In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden wir alle Aspekte der offenbaren Unrichtigkeiten und deren Korrekturen beim Finanzamt beleuchten. Der Beitrag gliedert sich in mehrere Themenbereiche, die das Thema umfassend und detailliert behandeln.

Hier finden Sie rechtliche Erläuterungen, Aufzählungen, Beispiele, aktuelle Gesetze, Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema offenbare Unrichtigkeiten und Korrekturen beim Finanzamt. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Darstellung von Praxisfällen. So erhalten Sie einen vollständigen Überblick über das Thema.

Was sind offenbare Unrichtigkeiten?

Offenbare Unrichtigkeiten sind Fehler, die bei der Erstellung von Steuerbescheiden oder anderen Verwaltungsakten durch das Finanzamt auftreten können und sich ohne weitere Sachverhaltsprüfung als Fehler erkennen lassen. In der Regel handelt es sich dabei um Schreib- bzw. Rechenfehler oder um das Übersehen von Tatsachen, die für den Sachverhalt von Bedeutung sind.

  • Beispiele für offenbare Unrichtigkeiten sind:
    • Tippfehler in Zahlen, z.B. Eingabe von 5.500 € statt 55.000 €
    • Verwendung falscher Steuersätze
    • Unberücksichtigung bereits eingereichter Belege, z.B. Spendenquittungen
    • Fehlende Erfassung oder doppelte Erfassung von Einkünften

Gesetzliche Grundlagen für die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten

Die gesetzliche Grundlage für die Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten findet sich in § 129 der Abgabenordnung (AO). § 129 AO ermöglicht dem Finanzamt, Steuerbescheide zu korrigieren, die aufgrund eines offenkundigen Versehens fehlerhaft sind.

Was besagt § 129 AO genau?

§ 129 AO lautet:

„Soweit ein Verwaltungsakt, der einem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter bekannt gegeben worden ist, sachlich unrichtig ist und soweit seine Berichtigung im Wege der Nacherhebung oder Aufhebung nach den §§ 173 bis 175 nicht mehr zulässig oder nicht durchführbar ist, hat die Finanzbehörde den Verwaltungsakt von Amts wegen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, wenn ihre Unrichtigkeit offenbar ist.“

Wie ist § 129 AO auszulegen?

  1. AnwendungsbereichDie Vorschrift ist zunächst anwendbar auf alle Steuerarten und alle Verwaltungsakte, die eine Steuerfestsetzung enthalten. Dazu gehören auch Steuerbescheide, Festsetzungen von Vorauszahlungen, Steueranmeldungen oder Nachforderungen.
  2. Korrekturvoraussetzungen§ 129 AO kommt nur bei offenbaren Unrichtigkeiten zum Tragen, d.h. bei Fehlern, die ohne weitere Sachverhaltsprüfung offensichtlich sind. Die Fehler müssen also so eindeutig sein, dass sie jeder Dritte auf den ersten Blick erkennen könnte.
  3. Zeitliche GrenzenDie Korrektur nach § 129 AO ist grundsätzlich unabhängig von der Einhaltung der Einspruchsfrist möglich. Eine zeitliche Grenze wird allerdings durch die Festsetzungsverjährung gesetzt. Diese beträgt in der Regel vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung sechs Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Offenbare Unrichtigkeiten und die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Thema offenbare Unrichtigkeiten zeigt die Interpretation und Anwendung des § 129 AO durch die Gerichte. Einige interessante Entscheidungen, die das Verständnis von offenbaren Unrichtigkeiten und die Anwendung von § 129 AO verdeutlichen, sind:

  • BFH-Urteil vom 21.09.2016 – X R 9/15Hier entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass kein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit vorliegt, wenn das Finanzamt einen angefochtenen Steuerbescheid aufgrund einer fehlenden Begründung des Einspruchs bestätigt. Es ist vielmehr die eindeutige Erklärung des Finanzamts, den Steuerbescheid in der Sache überprüft und für richtig befunden zu haben.
  • BFH-Urteil vom 05.12.2018 – VIII R 41/15In diesem Fall hatte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht geltend gemacht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung dieses Betrages fest. Der BFH stellte klar, dass ein offenkundig unrichtiger Steuerbescheid auch dann berichtigt werden kann, wenn der Steuerpflichtige den Fehler selbst verursacht hat.

Weitere Aspekte der Korrekturen von offenbaren Unrichtigkeiten beim Finanzamt

In diesem umfassenden Blog-Beitrag werden wir zusätzliche Aspekte der offenbaren Unrichtigkeiten und deren Korrekturen beim Finanzamt beleuchten. Der Beitrag behandelt das Thema weiterhin umfassend und detailliert, um Ihnen einen tiefen Einblick in die Komplexität dieses bedeutenden Themas zu ermöglichen.

Unterschiede zwischen Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten und anderen Korrekturmöglichkeiten

Neben der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO gibt es weitere Korrekturmöglichkeiten in der Abgabenordnung. Ein Vergleich hilft, die Unterschiede zu verdeutlichen und die jeweiligen Anwendungsbereiche abzugrenzen:

Korrektur nach § 129 AO vs. § 173 AO

Im Gegensatz zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO, betrifft § 173 AO die Korrektur eines Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel:

  • § 129 AO
    • Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- und Rechenfehler)
    • Unrichtigkeit ist ohne weitere Prüfung erkennbar
    • Sachlich unrichtiger Steuerbescheid
  • § 173 AO
    • Korrektur aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel
    • Tatsachen waren bei Bescheiderstellung noch nicht bekannt
    • Rechtswidriger Steuerbescheid, der zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann

Korrekturen nach § 129 AO vs. § 174 AO

Während § 129 AO offenbare Unrichtigkeiten als Grundlage für eine Korrektur nimmt, behandelt § 174 AO Fälle bei denen ein anderer Steuerbescheid des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird, und dies Auswirkungen auf einen bereits erlassenen Steuerbescheid hat:

  • § 129 AO
    • Offenbare Unrichtigkeiten als Grundlage für die Korrektur
    • Eindeutige Fehler, die ohne weitere Prüfung erkennbar sind
  • § 174 AO
    • Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die Auswirkungen auf einen anderen Steuerbescheid hat
    • Keine eindeutige Fehlerkennung erforderlich

Verfahren und Rechte des Steuerpflichtigen

Die Korrekturen von offenbaren Unrichtigkeiten sind ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaats und garantieren die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze. Steuerpflichtige sollten sich daher ihrer Rechte bewusst sein und in der Lage sein, diese bei Bedarf geltend zu machen.

Informations- und Akteneinsichtsrecht

Steuerpflichtige haben im Rahmen der Akteneinsicht nach § 93 AO das Recht, auf alle Informationen zuzugreifen, die für ihren Fall relevant sind, um herauszufinden, ob es Anzeichen für eine offenbare Unrichtigkeit gibt, und um ihre eigenen Zeugnisse und Beweisstücke vorzulegen.

Recht auf rechtliches Gehör

Nach § 89 AO hat der Steuerpflichtige das Recht auf rechtliches Gehör bei Änderungen von Verwaltungsakten, insbesondere bei der Anwendung von § 129 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige seine Argumente vor dem Finanzamt vortragen kann, wenn er der Meinung ist, dass eine Entscheidung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit überprüft werden sollte.

Einspruchsrecht

Wenn das Finanzamt den Antrag auf Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit ablehnt oder eine Korrektur vornimmt, die der Steuerpflichtige für ungerechtfertigt hält, kann der Steuerpflichtige gemäß § 347 AO einen förmlichen Einspruch einlegen. Um eine fristgerechte Einreichung sicherzustellen, sollte der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgen.

Recht auf anwaltliche Vertretung

Steuerpflichtige haben das Recht, sich im gesamten Verfahren von einem Anwalt oder einem Steuerberater vertreten zu lassen. Insbesondere bei komplizierten Sachverhalten, bei hohen Steuerbeträgen oder bei unklarer Rechtslage kann die Einschaltung eines kompetenten Vertreters ratsam sein.

Häufig gestellte Fragen zur Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten

Wichtige und häufige Fragen rund um das Thema.

Wie kann ich eine Korrektur bei offenbaren Unrichtigkeiten beantragen?

Sie können eine Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten direkt beim zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts beantragen. Das Finanzamt ist jedoch nicht verpflichtet, aufgrund Ihres Antrags tätig zu werden, sondern prüft von Amts wegen die Unrichtigkeit.

Wann ist die Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten zugunsten des Steuerpflichtigen unzulässig?

Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist unzulässig, wenn die Unrichtigkeit des Steuerbescheids aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Offenlegung der Verhältnisse durch den Steuerpflichtigen entstanden ist (§ 129 Satz 2 AO).

Habe ich ein Anrecht darauf, dass das Finanzamt einen fehlerhaften Steuerbescheid zugunsten meiner Person korrigiert?

Grundsätzlich hat das Finanzamt bei einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO ein Ermessen hinsichtlich der Korrektur. Allerdings ist das Finanzamt auch verpflichtet, bei der Ausübung dieses Ermessens den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen wäre daher rechtswidrig.

Kann ich gegen die Nicht-Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit vorgehen?

Wenn das Finanzamt Ihren Antrag auf Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit ablehnt, können Sie gegen diese Ablehnung zunächst einen förmlichen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Ist der Einspruch erfolglos, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben.

Offenbare Unrichtigkeiten des Finanzamt: Was können Sie tun?

Offenbare Unrichtigkeiten bei Steuerbescheiden oder anderen Verwaltungsakten des Finanzamts können in bestimmten Fällen korrigiert werden. Hierzu zählen beispielsweise Schreib- und Rechenfehler oder das Übersehen von Tatsachen. Die gesetzliche Grundlage für diese Korrektur findet sich in §129 AO. Die Anwendung dieses Gesetzes wird durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung konkretisiert.

Steuerpflichtige haben in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten beim Finanzamt zu beantragen oder gegen die Nicht-Korrektur vorzugehen. Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten zu kennen und im Bedarfsfall anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten ist ein wichtiger Teil der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen. Sowohl das Finanzamt als auch die Steuerpflichtigen tragen eine Verantwortung, Fehler aufzudecken und bei Bedarf zeitnah zu korrigieren, um das Vertrauen in die Steuerverwaltung und das Steuersystem insgesamt zu stärken.

Bei Fragen und Unsicherheiten rund um das Thema offenbare Unrichtigkeiten und Korrekturen beim Finanzamt sollten Sie sich an einen im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie kompetent beraten und bei Bedarf bei Einspruchs- oder Klageverfahren vor den zuständigen Gerichten vertreten.

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