In unserer heutigen digitalen Welt ist das Thema Preisangaben immer wichtiger geworden. Unternehmen und Freiberufler sind gesetzlich verpflichtet, ihre Preise in einer bestimmten Art und Weise anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV). Allerdings sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung keine Seltenheit und können zu empfindlichen Bußgeldern oder Abmahnungen führen. Unser Beitrag soll Ihnen dabei helfen, diese Gesetzesgrundlage besser zu verstehen und Ihre Handlungsfähigkeit im Umgang mit Preisen effektiv zu erweitern.
Gesetzliche Grundlagen der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung basiert auf dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist ein integraler Bestandteil der Verkaufsregulierung in Deutschland. Die Preisangabenverordnung stellt sicher, dass Kunden und Verkäufer über alle Informationen verfügen, die sie für einen fairen, marktorientierten und transparenten Wettbewerb benötigen.
- Zweck der PAngV: Ziel der Preisangabenverordnung ist es, eine klare und unmissverständliche Information der Verbraucher hinsichtlich der Preise von Waren und Leistungen sicherzustellen. Dies ermöglicht den Kunden, gut informierte Entscheidungen zu treffen und trägt zum Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken bei.
- Verpflichtete Personen: Die PAngV ist für jeden Unternehmer und Freiberufler bindend, der seine Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher anbietet. Hierzu gehören sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Händler.
- Grundpreis: Die Preisangabenverordnung verlangt, dass der Grundpreis einer Ware oder Leistung angegeben wird. Der Grundpreis ist der Preis, den ein Verbraucher für eine bestimmte Menge des Produkts oder der Dienstleistung tatsächlich entrichtet, z. B. der Preis pro Kilogramm.
Wichtige Regelungen der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung beinhaltet verschiedene Regelungen, um ihre Ziele zu erreichen. Dazu gehören unter anderem:
- Preisangaben: Preise für Waren und Dienstleistungen müssen Endverbrauchern immer inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) angegeben werden. Zudem sind alle weiteren Preisbestandteile, wie zum Beispiel Versandkosten, anzuführen.
- Grundpreisangabe: Der Grundpreis einer Ware oder Dienstleistung ist verpflichtend und muss unmittelbar in der Nähe des Endpreises angegeben werden. Bei volumen- oder gewichtsabhängigen Angeboten ist der Grundpreis auf die jeweilige Mengeneinheit (z. B. pro Liter, Kilogramm, 100 Gramm) umzurechnen und beispielhafterweise zur Veranschaulichung beizuführen.
- Ausnahmen: Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Ein Beispiel hierfür ist der Energieverbrauchskennzeichnung bei elektrischen Geräten. Für diese wären beispielsweise spezielle Kennzeichnungspflichten zu beachten.
Typische Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Für Unternehmen und Freiberufler ist es essentiell, mögliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu kennen und zu vermeiden. Einige der häufigsten Fehler sind:
- Preise ohne Mehrwertsteuer: Das Auslassen der Mehrwertsteuer in der Preisangabe ist ein häufiger Verstoß. Online-Händler müssen sicherstellen, dass ihre Preise stets inklusive Mehrwertsteuer angezeigt werden.
- Fehlender Grundpreis: Bei vielen Angeboten, in denen es um Mengeneinheiten geht (z. B. Lebensmittel oder Getränke), fehlt oft die Angabe des Grundpreises. Dieser muss jedoch klar und deutlich bei der Produktbeschreibung angegeben werden.
- Unzureichende Informationen zu Versandkosten: Die Versandkosten müssen im Bestellvorgang angeführt werden und sollten auch bereits im Warenkorb oder auf der Produktseite dargestellt sein.
- Missverständliche Werbung: Werbung, in der die Preise missverständlich und irreführend dargestellt sind (z. B. Preise, die sich nur auf einen Teil des Produkts beziehen), sind ebenfalls ein Verstoß gegen die PAngV.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können zu empfindlichen Bußgeldern führen und die Rechtsprechung ist in diesen Fällen nicht auf der Seite des Unternehmers. Sollten Sie Unklarheiten haben, inwiefern Ihr Angebot den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht konsultieren.
Risiken bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung
Ein Verstoß gegen die PAngV kann sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Zu den möglichen Sanktionen zählen:
- Abmahnungen: Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände können zunächst auf dem zivilrechtlichen Weg Abmahnungen aussprechen und eine Unterlassungserklärung verlangen, um den Verstoß zu beseitigen.
- Bußgelder: Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts können Verstöße gegen die PAngV mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
- Gerichtsverfahren: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, steht eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung bevor. Die daraus resultierenden Kosten sollten nicht unterschätzt werden.
- Imageverlust: Verstöße gegen die PAngV können auch einen erheblichen Imageverlust für ein Unternehmen mit sich bringen. Kunden achten zunehmend auf Transparenz und Fairness und könnten aufgrund von Verstößen andere Anbieter bevorzugen.
Tipps für die korrekte Preisangabe
Um Verstöße gegen die PAngV zu vermeiden, sollten Unternehmen und Freiberufler einige Punkte beachten:
- Stets den Endpreis angeben: Der Endpreis inklusive der Mehrwertsteuer muss immer für den Verbraucher sichtbar sein. Achten Sie darauf, dass dies auch immer bei der Gestaltung Ihres Shops klar herausgestellt ist.
- Den Grundpreis präsentieren: Wenn es um Produkte geht, bei denen der Grundpreis relevant ist, sollte dieser unmittelbar neben dem Endpreis angezeigt werden. Eine klare und leicht verständliche Darstellung ist hier unabdingbar.
- Transparente Versandkosten: Die Versandkosten sollten im Bestellprozess und im Warenkorb angezeigt werden. Informieren Sie Ihre Kunden, falls diese Kosten bei einer bestimmten Bestellmenge oder bei speziellen Produktkombinationen entfallen.
- Werbemaßnahmen überprüfen: Achten Sie darauf, dass Ihre Angebote und Werbemaßnahmen nicht irreführend sind, indem Sie sich genau mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung vertraut machen und diese umsetzen.
- Regelmäßige Überprüfung der Preisangaben: Führen Sie in regelmäßigen Abständen einen „Preis-Check“ durch und kontrollieren Sie Ihre Produktangebote, um sicherzustellen, dass diese immer den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Nutzen Sie auch die Möglichkeit, Kollegen oder Mitarbeiter in diese Überprüfungen einzubeziehen.
- Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Bei Unsicherheiten oder Fragen zu den rechtlichen Grundlagen ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, um mögliche Fehlerquellen frühzeitig zu erkennen und umzusetzen.
FAQ zur Preisangabenverordnung
In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen die häufigsten Fragen zur Preisangabenverordnung beantworten:
1. Muss ich als Unternehmer immer den Grundpreis angeben?
Nein, der Grundpreis muss nur dann angegeben werden, wenn es sich um Waren handelt, die nach Volumen, Gewicht oder Länge angeboten werden. Ein Beispiel für Produkte, die der Grundpreispflicht unterliegen, sind Lebensmittel oder Baustoffe wie Erde, Zement oder Düngemittel. Bei Festpreisangeboten für eine einzelne Ware oder Dienstleistung ist der Grundpreis nicht zwingend erforderlich.
2. Was passiert, wenn ich den Grundpreis nicht angebe?
Fehlt die ausreichende Grundpreisangabe, kann dies zu einer Abmahnung und Bußgeldern führen. Sollten Sie zur Kenntnisnahme einer fehlerhaften Angabe gelangen, sollten Sie diese umgehend korrigieren und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Ihr Angebot den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu gestalten.
3. Gilt die Preisangabenverordnung auch für Online-Shops in Deutschland?
Ja, die Preisangabenverordnung gilt auch für Online-Shops, die ihre Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher verkaufen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorgaben auch in einem Online-Auftritt umgesetzt sind, da Abmahnungen und Bußgelder bei Fehlern in der Preisgestaltung auch hier drohen.
4. Muss ich als Handwerker meinen Kunden den Endpreis inklusive Materialkosten und Arbeitsaufwand angeben, bevor ich den Auftrag beginne?
Ja, gemäß PAngV müssen Sie als Handwerker dem Kunden vorab einen verbindlichen Endpreis unterbreiten. Dieser darf nur im Ausnahmefall überschritten werden, zum Beispiel bei einem unvorhergesehenen Mehraufwand, der erst während der Arbeitsausführung erkennbar wird. In diesem Fall müssen Sie den Kunden jedoch unverzüglich darüber informieren und ggf. eine neue Preisvereinbarung treffen.
5. Sind Preisangaben in einer ausländischen Währung zulässig?
Grundsätzlich müssen Preisangaben in Euro erfolgen. Bei Angeboten für internationale Kunden kann jedoch auch eine andere Währung erfolgen. In diesem Fall sollten Sie jedoch darauf achten, dass der Wechselkurs zum Euro klar und deutlich angegeben wird. So kann der Kunde den Preis in Euro unmittelbar nachvollziehen.
Fazit
Die Preisangabenverordnung stellt sicher, dass Verbraucher transparent informiert werden und der Markt fair und wettbewerbsorientiert bleibt. Unternehmen und Freiberufler sollten sich daher gründlich mit den gesetzlichen Vorgaben der PAngV auseinandersetzen, um Verstöße und die daraus resultierenden negativen Folgen zu vermeiden. Mit der richtigen Strategie und der Beachtung der oben genannten Tipps können Sie Ihre Preisgestaltung im Einklang mit dem Gesetz halten und Ihrem Unternehmen und Ihrer Reputation großen Schaden ersparen.
Sollten Sie rechtliche Fragen oder Unsicherheiten zur Preisangabenverordnung oder anderen Aspekten des Wettbewerbsrechts haben, ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt für eine fundierte Beratung zu Rate zu ziehen. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen mit umfassendem Know-how und langjähriger Erfahrung im Wettbewerbsrecht zur Verfügung und unterstützt Sie dabei, gesetzeskonforme Preisangaben zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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