Dieser Blog-Beitrag ist ein umfangreicher Ratgeber zum Thema Syndikusanwalt mit Fokus auf die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen in Deutschland. Als Syndikusanwalt gelten Rechtsanwälte, die in einem festen Anstellungsverhältnis in Unternehmen, Verbänden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschäftigt sind.
In dieser Funktion beraten sie ihre Arbeitgeber in juristischen Angelegenheiten, vertreten sie vor Gericht oder begleiten Vertragsverhandlungen.
Inhalt:
- Rechtsstellung des Syndikusanwalts
- Voraussetzungen für die Zulassung zum Syndikusanwalt
- Berufsrechtliche Rahmenbedingungen für Syndikusanwälte
- Haftung und Versicherungsschutz für Syndikusanwälte
- Faktoren, die das Gehalt eines Syndikus beeinflussen
- Aktuelle Gerichtsurteile und Entwicklungstendenzen
- FAQs – Häufig gestellte Fragen von Syndikusanwälten und ihren Arbeitgebern
Rechtsstellung des Syndikusanwalts
Die Rechtsstellung des Syndikusanwalts (ehemals „Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis“) wurde durch die Änderung des Rechtsanwaltsstatuts und die Einführung des § 46a BRAO im Jahr 2016 neu geregelt. Syndikusanwälte haben nun eine gesetzlich abgesicherte Sonderstellung innerhalb der Anwaltschaft und gehören zu den sog. firmeninternen Rechtsabteilungen.
Sie sind Mitglieder ihrer örtlichen Rechtsanwaltskammer und unterliegen den gleichen Berufspflichten wie selbstständige Rechtsanwälte.
Zu den berufsrechtlichen Besonderheiten des Syndikusanwalts gehören neben der Unabhängigkeit auch die Verschwiegenheitspflicht, die Ablehnung von Vertretungen widerstreitender Interessen und die Verpflichtung zur Fortbildung. Aufgrund ihrer anwaltlichen Berufsausübung unterliegen Syndikusanwälte der Rechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
Unterschiede zwischen Syndikusanwälten und externen Rechtsanwälten
- Syndikusanwälte üben ihre Tätigkeit in einem festen Anstellungsverhältnis aus, während externe Rechtsanwälte selbstständig tätig sind.
- Syndikusanwälte sind auf die Beratung ihres Arbeitgebers beschränkt, externe Rechtsanwälte beraten und vertreten verschiedene Mandanten.
- Syndikusanwälte sind nicht zur Vertretung ihres Arbeitgebers in steuerlichen oder sozialrechtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem Sozialgericht zugelassen. Externe Rechtsanwälte dürfen in allen Verfahren vor Gericht oder Behörden auftreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Syndikusanwalt
Um als Syndikusanwalt zugelassen zu werden, müssen einige gesetzliche Anforderungen erfüllt sein. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Bestehen der beiden juristischen Staatsprüfungen.
- Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung als Syndikusanwalt.
- Bestehen eines Anstellungsverhältnisses als Syndikusanwalt (Arbeitsvertrag).
- Ausübung einer Tätigkeit, die den anwaltlichen Beruf ausmacht, wie z.B. Rechtsberatung, Vertretung in gerichtlichen Verfahren oder Gestaltung von Verträgen.
- Antrag auf Zulassung als Syndikusanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro.
Antragstellung
Die Antragstellung zur Zulassung als Syndikusanwalt erfolgt schriftlich bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Folgende Unterlagen müssen in der Regel beigefügt werden:
- Lebenslauf und Lichtbild
- Nachweis der beiden juristischen Staatsprüfungen
- Ausführlicher Nachweis über die bisherige Tätigkeit
- Arbeitsvertrag als Syndikusanwalt
- Angabe der beruflichen Tätigkeit und Beschreibung der Aufgabenbereiche
- Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht und zur Einhaltung der Berufsordnung
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Die Zulassung als Syndikusanwalt kann von der Rechtsanwaltskammer versagt werden, wenn Zweifel an der persönlichen oder sachlichen Eignung des Antragstellers bestehen oder wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht den Anforderungen des Syndikusanwalts entspricht.
Berufsrechtliche Rahmenbedingungen für Syndikusanwälte
Syndikusanwälte unterliegen wie alle Rechtsanwälte der Rechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung (BORA). Sie haben die gleichen grundlegenden Berufspflichten wie selbstständige Rechtsanwälte, darunter insbesondere:
- Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung (§ 43 BRAO)
- Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO)
- Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO)
- Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO)
Besonderheiten im anwaltlichen Werberecht
Die Werbung für Syndikusanwälte ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht irreführend oder unrichtig ist. Eine namentliche Nennung des Syndikusanwalts in Geschäftsunterlagen oder im Internetauftritt des Arbeitgebers ist gestattet. Bei der Werbung sind jedoch die berufsrechtlichen Beschränkungen zu beachten, insbesondere das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO.
Kooperationen mit anderen Anwälten
Syndikusanwälte dürfen grundsätzlich Kooperationen mit externen Anwälten eingehen, sofern dies nicht gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verstößt. Insbesondere dürfen keine unzulässigen Auftragsvermittlungen erfolgen oder das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt werden.
In der Praxis ergeben sich solche Kooperationen häufig in Form von sogenannten Anwaltspools, in denen sich Syndikusanwälte und externe Anwälte zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben gemeinsam zu bewältigen.
Haftung und Versicherungsschutz für Syndikusanwälte
Bei der Haftung für Beratungsfehler und Fehler in der Vertretung gelten für Syndikusanwälte grundsätzlich die gleichen Regeln wie für externe Rechtsanwälte. Sie haften gemäß § 280 BGB für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig durch ihre anwaltliche Tätigkeit verursacht haben. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers richtet sich in erster Linie gegen den Syndikusanwalt persönlich. Eine Haftungsübernahme durch das Unternehmen ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Zur Absicherung der Haftungsrisiken müssen Syndikusanwälte gemäß § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro abschließen. Der Versicherungsschutz muss für das gesamte Bundesgebiet gelten und auch für Tätigkeiten aufgrund von EU-Recht oder dem Recht anderer Mitgliedstaaten der EU gewährt werden.
Es empfiehlt sich, den Versicherungsschutz speziell auf die Bedürfnisse von Syndikusanwälten zugeschnittenen Tarifen anzupassen und gegebenenfalls eine höhere Versicherungssumme zu vereinbaren.
Rechte und Pflichten eines Syndikusanwaltes
Wie alle Rechtsanwälte unterliegen auch Syndikusanwälte den üblichen Pflichten und können die Rechte ihres Berufsstandes ausüben. Sie stehen unter der Aufsicht ihrer regionalen Rechtsanwaltskammer und unterliegen, wie jeder andere Rechtsanwalt auch, der BRAO, der Berufsordnung (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO) und der Satzung für Rechtsanwälte (CCBE-Berufsregeln).
Einschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit
Obwohl Syndikusanwälte berechtigt sind, rechtliche Dienstleistungen zu erbringen, gibt es wichtige Grenzen dafür, was sie tun können. Eine der Einschränkungen ist, dass sie keine Mandate außerhalb der Organisation, für die sie arbeiten, annehmen dürfen. Dies schließt den Abschluss von Mandatsverträgen und die Durchführung selbständiger rechtlicher Dienstleistungen aus, die nicht unmittelbar mit den Interessen ihres Arbeitgebers verbunden sind. Weitere Informationen finden Sie in § 46 BRAO und § 7.4.2 BORA.
Scheidung zwischen Interessen
Ein Syndikusanwalt muss stets in der Lage sein, seine anwaltlichen Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen, ohne dass dadurch die Interessen einer anderen Partei beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass Syndikusanwälte konfliktfreie Beratung und Vertretung leisten müssen. Ein Syndikusanwalt darf daher keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können, wie z. B. bei gleichzeitiger Tätigkeit als Aufsichtsrat, § 7.3 BORAK und § 45 BRAO.
Der Syndikusanwalt und die anwaltliche Schweigepflicht
Wie jeder Rechtsanwalt hat auch der Syndikusanwalt eine Berufsgeheimnispflicht. Diese Pflicht besteht sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber Kollegen innerhalb der Organisation, für die der Syndikusanwalt tätig ist.
Schweigepflicht gegenüber Dritten
Ein Syndikusanwalt ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt anvertraut wurden, geheim zu halten. Diese Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob diese Informationen vom Arbeitgeber oder von einem Mitarbeiter des Arbeitgebers stammen. Hierzu gehören auch Informationen, die im Rahmen einer möglichen rechtlichen Bedrohung oder eines Rechtsstreits gewonnen wurden.
Schweigepflicht gegenüber Kollegen
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber Kollegen innerhalb der Organisation. Dies bedeutet, dass ein Syndikusanwalt verpflichtet ist, alle Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, gegenüber anderen Mitarbeitern geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind speziell für die Weitergabe bestimmt.
Der Umgang mit gesetzlichen und ethischen Grenzen
Tatsächlich erfordert der Umgang mit diesen Einschränkungen eine hohe Ethik und Professionalität von Syndikusanwälten. Konfrontiert mit einer ständigen Balancierung zwischen den Erfordernissen des Unternehmens und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und ethischen Standards, müssen Syndikusanwälte stets wachsam sein und sicherstellen, dass sie den Weg der Rechtschaffenheit und Rechtmäßigkeit gehen.
Faktoren, die das Gehalt eines Syndikus beeinflussen
Nun, da wir die Rolle und die Herausforderungen eines Syndikus verstanden haben, gehen wir der Frage nach dem Gehalt eines Syndikus nach. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Gehalt von einer Reihe von Faktoren beeinflusst wird.
Gehalt nach Berufserfahrung
Wie viele andere Berufe im juristischen Bereich, ist auch das Gehalt eines Syndikus stark von der Berufserfahrung des Einzelnen abhängig. Ein Berufseinsteiger kann ein grundlegendes/jährliches Gehalt von etwa 60.000 Euro erwarten. Mit steigender Erfahrung kann das Gehalt auf bis zu 120.000 Euro und mehr jährlich ansteigen.
Gehalt nach Branchen
Ein weiterer wichtiger Einflussfaktor auf das Gehalt eines Syndikus ist die Branche, in der das Unternehmen tätig ist. Unternehmen in wirtschaftsstarken Branchen wie der Pharmazie oder dem Bankensektor können in der Regel höhere Gehälter zahlen als Unternehmen in weniger lukrativen Branchen.
Variables Gehalt
Abgesehen vom Grundgehalt können Boni und andere Vorteile das Gesamtgehalt des Syndikus erheblich erhöhen. Boni können mehrere zehntausend Euro pro Jahr betragen und sind in der Regel an die Erreichung bestimmter unternehmerischer Ziele gekoppelt. Zusätzlich gibt es oft weitere Benefits wie Betriebsrente oder Krankenversicherungen.
Aktuelle Gerichtsurteile und Entwicklungstendenzen
Im Bereich des Syndikusanwaltsrechts gibt es immer wieder gerichtliche Entscheidungen und rechtliche Entwicklungen, die für die Praxis von Bedeutung sind. Einige aktuelle Urteile und Entwicklungen sind:
- Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Syndikusanwälte: Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2021 die Neuregelungen zur Rechtsstellung der Syndikusanwälte in § 46a BRAO im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Die Regelungen seien geeignet, die Unabhängigkeit der Syndikusanwälte zu gewährleisten und eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2021, 1 BvR 617/17).
- Bundesgerichtshof zur Zulassung von Syndikusanwälten vor dem Finanzgericht: Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2019 entschieden, dass Syndikusanwälte zur Vertretung ihres Arbeitgebers in steuergerichtlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht zugelassen sind. Sie dürfen jedoch als Bevollmächtigte auftreten, sofern sie nicht nach § 3 Nr. 1 oder § 3a Steuerberatungsgesetz tätig sind (BGH, Urteil vom 22.01.2019, VI ZB 25/18).
- Bundesgerichtshof zur Vertretung von Syndikusanwälten bei widerstreitenden Interessen: Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2018 klargestellt, dass ein Syndikusanwalt in Prozessen, in denen widerstreitende Interessen vorliegen, nicht für seinen Arbeitgeber auftreten darf. Dies gelte auch, wenn der Syndikusanwalt nur als Zustellungsbevollmächtigter für den Arbeitgeber tätig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2018, VIII ZR 150/17).
FAQs – Häufig gestellte Fragen von Syndikusanwälten und ihren Arbeitgebern
Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.
Wie unterscheidet sich ein Syndikusanwalt von einem Anwalt mit eigener Kanzlei?
Ein Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der in einem festen Anstellungsverhältnis in einem Unternehmen, einem Verband oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angestellt ist. Im Gegensatz dazu betreibt ein Anwalt mit eigener Kanzlei seine Tätigkeit selbstständig und ist nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt.
Ist ein Syndikusanwalt weiterhin Mitglied der Rechtsanwaltskammer?
Ja, Syndikusanwälte sind Mitglieder ihrer örtlichen Rechtsanwaltskammer und unterliegen den gleichen Berufspflichten wie selbstständige Rechtsanwälte.
Müssen Syndikusanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen?
Ja, Syndikusanwälte sind gemäß § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro abzuschließen.
Dürfen Syndikusanwälte auch vor Gericht auftreten?
Syndikusanwälte dürfen grundsätzlich vor Gericht auftreten, um die Interessen ihres Arbeitgebers zu vertreten. Sie sind jedoch nicht zur Vertretung in steuerlichen oder sozialrechtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem Sozialgericht zugelassen. In solchen Fällen dürfen sie allerdings als Bevollmächtigte auftreten.
Ist die Zulassung als Syndikusanwalt zeitlich befristet?
Die Zulassung als Syndikusanwalt ist grundsätzlich nicht zeitlich befristet. Sie erlischt jedoch, wenn der Syndikusanwalt seine anwaltliche Tätigkeit aufgibt oder die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt nicht mehr erfüllt sind (z.B. Kündigung des Arbeitsvertrags).
Der Syndikusanwalt ist sowohl für den individual- als auch für den unternehmenszentrierten Rechtsberatungsmarkt ein wichtiger Akteur. In diesem umfassenden und ausführlichen Blog-Beitrag wurden zahlreiche Aspekte der Rechtsstellung und des Berufsrechts des Syndikusanwalts erörtert und erläutert. Hierzu gehören insbesondere die rechtlichen Grundlagen, die Zulassungsvoraussetzungen, die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Haftung und Versicherungsschutz, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen. Dieser Beitrag vermittelt einen umfassenden und fundierten Überblick über alle Aspekte des Syndikusanwalts und ist damit eine wertvolle Informationsquelle für Syndikusanwälte und ihre Arbeitgeber.
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