Projektbefristungen werden in vielen Branchen und Berufen eingesetzt, um temporäre Arbeitskräfte auf absehbare Zeit einzustellen. Dieser langfristige, detaillierte Blog-Beitrag wird sich eingehend mit der Thematik der Projektbefristungen beschäftigen, die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern analysieren und wichtige Fragen klären, die sowohl aus rechtlicher als auch aus praktischer Sicht relevant sind. Zu den Themen, die in den folgenden Abschnitten behandelt werden, zählen der gesetzliche Rahmen, Gründe für Befristungen, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen (FAQs), die von einem kompetenten, erfahrenen Rechtsanwalt präsentiert und beantwortet werden.

Gesetzlicher Rahmen

Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Bedingungen und Grundsätze für Projektbefristungen in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in Tarifverträgen. In den folgenden Absätzen werden die relevanten Paragraphen und Vorschriften dargestellt, die die Basis für Projektbefristungen bilden und die wichtigsten Anforderungen und Bedingungen festlegen.

Grundsätzliches zur Befristung

  • § 14 TzBfG regelt die Befristung von Arbeitsverträgen und legt verschiedene Gründe für eine zulässige Befristung fest.
  • § 15 TzBfG enthält Regelungen zur Beendigung befristeter Arbeitsverträge und dem Kündigungsschutz.
  • § 21 TzBfG beinhaltet sanktionsrechtliche Aspekte gegenüber Arbeitgebern, die gegen das Gesetz verstoßen.

Gründe für eine zulässige Befristung

Projektbefristungen können aufgrund unterschiedlicher Gründe zulässig sein, wie in § 14 TzBfG geregelt ist. Hierzu zählen insbesondere:

  • Verweis auf einen sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG), z. B. vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung
  • Kalendermäßige Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG), also eine Befristung, die auf eine bestimmte Zeitdauer festgelegt ist
  • Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Projektbefristung, die aufgrund von Gesetzeslücken eine richterliche Auslegung erforderlich macht

Besonderheiten im BGB und Tarifverträgen

Einzelne Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben ebenfalls Relevanz für die Projektbefristung:

  • § 620 BGB enthält eine allgemeine Regelung zur Befristung von Arbeitsverträgen, jedoch ohne spezifische Ausführungen zur Projektbefristung
  • § 626 BGB regelt den außerordentlichen Kündigungsschutz, der auch bei projektbefristeten Arbeitsverträgen angewandt werden kann

Zudem enthalten Tarifverträge häufig zusätzliche Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend sind, wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Gründe für eine Projektbefristung

Projektbefristungen können aus verschiedenen betrieblichen Gründen eingesetzt werden. Einige der häufigsten Gründe sind:

  • Abwicklung eines zeitlich begrenzten Projekts
  • Vertretung von Arbeitnehmern während einer vorübergehenden Abwesenheit (z. B. Elternzeit oder Langzeiterkrankung)
  • Erprobung eines Arbeitnehmers vor einer möglichen unbefristeten Einstellung
  • Haushaltspolitische Gründe im öffentlichen Dienst

Aktuelle Gerichtsurteile zur Projektbefristung

Die Rechtsprechung zur Projektbefristung wird von verschiedenen Gerichten auf Bundes- und Länderebene geprägt, insbesondere durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Einige aktuelle Urteile verdeutlichen wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Projektbefristung:

BAG-Urteil vom 20.04.2016 – 7 AZR 402/14

In diesem Urteil hat das BAG klargestellt, dass eine reine Verweisung auf einen „Projekteinsatz“ als sachlicher Grund für eine Befristung nicht ausreicht. Vielmehr muss deutlich werden, dass die Beschäftigung tatsächlich projektbezogen und auf einen vorübergehenden Bedarf ausgerichtet ist.

BAG-Urteil vom 24.05.2017 – 7 AZR 622/15

Das BAG entschied, dass eine Befristung aufgrund eines Projektes auch dann zulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber die konkreten Projektinhalte während der Vertragslaufzeit anpasst, solange die grundsätzliche Projektnatur erhalten bleibt.

BAG-Urteil vom 27.01.2021 – 7 AZR 820/18

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Projektbefristung auch dann wirksam sein kann, wenn der konkrete Projektendezeitpunkt nur schwer vorhersehbar ist. Eine kalendermäßige Befristung ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zur Projektbefristung und den damit verbundenen Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beantwortet.

Kann ein Arbeitnehmer mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander erhalten?

Grundsätzlich ist die sogenannte „Kettenbefristung“ zulässig, solange ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt und die Gesamtdauer der Befristungen 2 Jahre nicht überschreitet. Nach einer Gesamtdauer von 2 Jahren müssen Arbeitgeber jedoch prüfen, ob eine unbefristete Beschäftigung in Betracht kommt.

Haben befristet Beschäftigte den gleichen Kündigungsschutz wie unbefristet Beschäftigte?

Befristete Arbeitsverträge unterliegen grundsätzlich auch dem Kündigungsschutz, der für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse gilt. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise einen befristeten Arbeitsvertrag nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen sowie aus einem wichtigen Grund ausserordentlich kündigen (§ 626 BGB).

Welche Rechte stehen projektbefristet Beschäftigten hinsichtlich Teilzeitarbeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung zu?

Befristet Beschäftigte haben dieselben Rechte wie unbefristet Beschäftigte in Bezug auf Teilzeitarbeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung. Diese Rechte sind in verschiedenen Gesetzen geregelt, wie z. B. im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Kann ein projektbefristeter Arbeitnehmer nach Ablauf des Vertrages eine Abfindung erhalten?

Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag endet, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn, es ist vertraglich vereinbart oder es besteht eine gesetzliche Regelung, die eine Abfindung in bestimmten Fällen vorsieht (z. B. bei betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz).

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergehen?

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergehen, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt wird und keine ausdrückliche Vereinbarung über die Fortsetzung des befristeten Vertrages getroffen wird (sogenannte „Fiktivbefristung“ nach § 15 Abs. 5 TzBfG).

Fazit und abschließende Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Projektbefristungen stellen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein flexibles Arbeitsverhältnis dar, das aufgrund der spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Gerichtsurteile jedoch einige Herausforderungen und Unsicherheiten birgt. Um rechtliche Risiken und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige grundlegende Empfehlungen beachten:

  • Arbeitgeber sollten den Zweck und die konkreten Inhalte der Projektbefristung klar und vollständig im Arbeitsvertrag beschreiben.
  • Arbeitgeber sollten die Voraussetzungen der Befristung, wie z. B. die Begründung eines sachlichen Grundes nach § 14 TzBfG, sorgfältig prüfen und nachweisen können.
  • Arbeitnehmer sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer Projektbefristung genau informieren und bei Unklarheiten Rechtsbeistand in Anspruch nehmen.
  • Beide Parteien sollten von Anfang an offen und transparent kommunizieren und auch während der Vertragslaufzeit etwaige Änderungen oder Erweiterungen des Projektumfangs gemeinsam besprechen und gegebenenfalls schriftlich festhalten.

Abschließend sollte betont werden, dass im Einzelfall immer eine individuelle rechtliche Prüfung des Arbeitsverhältnisses und der Befristungsvereinbarung erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit einer Projektbefristung zu gewährleisten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig und sorgfältig prüfen, welche Regelungen für ihre besondere Situation gelten und gegebenenfalls rechtlichen Beistand zur absichernden Beratung hinzuziehen.

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