Wenn der Nachlass überschuldet ist, erscheint die Ausschlagung des Erbes als der einzig logische Schritt. Der Weg zum Nachlassgericht ist für viele Mandanten mit großer Erleichterung verbunden: Die Schulden des Verstorbenen sind abgewendet, das private Vermögen ist geschützt.

Doch in der täglichen Beratungspraxis erleben wir oft, dass Mandanten wenige Wochen nach der Ausschlagung aus allen Wolken fallen. Behörden schicken Gebührenbescheide, Vermieter fordern die Räumung der Wohnung und Gläubiger schreiben weiterhin Mahnungen.

Der weitverbreitete Irrtum lautet: „Ich habe ausgeschlagen, also habe ich mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun.“ Die juristische Realität ist komplexer. Auch wer nicht Erbe wird, hat als naher Angehöriger oder ehemaliger Besitzer von Nachlassgegenständen gesetzliche Pflichten. Werden diese ignoriert, drohen unnötige Kosten oder im schlimmsten Fall sogar die Unwirksamkeit der Ausschlagung.

Dieser ausführliche Leitfaden klärt Sie darüber auf, wo die rechtlichen Stolpersteine liegen und wie Sie sich nach der Ausschlagung korrekt verhalten.


1. Das Minenfeld der „konkludenten Annahme“

Bevor wir zu den Pflichten kommen, müssen wir über das größte Risiko sprechen.

In der Zeit zwischen dem Todesfall und Ihrem Termin beim Nachlassgericht befinden Sie sich in einer Schwebephase. Viele Angehörige wollen „nur schnell alles regeln“ und begehen dabei Fehler, die rechtlich als Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten (konkludente Annahme) gewertet werden können.

Wenn Sie sich verhalten wie ein Erbe, werden Sie rechtlich auch so behandelt – noch bevor die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Ist das Erbe einmal angenommen, ist eine spätere Ausschlagung meist nicht mehr möglich.

Verboten sind in der Regel:

  • Aneignung von Gegenständen: Das Mitnehmen von Schmuck, Bargeld oder auch nur Erinnerungsstücken aus der Wohnung des Verstorbenen.

  • Verkauf von Nachlasswerten: Der Verkauf des PKW oder von Möbeln über Kleinanzeigen.

  • Begleichen von Rechnungen: Das Bezahlen von offenen Rechnungen des Verstorbenen vom Konto des Verstorbenen (dies kann als Verfügung über den Nachlass gewertet werden).

  • Kündigung von Verträgen: Das Kündigen von Abos oder Versicherungen kann als Erbenhandlung ausgelegt werden.

Erlaubt sind hingegen:

  • Maßnahmen der reinen Notverwaltung (siehe Punkt 2).

  • Die Organisation der Bestattung (da dies keine Handlung als Erbe, sondern als Angehöriger ist).


2. Die Notgeschäftsführung (§ 1959 BGB): Was Sie tun MÜSSEN

Auch wenn Sie ausschlagen wollen (oder es schon getan haben, aber noch Besitz an Gegenständen haben), dürfen Sie den Nachlass nicht einfach verwahrlosen lassen, solange kein anderer Verantwortlicher (neuer Erbe oder Nachlasspfleger) da ist.

Das Gesetz verpflichtet Sie zur Geschäftsführung ohne Auftrag. Das bedeutet, Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um den Bestand des Nachlasses zu sichern und Schaden abzuwenden.

Was fällt unter die Notgeschäftsführung?

  • Sicherung der Immobilie: Fenster schließen, Haustür abschließen, im Winter die Heizung auf Frostschutz stellen, um Rohrbruch zu verhindern.

  • Versorgung von Lebewesen: Haustiere müssen gefüttert oder in ein Tierheim/Pflege gebracht werden. Vieh in landwirtschaftlichen Betrieben muss versorgt werden.

  • Sicherung von Wertsachen: Liegen Bargeld oder Schmuck offen herum, dürfen (und sollten) Sie diese in sichere Verwahrung nehmen – allerdings strikt getrennt von Ihrem eigenen Vermögen und unter Anfertigung einer Liste.

Wichtig: Sie handeln hier treuhänderisch für den „wahren“ Erben. Dokumentieren Sie jeden Schritt. Auslagen, die Sie hierfür tätigen (z. B. Futterkosten, Kosten für den Schlüsseldienst zur Sicherung), können Sie sich später vom endgültigen Erben oder aus dem Nachlass erstatten lassen.


3. Der Klassiker: Die Bestattungspflicht und die Kosten

Dies ist das emotionalste und finanziell heikelste Thema. Viele Mandanten verstehen nicht, warum sie die Beerdigung bezahlen sollen, obwohl sie das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen haben.

Hier muss streng unterschieden werden zwischen Erbrecht (Zivilrecht) und Bestattungsrecht (Landesrecht/Verwaltungsrecht).

A. Die Kostentragungspflicht (Erbrecht)

Grundsätzlich hat der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB). Wenn Sie ausschlagen, sind Sie kein Erbe. Theoretisch müssten Sie also nicht zahlen. Das Problem: Wenn alle ausschlagen, ist der Staat (Fiskus) der Erbe. Der Staat übernimmt zwar den Nachlass, zahlt Bestattungskosten aber meist nur, wenn im Nachlass noch Geld vorhanden ist. Ist der Nachlass leer, greift Ebene B.

B. Die Bestattungspflicht (Ordnungsrecht)

Die Bestattungsgesetze der Bundesländer regeln die Totenfürsorge. Diese Pflicht trifft die nächsten Angehörigen, völlig unabhängig davon, ob sie Erben sind oder nicht. Die Reihenfolge ist meist: Ehegatten > Kinder > Eltern > Geschwister.

Das Ordnungsamt wird Sie also auffordern, die Bestattung zu organisieren. Tun Sie das nicht, beauftragt das Amt einen Bestatter und schickt Ihnen den Gebührenbescheid. Dagegen können Sie sich rechtlich kaum wehren.

Was tun bei fehlenden Mitteln?

Wenn Sie die Bestattungskosten trotz Ausschlagung tragen müssen, Ihnen dies aber finanziell nicht zumutbar ist (z. B. bei Bezug von Bürgergeld oder sehr geringer Rente), können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen (§ 74 SGB XII). Dieser Antrag muss jedoch gut begründet und frühzeitig gestellt werden.


4. Die Mietwohnung: Schlüsselgewalt vs. Räumungspflicht

Ein häufiger Streitpunkt ist die Wohnung des Verstorbenen. Der Vermieter möchte die Wohnung schnellstmöglich geräumt und renoviert zurückhaben und wendet sich an die Kinder, die er vielleicht im Hausflur trifft.

Ihre Rechtslage nach der Ausschlagung:

  1. Kein Mietvertragspartner: Durch die Ausschlagung sind Sie nicht in den Mietvertrag eingetreten. Sie schulden keine Miete und keine Schönheitsreparaturen.

  2. Keine Räumungspflicht: Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wohnung zu entrümpeln. Das ist Aufgabe der Erben. Würden Sie die Wohnung komplett räumen, könnte dies sogar als Inbesitznahme des Hausrats (und damit als Erbannehme!) gewertet werden.

  3. Die Schlüsselrückgabe: Wenn Sie Schlüssel zur Wohnung haben, müssen Sie diese dem Vermieter (oder dem Nachlassgericht) übergeben. Lassen Sie sich die Übergabe quittieren.

Praxis-Tipp: Kommunizieren Sie klar mit dem Vermieter. Sagen Sie: „Ich habe das Erbe ausgeschlagen. Ich darf die Wohnung rechtlich nicht räumen, da ich mich sonst schadensersatzpflichtig gegenüber den nachrückenden Erben mache. Hier sind die Schlüssel.“ Der Vermieter kann sich dann an das Nachlassgericht wenden, um eine Nachlasspflegschaft zur Räumung zu beantragen.


5. Auskunftspflichten gegenüber Gläubigern und Nachlasspflegern

Nach der Ausschlagung werden Sie vermutlich Post von Banken, Versicherungen oder Inkassobüros erhalten, die an den Verstorbenen adressiert ist.

Müssen Sie antworten? Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet, die Post zu öffnen (streng genommen unterliegt sie dem Postgeheimnis, solange kein Erbe feststeht). Es empfiehlt sich jedoch, pragmatisch vorzugehen, um Ruhe zu bekommen:

  1. Nicht bezahlen: Zahlen Sie keine Forderungen.

  2. Informieren: Senden Sie den Gläubigern eine Kopie der Ausschlagungserklärung und des Protokolls des Nachlassgerichts. Teilen Sie mit, dass Sie nicht der Rechtsnachfolger sind.

  3. Auskunft an das Gericht: Wenn das Nachlassgericht oder ein bestellter Nachlasspfleger Sie kontaktiert, sind Sie nach § 2027 BGB auskunftspflichtig. Sie müssen angeben, was Sie über den Bestand des Nachlasses wissen und wo sich Gegenstände befinden.


6. Fazit: Passivität ist gut, aber kontrollierte Passivität ist besser

Die Erbausschlagung ist der effektivste Schutz vor geerbten Schulden. Sie entbindet Sie jedoch nicht von der familiären Pflicht der Totenfürsorge und der allgemeinen Pflicht, fremdes Eigentum nicht mutwillig zu beschädigen.

Zusammenfassung Ihrer To-Do-Liste:

  • Bestattung: Kümmern Sie sich um die Organisation (Totenfürsorgepflicht), prüfen Sie aber Kostenerstattung durch Sozialamt oder Nachlasswerte.

  • Wohnung: Sichern (Heizung/Fenster), aber nicht leerräumen. Schlüssel an Vermieter oder Gericht übergeben.

  • Gegenstände: Nichts an sich nehmen. Was Sie zur Sicherung haben, müssen Sie herausgeben.

  • Gläubiger: Einmalig über die Ausschlagung informieren, danach keine Kommunikation mehr.

Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Familienverhältnissen, wenn unklar ist, ob bereits eine „konkludente Annahme“ stattgefunden hat, oder wenn Behörden ungerechtfertigte Forderungen stellen, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Wir helfen Ihnen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und die Korrespondenz mit dem Nachlassgericht rechtssicher zu führen.

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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