wenn eine Marke in mehreren Ländern registriert ist oder wenn die Vertragspartner in verschiedenen Ländern ansässig sind. Internationale Markenübertragungen unterliegen in der Regel den nationalen Gesetzen der beteiligten Länder, können aber auch durch internationale Abkommen vereinfacht oder harmonisiert werden. Ein Beispiel hierfür ist das Madrider Abkommen und das Protokoll zum Abkommen von Madrid, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet werden und die es ermöglichen, Marken in mehreren Vertragsstaaten mit einer einzigen Anmeldung zu registrieren und zu verwalten. Bei einer internationalen Markenübertragung sollten die Vertragsparteien die rechtlichen Anforderungen und Verfahren für die Eintragung und Veröffentlichung in jedem betroffenen Land sorgfältig prüfen und gegebenenfalls die Unterstützung von spezialisierten Markenanwälten oder Beratern in Anspruch nehmen.

Einige wichtige Aspekte, die bei internationalen Markenübertragungen zu beachten sind, umfassen:

  • Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Markenübertragung in den betroffenen Ländern;
  • Beachtung der lokalen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Markenübertragungen;
  • Übereinstimmung mit internationalen Abkommen oder Konventionen, die für die Markenübertragung relevant sein könnten;
  • Verwendung von Schieds- oder Gerichtsbarkeitsvereinbarungen für Streitigkeiten, die aus der Markenübertragung entstehen können;
  • Steuerliche Aspekte und Rückführung von Zahlungen im Zusammenhang mit internationalen Markenübertragungen.

Lizenzierung vs. Markenübertragung: Was ist der Unterschied und wann ist welche Option besser?

Lizenzierung und Markenübertragung sind zwei verschiedene Methoden, um die Nutzung eines Markenrechts auf einen Dritten zu erweitern. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen beiden Optionen zu verstehen und auf der Grundlage der individuellen Umstände und Ziele des Markeninhabers eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Die Lizenzierung ist der Prozess, bei dem der Markeninhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht gewährt, die Marke oder bestimmte Markenrechte unter bestimmten Bedingungen und für eine bestimmte Zeitdauer zu nutzen. Hierbei bleibt der ursprüngliche Markeninhaber weiterhin Eigentümer der Marke und behält das Recht, Lizenzen auch an andere Dritte zu vergeben. Lizenzen können exklusiv oder nicht-exklusiv, raum- oder sachlich beschränkt und an Bedingungen wie Gebührenzahlungen, Qualitätsstandard oder zukünftigen Entwicklungen geknüpft sein.

Eine Markenübertragung hingegen ist der Prozess, bei dem das volle Eigentum an der Marke auf den Erwerber übergeht, entweder für die gesamte Marke oder nur für bestimmte Rechte, die sich auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen. Im Gegensatz zur Lizenzierung hat der ursprüngliche Markeninhaber nach der Übertragung keine Kontrolle mehr über die Nutzung der Marke und deren Entwicklung.

Die Wahl zwischen Lizenzierung und Markenübertragung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa:

  • Die strategischen Ziele des Markeninhabers;
  • Die finanziellen Erwägungen und den zeitlichen Rahmen der Transaktion;
  • Die Komplexität und Reichweite der Markenrechte und die Art der beabsichtigten Nutzung durch den Dritten;
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verwaltungsaufwände, die mit der jeweiligen Option verbunden sind;
  • Die langfristigen Auswirkungen der Transaktion auf das Markenimage und den Markenwert.

In einigen Fällen kann es für beide Parteien vorteilhaft sein, eine Hybridlösung aus Markenübertragung und Lizenzierung zu wählen, bei der die Marke gegen eine Gebühr und/oder Beteiligung am Gewinn oder Umsatz des Lizenznehmers auf diesen übertragen wird. Dabei bleibt der Markeninhaber direkt oder indirekt an der zukünftigen Entwicklung der Marke beteiligt.

Haftungsfragen bei Markenübertragungen

Bei einer Markenübertragung können Haftungsfragen entstehen, die sorgfältig geprüft und im Übereignungsvertrag geregelt werden sollten. Zu diesen Fragen gehören unter anderem:

  • Haftung für vorangegangene Markenverletzungen;
  • Haftung für Produktmängel oder sonstige Schäden, verursacht durch Produkte oder Dienstleistungen, die unter der Marke angeboten wurden;
  • Haftung für eventuell ausstehende oder zukünftige Verpflichtungen gegenüber Dritten, z. B. Lizenznehmer oder Lieferanten;
  • Haftung für Unregelmäßigkeiten bei der Eintragung der Marke oder bei der Erteilung von Lizenzen;
  • Haftung für Verpflichtungen aus gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten oder Verhandlungen in Bezug auf die Marke.

Es ist wichtig, dass sowohl der übertragende Markeninhaber als auch der Erwerber die möglichen Haftungsrisiken sorgfältig prüfen und geeignete Klauseln im Übereignungsvertrag aushandeln, um ihre jeweiligen Interessen und Rechte zu schützen. In einigen Fällen können auch Versicherungsprodukte oder andere Absicherungsstrukturen verwendet werden, um Haftungsrisiken abzudecken.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Markenübertragung

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zum Thema Markenübertragung:

Kann eine Markenübertragung rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist eine Markenübertragung, sobald sie wirksam abgeschlossen und im Markenregister eingetragen ist, bindend und kann nicht einseitig rückgängig gemacht werden. Allerdings können die Vertragsparteien eine vertragliche Regelung treffen, die es ihnen ermöglicht, die Übertragung unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Nichterfüllung zugesicherter Leistungen oder Verletzung vertraglicher Verpflichtungen) rückgängig zu machen. Eine solche Rückübertragung muss jedoch ebenfalls beim Markenamt eingetragen werden, um wirksam zu sein.

Welche Kosten sind mit einer Markenübertragung verbunden?

Die Kosten einer Markenübertragung können je nach Komplexität und Reichweite der Transaktion sowie den beteiligten Ländern und Institutionen variieren. Zu den möglichen Kosten gehören unter anderem:

  • Gebühren für die Eintragung der Markenübertragung beim zuständigen Markenamt;
  • Anwaltskosten für die Beratung und Abwicklung der Transaktion;
  • Notariats- und Übersetzungskosten, falls erforderlich;
  • Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der Markenübertragung (z. B. Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, etc.);
  • Kosten für eventuelle Due-Diligence-Prüfungen oder Markenbewertungen.

Die Vertragsparteien sollten die zu erwartenden Kosten im Voraus sorgfältig prüfen und im Übereignungsvertrag festlegen, wie diese aufgeteilt oder von einer Partei übernommen werden.

Ist es möglich, eine Markenübertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz durchzuführen?

Ja, eine Markenübertragung kann im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz durchgeführt werden, wenn die Marke zu den Vermögenswerten des Schuldners gehört und zur Befriedigung der Gläubiger veräußert wird. In einem solchen Fall müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren für Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzverfahren beachtet werden, und die Markenübertragung muss vom zuständigen Vollstreckungs- oder Insol

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