Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch, ein Konzept des deutschen Zivilrechts, gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Dieser Blog-Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema, aktuelle Gerichtsurteile, praktische Beispiele und häufig gestellte Fragen. Als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei haben wir uns auf die rechtlichen Aspekte des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs spezialisiert. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dieses Rechtsinstrument effektiv für Ihre Zwecke nutzen können.

Grundlagen des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch ist ein zivrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer störenden Handlung, der aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht. Dieser Anspruch dient dem Schutz des Eigentums und der Privatsphäre und ist eng mit deliktischen und anderen Unterlassungsansprüchen verwandt.

Quasinegatorische Unterlassungsansprüche entstehen in folgenden Situationen:

  • Eine Person verursacht ohne Rechtsgrund eine Störung, die im Bereich des Störers zumutbar abgewehrt werden kann (z.B. Lärm von einer Veranstaltung).
  • Ein Störer verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts (z.B. Eigentum, Persönlichkeitsrecht), die einen Eigentümer oder Inhaber unzumutbar trifft.

Aktuelle Rechtsprechung

In den letzten Jahren sind mehrere wichtige Gerichtsurteile ergangen, die den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch betreffen. Diese Rechtsprechung zeigt die zunehmende Bedeutung dieses Rechtsinstruments und dessen Anwendung in der Praxis.

  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Juni 2018, V ZR 212/17: Der BGH entschied, dass die Rechtsprechung zum Ersatz von Nachbesserungskosten auch auf den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch anwendbar ist. In diesem Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf Ersatz der Nachbesserungskosten für einen undichten Keller geklagt, der durch das Wasser von einem benachbarten Grundstück verursacht worden war. Der BGH stellte klar, dass der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer hat und dass dies nicht auf eine nachträgliche Zustimmung zu einer Baumaßnahme hinausläuft.
  • Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 17. Juli 2019, 14 U 24/19: In diesem Fall ging es um das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Nachbargrundstück. Der Betroffene machte einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch geltend und forderte den Nachbarn zur Unterlassung des Abstellens der Fahrzeuge auf. Das OLG Celle urteilte, dass in dieser sogenannten „abstrakten Gefährdungslage“ der quasinegatorische Unterlassungsanspruch gegeben sei und dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zustehe.
  • BGH, Urteil vom 21. September 2018, V ZR 173/17: In diesem Fall entschied der BGH, dass ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch auch in Fällen möglich ist, in denen es um die Beeinträchtigung von Immissionsschutzrechten geht. Demnach kann eine Person, deren Immissionsschutzrechte beeinträchtigt werden, einen Unterlassungsanspruch gegen den Verursacher geltend machen.

Praktische Anwendung des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch kann in verschiedenen Situationen angewendet werden, um das Eigentum und die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für die Anwendung dieses Anspruchs in der Praxis:

  1. Baumaßnahmen auf Nachbargrundstücken: Ein Grundstückseigentümer kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn er durch Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel im Falle von Baulärm, Erschütterungen oder unzulässigen Grenzübertritten der Fall sein.
  2. Immissionsbelastungen, insbesondere Lärm und Staub: Hierbei kann der Betroffene einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn die Immissionsbelastungen unzumutbar sind und der Störer in seinem Bereich zumutbare Abwehrmaßnahmen ergreifen kann.
  3. Störungen von Persönlichkeitsrechten: Wenn beispielsweise ein Nachbar wiederholt und gezielt das Privatleben des Betroffenen bei Streitigkeiten filmt, kann ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, um die weitere Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu unterbinden.

Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zum quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.

Muss ich zuerst eine einstweilige Verfügung erwirken, bevor ich einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch geltend machen kann?

Nein, der quasinegatorische Unterlassungsanspruch ist ein Rechtsanspruch, der unabhängig von einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann. Eine einstweilige Verfügung kann zwar zur Durchsetzung dieses Anspruchs eingesetzt werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Wie kann ich einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch durchsetzen?

Um diesen Anspruch durchzusetzen, müssen Sie zuerst den Störer schriftlich auffordern, die störende Handlung zu unterlassen. Kommt der Störer dieser Aufforderung nicht nach, können Sie gerichtliche Schritte einleiten und eine Klage auf Unterlassung einreichen, gegebenenfalls auch in Kombination mit einer einstweiligen Verfügung.

Wie kann ich mich gegen einen unberechtigten quasinegatorischen Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein gegen Sie geltend gemachter quasinegatorischer Unterlassungsanspruch unberechtigt ist, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen, um Ihre Rechte zu wahren. Ein erfahrener Anwalt kann das rechtliche Problem prüfen, Ihre Standpunkte vertreten und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen, wie etwa die Erwirkung einer Klageabweisung.

Wann verjährt ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch?

Der Unterlassungsanspruch verjährt grundsätzlich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Demnach tritt die Verjährung in der Regel nach drei Jahren ein, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). In Ausnahmefällen kann die Verjährung jedoch auch abweichende Fristen haben, insbesondere wenn es um immaterielle Schäden wie Persönlichkeitsverletzungen geht. Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist ratsam.

Fazit

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch ist ein effektives Rechtsinstrument zum Schutz des Eigentums und der Privatsphäre. Aktuelle Gerichtsurteile und zahlreiche praktische Anwendungsfälle zeigen, dass dieser Anspruch immer häufiger eingesetzt wird, um Störungen und Beeinträchtigungen abzuwehren. Um Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Unterlassungsansprüche zur Wehr zu setzen, empfiehlt sich die Konsultation eines Anwalts.

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