In diesem Blog-Beitrag werden wir uns ausführlich mit einem wichtigen Aspekt der Gewerbemiete befassen: den Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern.

Eine detaillierte rechtliche Betrachtung des Themas hilft Ihnen dabei, zu verstehen, welche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestehen und wie Sie mögliche Streitigkeiten vermeiden können.

Inhaltsübersicht

Definition von Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen, die der laufenden Instandhaltung einer Mietfläche dienen und in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um folgende Arbeiten:

  • Das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken
  • Das Reinigen und Lackieren von Heizkörpern, Heizrohren, Fußleisten und Türen
  • Das Reinigen und Pflegen von Parkett- und Teppichböden

Unterschied zur Instandhaltung und Instandsetzung

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung zu kennen, da diese Begriffe unterschiedliche Verpflichtungen und Kosten für Mieter und Vermieter implizieren.

  • Instandhaltung: Die laufende Erhaltung des Zustands einer Mietfläche durch regelmäßige Pflege und Wartungsarbeiten. Schönheitsreparaturen sind ein Teil der Instandhaltung.
  • Instandsetzung: Die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch Alterung, Abnutzung oder plötzliche Ereignisse entstanden sind. Diese Arbeiten gehen über die regelmäßige Instandhaltung hinaus und dienen der Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der Mietfläche.

Während Schönheitsreparaturen in der Regel eine Pflicht des Mieters darstellen, liegt die Verantwortung für Instandhaltung und Instandsetzung beim Vermieter. Allerdings kann der Vermieter bestimmte Instandhaltungspflichten auf den Mieter übertragen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart und zulässig ist.

Vertragsfreiheit und Vereinbarungen

Im Gewerbemietrecht herrscht im Allgemeinen Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass Mieter und Vermieter in vielen Aspekten frei sind, ihre Rechte und Pflichten individuell zu gestalten. Dies betrifft auch die Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln wirksam sein müssen und der aktuellen Rechtsprechung entsprechen sollten.

Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

Nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu zählen auch Schönheitsreparaturen. In der Praxis wird diese Verpflichtung jedoch häufig auf den Mieter übertragen. Dazu können folgende Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen werden:

  • Individuelle Vereinbarung: Eine ausdrückliche und detaillierte Vereinbarung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag aufgenommen wird.
  • Formularmäßige Vereinbarung: Die Aufnahme einer allgemeinen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die in einem standardisierten Mietvertrag enthalten ist.

Dabei ist zu beachten, dass solche Regelungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen und demnach unwirksam sein können, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Unwirksamkeit von Klauseln

Einige Klauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sind laut Rechtsprechung unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen:

  • Unangemessene Fristen: Eine Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in bestimmten, zu kurzen Zeitabständen verpflichtet, kann unwirksam sein. Beispiel: Eine Klausel, die die Streichung von Fenstern nach einem Jahr fordert.
  • Starre Fristenregelungen: Eine starre Fristenregelung ist unwirksam, da sie keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Mietsache nimmt. Beispiel: Ein Mietvertrag, der Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache nach festen Zeitabständen vorsieht.
  • Quotenabgeltungsklauseln: Eine Quotenabgeltungsklausel, die den Mieter zur Zahlung einer prozentualen Entschädigung für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen bei Mietende verpflichtet, ist unwirksam.

Bei unwirksamen Klauseln fällt die originäre Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Vermieter zurück.

Fristen und Zeitpunkt der Durchführung

Sofern im Mietvertrag wirksame Fristen für Schönheitsreparaturen vereinbart sind, sollten Mieter und Vermieter diese beachten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen Schönheitsreparaturen außerhalb dieser Fristen notwendig werden können:

  • Besondere Abnutzung: Durch eine intensive oder unsachgemäße Nutzung der Mietsache kann es zu einer besonderen Abnutzung kommen, die eine vorzeitige Durchführung von Schönheitsreparaturen erforderlich macht.
  • Mangelhaftigkeit der Mietsache: Wenn die Mietsache aufgrund eines Mangels nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, kann der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, auch wenn die im Mietvertrag vereinbarten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Ausführung der Schönheitsreparaturen

Sobald die Durchführung von Schönheitsreparaturen ansteht, sollte der Mieter darauf achten, dass diese fachgerecht und in angemessener Qualität erfolgen. Er kann die Arbeiten entweder selbst durchführen oder einen Fachbetrieb beauftragen. Dabei sollte der Mieter folgende Aspekte beachten:

  • Farbwahl: Die Farbwahl für Wände und Decken sollte neutral und dezent sein, damit sie den Geschmack eines potenziellen Nachmieters nicht beeinträchtigt.
  • Materialauswahl: Bei der Auswahl von Materialien für Schönheitsreparaturen sollte auf Qualität und Langlebigkeit geachtet werden, um spätere Reklamationen und Mehrkosten zu vermeiden.
  • Terminabsprache: Die Durchführung von Schönheitsreparaturen sollte rechtzeitig mit dem Vermieter abgestimmt werden, um mögliche Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs zu minimieren.

Mieterwechsel und Übergabe

Bei einem Mieterwechsel und der Übergabe einer Gewerbeimmobilie sollten sich beide Parteien genau über den Zustand der Immobilie verständigen und eine sorgfältige Übergabe durchführen. Folgende Schritte können dabei helfen:

  • Übergabeprotokoll: Ein Übergabeprotokoll sollte erstellt werden, um den Zustand der Mietsache bei Übergabe festzuhalten. Hier sollten alle durchgeführten Schönheitsreparaturen oder eventuell noch ausstehende Arbeiten genau dokumentiert werden.
  • Fotodokumentation: Zur Sicherheit sollten beide Vertragsparteien den Zustand der Räumlichkeiten fotografisch festhalten. Dies kann im Falle von Streitigkeiten als Beweis dienen.
  • Nachfristen: Sollten bei der Übergabe Mängel festgestellt werden, die noch nicht behoben wurden, kann der Vermieter eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen setzen.
  • Kaution: Die Rückzahlung der Kaution hängt in der Regel davon ab, ob der Mieter seinen Schönheitsreparaturen nachgekommen ist. Bei durchgeführten Schönheitsreparaturen und einer ordnungsgemäßen Übergabe sollte die Kaution zügig zurückerstattet werden.

Relevante Rechtsprechung und Gesetze

Zur Thematik der Schönheitsreparaturen in der Gewerbemiete gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, die für Mieter und Vermieter von Bedeutung sind.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl relevanter Entscheidungen und Vorschriften:

  • Relevantes Gesetzesmaterial: Gesetzesnormen, auf die beim Thema Schönheitsreparaturen in der Gewerbemiete Bezug genommen wird:
    • § 535 BGB: Pflichten des Vermieters und des Mieters
    • § 538 BGB: Erhaltung der Mietsache durch den Mieter
    • § 656 BGB: Inhalt und Hauptpunkte eines Mietvertrags
    • §§ 305 ff. BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zusammenfassend ist es für Vermieter und Mieter entscheidend, die Regelungen und Pflichten bezüglich Schönheitsreparaturen in der Gewerbemiete genau zu kennen und bei der Erstellung und Durchführung von Mietverträgen zu berücksichtigen. Nur so können Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile vermieden werden.

FAQ Schönheitsreparaturen in der Gewerbemiete

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen, die der laufenden Instandhaltung einer Mietfläche dienen und in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden, wie das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Reinigen und Lackieren von Heizkörpern, Heizrohren, Fußleisten und Türen sowie das Reinigen und Pflegen von Parkett- und Teppichböden.

Wer ist grundsätzlich für Schönheitsreparaturen verantwortlich?

Nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu zählen auch Schönheitsreparaturen. In der Praxis wird diese Verpflichtung jedoch häufig auf den Mieter übertragen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart und zulässig ist.

Wie unterscheidet sich die Verantwortung für Schönheitsreparaturen in der Gewerbemiete von der in der Wohnungsmiete?

In beiden Fällen gilt die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter grundsätzlich für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Allerdings hat die Rechtsprechung im Bereich der Wohnungsmiete zahlreiche Klauseln für unwirksam erklärt, die die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen pauschal auf den Mieter übertragen. Im Gewerbemietrecht ist dagegen eine weitergehende Vertragsfreiheit gegeben, sodass solche Vereinbarungen eher Bestand haben.

Wann sind Schönheitsreparaturen während der Mietzeit fällig?

Die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen ergibt sich aus den im Mietvertrag vereinbarten Fristen oder aus der tatsächlichen Abnutzung der Mietsache. Es ist wichtig, dass die Schönheitsreparaturen fristgerecht durchgeführt werden, um späteren Streitigkeiten und möglichen Schadensersatzforderungen des Vermieters vorzubeugen.

Was passiert, wenn der Mieter bei Mietende keine Schönheitsreparaturen durchführen lässt?

Wenn der Mieter seine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Mietende nicht erfüllt, kann der Vermieter Schadensersatz fordern und sogar die Rückzahlung der Kaution verweigern, bis die Ansprüche beglichen sind. Es ist daher ratsam, die erforderlichen Arbeiten rechtzeitig zu planen und umzusetzen.

Wie können Mieter und Vermieter Streitigkeiten bezüglich Schönheitsreparaturen vermeiden?

Die beste Vorgehensweise zur Vermeidung von Streitigkeiten besteht darin, klare und faire Regelungen im Mietvertrag zu treffen, die den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen, und während der Mietzeit offen und transparent miteinander zu kommunizieren. Eine sorgfältige Dokumentation des Zustands der Mietsache bei Übergabe und Rückgabe sowie die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Schönheitsreparaturen können ebenfalls dabei helfen, Konflikte zu vermeiden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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