Als erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht möchte ich Ihnen in diesem Blog-Beitrag einen umfassenden Einblick in die Mischformen von Gesellschaften geben, insbesondere die GmbH & Co. KG. Wir werden die rechtlichen Grundlagen, Vor- und Nachteile, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen untersuchen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie vereint Aspekte beider Gesellschaftsformen und ist im deutschen Gesellschaftsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr handelt es sich um eine Konstruktion, die sich aus den Regelungen der KG (§§ 161 ff. HGB) und der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) zusammensetzt.

Die GmbH & Co. KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern:

  • der Komplementär-GmbH, die persönlich unbeschränkt haftet und die Geschäfte führt,
  • und mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet.

Die Komplementär-GmbH übernimmt dabei die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters in der KG, während die Kommanditisten die Rolle der beschränkt haftenden Gesellschafter einnehmen.

Vorteile der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG bietet eine Reihe von Vorteilen gegenüber anderen Gesellschaftsformen:

  • Beschränkte Haftung: Die Haftung der Kommanditisten ist auf ihre Einlage beschränkt, während die Komplementär-GmbH unbeschränkt haftet. Dadurch wird das Haftungsrisiko für die Gesellschafter im Vergleich zur herkömmlichen KG reduziert.
  • Flexibilität: Die GmbH & Co. KG ermöglicht eine flexible Gestaltung der Gesellschafterstruktur, da sie sowohl natürliche als auch juristische Personen als Gesellschafter aufnehmen kann.
  • Rechtssicherheit: Die GmbH & Co. KG ist eine anerkannte und im deutschen Rechtsraum etablierte Gesellschaftsform, die von den Gerichten und den zuständigen Behörden akzeptiert wird.
  • Steuerliche Vorteile: Die GmbH & Co. KG kann steuerliche Vorteile bieten, insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer. Durch die Kombination der Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene können steuerliche Belastungen optimiert werden.

Nachteile der GmbH & Co. KG

Trotz der genannten Vorteile gibt es auch einige Nachteile bei der Wahl einer GmbH & Co. KG:

  • Gründungsaufwand: Die Gründung einer GmbH & Co. KG ist aufwändiger und teurer als die Gründung einer reinen KG oder GmbH, da sowohl die GmbH als auch die KG gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden müssen.
  • Doppelte Buchführung: Die GmbH & Co. KG ist als kaufmännisches Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet. Dies bedeutet einen höheren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu einer reinen Personengesellschaft.
  • Publizitätspflicht: Die GmbH & Co. KG unterliegt der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, bestimmte Informationen, wie den Jahresabschluss, offenzulegen. Dies kann zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen.

Haftung in der GmbH & Co. KG

Die Haftung in der GmbH & Co. KG ist wie folgt geregelt:

  • Die Komplementär-GmbH haftet als persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Da die GmbH selbst jedoch nur mit ihrem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro haftet, ist das Haftungsrisiko für die hinter der GmbH stehenden Gesellschafter beschränkt.
  • Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage, die sie in die Gesellschaft eingebracht haben, und nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Dies bedeutet, dass im Falle von Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, die über das Gesellschaftsvermögen hinausgehen, die Kommanditisten nicht persönlich haftbar gemacht werden können.

Die beschränkte Haftung der Kommanditisten entsteht jedoch erst, wenn ihre Einlage im Handelsregister eingetragen ist. Bis zur Eintragung haften sie wie Komplementäre unbeschränkt (§ 171 Abs. 1 HGB).

Gründung einer GmbH & Co. KG

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Gründung der Komplementär-GmbH: Zunächst muss eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet werden, die später als persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co. KG fungiert. Die Gründung der GmbH erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und Eintragung in das Handelsregister. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG zu beachten, insbesondere die Mindesteinlage von 25.000 Euro.
  2. Gründung der Kommanditgesellschaft: Nach der Gründung der GmbH wird die Kommanditgesellschaft (KG) gegründet. Dies erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen der GmbH und mindestens einem Kommanditisten. Hierbei gelten die Vorschriften des HGB für die KG, insbesondere die Regelungen zur Haftung und Einlage der Kommanditisten.
  3. Eintragung der GmbH & Co. KG ins Handelsregister: Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags muss die GmbH & Co. KG ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung wird durch den zuständigen Notar beantragt und umfasst Angaben zur Komplementär-GmbH, den Kommanditisten, ihren Einlagen, der Geschäftsführung und Vertretung sowie zur Firma und zum Sitz der Gesellschaft.

Die Gründung einer GmbH & Co. KG ist somit aufwändiger als die Gründung einer reinen GmbH oder KG, bietet jedoch die Vorteile beider Gesellschaftsformen.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG obliegt der Komplementär-GmbH. Diese wird durch ihre Geschäftsführer vertreten, die in der Regel auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG führen. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine Beteiligung der Kommanditisten an der Geschäftsführung vor (§ 164 Abs. 1 HGB).

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind zur gewissenhaften Geschäftsführung verpflichtet und haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die sie durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursachen (§ 43 GmbHG). Darüber hinaus können sie auch gegenüber den Kommanditisten persönlich haftbar sein, wenn sie diesen gegenüber ihre Pflichten verletzen.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Gewinn- und Verlustverteilung in der GmbH & Co. KG richtet sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. In Abwesenheit einer vertraglichen Regelung gilt die gesetzliche Regelung des § 168 HGB:

  • Die Kommanditisten haben Anspruch auf eine Verzinsung ihrer Einlage in Höhe von 4 % p.a. Dieser Anspruch wird vor der Verteilung des verbleibenden Gewinns und Verlusts berechnet.
  • Der verbleibende Gewinn oder Verlust wird nach Verhältnis der Einlagen verteilt.

Die Gewinnverteilung kann im Gesellschaftsvertrag auch anders geregelt werden, beispielsweise durch Festlegung einer höheren Verzinsung der Einlagen oder durch Bestimmung fester Gewinnanteile für die Kommanditisten.

Steuerliche Aspekte

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag der Gesellschaft erhoben und beträgt je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen 7% und 17% des Gewerbeertrags. Die Kommanditisten können jedoch einen Freibetrag von 24.500 Euro geltend machen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).

Die Einkommensteuer der Kommanditisten wird auf ihre Gewinnanteile erhoben. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz der Kommanditisten, der zwischen 14% und 42% liegt. Die Kommanditisten können jedoch auch Verluste aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG mit anderen Einkünften verrechnen.

Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer unterworfen, die 15% des Gewinns beträgt. Darüber hinaus fallen auch hier Gewerbesteuer und ggf. die Solidaritätszuschlag an.

Insgesamt kann die GmbH & Co. KG steuerliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen bieten, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbesteuer und die Möglichkeit der Verlustverrechnung.

Aktuelle Rechtsprechung zur GmbH & Co. KG

Die Rechtsprechung zur GmbH & Co. KG ist umfangreich und ständig in Bewegung. Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt, die für die Praxis von Bedeutung sind:

  • BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. II ZR 7/21: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der seine Einlage verloren hat, nicht zur Rückzahlung des Verlustes verpflichtet ist, wenn die Gesellschaft fortbesteht und keine Aussicht auf eine künftige Beteiligung am Gewinn besteht. Der Kommanditist hat jedoch die Möglichkeit, seine Beteiligung zu kündigen und aus der Gesellschaft auszuscheiden.
  • BGH, Urteil vom 19.03.2019, Az. II ZR 9/18: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der ein insolventes Unternehmen weiterführt und dabei wissentlich Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer vorenthält, persönlich für die entstandenen Schäden haftet. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer auf Weisung eines Dritten handelt.
  • BAG, Urteil vom 26.06.2018, Az. 1 AZR 441/17: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer einer GmbH & Co. KG, der neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer auch Kommanditist ist, nicht automatisch von einem Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich unternehmerische Verantwortung trägt und in der Gesellschaftsstruktur eine herausgehobene Stellung einnimmt.

FAQs zur GmbH & Co. KG

Kann eine GmbH & Co. KG auch ohne Kommanditisten gegründet werden?

Nein, eine GmbH & Co. KG muss mindestens einen Kommanditisten haben. Andernfalls handelt es sich um eine reine GmbH.

Kann eine natürliche Person als Komplementär in einer GmbH & Co. KG fungieren?

Grundsätzlich ja, jedoch wird in der Praxis meist eine GmbH als Komplementär eingesetzt, um das Haftungsrisiko für die Gesellschafter zu reduzieren.

Kann ein Kommanditist aus der GmbH & Co. KG ausscheiden?

Ja, ein Kommanditist kann seine Beteiligung an der GmbH & Co. KG kündigen und aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Kündigung muss jedoch unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen und -formen erfolgen (§§ 161 ff. HGB).

Kann eine GmbH & Co. KG in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werden?

Ja, eine GmbH & Co. KG kann in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werden, beispielsweise in eine GmbH oder eine AG. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen zur Umwandlung zu beachten, insbesondere das Umwandlungsgesetz (UmwG).

Wie kann eine GmbH & Co. KG aufgelöst werden?

Die Auflösung einer GmbH & Co. KG kann durch Beschluss der Gesellschafter, durch Insolvenz, durch gerichtliche Entscheidung oder durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Laufzeit erfolgen. Nach der Auflösung folgt die Liquidation, bei der das Vermögen der GmbH & Co. KG verwertet und die Gläubiger befriedigt werden. Anschließend wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.

Fazit

Die GmbH & Co. KG ist eine attraktive Gesellschaftsform für Unternehmer, die die Vorteile einer KG und einer GmbH kombinieren möchten. Durch die beschränkte Haftung der Kommanditisten, die Flexibilität in der Gestaltung der Gesellschafterstruktur und die steuerlichen Vorteile bietet die GmbH & Co. KG sowohl Rechtssicherheit als auch unternehmerische Freiheiten. Allerdings sind die Gründung und die Verwaltung einer GmbH & Co. KG aufwändiger als bei einer reinen KG oder GmbH. Daher empfiehlt es sich, bei der Wahl der Gesellschaftsform die individuellen Bedürfnisse und Ziele sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

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