In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit einem Thema, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft: Der Personalrabatt. Wir werden Ihnen die gesetzlichen Grundlagen und Regelungen erläutern, Ihnen aktuelle Gerichtsurteile vorstellen und häufig gestellte Fragen zu Personalrabatten beantworten. Außerdem geben wir Ihnen Beispiele und Tipps, die Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Personalrabatten besser zu verstehen.

Inhaltsübersicht

  1. Was ist ein Personalrabatt?
  2. Rechtliche Grundlagen und Regelungen
  3. Steuerliche Aspekte
  4. Aktuelle Gerichtsurteile
  5. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Personalrabatt
  6. FAQs
  7. Personalrabatt: Ihre Rechte im Überblick

Was ist ein Personalrabatt?

Ein Personalrabatt ist eine Vergünstigung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, indem sie ihnen ermöglichen, Waren oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens zu vergünstigten Preisen zu erwerben. Der Personalrabatt kann in Form einer prozentualen Ermäßigung, eines festen Betrags oder einer Kombination aus beidem gewährt werden.

Die Idee hinter Personalrabatten besteht darin, die Mitarbeiterbindung und -motivation zu fördern sowie die Mitarbeiter zum Kauf der eigenen Produkte oder zur Inanspruchnahme der eigenen Dienstleistungen zu ermutigen. Dies kann sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vorteilhaft auswirken.

Rechtliche Grundlagen und Regelungen

Die Gewährung von Personalrabatten ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch unterliegen Personalrabatte bestimmten rechtlichen Regelungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beachten müssen.

Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage, auf der Personalrabatte vereinbart und geregelt werden können. Es ist empfehlenswert, die Bestimmungen bezüglich Personalrabatten schriftlich im Vertrag festzuhalten, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Gleichbehandlungsgrundsatz: Gemäß § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen Arbeitgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung befolgen. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt werden müssen und kein Arbeitnehmer benachteiligt werden darf, zum Beispiel aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion oder Herkunft. Dies betrifft auch die Gewährung von Personalrabatten.

Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist jedoch zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel unterschiedliche Betriebszugehörigkeiten oder Leistungsbeurteilungen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Bei der Regelung von Personalrabatten können auch betriebliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine Rolle spielen. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen der betrieblichen Lohngestaltung, dazu zählen auch Personalrabatte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Änderungen der Personalrabattregelungen zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

Mindestlohngesetz: Bei der Gewährung von Sachleistungen wie Personalrabatten ist zu beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht unterschritten werden darf. Dies bedeutet, dass der Wert von Personalrabatten zur Erfüllung des Mindestlohns grundsätzlich nicht angerechnet werden darf.

Steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung von Personalrabatten ist ein weiterer wichtiger Aspekt, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. Personalrabatte gelten als Sachbezug und können somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie bestimmte Freibeträge überschreiten.

Gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Vorteil aus Personalrabatten als Arbeitsentgelt angesehen, wenn er zusammen mit dem übrigen Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer überlassen wird. Es gibt jedoch einige Ausnahmeregelungen und Freibeträge:

  • Sachbezugsfreigrenze: Der Wert von Personalrabatten bleibt bis zu einer gesetzlichen Freigrenze von 44 Euro pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ist kumulativ für alle Sachbezüge des Monats zu betrachten.
  • Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb: Die Freigrenze für Personalrabatte gilt uneingeschränkt für Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb (§ 3 Nr. 26 EStG). Zur Berechnung des geldwerten Vorteils wird der Endverbraucherpreis zugrunde gelegt, von dem der Arbeitgeber einen Abschlag von 4 Prozent gewähren kann.
  • Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen: Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Personalrabatte für Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen gewährt, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. In bestimmten Branchen, wie zum Beispiel dem Handel oder dem Tourismus, sind Branchenrabatte jedoch bis zu 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG).

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Laufe der Zeit gab es einige interessante Gerichtsentscheidungen zum Thema Personalrabatt. An dieser Stelle möchten wir Ihnen einige dieser Fälle vorstellen, um Ihnen einen besseren Einblick in die Urteilspraxis der deutschen Gerichte zu verschaffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2012, Az: 9 AZR 54/11: In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer, der aufgrund einer Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig ist, weiterhin Personalrabatt zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Anspruch auf Personalrabatt grundsätzlich im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht und daher während einer längeren Arbeitsunfähigkeit entfallen kann.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2011, Az: 15 Sa 775/11: Hier stritten die Parteien über die Diskriminierung einer Arbeitnehmerin, die aufgrund eines behindertengerechten Arbeitsplatzes einen niedrigeren Personalrabatt erhielt als ihre Kollegen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass eine solche Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist und daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2015, Az: 3 Sa 37/15: In diesem Fall ging es um den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Personalrabatt bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin Anspruch auf den Personalrabatt hat, sofern ihm dieser im Arbeitsvertrag verbindlich zugesagt wurde und kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen gekündigten und ungekündigten Arbeitnehmern ersichtlich ist.

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Personalrabatt

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) hat auch Auswirkungen auf das Thema Personalrabatt. Gemäß Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden, was die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Gewährung von Personalrabatten, angeht.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Personalrabatte dieselben Konditionen bieten müssen wie ihren inländischen Arbeitnehmern. Dies spielt insbesondere in international agierenden Unternehmen und grenznahen Betrieben eine bedeutende Rolle.

FAQs

  1. Sind Personalrabatte verpflichtend? Nein, die Gewährung von Personalrabatten ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es sei denn, sie ist vertraglich zugesichert.
  2. Wann sind Personalrabatte steuerfrei? Personalrabatte sind steuerfrei, wenn der Wert der Rabatte die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt oder branchenspezifische Rabatte von bis zu 1.080 Euro pro Jahr beansprucht werden.
  3. Muss der Betriebsrat bei der Regelung von Personalrabatten beteiligt werden? Ja, der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung, dazu zählen auch Personalrabatte.
  4. Wie sind Personalrabatte bei Krankheit zu behandeln? Der Anspruch auf Personalrabatt kann während einer längeren Arbeitsunfähigkeit entfallen, da er grundsätzlich im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist jedoch erforderlich.
  5. Darf der Arbeitgeber Personalrabatte bei einer Kündigung streichen? Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin Anspruch auf den Personalrabatt, sofern dieser im Arbeitsvertrag verbindlich zugesagt wurde und kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen gekündigten und ungekündigten Arbeitnehmern ersichtlich ist.

Personalrabatt: Ihre Rechte im Überblick

Personalrabatte sind eine weit verbreitete und beliebte Form der Zuwendung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, um die Bindung und Motivation zu stärken. Obwohl sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, unterliegen Personalrabatte einer Reihe von rechtlichen Regelungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beachten müssen.

Dazu gehören die Bestimmungen im Arbeitsvertrag, der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und das Mindestlohngesetz. Zudem müssen steuerliche Aspekte und Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU berücksichtigt werden.

Es ist wichtig, sich über die Rechtslage im Zusammenhang mit Personalrabatten zu informieren und sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen, um Rechtsstreitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden. Der vorliegende Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Fragen und rechtlichen Hintergründe rund um das Thema Personalrabatt und soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dabei unterstützen, fundierte Entscheidungen zu treffen und ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

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