In diesem Blog-Beitrag möchten wir Ihnen das Thema „Rabattfreibetrag“ ausführlich vorstellen und Ihnen die gesetzlichen Regelungen, Berechnungsmethoden, aktuelle Gerichtsurteile und häufige Fragen zum Rabattfreibetrag erläutern. Als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei möchten wir Ihnen dabei das nötige Rüstzeug an die Hand geben, um Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Rabattfreibetrag zu verstehen und entsprechend zu handeln. Wir beginnen mit einer Einführung in die Thematik und wirken uns dann Schritt für Schritt in die Details und fachlichen Zusammenhänge vor.

Einführung in den Rabattfreibetrag

Der Rabattfreibetrag ist eine gesetzliche Regelung, die im Steuerrecht verankert ist. Er regelt, in welchem Umfang gewährte Preisnachlässe (Rabatte) von Arbeitgebern an Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Damit soll die Kaufkraft der Arbeitnehmer gestärkt werden und gleichzeitig eine steuerliche Entlastung der Arbeitgeber erreicht werden.

Der Rabattfreibetrag ist in § 8 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt und beträgt derzeit 1.080 Euro pro Kalenderjahr. Werden Rabatte gewährt, die diesen Freibetrag überschreiten, so gilt der übersteigende Betrag als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegt der regulären Besteuerung.

Im Folgenden gehen wir auf die rechtlichen Ausführungen und Voraussetzungen für die Gewährung von Rabatten ein und erläutern Beispiele, wie der Rabattfreibetrag in der Praxis angewendet werden kann. Außerdem geben wir Ihnen Hilfestellung bei der Berechnung des Rabattfreibetrags und beantworten häufig gestellte Fragen dazu.

Rechtliche Ausführungen und Voraussetzungen

Der Rabattfreibetrag unterliegt bestimmten rechtlichen Ausführungen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit er in Anspruch genommen werden kann. Die wichtigsten Regelungen hierzu sind:

  • Der Rabatt muss an Arbeitnehmer gewährt werden.
  • Der Rabatt muss für Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens gewährt werden.
  • Der Rabatt muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro darf pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Arbeitnehmer im Sinne des Rabattfreibetrags sind auch Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte. Wichtig ist, dass der Rabatt in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Wird ein Rabatt gewährt, der nicht an diese Voraussetzungen gebunden ist, liegt kein steuerfreier Rabatt vor und der Betrag ist in voller Höhe als Arbeitsentgelt zu versteuern.

Beispiele für die Anwendung des Rabattfreibetrags

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Beispiele für die Anwendung des Rabattfreibetrags in der Praxis geben.

Beispiel 1: Ein Autohersteller gewährt einem Arbeitnehmer einen Rabatt von 2.000 Euro auf den Kauf eines Pkw. Der Rabattfreibetrag beträgt 1.080 Euro. Es ergibt sich somit ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt (2.000 – 1.080 = 920 Euro), das mit der Einkommensteuer belastet wird.

Beispiel 2: Ein Kaufhaus gewährt seinen Mitarbeitern auf alle Waren, die im Kaufhaus verkauft werden, einen Rabatt von 20 Prozent. Die Arbeitnehmer können den Rabatt für Waren im Gesamtwert von 6.000 Euro in Anspruch nehmen (1.080 / 0,20 = 5.400). Für darüber hinausgehende Einkäufe bleibt der Rabatt steuerpflichtig.

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber eine Prämie für besondere Leistungen in Form eines 5.000 Euro teuren Schmuckstücks. Da dies keine Ware oder Dienstleistung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens darstellt, kann der Rabattfreibetrag hier nicht angewendet werden und der volle Wert der Prämie (5.000 Euro) ist als Arbeitsentgelt zu versteuern.

Berechnung des Rabattfreibetrags

Die Berechnung des Rabattfreibetrags erfolgt nach den Vorgaben des EStG und den jeweiligen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung. Grundsätzlich sind folgende Schritte zu beachten:

  • Ermittlung des für den Arbeitnehmer geltenden Rabattfreibetrags (derzeit 1.080 Euro pro Jahr).
  • Feststellung des Warenwertes bzw. des Wertes der Dienstleistung ohne Rabatt.
  • Ermittlung des Rabatts, indem der Endpreis im Verkauf an fremde Dritte (inkl. Umsatzsteuer) vom Einkaufspreis des Arbeitnehmers (inkl. Umsatzsteuer) abgezogen wird.
  • Berechnung des steuerpflichtigen Anteils des Rabatts, soweit dieser den Rabattfreibetrag überschreitet.

Wir empfehlen Ihnen, die Berechnung des Rabattfreibetrags auf Basis der tatsächlich gewährten Rabatte und der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen vorzunehmen. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Rabattvereinbarungen kann dabei helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Rabattfreibetrag

Im Laufe der Zeit gab es einige Gerichtsurteile, die weitere Klarstellungen und Präzisierungen zum Rabattfreibetrag gebracht haben. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige relevante Urteile aus den letzten Jahren vor:

Fall 1: Rabatte von Drittanbietern (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.3.2014, VI R 28/13) – Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall entschieden, dass auch Rabatte, die von Drittanbietern gewährt werden, unter den Rabattfreibetrag fallen können, sofern diese durch Kooperationsverträge mit dem Arbeitgeber zustande kommen und der Rabatt letztlich aus dem Arbeitsverhältnis resultiert.

Fall 2: Personalrabatt für Waren des täglichen Bedarfs (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.4.2016, 1 K 1446/14) – Das Finanzgericht hat in diesem Fall entschieden, dass Rabatte für Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittel) auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro übersteigen. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde (Az. VI R 32/16).

Fall 3: Rabattfreibetrag bei Tankkarten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.5.2018, VI R 17/16) – Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Rabattfreibetrag bei Tankkarten, die von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer überlassen werden, auch für Betriebsfremde gelten kann. Voraussetzung ist, dass der Betriebsfremde als Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers tätig ist und der Arbeitgeber dem Betriebsfremden die Tankkarte als geldwerten Vorteil zukommen lässt.

Häufige Fragen zum Rabattfreibetrag (FAQs)

In diesem Abschnitt möchten wir auf einige häufige Fragen zum Rabattfreibetrag eingehen und Ihnen unsere Antworten dazu präsentieren.

Ich erhalte von meinem Arbeitgeber einen Rabatt auf Waren aus unserem Unternehmen. Muss ich diesen Rabatt versteuern?

Sofern der Rabatt die gesetzliche Grenze von 1.080 Euro pro Jahr nicht überschreitet, ist dieser Rabatt steuerfrei. Alles, was über diesen Freibetrag hinausgeht, wird jedoch als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt betrachtet und muss entsprechend besteuert werden.

Wie werden Rabatte besteuert, die den Rabattfreibetrag übersteigen?

Rabatte, die den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro übersteigen, unterliegen der Einkommensteuer sowie der Sozialversicherung. Sie werden wie reguläres Arbeitsentgelt behandelt und bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.

Gilt der Rabattfreibetrag auch für Rabatte, die ich bei verbundenen Unternehmen erhalte?

Ja. Der Rabattfreibetrag gilt auch für Rabatte, die von Arbeitgebern oder verbundenen Unternehmen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Rabatte in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Wie wird der Rabattfreibetrag bei mehreren Arbeitgebern berücksichtigt?

Der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gilt pro Kalenderjahr und nicht pro Arbeitgeber. Wenn Sie also mehrere Arbeitgeber haben, die Ihnen Rabatte gewähren, können Sie den Freibetrag nur einmal in Anspruch nehmen. Überschreitet die Summe der Rabatte von allen Arbeitgebern den Freibetrag, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Fazit

Der Rabattfreibetrag ist ein wichtiges Werkzeug, um Waren und Dienstleistungen für Arbeitnehmer günstiger zu machen und gleichzeitig Arbeitgeber steuerlich zu entlasten. Die gesetzliche Regelung ist im Einkommensteuergesetz verankert und umfasst einen Freibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Wichtig ist, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sich der Regelungen und Voraussetzungen bewusst sind, damit der Freibetrag korrekt angewendet wird und keine steuerlichen Nachteile entstehen.

Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Steuerrecht bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung bei Fragen rund um den Rabattfreibetrag und andere steuerliche Themen an. Kontaktieren Sie uns, um eine individuelle Beratung zu erhalten und Ihre steuerliche Situation optimal zu gestalten.

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