Schäden durch Handwerker – in jeder Wohnung oder Haus kann es passieren: Man beauftragt Handwerker, um Reparaturen oder Renovierungen durchführen zu lassen, und plötzlich entstehen unerwartete Schäden, die nicht nur umfangreiche weitere Reparaturen nach sich ziehen, sondern auch finanzielle Belastungen verursachen können.

Doch wer haftet für diese Schäden? Und wie kann man als betroffener Mieter oder Eigentümer seine Rechte durchsetzen? Dieser ausführliche Ratgeber wird Ihnen dabei helfen, Antworten auf diese Fragen zu finden und Ihnen in einer solch ärgerlichen Situation wertvolle Tipps und Hilfestellungen bieten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung: Schäden durch Handwerker – welche Haftungsgrundlagen gibt es?
  2. Gewährleistung und Schadensersatz: Wann haftet der Handwerker, wann der Auftraggeber?
  3. Umfang der Haftung: Wer trägt welche Kosten?
  4. Beweisführung: Wie weist man Schäden durch Handwerker nach?
  5. Fristsetzung: Muss man dem Handwerker eine Chance zur Nachbesserung geben?
  6. Rechtliche Schritte: Wann sollte man einen Anwalt einschalten?
  7. Versicherung: Wann springt die Haftpflichtversicherung ein?
  8. Prävention: Wie vermeidet man Schäden durch Handwerker?
  9. FAQs – Häufig gestellte Fragen
  10. Fazit

Einführung: Schäden durch Handwerker – welche Haftungsgrundlagen gibt es?

Bevor wir in die Details zum Thema Schäden durch Handwerker einsteigen, sollten wir zunächst klären, welche gesetzlichen Grundlagen zur Haftung von Handwerkern und Auftraggebern im Allgemeinen bestehen. Hier kommt zunächst das Werkvertragsrecht zur Anwendung, das in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Das Werkvertragsrecht sieht grundsätzlich vor, dass der Handwerker für Mängel an der von ihm erbrachten Leistung haftet.

Die Haftung des Handwerkers kann jedoch unter bestimmten Umständen eingeschränkt sowie erweitert werden, zum Beispiel durch individuelle Vereinbarungen im Vertrag oder gesetzlichen Regelungen wie die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Daher ist es wichtig, sich sowohl über die gesetzlichen Grundlagen als auch den jeweiligen Vertragsinhalt genau im Klaren zu sein.

Wichtig ist hierbei auch der Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadensersatz:

  • Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die bereits bei Übergabe der Leistung vorlagen. Hier haftet der Handwerker unabhängig von einem eigenen Verschulden.
  • Schadensersatz bezieht sich auf Folgeschäden, die durch die mangelhafte Leistung entstanden sind. Hier haftet der Handwerker dann, wenn er den Schaden verschuldet hat (d.h. durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Gewährleistung und Schadensersatz: Wann haftet der Handwerker, wann der Auftraggeber?

Grundsätzlich gilt: Der Handwerker haftet für Mängel an der von ihm erbrachten Leistung. Er muss diese auf eigene Kosten nachbessern oder einen Ersatz liefern, sofern dies technisch möglich und für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke fünf Jahre und für andere Werke (z.B. Reparaturen, Renovierungen) zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber.

Der Auftraggeber haftet hingegen, wenn die Ursache des Mangels oder Schadens auf seinen Anweisungen oder auf von ihm gelieferten oder vorgegebenen Materialien beruht. Hier kommt es darauf an, ob der Handwerker seiner Hinweispflicht bezüglich erkennbarer Mängel oder Unzulänglichkeiten nachgekommen ist. War das der Fall, liegt das Risiko beim Auftraggeber und der Handwerker haftet nicht.

Um eine möglichst klare Haftungsregelung zu schaffen, empfiehlt es sich, im Vertrag bestimmte Regelungen zu vereinbaren, wie z.B.:

  • genaue Leistungsbeschreibung und -umfang
  • Verwendung von bestimmten Materialien oder Techniken
  • Hinweispflichten des Handwerkers
  • korrekte Abnahme der Leistung

Umfang der Haftung: Wer trägt welche Kosten?

Wenn der Handwerker für einen entstandenen Schaden aufgrund eines Mangels in seiner Leistung haftet, muss er die Kosten für die Beseitigung des Mangels und die damit verbundenen Folgeschäden tragen. Das kann beispielsweise die Kosten für die Reparatur, den Ersatz beschädigter Gegenstände oder den Einsatz eines weiteren Handwerkers umfassen. Hierbei sind jedoch auch die Grenzen der Haftung zu beachten:

  • Unerhebliche Mängel: Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor (z.B. kleine optische Beeinträchtigungen), kann der Auftraggeber keine Mängelrechte geltend machen.
  • Verhältnismäßige Kosten: Die Kosten für die Mängelbeseitigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung und des Mangels stehen.
  • Mitverschulden des Auftraggebers: Hat der Auftraggeber den Schaden durch eigenes Verhalten (z.B. Fehlbedienung, unsachgemäße Lagerung von Materialien) mitverursacht, kann eine Haftung des Handwerkers ausgeschlossen oder reduziert werden.

Beweisführung: Wie weist man Schäden durch Handwerker nach?

Um sein Recht auf Gewährleistung oder Schadensersatz durchzusetzen, muss der Auftraggeber den Schaden und dessen Ursprung in der mangelhaften Handwerkerleistung beweisen können. Das kann in der Praxis oft schwierig sein, da Handwerker naturgemäß nicht immer bei der Entstehung von Schäden zugegen sind. Folgende Maßnahmen können helfen, die Beweisführung zu erleichtern:

  • vorherige Zustandserfassung: Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung oder des Hauses vor Beginn der Handwerkerarbeiten durch Fotos oder Videos. Achten Sie dabei darauf, möglichst alle relevanten Bereiche abzulichten.
  • detaillierte Vertragsregelungen: Vereinbaren Sie im Vertrag möglichst genau, welche Leistungen der Handwerker erbringen soll und welche Materialien oder Techniken dabei Verwendung finden. So lässt sich im Nachhinein klarer feststellen, ob eventuell entstandene Schäden darauf zurückzuführen sind.
  • Zeugen: Wenn möglich, lassen Sie sich während der Arbeiten von Freunden, Nachbarn oder anderen Vertrauenspersonen begleiten. Sie können im Zweifelsfall als Zeugen für die ordnungsgemäße Durchführung der Handwerkerarbeiten oder das Vorliegen von Schäden dienen.
  • Sachverständigengutachten: Bei größeren Schäden oder komplexen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuziehen. Dieser kann objektiv beurteilen, ob der Schaden auf die Handwerkerleistung zurückzuführen ist und welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung notwendig sind.

Fristsetzung: Muss man dem Handwerker eine Chance zur Nachbesserung geben?

Bevor man als Auftraggeber rechtliche Schritte gegen den Handwerker einleitet, sollte man diesem grundsätzlich die Chance zur Nachbesserung geben. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen, deren Länge von der Art des Mangels und der erforderlichen Nachbesserungsmaßnahme abhängt. Bei komplexeren Arbeiten sollte die Frist entsprechend länger ausfallen.

Wichtig: Die Fristsetzung sollte schriftlich erfolgen und den Handwerker dazu auffordern, den Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Sollte der Handwerker die Nachbesserung ablehnen oder die Frist nicht einhalten, kann der Auftraggeber weitergehende Rechte geltend machen, wie z.B. Selbstvornahme und Ersatz der entsprechenden Kosten oder Schadensersatz.

Rechtliche Schritte: Wann sollte man einen Anwalt einschalten?

Wenn der Handwerker die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt oder den Schaden leugnet, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Werkvertragsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann die Sachlage individuell prüfen und einschätzen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Ansprüche des Auftraggebers durchzusetzen.

Dabei kann der Anwalt sowohl außergerichtlich (z.B. durch Schreiben an den Handwerker) als auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens tätig werden.

Im gerichtlichen Verfahren wird das Gericht den Sachverhalt prüfen und ggf. einen Sachverständigen beauftragen. Je nach Ergebnis der gerichtlichen Prüfung kann das Gericht die Durchsetzung der Ansprüche des Auftraggebers anordnen oder feststellen, dass der Handwerker nicht haftet.

Versicherung: Wann springt die Haftpflichtversicherung ein?

In vielen Fällen kommt die Haftpflichtversicherung des Handwerkers für Schäden auf, die durch dessen mangelhafte Leistung entstanden sind. Hierfür muss der Handwerker jedoch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und der Schaden muss von dieser abgedeckt sein. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Versicherung den Schutz verweigern.

In jedem Fall sollte der Handwerker den entstandenen Schaden umgehend seiner Versicherung melden, um ggf. eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung zu ermöglichen. Der Auftraggeber kann jedoch auch selbst seine Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen, wenn er über die entsprechenden Informationen verfügt.

Prävention: Wie vermeidet man Schäden durch Handwerker?

Um Schäden durch Handwerker möglichst von vornherein zu vermeiden, sollten Auftraggeber einige Vorsichtsmaßnahmen treffen. Hier einige Tipps, um Ärger mit Handwerkern zu vermeiden:

  • Handwerker sorgfältig auswählen: Informieren Sie sich über die Qualifikationen, bisherigen Arbeiten und Referenzen des Handwerkers. Ein seriöser und vertrauenswürdiger Handwerker wird Ihnen diese Informationen gerne zur Verfügung stellen.
  • Aussagekräftige Verträge: Vereinbaren Sie im Vertrag möglichst detailliert die Leistungsbeschreibung, Zeitplan und die zu verwendenden Materialien. So können spätere Unklarheiten und Streitigkeiten über den Leistungsumfang vermieden werden.
  • Beaufsichtigung der Arbeiten: Bleiben Sie während der Handwerkerarbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus, um eventuelle Fragen oder Probleme direkt vor Ort klären zu können und um sicherzustellen, dass die Arbeiten nach Ihren Vorstellungen ausgeführt werden.
  • Dokumentation: Fotografieren Sie vor, während und nach den Handwerkerarbeiten den Zustand Ihrer Wohnung, um eventuellen Schäden später nachvollziehen zu können. Bewahren Sie außerdem sämtliche Unterlagen, wie Verträge, Rechnungen und Schriftwechsel auf.

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Die gängigsten Fragen und Antworten haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt.

  1. Wer haftet für Schäden, die während der Handwerkerarbeiten entstehen? Grundsätzlich haftet der Handwerker für Mängel und Schäden, die aufgrund seiner Leistungen entstanden sind. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn z.B. der Auftraggeber Anweisungen oder Materialien geliefert hat, die den Schaden verursacht haben.
  2. Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Mängelansprüchen? Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke fünf Jahre und für andere Werke (z.B. Reparaturen, Renovierungen) zwei Jahre ab Abnahme der Handwerkerleistung.
  3. Muss ich dem Handwerker eine Frist zur Nachbesserung setzen? Ja, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Nur wenn der Handwerker die Nachbesserung ablehnt oder die Frist nicht einhält, können Sie weitergehende Rechte geltend machen.
  4. Kann die Haftung des Handwerkers im Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden? Grundsätzlich können im Vertrag Regelungen getroffen werden, die die Haftung des Handwerkers einschränken. Allerdings darf dadurch nicht die gesetzliche Gewährleistung unterlaufen werden. So kann beispielsweise die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
  5. Wann sollte ich einen Anwalt einschalten? Wenn der Handwerker die Mängel nicht beseitigt oder den Schaden leugnet, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Sachlage prüfen und einschätzen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Fazit

Schäden durch Handwerker können ärgerlich und kostenintensiv sein, doch glücklicherweise können Betroffene in vielen Fällen auf den Schutz des Werkvertragsrechts bauen und ihre Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz durchsetzen. Wichtig ist dabei, die Leistungen des Handwerkers sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifelsfall rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten.

Auch bei der Auswahl des Handwerkers und der Gestaltung des Vertrags können einige Vorsichtsmaßnahmen helfen, um Schäden möglichst von vornherein zu vermeiden. So können Sie beruhigt in Ihr Bauprojekt starten und unangenehme Überraschungen minimieren.

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Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

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