Pachtvertrag Photovoltaik – Photovoltaik ist eine wichtige Säule der Energiewende, die von Bund und Ländern in Deutschland gefördert wird. Immer mehr Unternehmen, Grundbesitzer und Pächter wollen von dieser umweltfreundlichen Technologie profitieren und fragen sich, wie sie im Rahmen des Pachtrechts photovoltaische Anlagen auf Grundstücken oder Gebäuden installieren können.

In diesem Leitfaden möchten wir Ihnen als Anwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um die Nutzung von Photovoltaik im Pachtrecht rechtssicher zu gestalten. Dieser Beitrag wird sich auf rechtliche Aspekte beziehen, gesetzliche Grundlagen und Praxisbeispiele erläutern, sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen geben.

Pachtvertrag und Photovoltaik: Hintergrund und Grundlagen

Photovoltaikanlagen erzeugen Strom aus Sonnenlicht und leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Erreichung der Klimaziele. Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Betreiber von Solaranlagen finanziell gefördert, weshalb diese Technologie auch aus wirtschaftlicher Sicht interessant ist. Doch wie kann die Nutzung von Photovoltaik im Rahmen von Pachtverträgen geregelt werden? Hierfür ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen:

  • Das Pachtrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 581 – 584a BGB. Die wesentlichen Regelungen betreffen die Überlassung des Grundstücks oder Gebäudes, die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner und die Pachtdauer.
  • Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen unterliegen daneben dem Baurecht, dem Netzanschlussrecht sowie dem EEG.
  • Für Photovoltaikanlagen sind außerdem spezielle Regelungen im Pachtrecht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Anlage, der notwendigen Genehmigungen sowie der Beteiligung an den erzielten Erträgen.

Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Pachtgrundstücken

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Pachtgrundstücken erfordert eine eindeutige Regelung im Pachtvertrag, welche die Verantwortlichkeiten für die Anlage sowie deren Betrieb und Unterhalt regelt. In Pachtverträgen finden sich hierfür häufig folgende Regelungen:

  • Der Pächter ist zur Errichtung von Photovoltaikanlagen berechtigt und verantwortlich, sofern er diese fachgerecht errichten lässt und die gesetzlichen sowie vertraglichen Vorschriften und Genehmigungen einhält.
  • Dem Pächter werden die notwendigen Rechte eingeräumt, um die Anlage ans Netz anschließen zu lassen und den produzierten Strom an Dritte (z. B. den Netzbetreiber) zu verkaufen.
  • Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter für die Errichtung und den Betrieb der Anlage die erforderlichen Zustimmungen erteilen, insbesondere das Recht zur Ingebrauchnahme von Dachflächen oder Grundstücksteilen sowie das Recht zur Eintragung von Sicherungshypotheken oder sonstigen Belastungen.
  • Die Kosten der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung der Photovoltaikanlage trägt der Pächter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Diese Kosten können ggf. auf den Pachtzins angerechnet werden.

Pachtvertrag und Vereinbarungen zwischen Pächter und Verpächter

Im Pachtvertrag müssen die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner klar geregelt sein, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Dabei ist eine individuelle Vertragsgestaltung sinnvoll. Im Folgenden werden beispielhafte Regelungen zur Nutzung von Photovoltaik in Pachtverträgen aufgezeigt:

Verantwortlichkeiten für die Photovoltaikanlage

  • Aufteilung der Verantwortlichkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Anlage. Dem Pächter können insbesondere die Beantragung von Fördermitteln, Genehmigungen, der Netzanschluss sowie die Wartung und Reparatur obliegen.
  • Die Verpflichtung des Verpächters zur Errichtung einer photovoltaiktauglichen Dachfläche (z. B. statisch ausreichend) sowie zur Sicherstellung der Zufahrts- und Leitungsrechte.
  • Klarstellung der Haftung bei Schäden an der Anlage, am Gebäude oder Dritten durch fehlerhafte Planung, Bau oder Betrieb der Anlage.

Pachtvertrag und Photovoltaik: Kosten und Erträge der Anlage

  • Vereinbarungen zur Aufteilung der Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung der Anlage.
  • Regelung der Beteiligung des Verpächters an den Erträgen aus der Einspeisevergütung, z. B. als fester Betrag oder prozentualer Anteil.
  • Vereinbarung über die Ermittlung und Abrechnung der Einnahmen und Kosten sowie der Aufteilung der laufenden Einspeisevergütungen und sonstigen Erträge.

Pachtdauer und Nutzung der Photovoltaikanlage nach Vertragsende

  • Vereinbarung einer Pachtdauer, die der Lebensdauer der Photovoltaikanlage entspricht oder diese sogar übersteigt, um eine langfristige Nutzung zu gewährleisten.
  • Regelung über das Verbleiben der Anlage nach Vertragsende: entweder Übernahme durch den Verpächter oder Verpflichtung des Pächters zur Rückbau und Entsorgung der Anlage.
  • Klarstellung der Rechte und Pflichten beider Parteien bei vorzeitigem Vertragsende, z. B. durch Kündigung oder Insolvenz des Pächters.

Legalitätsprüfung von Pachtvertrag und Photovoltaik

Um rechtliche Risiken zu vermeiden und die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Photovoltaikanlage zu gewährleisten, sollte vor Vertragsschluss und Errichtung der Anlage eine sorgfältige Legalitätsprüfung erfolgen. Diese umfasst insbesondere:

  • Prüfung baurechtlicher Vorschriften, insbesondere ob die Errichtung, Nutzung und der Betrieb der Anlage(z. B. bzgl. Bauabstand) rechtmäßig sind.
  • Prüfung der Regelungen des Netzbetreibers zur Netzanschlussverpflichtung und zur Einspeisevergütung.
  • Prüfung, ob die Nutzung der Photovoltaikanlage mit dem Pachtgegenstand (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) vereinbar ist, und etwaige Absprachen mit den zuständigen Behörden.
  • Einholen der notwendigen Genehmigungen, wie z. B. Baugenehmigung, Denkmalschutz oder Naturschutzbehörden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema „Pachtvertrag und Photovoltaik“

Wissensvermittlung ist ein Schlüssel zu erfolgreicher Kommunikation. Hier haben wir einige der häufigsten Fragen, die uns gestellt werden, zusammengefasst und beantwortet.

Kann der Verpächter die Errichtung von Photovoltaikanlagen durch den Pächter pauschal ablehnen?

Grundsätzlich ist der Verpächter nicht verpflichtet, einer Errichtung von Photovoltaikanlagen zuzustimmen, es sei denn, dies ist im Pachtvertrag oder durch eine vertragliche Nebenabrede explizit vereinbart. Allerdings kann ein Verpächter, der generell einer umweltfreundlichen Nutzung seines Grundstücks oder Gebäudes zustimmt, im Einzelfall verpflichtet sein, einer Errichtung zuzustimmen, sofern keine berechtigten Interessen dagegen sprechen.

Können die Vergütungen aus der Photovoltaikanlage als Pachteinnahmen versteuert werden?

Die Einkünfte aus der Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage sind gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EEG steuerpflichtig und können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden. Je nach vertraglicher Regelung kann es sein, dass der Pächter die Versteuerung der Vergütungen vorzunehmen hat, und der Verpächter nur die vertraglich vereinbarten Pachteinnahmen versteuern muss.

Können Pächter und Verpächter eine gemeinsame Betriebsgesellschaft für die Photovoltaikanlage gründen?

Es ist grundsätzlich möglich, dass Pächter und Verpächter eine gemeinsame Betriebsgesellschaft für die Photovoltaikanlage gründen, z. B. in der Rechtsform einer GmbH oder GbR. Dadurch kann eine gemeinsame Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung der Anlage geschaffen sowie die Haftungsrisiken und Chancen aus der Nutzung der Anlage auf beide Vertragsparteien verteilt werden.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Regelungen im Pachtvertrag diesem Modell entsprechen und keine unzulässigen Bindungen oder Belastungen für eine der Parteien entstehen.

Ist die Nutzung von Photovoltaik auf gepachteten Flächen zur Direktvermarktung zulässig?

Die Direktvermarktung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist gemäß § 9 EEG für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verpflichtend. Die Betreiber der Anlage können den erzeugten Strom also selbst am Markt verkaufen und erhalten dafür einen sogenannten „marktprämienbasierten Vergütungsanspruch“. Die Regelungen im Pachtvertrag sollten daher auch diese Art der Vermarktung ermöglichen und die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien entsprechend regeln.

Pachtvertrag und Photovoltaik: Ihre Rechte kennen

Die Nutzung von Photovoltaik im Pachtrecht erfordert eine sorgfältige Planung sowohl der rechtlichen Aspekte als auch der praktischen Umsetzung. Im Rahmen eines Pachtvertrags ist es entscheidend, die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner klar zu regeln und individuelle Lösungen für die Nutzung der Photovoltaikanlage zu finden. Durch eine umfassende Legalitätsprüfung und eine fachkundige Vertragsgestaltung können die Chancen der Photovoltaik sinnvoll genutzt und rechtliche Risiken weitestgehend ausgeschlossen werden.

Wir hoffen, dass dieser Leitfaden Ihnen dabei hilft, Ihre eigene Photovoltaikanlage im Rahmen eines Pachtvertrages erfolgreich zu nutzen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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