Nachhaltigkeitsberichtspflicht

Haben Sie sich jemals gefragt, warum deutsche Unternehmen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als bürokratisch ansehen? Dies ist eine verbreitete Perspektive.

Ab dem Geschäftsjahr 2024 wird die Nachhaltigkeitsberichtspflicht tiefgreifende Veränderungen für deutsche Unternehmen mit sich ziehen. Durch diese Richtlinie müssen rund 15.000 Unternehmen Berichte vorlegen. Dies ist eine deutliche Ausweitung der Berichtspflicht. Unter Einsatz der EU-Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) zielt die Richtlinie auf gesteigerte Transparenz ab.

Bisher mussten hauptsächlich kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften solche Berichte einreichen. Jetzt sind auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dazu aufgerufen. Laut einer Studie von PwC fühlen sich 76 Prozent der KMU überfordert. Sie befürchten einen hohen bürokratischen Aufwand.

Angesichts dieser gesteigerten Anforderungen erörtern wir, was die Berichtspflicht für die Zukunft bedeutet. Wie werden Unternehmen die neuen Herausforderungen bewältigen? Welche Möglichkeiten ergeben sich daraus? Die nächsten Abschnitte bieten genaue Einblicke und beantworten diese Fragen.

Was ist die Nachhaltigkeitsberichtspflicht?

Die Nachhaltigkeitsberichtspflicht legt fest, wie Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten müssen. Es geht darum, Einblick in die Umwelt-, Sozial- und Governance-Initiativen eines Unternehmens zu gewähren. Mit der Einführung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) erweiterten sich die Berichtsanforderungen erheblich.

Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht

Definition und rechtlicher Rahmen

Im Ausgangspunkt war die CSR-Berichtspflicht Teil der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) von 2014. Diese verlangte von großen, börsennotierten Firmen mit über 500 Mitarbeitern und mehr als 40 Millionen Euro Umsatz eine umfangreiche Berichterstattung. Mit der CSRD kamen die EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS) dazu, die weitreichende Verpflichtungen für viele Unternehmen einführen:

  • Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlöse über 50 Millionen Euro
  • Mehr als 250 Mitarbeiter

Historische Entwicklung

Die CSR-Berichtspflicht startete 2014 mit dem Ziel, relevante Unternehmen zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen zu bewegen. Vor allem Finanzinstitute wie Banken und Versicherungen mit bedeutenden Bilanzsummen und Umsätzen waren angesprochen. Mit den Jahren wuchs die Richtlinie durch EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards und das Konzept der doppelten Wesentlichkeit.

Unterschiede zur bisherigen CSR-Berichtspflicht

Der deutlichste Unterschied zur alten Regelung ist der erweiterte Anwendungsbereich. Nicht mehr nur 500, sondern nun etwa 14.600 Unternehmen in Deutschland fallen unter die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht. Zudem ist die Integration der Nachhaltigkeitsberichte in den Geschäftsbericht notwendig, begleitet von digitalen Tagging-Standards. Auch kleine und mittelgroße Unternehmen müssen berichten, wobei sehr kleine Unternehmen gewisse Erleichterungen erhalten.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Einführung der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, bekannt als CSRD, bewirkt eine erhebliche Ausweitung der Berichtspflicht in Deutschland. Nun betrifft dies nicht nur Großunternehmen, sondern ebenfalls KMUs unter gewissen Bedingungen.

Nachhaltigkeitsstrategie

Anforderungen für große Unternehmen

Um der Berichtspflicht zu unterliegen, müssen große Unternehmen zwei von drei möglichen Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro
  • Mindestens 250 Beschäftigte

Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind von der Größe unabhängig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Dies sichert eine fundierte Nachhaltigkeitskommunikation.

Spezielle Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

KMU werden ebenso erfasst, wenn sie zwei spezifizierte Bedingungen erfüllen:

  • Bilanzsumme von mindestens 450.000 Euro
  • Nettoumsatzerlöse von mindestens 900.000 Euro
  • Mindestens 10 Beschäftigte

Kapitalmarktorientierte KMUs genießen eine Übergangsfrist bis 2028. Diese Zeit ermöglicht eine graduelle Anpassung an die Anforderungen.

Ausnahmen und Sonderfälle

Einige Unternehmen sind von der sofortigen Erfüllung der Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen und bestimmte kleine Institute, wodurch eine übermäßige Belastung vermieden wird.

Die CSRD-Richtlinie betrifft eine Vielzahl an Unternehmenstypen, was die berichtspflichtigen Firmen in Deutschland von ungefähr 500 auf 15.000 erhöhen wird. Dies markiert einen entscheidenden Schritt für mehr Transparenz und Nachhaltigkeit.

Inhalte und Anforderungen der neuen Richtlinie

Ab dem 1. Januar 2024 treffen die neuen Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zahlreiche Unternehmen. Diese Initiative zielt darauf ab, in der Unternehmenswelt ein höheres Maß an Transparenz und Verantwortungsbewusstsein zu etablieren. Die daraus resultierenden Anforderungen verändern grundlegend, wie Firmen über Nachhaltigkeit reportieren müssen.

Firmen unterschiedlichster Größe sind betroffen. Dieses Umdenken in Sachen Berichterstattung verspricht, das Bewusstsein für ökologische und soziale Verantwortung substantiell zu erhöhen.

Doppelte Wesentlichkeit und ihre Bedeutung

Die Leitidee der *Doppelten Wesentlichkeit* verlangt, dass Firmen über die Impact ihrer Aktivitäten auf Umwelt und Gesellschaft Rechenschaft ablegen müssen. Gleichzeitig müssen sie darlegen, wie Umweltaspekte ihre Geschäftsoperationen affizieren. Diese Art der Berichtserstattung intensiviert die bisherigen Anforderungen und garantiert die Bereitstellung von essentiellen, tiefgehenden Informationen.

Dies betrifft primär Unternehmen von öffentlichem Interesse mit über 500 Mitarbeitern. Solche Firmen sind angehalten, ab Beginn 2024 Einblick in ihre Nachhaltigkeitspraktiken zu gewähren.

Verbindliche EU-Nachhaltigkeitsstandards (ESRS)

Der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) führt strenge Kriterien für Umweltberichte ein. Diese Standards umfassen ein weitgefächertes Themenspektrum. Sie reichen von generellen Richtlinien bis hin zu spezifischen sektoralen Anforderungen. Konsequenterweise müssen Unternehmen umfassende Vorbereitungen treffen, um diese hohen Standards zu erfüllen.

Mittels Richtlinien der EFRAG erhalten Firmen Unterstützung beim Prozess der Einarbeitung in diese neuen Regulierungen. Eine solche Hilfestellung ist für die Einhaltung der anspruchsvollen Voraussetzungen von unschätzbarem Wert.

Erweiterte Berichtspflichten und Kennzahlen

Die aktualisierten Richtlinien vergrößern den Umfang der Berichterstattungen signifikant. Es ist nun essentiell, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen im Managementbericht vermerken und digital hervorheben. Sie müssen sich auf die Sammlung von einer immensen Zahl von Datenpunkten einstellen, inklusive finanzieller Metriken.

Diese erweiterten Berichtspflichten umfassen bis zu 1144 verschiedene Datenpunkte. Eine externe Prüfung dieser Informationen ist obligatorisch. Zusätzlich ist die Veröffentlichung im European Single Electronic Format (ESEF) vorgesehen. Für börsennotierte KMUs verlängert sich die Frist zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts bis Januar 2026, wobei eine Aufschubmöglichkeit bis 2028 besteht.

Implementierung und Fristen

Die stufenweise Implementierung der CSRD ist stark von der Unternehmensgröße geprägt. Zielgerichtete Berichtsfristen liefern dabei einen klaren Leitfaden. Schon ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen sich bestimmte Unternehmen an die neuen Richtlinien halten. Diese Vorgabe betrifft diejenigen, die zuvor eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen mussten.

Ab dem 1. Januar 2025 erweitert sich der Anwendungsbereich auf weitere große Unternehmen. Dies markiert einen signifikanten Schritt in der Berichterstattung. Kapitalmarktorientierte KMUs stehen ab dem 1. Januar 2026 unter der Regelung, mit einer potenziellen Schonfrist bis 2028 für ausgewählte Betriebe. Die CSRD fordert zudem eine externe Überprüfung sowie digitales Tagging der Nachhaltigkeitsberichte.

Die Notwendigkeit einer fristgerechten Umsetzung durch die nationalen Regierungen bis zum 24. Dezember 2024 ist kritisch. Der neue regulatorische Rahmen verlangt die Abbildung sowohl quantitativer als auch qualitativer Nachhaltigkeitskennzahlen. Um die anspruchsvollen Vorgaben zu bewältigen, ist ein frühzeitiger Start essentiell. Nur so lässt sich die Komplexität der CSRD-Umsetzung meistern.

FAQ

Was ist die Nachhaltigkeitsberichtspflicht?

Die Nachhaltigkeitsberichtspflicht verpflichtet Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistungen im Lagebericht offen zu legen. Sie erweitert die vormalige CSR-Berichterstattungsanforderung. Nun müssen verbindliche EU-Nachhaltigkeitsstandards, bekannt als ESRS, angewendet werden.

Welche Unternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen?

Betroffen sind große Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Eine Bilanzsumme über 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse über 50 Millionen Euro, und mehr als 250 Mitarbeiter. Auch einige KMUs mit über zehn Angestellten müssen unter spezifischen Bedingungen berichten.

Was versteht man unter der „doppelten Wesentlichkeit“?

Unter „doppelter Wesentlichkeit“ versteht man die Pflicht für Unternehmen, über ihre Umwelt- und Gesellschaftsauswirkungen zu berichten. Sie müssen ebenso darlegen, wie Nachhaltigkeitsfaktoren das Unternehmen selbst beeinflussen.

Wie unterscheiden sich die neuen Berichtspflichten von der bisherigen CSR-Berichtspflicht?

Die CSRD weitet die frühere CSR-Berichtspflicht durch die Implementierung verpflichtender EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS) aus. Sie führt zudem die Prinzipien der „doppelten Wesentlichkeit“ und spezielle grüne Finanzkennzahlen ein.

Welche Fristen gelten für die Implementierung der CSRD?

Die CSRD wird schrittweise eingeführt. Ab dem 1. Januar 2024 müssen große Firmen ihre Berichte vorlegen. KMUs folgen am 1. Januar 2026, kapitalkmarktorientierte KMUs profitieren von einer Frist bis 2028. Die Umsetzung in nationales Recht hat bis zum 24. Dezember 2024 Zeit.

Welche Unterstützung gibt es bei der Implementierung der neuen Standards?

Zur Implementierung der EU-Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) bietet die EFRAG Umsetzungsleitlinien. Diese werden Ende Mai 2024 bereitgestellt und assistieren bei der Einhaltung der erweiterten Berichtspflichten und Kennzahlenanforderungen.

Gibt es Ausnahmen von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht?

Bestimmte Gruppen, wie Kleinstunternehmen und gewisse kleine Institute, sind von dieser Berichtspflicht befreit. Kapitalmarktorientierte KMUs erhalten darüber hinaus bis 2028 eine Übergangszeit.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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