Mündlicher Maklervertrag: Gültigkeit und rechtliche Konsequenzen – Warum jeder, der eine Immobilie kaufen, mieten oder verkaufen möchte, wissen sollte, worauf er sich einlässt, bevor er das Angebot eines Maklers annimmt.
In diesem umfassenden Leitfaden erklären wir Ihnen alles, was Sie zum mündlichen Maklervertrag wissen müssen, inklusive der rechtlichen Aspekte und wie Sie Unklarheiten aus dem Weg räumen können.
Was ist ein mündlicher Maklervertrag?
Ein mündlicher Maklervertrag ist eine mündliche Vereinbarung zwischen einem Immobilienmakler und einem Klienten (Käufer, Verkäufer, Vermieter oder Mieter) bezüglich der Vermittlung einer Immobilie.
Im Gegensatz zum schriftlichen Vertrag wird hierbei keine schriftliche Dokumentation erstellt, sodass die Absprachen und Bedingungen des Vertrags ausschließlich auf Basis der mündlichen Abmachung festgehalten werden.
Warum mündliche Verträge problematisch sein können
Mündliche Verträge bergen per se eine große Gefahr: Die Absprachen und Bedingungen sind nicht genau dokumentiert, somit können im Streitfall beide Parteien unterschiedliche Ansichten über den Vertragsinhalt haben.
Dies kann zu Missverständnissen und möglicherweise kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Schlimmstenfalls befinden Sie sich in einer Situation, in der Sie für Leistungen bezahlen müssen, die Ihnen ursprünglich nicht unterbreitet wurden, oder Sie müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, weil bestimmte Formalitäten nicht eingehalten wurden.
Die rechtliche Gültigkeit mündlicher Maklerverträge
Grundsätzlich sind mündliche Verträge auch in Deutschland gültig, sofern sie nicht vom Gesetz her zwingend eine Schriftform erfordern. Dazu zählen beispielsweise Grundstückskaufverträge oder Eheverträge.
Mündliche Maklerverträge sind in Deutschland also möglich und rechtlich bindend. Jedoch sind sie häufig schwer nachweisbar und bergen daher ein erhöhtes Risiko für beide Vertragsparteien.
Die gesetzliche Grundlage von mündlichen Maklerverträgen
Mündliche Maklerverträge unterliegen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die für Immobilienmakler relevanten Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 652-656 BGB.
Dort wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Makler Anspruch auf seine Maklerprovision hat, welche Pflichten er gegenüber seinen Kunden hat, und wie ein Vertrag zwischen Makler und Kunde zustande kommt.
Jedoch ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, dass ein Maklervertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Daher sind auch mündliche Vereinbarungen grundsätzlich gültig und rechtlich bindend.
Gültigkeit der Provision bei mündlichen Verträgen
Trotz der allgemeinen Gültigkeit von mündlichen Maklerverträgen ist die Durchsetzung des Provisionsanspruchs bei dieser Vertragsart deutlich schwieriger. Der Makler muss nämlich nachweisen können, dass ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist und welche konkreten Bedingungen darin vereinbart wurden.
Dies kann beispielsweise durch Zeugen, E-Mails oder sonstige Kommunikation geschehen. Ist der Nachweis nicht möglich, wird es für den Makler schwer, seinen Provisionsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Praxisbeispiel: Der Fall Herr Meier
Lassen Sie uns ein fiktives Beispiel betrachten: Herr Meier sucht eine neue Wohnung und ein Immobilienmakler vermittelt ihm ein geeignetes Objekt. Der Makler und Herr Meier schließen einen mündlichen Vertrag ab, in welchem sie sich über die Höhe der zu zahlenden Maklerprovision verständigen.
Herr Meier zieht später in die Wohnung ein, weigert sich jedoch, die vereinbarte Provision zu zahlen, da er überzeugt ist, dass es keinen gültigen Vertrag gibt.
Der Makler möchte seinen Provisionsanspruch gerichtlich durchsetzen. Das Gericht wird zunächst prüfen, ob ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist und welche Bedingungen darin vereinbart wurden.
Konnten sowohl der Vertragsschluss als auch die Vertragsinhalte nachgewiesen werden, wird das Gericht dem Makler den Provisionsanspruch zusprechen. Kann der Makler den Vertrag nicht nachweisen oder bestreitet Herr Meier glaubhaft, dass es eine solche Vereinbarung gegeben hat, wird das Gericht die Klage abweisen.
Tipps für mündliche Maklerverträge
- Führen Sie immer eine schriftliche Dokumentation der getroffenen Vereinbarungen: Notieren Sie wichtige Punkte des mündlichen Vertrages und lassen Sie Ihren Vertragspartner dieses Dokument gegenzeichnen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
- Verlassen Sie sich nicht allein auf mündliche Absprachen: Achten Sie darauf, dass zentrale Vertragsinhalte auch schriftlich oder elektronisch festgehalten werden.
- Sorgen Sie für Zeugen: Wenn Sie einen mündlichen Maklervertrag eingehen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass ein unabhängiger Zeuge anwesend ist, der die Vereinbarungen bestätigen kann.
Fazit: Mündliche Maklerverträge bergen Risiken
Obwohl mündliche Maklerverträge grundsätzlich rechtlich gültig sind, bergen sie dennoch erhebliche Risiken für alle Vertragsparteien. Missverständnisse über Vertragsgegenstand und -bedingungen können zu kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Daher ist es ratsam, auf schriftliche Vertragsabschlüsse zu bestehen und sich juristisch beraten zu lassen, bevor Sie einen mündlichen Vertrag eingehen.
Unsere Anwaltskanzlei ist auf Immobilienrecht spezialisiert und berät Sie gerne bei allen Fragestellungen rund um den mündlichen Maklervertrag sowie den damit verbundenen rechtlichen Aspekten.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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