Das Schenkungsrecht ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. In diesem umfangreichen Blog-Beitrag werden wir uns mit den verschiedenen Aspekten des Schenkungsrechts auseinandersetzen, wie zum Beispiel den Regelungen und Steuern bei Schenkungen, aktuellen Gerichtsurteilen und häufig gestellten Fragen. Unsere Erörterungen beruhen auf der Expertise eines erfahrenen Rechtsanwalts und sollen Ihnen einen umfassenden Überblick über das Schenkungsrecht verschaffen.

Gliederung

  1. Schenkungsrecht: Grundlagen und Voraussetzungen
  2. Schenkungsvertrag: Formen, Inhalt und Widerruf
  3. Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
  4. Schenkung von Immobilien: Regelungen und Steuern
  5. Schenkung von Unternehmen und Betriebsvermögen: Regelungen und Steuern
  6. Schenkung vor Erbfall oder zu Lebzeiten: Die wichtigsten Aspekte
  7. Schenkung und Pflichtteil: Regelungen und Anrechnung
  8. Aktuelle Gerichtsurteile zum Schenkungsrecht
  9. Häufig gestellte Fragen zum Schenkungsrecht

Schenkungsrecht: Grundlagen und Voraussetzungen

Das Schenkungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und regelt die unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten oder Rechten unter Lebenden. Es findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Person (Schenker) einer anderen Person (Beschenkter) einen Vermögensvorteil gewährt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei kann es sich um materielle oder immaterielle Güter handeln, wie zum Beispiel Geld, Immobilien, Fahrzeuge oder Rechte.

Die Schenkung unterscheidet sich von anderen Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel dem Kaufvertrag oder dem Tauschvertrag, durch die fehlende Gegenleistung. Damit eine Schenkung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Schenkung (Schenkungsversprechen)
  • Übergabe des geschenkten Gegenstands (Übereignung) oder, bei Immobilien, deren notarielle Beurkundung
  • Keine gesetzlichen Verbote oder Sittenwidrigkeit der Schenkung
  • Bei Schenkungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: Beachtung des Güterstands und der gesetzlichen Zugewinnausgleichsregelungen

Schenkungsvertrag: Formen, Inhalt und Widerruf

Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten unentgeltlich einen Vermögensvorteil zu gewähren. Die Schenkung kann entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Je nach Art und Umfang der Schenkung müssen unterschiedliche Formvorschriften beachtet werden.

Grundsätzlich kann ein Schenkungsvertrag formfrei abgeschlossen werden, das heißt, er kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Bei bestimmten Schenkungen sind jedoch besondere Formvorschriften zu beachten:

  • Bei der Schenkung von Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b Abs. 1 BGB).
  • Bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Formvorschriften eingehalten werden.

Ein Schenkungsvertrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Die persönlichen Daten von Schenker und Beschenktem (Name, Adresse, Geburtsdatum)
  • Die genaue Bezeichnung des geschenkten Gegenstands oder Rechts
  • Den Zeitpunkt der Übergabe bzw. Übereignung
  • Etwaige Bedingungen, Auflagen oder Vorbehalte
  • Die Unterschriften von Schenker und Beschenktem (bei notarieller Beurkundung, die des Notars)

Ein Schenkungsvertrag kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, zum Beispiel bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schenkers (§ 528 BGB). In solchen Fällen kann der Schenker vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Geschenks verlangen.

Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Die Schenkungssteuer ist eine Erbschaftsteuer, die auf Schenkungen unter Lebenden erhoben wird. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und soll verhindern, dass Vermögen durch Schenkungen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen wird. Die Schenkungssteuer wird auf den Wert des geschenkten Vermögens erhoben und ist von dem Beschenkten zu entrichten.

Die Berechnung der Schenkungssteuer erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs: Hierzu wird der Wert des geschenkten Vermögens ermittelt und um Freibeträge und ggf. weitere abzugsfähige Beträge gekürzt.
  2. Zuordnung des Erwerbs zu einer Steuerklasse: Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem erfolgt die Einteilung in eine von drei Steuerklassen.
  3. Anwendung des entsprechenden Steuersatzes auf den steuerpflichtigen Erwerb.

Die Freibeträge bei Schenkungen sind wie folgt gestaffelt:

  • Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Freibetrag für Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Freibetrag für Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Freibetrag für Eltern und Großeltern bei Schenkungen von Todes wegen: 100.000 Euro
  • Freibetrag für Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten: 20.000 Euro
  • Freibetrag für alle übrigen Personen: 20.000 Euro

Die Steuerklassen und Steuersätze bei Schenkungen sind wie folgt:

Steuerklasse Verwandtschaftsverhältnis Steuersätze in Prozent (gestaffelt nach Wert des Erwerbs)
I Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder 7-30 %
II Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger, Schwägerinnen 15-43 %
III Alle übrigen Personen 30-50 %

Die Schenkungssteuer kann durch geschickte Gestaltung und Nutzung der Freibeträge reduziert oder sogar vermieden werden. So können zum Beispiel Schenkungen in mehreren Tranchen über einen längeren Zeitraum erfolgen, da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen.

Schenkung von Immobilien: Regelungen und Steuern

Die Schenkung von Immobilien ist eine häufig gewählte Möglichkeit, um Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Bei der Schenkung von Immobilien sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die Schenkung von Immobilien muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Kosten für die notarielle Beurkundung trägt in der Regel der Schenker.
  • Die Eintragung der Schenkung im Grundbuch ist erforderlich, um die Eigentumsübertragung rechtswirksam zu machen. Hierfür fallen Grundbuchkosten an, die ebenfalls vom Schenker getragen werden.
  • Die Bewertung der Immobilie für die Berechnung der Schenkungssteuer erfolgt in der Regel durch das Finanzamt. Dabei wird der Verkehrswert der Immobilie anhand von Vergleichswerten oder nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, ein externes Gutachten einzuholen, um den Wert der Immobilie für die Schenkungssteuerberechnung zu ermitteln.
  • Bei der Schenkung von selbstgenutztem Wohneigentum an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner kann unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Freibetrag von 256.000 Euro in Anspruch genommen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Schenkung von Unternehmen und Betriebsvermögen: Regelungen und Steuern

Die Schenkung von Unternehmen und Betriebsvermögen ist eine weitere Möglichkeit, um Vermögen steueroptimiert an die nächste Generation zu übertragen. Dabei sind jedoch besondere Regelungen und Steuervorschriften zu beachten:

  • Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten, die im Handelsregister eingetragen sind, unterliegt besonderen Formvorschriften. So müssen zum Beispiel die gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen der jeweiligen Rechtsform beachtet werden.
  • Bei der Schenkung von Betriebsvermögen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. So kann die sogenannte Verschonungsregelung (§§ 13a, 13b ErbStG) dazu führen, dass der Betriebserwerb ganz oder teilweise von der Schenkungssteuer befreit ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht unter einen bestimmten Wert sinkt.
  • Bei der Schenkung von Unternehmen und Betriebsvermögen sollte darauf geachtet werden, dass auch die persönliche Haftung des Schenkers für etwaige Verbindlichkeiten des Unternehmens übertragen wird. Dies kann durch entsprechende Regelungen im Schenkungsvertrag oder durch eine gesonderte Haftungsübernahmeerklärung erfolgen.

Schenkung vor Erbfall oder zu Lebzeiten: Die wichtigsten Aspekte

Bei einer Schenkung vor dem Erbfall handelt es sich um eine Schenkung, die noch zu Lebzeiten des Testamentschreibers geschieht. Schenkungen vor dem Erbfall bieten sowohl steuerliche Vorteile als auch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die optimale Nutzung der persönlichen Freibeträge und Steuerbefreiungen können erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden. Gleichzeitig können erbrechtliche Aspekte, wie Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Anrechnungsregelungen, gezielt gestaltet werden.

Um sowohl die steuerlichen Vorteile zu nutzen als auch die erbrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bei Schenkungen zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem:

Schenkung unter Auflagen

Es ist möglich, eine Schenkung unter bestimmten Auflagen vorzunehmen, z. B. dass der Beschenkte das übertragene Grundstück nicht veräußern darf oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierdurch kann der Schenker sicherstellen, dass sein Vermögen in seinem Sinne verwendet wird.

Schenkung mit Rückforderungsrecht

Der Schenker kann sich in der Schenkungsvereinbarung ein Rückforderungsrecht vorbehalten, etwa für den Fall, dass er selbst finanzielle Unterstützung benötigt oder der Beschenkte vor ihm verstirbt. Hierdurch kann das Vermögen im Bedarfsfall zurückübertragen werden.

Schenkung mit Vorbehalt eines Nießbrauchs

Der Schenker kann sich bei einer Schenkung einen Nießbrauch vorbehalten, d. h. er behält das Recht, die Nutzungen aus dem übertragenen Vermögen (z. B. Mieteinnahmen) weiterhin zu ziehen. Dies kann insbesondere bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmen sinnvoll sein, um den Schenker finanziell abzusichern.

Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung auf den Todesfall bewirkt, dass die Schenkung erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird. Hierdurch kann der Schenker die Verfügungsbeschränkungen des Erbrechts umgehen und dennoch die steuerlichen Vorteile der Schenkung nutzen.

Rechtliche Fallstricke und Streitvermeidung

Um spätere Streitigkeiten bei Schenkungen zu Lebzeiten zu vermeiden, sollten einige wichtige Aspekte beachtet werden:

Schenkungsvertrag: Die Schenkung sollte in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden, um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden. Bei Immobilienschenkungen ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Rückforderungsrechte: Der Schenker kann sich im Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte vorbehalten, z. B. für den Fall, dass er selbst bedürftig wird oder der Beschenkte vor ihm verstirbt. Solche Rückforderungsrechte müssen im Vertrag klar formuliert sein.

Ausgleichspflicht: Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind und der Schenker zu Lebzeiten einzelnen Personen Vermögenswerte schenkt, kann dies zu einer Ausgleichspflicht führen. Die Ausgleichspflicht bedeutet, dass der beschenkte Erbe den Wert der Schenkung bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigen und ggf. ausgleichen muss. Um dies zu verhindern, kann der Schenker im Schenkungsvertrag ausdrücklich auf die Ausgleichspflicht verzichten.

Schenkung und Pflichtteil: Regelungen und Anrechnung

Die Schenkung von Vermögen kann Auswirkungen auf den Pflichtteil von Erben haben, insbesondere wenn diese Schenkungen kurz vor dem Tod des Schenkers erfolgen. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Verwandten zusteht, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu leisten (§ 2303 BGB).

Bei der Berechnung des Pflichtteils können Schenkungen unter Umständen angerechnet oder hinzugerechnet werden:

  • Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB): Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat, kann diese auf den Pflichtteil angerechnet werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Hierdurch kann der Pflichtteil reduziert oder sogar ganz erfüllt werden.
  • Hinzurechnung von Schenkungen zum Nachlass (§ 2325 BGB): Wenn der Erblasser Dritten zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, können diese Schenkungen unter Umständen zum Nachlass hinzugerechnet werden, um den Pflichtteil zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten und nur, soweit die Schenkungen den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigen.

Um Streitigkeiten und unerwünschte Auswirkungen auf den Pflichtteil zu vermeiden, sollten Schenkungen sorgfältig geplant und dokumentiert werden. Der Schenkungsvertrag sollte insbesondere Regelungen zur Anrechnung auf den Pflichtteil enthalten, um Klarheit über die Intention des Schenkers zu schaffen.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Schenkungsrecht

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Schenkungsrecht vor, die die Rechtsprechung in diesem Bereich verdeutlichen:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2019, Az. V ZR 141/17: Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Schenkung unter Ehegatten nicht deshalb sittenwidrig ist, weil sie dazu führt, dass der Pflichtteil eines Kindes aus einer früheren Beziehung des Schenkers gemindert wird. Eine Schenkung ist nur dann sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Mai 2017, Az. II R 25/15: Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bei der Schenkung eines Wohnungsrechts an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kein zusätzlicher Freibetrag von 256.000 Euro in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wohnung nicht unmittelbar vom Schenker auf den Beschenkten übertragen wird, sondern nur ein Wohnrecht eingeräumt wird.
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2018, Az. I-3 Wx 178/17: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten auch dann möglich ist, wenn die Schenkung unter der Bedingung erfolgte, dass der Beschenkte die Schenkerin bis zu deren Tod pflegt. Der Widerruf kann jedoch nur erfolgen, wenn die Schenkung und die Pflegeverpflichtung unmittelbar miteinander verknüpft sind.

Häufig gestellte Fragen zum Schenkungsrecht

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zum Schenkungsrecht:

  • Wie kann ich eine Schenkung rückgängig machen? Eine Schenkung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, zum Beispiel bei grobem Undank des Beschenkten oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schenkers. In diesen Fällen kann der Schenker vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Geschenks verlangen. Eine Rückgabe ist jedoch nicht möglich, wenn die Schenkung an Bedingungen geknüpft war und diese erfüllt wurden.
  • Wann verjährt der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung? Der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung verjährt grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist (§ 195 BGB). Bei Schenkungen unter Auflagen oder Bedingungen kann die Verjährungsfrist auch länger sein, wenn die Auflagen oder Bedingungen erst in der Zukunft eintreten.
  • Was ist eine Schenkung mit Vorbehalt? Eine Schenkung mit Vorbehalt ist eine Schenkung, bei der der Schenker sich bestimmte Rechte oder Ansprüche vorbehält, zum Beispiel das Nutzungsrecht an einer Immobilie oder das Recht, die Schenkung unter bestimmten Umständen zu widerrufen. Eine solche Schenkung kann steuerlich und erbrechtlich vorteilhaft sein, da sie dem Schenker weiterhin Sicherheit und Einfluss auf das geschenkte Vermögen ermöglicht.
  • Wie wird die Schenkungssteuer bei einer gemischten Schenkung berechnet? Bei einer gemischten Schenkung, also einer Schenkung, bei der der Beschenkte eine Gegenleistung erbringt, die jedoch den Wert des Geschenks nicht vollständig deckt, wird die Schenkungssteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem Wert des Geschenks und der Gegenleistung erhoben. Dabei gelten die gleichen Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze wie bei einer reinen Schenkung.
  • Was passiert, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt? Wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, kann der Schenker die Schenkung zurückfordern, sofern ein entsprechendes Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag vereinbart wurde. Andernfalls fällt die Schenkung in den Nachlass des Beschenkten und wird nach den Regelungen des Erbrechts verteilt.
  • Ist eine Schenkung zu Lebzeiten bei Unternehmensnachfolge sinnvoll? Die Schenkung zu Lebzeiten kann bei der Unternehmensnachfolge sinnvoll sein, um die Unternehmensnachfolge frühzeitig zu regeln und steuerliche Vorteile zu nutzen. Dabei sollten jedoch Aspekte wie Pflichtteilsansprüche, Ausgleichspflichten und Rückforderungsrechte sorgfältig geprüft und geregelt werden.

Das Schenkungsrecht ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft und sorgfältige Planung erfordert. Wir hoffen, dass dieser umfangreiche Blog-Beitrag Ihnen einen umfassenden Überblick über das Schenkungsrecht verschafft hat und Ihnen bei der Planung und Durchführung von Schenkungen behilflich ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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