Screenshots weiterleiten – ein scheinbar harmloser Klick, der jedoch auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. In der digitalen Welt, in der wir heute leben, ist das Austauschen von Informationen noch nie so schnell und einfach gewesen. Screenshots – also Momentaufnahmen eines Bildschirminhaltes – spielen dabei eine wichtige Rolle.

Wir verwenden sie, um unseren Freunden Nachrichten zu zeigen, die wir erhalten haben, um Beweise für bestimmte Vorgänge zu sichern oder einfach nur aus Bequemlichkeit. Aber ist das Weiterleiten von Screenshots überhaupt erlaubt?

In diesem Blogbeitrag wird ausführlich und verständlich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen, die das Weiterleiten von Screenshots betreffen. Wir werden uns auch mit möglichen Folgen und einer effektiven Strategie beschäftigen, um sowohl aus rechtlicher als auch aus moralischer Perspektive auf der sicheren Seite zu sein.

Urheberrechtliche Bedenken beim Weiterleiten von Screenshots

Zunächst muss klar darauf hingewiesen werden, dass es durchaus möglich ist, beim Weiterleiten von Screenshots gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Der Grund dafür liegt darin, dass viele Inhalte, die auf digitalen Plattformen veröffentlicht werden, urheberrechtlich geschützt sind.

Der Screenshot als Schöpfung – oder doch nicht?

Ein Screenshot ist im Grunde genommen ein Snapshot, ein „Bildschirmfoto“, eines dargestellten Inhalts auf einem digitalen Gerät. Und hier ist der Knackpunkt: Handelt es sich dabei um ein eigenständiges Werk oder um eine bloße Kopie eines bestehenden Inhalts? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an!

Um unter das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu fallen, muss ein Werk eine gewisse Schaffungshöhe erreichen. Das bedeutet, dass es eine individuelle und kreative Leistung des Urhebers darstellen muss. Etliche Screenshots würden diesem Kriterium nicht gerecht werden, da sie lediglich das Erscheinungsbild eines anderen Werkes – z.B. eines Internetartikels, einer Social-Media-Seite oder eines Videos – abbilden. In diesen Fällen wäre der Screenshot nicht urheberrechtlich geschützt.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen: Wird ein Screenshot eigenständig kreativ bearbeitet oder sinnvoll in einen neuen Kontext gestellt, könnte er urheberrechtlich geschützt sein. Beispielsweise könnte ein Blogger anhand eines selbst erstellten Screenshots einen Sachverhalt veranschaulichen, kommentieren oder um seinen persönlichen Beitrag erweitern. In solch einem Fall kann der Screenshot Urheberrechtsschutz erlangen.

Wann liegt ein Urheberrechtsverstoß vor?

Ein Urheberrechtsverstoß liegt vor, wenn ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers geschützte Elemente vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine zentrale Rolle bei der Beurteilung, ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, spielt das Merkmal der Schöpfungshöhe. Bei Texten ist es schwierig, Screenshots generell als urheberrechtlich schutzfähig einzustufen, da das Urheberrechtsgesetz vorgibt, dass mindestens eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden muss, um von einem Schutz zu sprechen.

Bei Fotos oder Grafiken ist die Sache etwas klarer: Ist ein solches Bildschirmfoto urheberrechtlich geschützt, weil auf ihm beispielsweise ein Foto oder eine Grafik als Hauptelement zu sehen ist, so greifen die urheberrechtlichen Regelungen und das ohne Zustimmung angefertigte und weitergeleitete Screenshot könnte sich als rechtswidrig erweisen.

Ausnahmen von der Zustimmungspflicht

Das Urheberrecht kennt auch Ausnahmen, bei denen eine Zustimmung des Urhebers für bestimmte Nutzungen seiner Werke nicht erforderlich ist:

  • Zitate: Von zentraler Bedeutung ist hier die sogenannte Zitierfreiheit. Hiernach ist es erlaubt, einzelne urheberrechtlich geschützte Inhalte in eigenem Werk zu verwenden, solange die Quelle und der Urheber genannt werden.
  • Private Nutzung: Gemäß § 53 UrhG ist die Vervielfältigung von Werken zum eigenen, privaten Gebrauch zulässig. Hierunter fällt auch das Anfertigen von Screenshots, sofern der Zugriff auf die Inhalte rechtmäßig erfolgte.

Das Recht am eigenen Bild und die Persönlichkeitsrechte

Nicht nur das Urheberrecht spielt beim Weiterleiten von Screenshots eine Rolle, auch das Recht am eigenen Bild und die Persönlichkeitsrechte können betroffen sein.

Wann greift das Recht am eigenen Bild?

Laut § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Weiterleiten von Screenshots, auf denen Personen erkennbar sind, kann damit grundsätzlich einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild darstellen, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor.

Eine solche Ausnahme kann beispielsweise sein, dass die abgebildete Person lediglich als Beiwerk auf dem Foto erscheint – also nicht im Fokus des Bildes steht. Zudem greift das Recht am eigenen Bild nicht für Personen des öffentlichen Lebens und bei sogenannten Zeitbilder. Diese sind zur Berichterstattung über Tagesereignisse freigegeben.

Wichtig: Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nicht nur auf Fotos, sondern auch auf Screenshots, die Fotografien von Personen enthalten.

Wie können Persönlichkeitsrechte beim Weiterleiten von Screenshots verletzt werden?

Auch die Persönlichkeitsrechte können beim Weiterleiten von Screenshots betroffen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt des Screenshots persönliche Daten oder private Informationen enthält.

Der Schutz der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts ist durch das Bundesverfassungsgericht als höchstes Gut eingestuft. Deshalb sollten Sie vorsichtig sein, bevor Sie private oder sensible Daten in Form von Screenshots weitergeben, ohne die Zustimmung der betreffenden Personen einzuholen.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, wie zum Beispiel Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche.

Der Straftatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede

Das Weiterleiten von Screenshots kann auch strafrechtliche Folgen haben, wenn dadurch der Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) oder üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt ist. Hier spielt es eine Rolle, welche Inhalte der Screenshot hat und in welchem Kontext er weitergeleitet wird.

Verleumdung: Wenn absichtlich Unwahrheiten verbreitet werden

Verleumdung ist das vorsätzliche Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen über eine Person, die geeignet sind, deren Ansehen zu beschädigen. Wenn Sie also einen Screenshot weiterleiten, der Unwahrheiten über jemanden enthält – und Sie wissen, dass diese Unwahrheiten –, machen Sie sich der Verleumdung schuldig.

Üble Nachrede: Das Verbreiten wahrer, aber ehrenrühriger Tatsachen

Im Gegensatz zur Verleumdung liegt bei der üblen Nachrede die Verbreitung wahrer Tatsachen vor, die jedoch ebenfalls geeignet sind, das Ansehen einer Person zu schädigen. Die Verbreitung solcher Informationen kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben, es sei denn, es liegt eine Rechtfertigung vor, wie zum Beispiel ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung oder Interessen der Allgemeinheit.

Die Haftung für das Weiterleiten von Screenshots

Wer einen Screenshot weiterleitet, der urheberrechtlich geschützt ist, gegen das Recht am eigenen Bild verstößt oder Persönlichkeitsrechte verletzt, kann haftbar gemacht werden.

Die Abmahnung als zivilrechtliches Mittel

Zunächst kann eine Abmahnung drohen, sofern ein Rechtsverstoß vorliegt. Ein Anwalt kann hier im Namen seines Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern und Abmahnkosten geltend machen. Es empfiehlt sich, bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die richtigen Schritte einzuleiten und weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Schadensersatzansprüche

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Fall. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Schädiger auch tatsächlich für den eingetretenen Schaden verantwortlich gemacht werden kann.

Strafrechtliche Konsequenzen

Sollte das Versenden eines Screenshots einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen, wie beispielsweise Verleumdung oder üble Nachrede, so können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Dies kann eine Geldstrafe oder bei schwerwiegenden Fällen sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Wie man das Risiko beim Weiterleiten von Screenshots minimiert

Um beim Weiterleiten von Screenshots keine rechtlichen Schwierigkeiten zu riskieren, ist es essenziell, sich an einige Grundsätze zu halten.

Einholen von Zustimmungen

Zunächst sollte man, wenn möglich, immer die Zustimmung der betroffenen Personen einholen – insbesondere, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte, Bilder von Personen oder Informationen aus privaten Unterhaltungen handelt.

Prüfung der Rechtslage

Bevor Sie den Screenshot versenden, sollten Sie sich immer über die Rechtslage informieren und sicherstellen, dass der Inhalt keine rechtlichen Vorschriften wie das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Sollten Sie unsicher sein, lohnt es sich, juristischen Rat einzuholen.

Verzicht auf Verleumdung und üble Nachrede

Gehen Sie stets respektvoll mit Informationen um und vermeiden Sie das Verbreiten von Unwahrheiten oder ehrenrührigen Tatsachen über andere Menschen. Hierdurch zeigen Sie nicht nur moralische Integrität, sondern verhindern ebenfalls rechtliche Schwierigkeiten.

Rechtliche Grauzonen beim Weiterleiten von Screenshots

In bestimmten Fällen ist die Rechtslage beim Weiterleiten von Screenshots nicht eindeutig, sodass es zu rechtlichen Grauzonen kommt. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Schöpfungshöhe eines Werkes unklar ist oder die Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Informationen überwiegt.

In solchen Situationen ist es ratsam, stets Vorsicht walten zu lassen und gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

FAQs und Fakten: Wissenswertes zum Screenshot Urheberrecht

Um Ihnen einen praxisnahen Einblick in das Screenshot Urheberrecht zu geben, haben wir hier einige häufig gestellte Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt:

Darf ich Screenshots von Social-Media-Posts anfertigen und verwenden?

Grundsätzlich hängt dies von der konkreten Situation ab. Wenn der Screenshot lediglich als private Information dient oder im Rahmen des Zitatrechts angewendet wird, kann er zulässig sein. Allerdings empfehlen wir, stets auf die Zustimmung des Urhebers des Posts zu achten, insbesondere wenn der Screenshot kommerziell genutzt wird.

Bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich den Urheber des Originalwerks angebe?

Das Angeben der Quelle ist sicherlich ein wichtiger Schritt, um Konflikte im Screenshot Urheberrecht zu vermeiden, doch allein damit ist man noch nicht vollkommen abgesichert. Es ist ratsam, sich auch hinsichtlich der Art der Nutzung und des Umfangs des zitierten Werks absichern zu lassen, etwa durch das Einholen einer Genehmigung des Urhebers oder die Anwendung der oben genannten Zitatrechtsregeln.

Hat das Screenshot Urheberrecht Auswirkungen auf meine Arbeit als Webdesigner?

Auch als Webdesigner ist es wichtig, das Screenshot Urheberrecht zu beachten, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Beispielsweise sollten Sie keine geschützten Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwenden oder auf Ihrer Website abbilden. Gleiches gilt für die Erstellung von Portfolio-Materialien oder Präsentationen, die Screenshots Ihrer Arbeiten enthalten.

Fazit: Vorsicht und Respekt beim Umgang mit Screenshots

Das Weiterleiten von Screenshots kann in verschiedenen Situationen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – sei es aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder sogar strafrechtlichen Tatbeständen wie Verleumdung oder üble Nachrede.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und gleichzeitig einen verantwortungsvollen Umgang mit Informationen zu gewährleisten, sollten Sie stets Vorsicht walten lassen und zum Beispiel Zustimmungen einholen, die Rechtslage prüfen oder auf das Verbreiten von Unwahrheiten oder ehrenrührigen Tatsachen verzichten.

Sollten Sie sich dennoch in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines weitergeleiteten Screenshots befinden, ist es empfehlenswert, kompetenten juristischen Beistand zu suchen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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