Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine der klassischen Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland. Die OHG ist eine Personengesellschaft, bei der zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben und dabei unbeschränkt haften.
In diesem ausführlichen Blog-Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die OHG – von der Gründung über Haftung und Rechte bis hin zu aktuellen Gerichtsurteilen und häufigen Fragen. Als erfahrener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen dabei mit rechtlichen Ausführungen und Beispielen zur Seite.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und Voraussetzungen der OHG
- Gründung einer OHG
- Haftung in der OHG
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Gesellschafterwechsel und Ausscheiden
- Beendigung der OHG
- Häufig gestellte Fragen zur OHG
- Offene Handelsgesellschaft richtig handhaben
Grundlagen und Voraussetzungen der OHG
Die OHG hat ihren Ursprung im Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Gesellschaftsrecht. Die wesentlichen Vorschriften zur OHG finden sich in den §§ 105 bis 160 HGB. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die grundlegenden Voraussetzungen der Offenen Handelsgesellschaft.
Gesellschaftsvertrag
Die Grundlage für die Gründung einer OHG ist ein Gesellschaftsvertrag, der von allen Gesellschaftern gemeinsam geschlossen wird. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Organisation der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden, jedoch empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Handelsgewerbe
Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet. Nach § 1 Abs. 2 HGB gilt als Handelsgewerbe „jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der OHG grundsätzlich kaufmännischer Natur sein muss.
Mindestens zwei Gesellschafter
Eine OHG kann nur von mindestens zwei Personen gegründet werden. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Es ist auch möglich, dass eine bereits bestehende Gesellschaft (z. B. eine GmbH) Gesellschafter einer OHG wird. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.
Gründung einer OHG
Die Gründung einer OHG erfolgt in mehreren Schritten. Diese sind im Folgenden dargestellt:
- 2.1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages
- 2.2. Eintragung ins Handelsregister
- 2.3. Anmeldung beim Gewerbeamt
- 2.4. Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- 2.5. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
- 2.6. Anmeldung bei der Steuerbehörde
Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Wie bereits erwähnt, ist der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für die Gründung einer OHG. Der Vertrag sollte insbesondere folgende Punkte regeln:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Zweck des Unternehmens
- Beiträge der Gesellschafter (Sacheinlagen, Bareinlagen)
- Verteilung von Gewinn und Verlust
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung
- Ausscheiden von Gesellschaftern und Aufnahme neuer Gesellschafter
- Beendigung der Gesellschaft
Eintragung ins Handelsregister
Die OHG ist eintragungspflichtig im Handelsregister. Die Eintragung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Die Gesellschafter müssen persönlich die Eintragung beantragen. Die Anmeldung zur Eintragung muss notariell beurkundet werden. Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die OHG als rechtsfähige Personengesellschaft.
Anmeldung beim Gewerbeamt
Nach der Eintragung ins Handelsregister muss die OHG beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies ist erforderlich, um das Handelsgewerbe ausüben zu dürfen. Die Anmeldung sollte unmittelbar nach der Eintragung ins Handelsregister erfolgen, da die gewerbliche Tätigkeit erst nach der Anmeldung beim Gewerbeamt aufgenommen werden darf.
Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Die OHG ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anzumelden. Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und vertritt die Interessen der gewerblichen Wirtschaft. Die Mitgliedschaft bei der IHK ist für die OHG verpflichtend und mit der Zahlung von Beiträgen verbunden.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Als Arbeitgeber ist die OHG verpflichtet, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die Berufsgenossenschaft ist zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer. Die Anmeldung sollte innerhalb einer Woche nach der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit erfolgen.
Anmeldung bei der Steuerbehörde
Die OHG ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Die Steuerbehörde erteilt der Gesellschaft eine Steuernummer und informiert sie über ihre steuerlichen Pflichten. Die Anmeldung sollte unmittelbar nach der Gründung der OHG erfolgen.
Haftung in der OHG
Eine der zentralen Eigenschaften der OHG ist die unbeschränkte Haftung ihrer Gesellschafter. Im Folgenden werden die Grundzüge der Haftung in der OHG erläutert.
Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, und Gläubiger der Gesellschaft ihre Forderungen gegen jeden einzelnen Gesellschafter geltend machen können. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob der Gesellschafter an der Entstehung der Verbindlichkeiten beteiligt war oder nicht.
Haftung bei Eintritt in die OHG
Tritt ein neuer Gesellschafter in die OHG ein, haftet er ab dem Zeitpunkt seines Eintritts für die bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der neue Gesellschafter haftet jedoch nicht für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind.
Haftung bei Austritt aus der OHG
Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, haftet er für die zum Zeitpunkt seines Austritts bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch fünf Jahre lang. Diese Haftung besteht jedoch nur gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen vor dem Austritt des Gesellschafters angemeldet haben.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer OHG haben bestimmte Rechte und Pflichten, die im Gesellschaftsvertrag und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Gesellschafter in der OHG.
Recht auf Geschäftsführung
Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Geschäfte der OHG zu führen. Die Geschäftsführung umfasst die laufenden Geschäfte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Geschäftsführung treffen, z. B. indem sie bestimmten Gesellschaftern die alleinige Geschäftsführung übertragen oder die Zustimmung der übrigen Gesellschafter für bestimmte Geschäfte vorsehen.
Recht auf Vertretung
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die OHG gegenüber Dritten zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist im Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Vertretung treffen, z. B. indem sie bestimmten Gesellschaftern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen oder die Zustimmung der übrigen Gesellschafter für bestimmte Rechtshandlungen vorsehen.
Recht auf Gewinnbeteiligung
Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn der OHG. Die Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine solche Regelung, gilt nach § 121 Abs. 1 HGB eine gleichmäßige Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag auch eine abweichende Gewinnverteilung vereinbaren, z. B. in Abhängigkeit von den geleisteten Einlagen oder der Geschäftsführungstätigkeit.
Pflicht zur Einlageleistung
Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre vereinbarten Einlagen in die OHG einzubringen. Die Einlagen können in Form von Geld (Bareinlagen) oder Sachwerten (Sacheinlagen) geleistet werden. Die Einlagen dienen zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks und zur Deckung der Verbindlichkeiten der OHG. Die Gesellschafter haften für die Einlagen in Höhe ihrer persönlichen Haftung.
Pflicht zur Treue und Loyalität
Die Gesellschafter einer OHG sind verpflichtet, sich im Interesse der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter loyal und treu zu verhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass sie keine Geschäfte zu Lasten der Gesellschaft oder in Konkurrenz zur Gesellschaft betreiben dürfen. Verstößt ein Gesellschafter gegen diese Pflicht, kann er von den übrigen Gesellschaftern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Die Gesellschafter sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen der OHG zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG fort. Verstößt ein Gesellschafter gegen diese Pflicht, kann er von den übrigen Gesellschaftern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Verteilung von Gewinn und Verlust in der OHG ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB. Im Folgenden werden die grundlegenden Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung in der OHG dargestellt.
Gesetzliche Regelung nach § 121 HGB
Fehlt eine Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag, gilt nach § 121 Abs. 1 HGB eine gleichmäßige Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern. Die Verlustverteilung richtet sich ebenfalls nach § 121 Abs. 2 HGB und erfolgt ebenfalls gleichmäßig unter den Gesellschaftern.
Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung treffen. Dabei sind verschiedene Modelle denkbar:
- Verteilung nach Einlagen: Die Gesellschafter beteiligen sich am Gewinn und Verlust in Höhe ihrer geleisteten Einlagen.
- Verteilung nach Tätigkeit: Die Gesellschafter beteiligen sich am Gewinn und Verlust in Abhängigkeit von ihrer Geschäftsführungstätigkeit.
- Stufenmodell: Die Gesellschafter beteiligen sich am Gewinn und Verlust nach einem gestaffelten Modell, z. B. in Abhängigkeit von der Höhe des Gewinns oder der Dauer der Mitgliedschaft in der OHG.
Die abweichenden Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung müssen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Regelung, die einen Gesellschafter von der Beteiligung am Verlust vollständig ausschließt, nach § 122 Abs. 1 HGB unwirksam ist.
Gesellschafterwechsel und Ausscheiden
Im Laufe der Zeit kann es zu Veränderungen im Kreis der Gesellschafter einer OHG kommen. Hierzu zählen der Eintritt neuer Gesellschafter sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern. Im Folgenden werden die Regelungen zu Gesellschafterwechseln in der OHG erläutert.
Eintritt neuer Gesellschafter
Ein neuer Gesellschafter kann in die OHG eintreten, indem er mit den bestehenden Gesellschaftern einen Aufnahmevertrag schließt. Der Aufnahmevertrag muss den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechen und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Eintritt des neuen Gesellschafters ist im Handelsregister einzutragen.
Ausscheiden von Gesellschaftern
Ein Gesellschafter kann aus der OHG ausscheiden, indem er seinen Gesellschaftsanteil auf einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten überträgt. Der Übertragungsvertrag bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter und der Eintragung im Handelsregister. Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht noch fünf Jahre lang fort (sog. Nachhaftung).
Ausscheiden durch Kündigung
Ein Gesellschafter kann aus der OHG ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaft kündigt. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären und bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 131 Abs. 1 HGB sechs Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die Haftung des kündigenden Gesellschafters für die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht noch fünf Jahre lang fort (sog. Nachhaftung).
Beendigung der OHG
Die OHG kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Gründe für die Beendigung einer OHG dargestellt:
Zeitablauf
Die OHG kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Ist die Gesellschaft befristet, endet sie automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Fortsetzung der OHG ist jedoch möglich, wenn die Gesellschafter dies einvernehmlich beschließen.
Erreichen oder Wegfall des Gesellschaftszwecks
Die OHG endet, wenn der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck erreicht oder der Zweck weggefallen ist. In diesem Fall haben die Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft aufzulösen und abzuwickeln oder den Gesellschaftszweck zu ändern und die OHG fortzuführen.
Kündigung durch einen Gesellschafter
Die Kündigung eines Gesellschafters führt zur Beendigung der OHG, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht einvernehmlich beschließen. In diesem Fall ist die OHG aufzulösen und abzuwickeln.
Insolvenz der Gesellschaft
Die Insolvenz der OHG führt zur Beendigung der Gesellschaft und zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im Insolvenzverfahren wird das Vermögen der OHG verwertet und die Gläubiger befriedigt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die OHG aufzulösen und abzuwickeln.
Gerichtliche Auflösung
Die OHG kann auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Voraussetzung für die gerichtliche Auflösung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund kann z. B. das Fehlverhalten eines Gesellschafters sein, das die Interessen der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter erheblich beeinträchtigt.
Häufig gestellte Fragen zur OHG
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG):
Kann eine OHG auch von juristischen Personen gegründet werden?
Ja, eine OHG kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet werden. Dabei können auch bereits bestehende Gesellschaften, wie z. B. eine GmbH, als Gesellschafter einer OHG auftreten.
Wie viele Gesellschafter sind mindestens für die Gründung einer OHG erforderlich?
Die Gründung einer OHG erfordert mindestens zwei Gesellschafter. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Welche Haftung haben die Gesellschafter einer OHG?
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen haftet und Gläubiger der Gesellschaft ihre Forderungen gegen jeden einzelnen Gesellschafter geltend machen können.
Wie erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung in einer OHG?
Die Verteilung von Gewinn und Verlust in einer OHG ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, gilt nach § 121 Abs. 1 HGB eine gleichmäßige Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag auch abweichende Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung treffen, z. B. in Abhängigkeit von den geleisteten Einlagen oder der Geschäftsführungstätigkeit.
Kann ein Gesellschafter seine Beteiligung an der OHG verkaufen?
Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil an der OHG auf einen anderen Gesellschafter oder auf einen Dritten übertragen. Der Übertragungsvertrag bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter und der Eintragung im Handelsregister. Durch die Übertragung scheidet der übertragende Gesellschafter aus der OHG aus und der Erwerber des Gesellschaftsanteils tritt in seine Rechte und Pflichten ein.
Wie wird eine OHG besteuert?
Die OHG ist als Personengesellschaft nicht selbst steuerpflichtig. Die Gewinne der OHG werden den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben. Die OHG ist jedoch verpflichtet, eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen, in der die Gewinne den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden. Daneben unterliegt die OHG der Umsatzsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
Wie wird eine OHG aufgelöst und abgewickelt?
Die OHG wird aufgelöst, wenn einer der in § 131 HGB genannten Gründe vorliegt, z. B. durch Zeitablauf, Kündigung durch einen Gesellschafter oder Insolvenz der Gesellschaft. Nach der Auflösung der OHG erfolgt die Abwicklung, bei der das Vermögen der Gesellschaft verwertet und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen werden. Die Abwicklung wird von den Geschäftsführern der OHG oder von einem gerichtlich bestellten Abwickler durchgeführt. Nach Abschluss der Abwicklung erlischt die OHG und wird im Handelsregister gelöscht.
Welche Änderungen sind im Handelsregister anzumelden?
Änderungen in den Verhältnissen der OHG, die im Handelsregister einzutragen sind, müssen unverzüglich beim zuständigen Registergericht angemeldet werden. Dazu zählen insbesondere Änderungen in der Geschäftsführung, der Vertretungsbefugnis, der Gesellschafter oder des Gesellschaftsvertrages. Die Anmeldung erfolgt durch die Geschäftsführer der OHG und bedarf der Schriftform.
Welche Rechtsformalternative gibt es zur OHG?
Als Alternative zur OHG können Unternehmer eine Kommanditgesellschaft (KG) gründen. Die KG ist ebenfalls eine Personengesellschaft und unterscheidet sich von der OHG insbesondere durch die unterschiedliche Haftungsstruktur. Während bei der OHG alle Gesellschafter unbeschränkt haften, haftet bei der KG mindestens ein Gesellschafter (der Komplementär) unbeschränkt, während die übrigen Gesellschafter (die Kommanditisten) nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.
Kann eine OHG in eine andere Rechtsform umgewandelt werden?
Ja, eine OHG kann in eine andere Rechtsform umgewandelt werden, z. B. in eine GmbH oder eine KG. Die Umwandlung erfolgt durch einen Umwandlungsbeschluss der Gesellschafter und einen Umwandlungsvertrag, der die Modalitäten der Umwandlung regelt. Die Umwandlung ist im Handelsregister einzutragen und kann steuerliche und rechtliche Folgen für die Gesellschafter und die Gesellschaft haben.
Offene Handelsgesellschaft richtig handhaben
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine flexible und weit verbreitete Rechtsform für Unternehmen, insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe. Sie zeichnet sich durch die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die einfache Gründung und die Möglichkeit zur individuellen Gestaltung des Gesellschaftsvertrages aus. Die OHG bietet Unternehmern und Interessierten eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, jedoch sollte die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter stets bedacht werden.
Bei der Gründung einer OHG sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, wie die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, die Eintragung im Handelsregister, die Anmeldung beim Gewerbeamt, der Industrie- und Handelskammer, der Berufsgenossenschaft und der Steuerbehörde. Die Haftung, Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Gewinn- und Verlustverteilung sind zentrale Aspekte der OHG, die im Gesellschaftsvertrag und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind.
Aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen verdeutlichen die Relevanz und Komplexität der Thematik rund um die OHG. Daher ist es ratsam, bei der Gründung und Führung einer OHG die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, um rechtliche Risiken und Haftungsfallen zu vermeiden.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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