Remuneratorische Schenkung – Wenn es um Schenkungen geht, denken die meisten Menschen an eine einfache Übertragung eines Vermögensgegenstands von einer Person an eine andere ohne Gegenleistung. Die remuneratorische Schenkung bildet jedoch eine Besonderheit in diesem Bereich, da sie als eine Art Dankeschön oder Belohnung aufgrund von geleisteten Diensten geschlossen wird. In diesem Beitrag gehen wir tief in die Materie, erklären Ihnen die gesetzlichen Grundlagen und zeigen die verschiedenen Aspekte und Fallstricke rund um das Thema remuneratorische Schenkung auf, damit Sie als Leser bestens informiert sind und wissen, worauf in dieser speziellen Situation zu achten ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Rechtliche Grundlagen
  • Remuneratorische Schenkung vs. Zuwendung unter Lebenden: Wo liegt der Unterschied?
  • Die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
  • Die Bedeutung des Schuldverhältnisses bei der remuneratorischen Schenkung
  • Die steuerlichen Aspekte der remuneratorischen Schenkung
  • Anzeigepflichten und weitere Pflichten des Schenkenden
  • FAQs rund um die remuneratorische Schenkung
  • Vertiefung: Fallstudien zur remuneratorischen Schenkung
  • Checkliste: Was Sie beachten sollten

Rechtliche Grundlagen

In Deutschland ist die remuneratorische Schenkung in § 516 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Definition lautet wie folgt: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen auf Kosten seines Vermögens unmittelbar bereichert, ist als Schenkung anzusehen, wenn beiderseits Einigung darüber besteht, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“

Ein zentrales Merkmal der remuneratorischen Schenkung ist, dass sie als Gegenleistung für eine Leistung verstanden wird. Dies kann etwa eine jahrelange Pflege oder Betreuung sein, wofür der Beschenkte im Gegenzug Vermögenswerte erhält. Hierbei ist die Gegenleistung entweder schon erbracht worden oder die Parteien haben die Absicht, dass sie in der Zukunft erbracht wird.

In jedem Fall muss die remuneratorische Schenkung eindeutig von einer echten Schenkung abgegrenzt werden, bei welcher keine Gegenleistung erfolgt. Im Folgenden gehen wir auf die Unterscheidung zwischen beiden Formen der Zuwendungen näher ein.

Remuneratorische Schenkung vs. Zuwendung unter Lebenden: Wo liegt der Unterschied?

Der Hauptunterschied zwischen einer echten Schenkung und einer remuneratorischen Schenkung liegt in der Frage der Gegenleistung. Während bei der Schenkung keinerlei Gegenleistung erwartet wird, handelt es sich bei der remuneratorischen Schenkung quasi um eine Art Entgelt für bestimmte Leistungen des Beschenkten.

  • Echte Schenkung – Absolut unentgeltlich und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt die Schenkung. Sie beruht rein auf der Großzügigkeit des Schenkenden.
  • Remuneratorische Schenkung – Hier steht die Gegenleistung für eine bereits erfolgte oder zu erbringende Leistung im Vordergrund.

Die Unterscheidung zwischen beiden Formen der Zuwendung ist wichtig, da sich daraus verschiedene rechtliche und steuerliche Konsequenzen ergeben. Daher sollte stets darauf geachtet werden, dass bei Abschluss eines Vertrags dieser entweder als echte Schenkung oder remuneratorische Schenkung beurkundet wird, um Klarheit über die Art der Zuwendung zu schaffen.

Die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Einer der wichtigsten Grundsätze des Vertragsrechts ist die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Parteien ihre Verträge grundsätzlich frei gestalten und abschließen dürfen, solange sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen.

Im Zusammenhang mit remuneratorischen Schenkungen bedeutet dies, dass die Parteien grundsätzlich selbst entscheiden können, welche Leistungen und Gegenleistungen sie im Rahmen ihrer Vereinbarung vertraglich festhalten möchten. Sie können im Voraus festlegen, welche Leistung der Beschenkte für eine Schenkung erbringen soll, z.B. jahrelange Pflege oder Unterstützung, oder die Schenkung auf eine bereits erbrachte Leistung beziehen.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit liegen jedoch in den zwingenden gesetzlichen Normen und den guten Sitten. So ist zum Beispiel eine remuneratorische Schenkung, die gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit geht, nichtig.

Die Bedeutung des Schuldverhältnisses bei der remuneratorischen Schenkung

Grundlegend für eine remuneratorische Schenkung ist das Einvernehmen zwischen Schenker und Beschenktem, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Die Bestimmung darüber, ob eine Schenkung remuneratorisch ist, hängt davon ab, ob die Leistung des Beschenkten einen rechtlichen Anspruch begründet.

Ein Schuldverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Schenker aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (etwa aus einem Vertrag) zur Schenkung verpflichtet ist, diese aber als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Beschenkten angesehen wird. Daher ist es wichtig, den rechtlichen Grund für die Leistung klarzustellen und in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag zu dokumentieren.

Es ist auch möglich, dass eine remuneratorische Schenkung aufgrund von Treu und Glauben einen rechtlichen Anspruch begründet, auch wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht. Hierbei spielen die Umstände des Einzelfalls und die Berechtigung der beiderseitigen Forderungen eine entscheidende Rolle.

Die steuerlichen Aspekte der remuneratorischen Schenkung

Bei der Unterscheidung zwischen echter Schenkung und remuneratorischer Schenkung spielt auch das Steuerrecht eine Rolle. Während die echte Schenkung der Schenkungssteuer unterliegt, kann eine remuneratorische Schenkung unter gewissen Voraussetzungen der Einkommensteuerpflicht unterliegen, etwa wenn sie als (nachträglicher) Arbeitslohn oder aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit angesehen wird.

Entscheidend ist, ob die Leistung des Beschenkten aus einer Erwerbstätigkeit herrührt, die der Einkommensteuer unterliegt. Durch die Abgrenzung von einer echten Schenkung kann im Einzelfall eine steuerliche Entlastung der Parteien erreicht werden. Die genaueren steuerlichen Folgen und die korrekte steuerliche Einordnung einer remuneratorischen Schenkung sollten jedoch stets im Einzelfall von einem Anwalt oder Steuerberater überprüft werden.

Anzeigepflichten und weitere Pflichten des Schenkenden

Wie bei der Schenkung gilt auch bei der remuneratorischen Schenkung eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. In § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist festgelegt, dass sowohl Schenker als auch der Beschenkte Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt haben, wenn eine Schenkung erfolgt ist. Innerhalb eines Monats nach Vollzug der Schenkung muss diese durch den Beschenkten angezeigt werden, wobei der Schenker bei Verletzung dieser Meldepflicht in Haftung genommen werden kann.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die beiderseitigen Meldepflichten unabhängig von der steuerlichen Beurteilung bestehen. Auch wenn eine remuneratorische Schenkung aufgrund ihrer besonderen Merkmale gegebenenfalls der Einkommensteuerpflicht unterliegt, ist die Anzeige der Schenkung gegenüber dem Finanzamt nach § 30 ErbStG erforderlich. Auch bei der remuneratorischen Schenkung gelten die allgemeinen Pflichten des Schenkenden, die sich insbesondere aus den Vorschriften des BGB zu den Gewährleistungsrechten bei Schenkungen (§§ 522 ff. BGB) ergeben. Der Schenker haftet zum Beispiel für Sach- und Rechtsmängel des geschenkten Gegenstandes.

FAQs rund um die remuneratorische Schenkung

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur remuneratorischen Schenkung:

  • Wie unterscheidet sich eine remuneratorische Schenkung von einer echten Schenkung?
    Die remuneratorische Schenkung erfolgt im Gegensatz zur echten Schenkung als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Beschenkten. Bei der echten Schenkung gibt es keinerlei Gegenleistung.
  • Muss eine remuneratorische Schenkung versteuert werden?
    Ob eine remuneratorische Schenkung der Schenkungssteuer oder der Einkommensteuer unterliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art der Leistung des Beschenkten. Im Zweifel sollte ein Anwalt oder Steuerberater zu Rate gezogen werden.
  • Wie ist der rechtliche Rahmen für remuneratorische Schenkungen?
    Die remuneratorische Schenkung ist in § 516 Abs. 2 BGB geregelt und unterliegt den allgemeinen Prinzipien und Grenzen des Vertragsrechts, insbesondere der Vertragsfreiheit, den zwingenden gesetzlichen Normen und den guten Sitten.
  • Gibt es eine Anzeigepflicht für remuneratorische Schenkungen?
    Ja, sowohl Schenker als auch Beschenkter haben Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 30 ErbStG. Diese Meldepflichten bestehen unabhängig von der steuerlichen Beurteilung der remuneratorischen Schenkung.

Vertiefung: Fallstudien zur remuneratorischen Schenkung

Im Folgenden präsentieren wir anonymisierte Fälle aus der Praxis, die das Thema der remuneratorischen Schenkung verdeutlichen und Ihnen als Leser einen konkreten Einblick in die Materie geben:

  • Fall 1: Die im Voraus vereinbarte remuneratorische Schenkung
    Ein Ehepaar hat keine eigenen Kinder und vereinbart mit einer befreundeten Familie, dass deren Tochter sich in den kommenden Jahren um die Pflege und Betreuung im Alter kümmert. Im Voraus wird eine remuneratorische Schenkung in Form der Übertragung eines Grundstücks auf die Tochter vereinbart, sobald sie die vereinbarten Pflegeleistungen erfüllt hat. Die Ausgestaltung und steuerliche Behandlung der Schenkung sollte sorgfältig geplant und von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleitet werden.
  • Fall 2: Der rechtliche Streit um eine behauptete remuneratorische Schenkung
    Der Sohn eines verstorbenen Vaters hat jahrelang die Pflege und Betreuung des Vaters übernommen. Nach dessen Tod stellt er einen Anspruch auf einen höheren Anteil am Erbe wegen einer behaupteten remuneratorischen Schenkung. Die übrigen Erben widersprechen und behaupten, dass die Schenkung aufgrund geleisteter Pflegeleistungen nicht zustande kam, da sie angeblich nicht erwünscht waren. Der Fall zeigt die Bedeutung, bereits zu Lebzeiten für Klarheit über eventuelle remuneratorische Schenkungen zu sorgen und entsprechende Regelungen schriftlich zu fixieren.

Checkliste: Was Sie beachten sollten

Um rechtliche und steuerliche Fallstricke im Zusammenhang mit einer remuneratorischen Schenkung zu vermeiden, beachten Sie die folgenden Punkte:

  • Prüfen Sie, ob es sich tatsächlich um eine remuneratorische Schenkung und nicht um eine echte Schenkung handelt. Hierbei spielen insbesondere die Art der Gegenleistung und die persönlichen Umstände der beteiligten Personen eine Rolle.
  • Achten Sie darauf, den rechtlichen Grund für die Leistung des Beschenkten klarzustellen und dies schriftlich zu dokumentieren. Hierbei kann auch ein notarieller Vertrag sinnvoll sein.
  • Informieren Sie sich über die steuerlichen Konsequenzen einer remuneratorischen Schenkung und prüfen Sie, ob diese der Schenkungssteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ziehen Sie hierbei bei Bedarf einen Anwalt oder Steuerberater zu Rate.
  • Erfüllen Sie die Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 30 ErbStG.
  • Sichern Sie sich rechtlich ab, um mögliche Streitigkeiten über die Erfüllung der Leistung des Beschenkten im Vorfeld zu vermeiden.

Fazit: Remuneratorische Schenkung – eine besondere Form der Schenkung

Insgesamt zeigt sich, dass die remuneratorische Schenkung eine besondere Form der Schenkung darstellt, die sich durch die ihr zugrunde liegende Gegenleistung von der echten Schenkung unterscheidet. Sie bietet sowohl Schenkenden als auch Beschenkten die Möglichkeit, geleistete Dienste zu honorieren oder bestimmte Leistungserwartungen für die Zukunft zu verankern.

Da die rechtlichen und steuerlichen Folgen einer remuneratorischen Schenkung von denen der echten Schenkung abweichen, ist es wichtig, sich bereits im Vorfeld über die jeweiligen Auswirkungen im Klaren zu sein und entsprechende Regelungen in Vertragsform festzuhalten. Die Beratung durch qualifizierte Anwälte und Steuerberater kann dabei eine wesentliche Unterstützung bieten und mögliche Fallstricke aufzeigen.

Die remuneratorische Schenkung ist daher ein interessantes und vielseitiges Instrument, das bei Beachtung aller rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten für beide Vertragsparteien eine Win-win-Situation schaffen kann.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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