Das Thema Barrierefreiheit und Inklusion für Menschen mit Behinderung wird zunehmend wichtiger, sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich. Eine der vielen Regelungen, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Deutschland helfen, ist das sogenannte „Merkzeichen aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). In diesem umfangreichen und detaillierten Blog-Beitrag wollen wir Ihnen als Anwaltskanzlei alle Informationen rund um das Merkzeichen aG zur Verfügung stellen. Wir möchten Ihnen dabei zunächst einen Überblick über das Merkzeichen geben und Ihnen anschließend die Rechte und Vorteile aufzeigen, die Ihnen als außergewöhnlich gehbehinderte Person zustehen. Darüber hinaus werden wir verschiedene Fragestellungen klären und Ihnen erklären, wie unsere Kanzlei Ihnen bei rechtlichen Belangen zum Merkzeichen helfen kann.
Was ist das Merkzeichen aG?
Es wurde speziell für Menschen geschaffen, die aufgrund ihrer Behinderung eine außergewöhnliche Gehbehinderung aufweisen. Es ist eines von mehreren Merkzeichen, die in Deutschland im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können, um verschiedenen Gruppen von Menschen mit Behinderung spezielle Rechte und Vergünstigungen einzuräumen.
Die außergewöhnliche Gehbehinderung ist im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verankert und wird dort unter der Nummer 46.02 genannt. Um das Merkzeichen zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, klären wir im weiteren Verlauf dieses Artikels.
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG
Nicht jede Gehbehinderung berechtigt zu dem Merkzeichen. Um dieses Merkzeichen zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) festgehalten sind.
Allgemeine Voraussetzungen
- Gehunfähigkeit: Menschen, die unfähig sind, sich aufgrund ihrer Behinderung ohne fremde Hilfe fortzubewegen, können das Merkzeichen erhalten.
- Außerordentlich reduziertes Gehvermögen: Personen, die aufgrund ihrer Behinderung außerordentlich in ihrer Fortbewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, können ebenfalls das Merkzeichen aG erhalten.
- Hilflosigkeit: Das Merkzeichen aG kann auch an Personen vergeben werden, die aufgrund ihrer Behinderung in ähnlichem Maße auf ständige Hilfe angewiesen sind wie Menschen, die gehunfähig oder außerordentlich gehbehindert sind.
Spezielle Voraussetzungen bei bestimmten Erkrankungen
Bei einigen Erkrankungen gibt es spezifische Voraussetzungen für die Zuordnung des Merkzeichens aG.
- Querschnittslähmung: Menschen, die aufgrund einer Querschnittslähmung im Lendenwirbelbereich (L1 oder tiefer) auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erhalten in der Regel das Merkzeichen aG.
- Amputation oder Gliedmaßenfehlbildung: Menschen, denen beide Beine, ein Bein im Oberschenkelbereich oder beide Füße fehlen, können das Merkzeichen aG erhalten. Auch Personen, die aufgrund einer Fehlbildung der Beine oder Füße funktionell vergleichbare Einschränkungen haben, können unter Umständen das Merkzeichen aG erhalten.
- Hüftgelenks- oder Kniegelenksarthrose: Menschen, die aufgrund einer schweren Hüftgelenks- oder Kniegelenksarthrose dauerhaft in ihrer Gehfähigkeit stark eingeschränkt sind, können ebenfalls das Merkzeichen erhalten.
Es ist wichtig zu betonen, dass stets der Einzelfall entscheidend ist und die Vergabe des Merkzeichens aG immer von den individuellen Gegebenheiten abhängt. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich bei Unsicherheiten an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden.
Rechte und Vorteile des Merkzeichens aG
Das Merkzeichen aG bringt für Menschen mit Behinderung einige wichtige Vorteile und Rechte mit sich. Diese sollen die Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern und sicherstellen, dass beeinträchtigte Personen ihren Alltag möglichst barrierefrei gestalten können. Im Folgenden werden die wesentlichen Rechte und Vorteile des Merkzeichens aG erläutert.
Parkerleichterungen
Das Merkzeichen aG ermöglicht Menschen mit Behinderung einige Parkprivilegien, die ihnen den Zugang zu öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen erleichtern sollen. Dazu gehören unter anderem:
- Parken auf Behindertenparkplätzen: Inhaber des Merkzeichens aG dürfen die speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätze nutzen, die meist in der Nähe von Gebäudeeingängen oder öffentlichen Einrichtungen liegen.
- Parken auf Anwohnerparkplätzen: Auch Anwohnerparkplätze können – sofern keine entgegenstehenden Regelungen getroffen wurden – von Menschen mit dem Merkzeichen aG genutzt werden.
- Parken in verkehrsberuhigten Zonen: In verkehrsberuhigten Zonen dürfen Inhaber des Merkzeichens uneingeschränkt bis zur zulässigen Höchstparkdauer parken, auch wenn dies durch Verkehrszeichen reguliert ist.
- Parken auf Fußgängerzonen: Bei entsprechender Beschilderung kann das Parken auf Fußgängerzonen für eine begrenzte Zeit erlaubt sein.
Wichtig ist, dass beim Parken stets der Schwerbehindertenausweis mit eingetragenen Merkzeichen aG sowie der Parkausweis für Menschen mit Behinderung gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Mit dem Merkzeichen aG können Menschen mit Behinderung in einigen Bundesländern kostenfrei im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) fahren. Dies gilt allerdings nur in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis. In einigen Fällen ist auch eine Begleitperson für den Betroffenen kostenfrei. Es ist jedoch ratsam, sich über die jeweiligen Regelungen in Ihrem Bundesland zu informieren.
Steuerliche Vorteile
Menschen mit dem Merkzeichen aG haben Anspruch auf die sogenannte „Kfz-Steuerbefreiung“. Das bedeutet, dass sie für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug keine Kraftfahrzeugsteuer entrichten müssen. Die Befreiung kann allerdings nur für ein Fahrzeug pro Person in Anspruch genommen werden.
Kfz-Hilfe
In bestimmten Fällen können Menschen mit dem Merkzeichen auch finanzielle Unterstützung für die Anschaffung und Umrüstung eines Fahrzeugs erhalten – die sogenannte Kfz-Hilfe. Diese kann beispielsweise die Kosten für den Einbau von behindertengerechten Bedienungshilfen decken.
Antragstellung für das Merkzeichen aG
Um das Merkzeichen zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Der Antrag sollte idealerweise vom persönlichen Arzt ausführlich begründet werden, um die medizinische Notwendigkeit für das Merkzeichen darzulegen. In vielen Fällen wird auch die Vorlage eines Gutachtens erforderlich sein. Nachdem der Antrag eingereicht wurde, prüft das Versorgungsamt die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist es wichtig zu wissen, dass man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen kann. In solch einem Fall ist es ratsam, sich an einen versierten Rechtsanwalt wie unsere Kanzlei zu wenden, um die besten Erfolgsaussichten für den Widerspruch oder eine mögliche Klage vor dem Sozialgericht zu erzielen.
FAQs zum Merkzeichen aG
Nachfolgend finden Sie einige häufig gestellte Fragen zum Merkzeichen aG, die Ihnen einen weiteren Einblick in das Thema geben sollen.
Kann ich das Merkzeichen aG auch mit einer anderen Behinderung erhalten?
Grundsätzlich gibt es keine pauschale Antwort auf diese Frage, da immer der Einzelfall entscheidend ist. Wichtig ist, dass die Gehbeeinträchtigung von außergewöhnlichem Maße ist und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihnen das Merkzeichen zusteht, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig professionelle Hilfe zu suchen.
Kann ich das Merkzeichen rückwirkend beantragen?
Nein, das Merkzeichen aG kann nicht rückwirkend beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ist jedoch eine Anerkennung der Gehbehinderung möglich. Sollten Sie merken, dass Ihre Gehbehinderung eine entsprechende Verschlechterung erfährt, ist es ratsam, frühzeitig den Antrag zu stellen.
Können auch Kinder das Merkzeichen aG erhalten?
Ja, auch für Kinder kann das Merkzeichen beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beantragung erfolgt hierbei in der Regel durch die Eltern oder gesetzlichen Vertreter.
Wie unsere Kanzlei Ihnen bei Fragen zum Merkzeichen aG helfen kann
Da das Thema Behinderung und die damit verbundenen rechtlichen Regelungen oftmals sehr komplex sind, ist es empfehlenswert, sich bei Unklarheiten an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden. Unsere Anwaltskanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Sozialrechts und kann Sie bestmöglich bei der Beantragung des Merkzeichens aG sowie bei Widerspruchs- oder Klageverfahren unterstützen. Wir bieten Ihnen nicht nur juristische Expertise, sondern auch Empathie und Verständnis für Ihre persönliche Situation und setzen uns engagiert für Ihre Interessen ein.
Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Beratungstermin zu vereinbaren und Ihre Möglichkeiten rund um das Merkzeichen aG zu besprechen. Gemeinsam finden wir die besten Lösungen für Ihre individuellen Bedürfnisse und sorgen so für die bestmögliche Inklusion und Teilhabe am Alltag.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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