Teilrente: Wichtige Aspekte und rechtliche Rahmenbedingungen

Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, in den Ruhestand zu gehen und gleichzeitig weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine der Optionen, um dies zu realisieren, ist die Teilrente, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht.

In diesem umfassenden Blog-Beitrag werden wir alle relevanten Aspekte rund um das Thema Teilrente beleuchten, von rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Berechnungen bis hin zu häufig gestellten Fragen.

Dabei gehen wir sowohl auf gesetzliche Rahmenbedingungen als auch auf praktische Beispiele ein, um Ihnen ein möglichst vollständiges Bild zu vermitteln.

Rechtlicher Rahmen und Voraussetzungen für eine Teilrente

Der rechtliche Rahmen für die Teilrente ist im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) sowie in Verordnungen und Satzungen der Rentenversicherungsträger verankert. Die wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente sind:

  • Mindestalter (in der Regel ab 63 Jahren)
  • Mindestversicherungszeit (in der Regel 35 Versicherungsjahre)
  • Teilzeitbeschäftigung oder Selbstständigkeit nach Beginn der Altersrente
  • Reduzierung des bisherigen Arbeitsumfangs

Ab dem 1. Januar 2023 wurde eine signifikante Änderung bei den vorgezogenen Altersrenten eingeführt: Die Hinzuverdienstgrenze wurde vollständig aufgehoben. Dies bedeutet, dass Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass ihre Rente aufgrund ihres Einkommens gekürzt wird. Diese Änderung zielt darauf ab, mehr Flexibilität für Rentner zu schaffen und ihnen die Möglichkeit zu geben, weiterhin aktiv im Arbeitsleben teilzuhaben.

Zusätzliche Erklärung zu Rentenkürzungen bei vorzeitiger Rente: Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze nicht bedeutet, dass es keine Rentenkürzungen mehr gibt. Insbesondere werden Rentenkürzungen vorgenommen, wenn eine Person vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente geht. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, wird ein Abschlag von 0,3% vorgenommen. Diese Kürzungen sind unabhängig vom Einkommen und permanent.

Erläuterung zur Arbeitszeit bei Teilrenten: Darüber hinaus sind Rentenkürzungen möglich, wenn die für die Teilrente erforderliche Reduzierung der Arbeitszeit nicht eingehalten wird. Die Teilrente setzt voraus, dass der Rentenbezieher seine Arbeitszeit und somit sein Einkommen reduziert. Wird die Arbeitszeit über die zulässigen Grenzen hinaus ausgedehnt, kann dies zu einer Kürzung oder sogar Streichung der Teilrente führen.

Hinweis auf Rentenkürzungen aufgrund individueller Verhältnisse: Außerdem können Rentenkürzungen aufgrund von Änderungen in den individuellen Verhältnissen des Rentners entstehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Einkommenssituation des Rentners ändert oder andere rentenrechtliche Ansprüche hinzukommen.

Mindestalter

Die Regelaltersgrenze für die Inanspruchnahme einer Teilrente liegt, je nach Geburtsjahrgang, zwischen 65 und 67 Jahren. Für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge steigt die Regelaltersgrenze schrittweise an:

  • Geburtsjahr 1954: 65 Jahre und 8 Monate
  • Geburtsjahr 1959: 66 Jahre
  • Geburtsjahr 1964: 66 Jahre und 8 Monate
  • Geburtsjahrgänge ab 1964: 67 Jahre

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bereits ab 63 Jahren eine Teilrente in Anspruch zu nehmen. Allerdings führt dies zu einer Rentenkürzung, da für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, ein Abschlag von 0,3% erhoben wird.

Mindestversicherungszeit (Wartezeit)

Um eine Teilrente beziehen zu können, müssen Versicherte mindestens 35 Versicherungsjahre (420 Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Dabei zählen alle Pflichtbeiträge aus Beschäftigungen, Berufsausbildungen, freiwilligen Beiträgen sowie Anrechnungszeiten (z. B. Kindererziehung oder Schulausbildung) zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit.

Teilzeitbeschäftigung oder Selbstständigkeit nach Rentenbeginn

Teilrente bedeutet, dass die Versicherten neben dem Bezug der Altersrente weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Arbeitnehmer in Teilzeit oder als Selbstständiger tätig sind. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Erwerbstätigkeit einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf, da sonst die Teilrente gekürzt oder gestrichen wird (siehe Abschnitt 2).

Reduzierung des bisherigen Arbeitsumfangs

Entscheiden sich Versicherte für den Bezug einer Teilrente, müssen sie ihren bisherigen Arbeitsumfang reduzieren. Die Teilrente kann in verschiedenen Stufen beantragt werden, wobei jeder Stufe eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit und des Einkommens entspricht:

  • Teilrente mit 1/3 Reduzierung: Arbeitszeit und Einkommen sind gegenüber der bisherigen Tätigkeit um mindestens ein Drittel verringert.
  • Teilrente mit 1/2 Reduzierung: Arbeitszeit und Einkommen sind gegenüber der bisherigen Tätigkeit um mindestens die Hälfte verringert.
  • Teilrente mit 2/3 Reduzierung: Arbeitszeit und Einkommen sind gegenüber der bisherigen Tätigkeit um mindestens zwei Drittel verringert.

Berechnung der Teilrente

Die Teilrente kann nun in einer Bandbreite von 10 Prozent bis zu maximal 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden, im Gegensatz zu den bisherigen maximal 99 Prozent. Dies bietet eine größere Flexibilität bei der Wahl des Rentenumfangs.

Die Höhe der Teilrente ergibt sich aus der Vollrente und dem gewählten Reduzierungsbetrag. Da die Teilrente in den oben genannten drei Stufen beantragt werden kann, ergeben sich unterschiedliche Berechnungsfaktoren. Der Berechnungsfaktor entspricht dabei dem Verhältnis von Teilrentenumfang zu Vollrente.

Die folgenden Berechnungsfaktoren gelten:

  • Teilrente mit 1/3 Reduzierung: 0,3333 (33,33% der Vollrente)
  • Teilrente mit 1/2 Reduzierung: 0,5000 (50% der Vollrente)
  • Teilrente mit 2/3 Reduzierung: 0,6667 (66,67% der Vollrente)

Um die Höhe der Teilrente zu berechnen, wird der Berechnungsfaktor mit der Vollrente multipliziert:

Teilrente = Vollrente * Berechnungsfaktor

Beispiel:

Eine Person hat Anspruch auf eine Vollrente von 1500 Euro. Sie entscheidet sich für eine Teilrente mit 1/2 Reduzierung. Die Teilrente errechnet sich dann wie folgt:

Teilrente = 1500 Euro * 0,5000 = 750 Euro

Die Person erhält also zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen eine Teilrente von 750 Euro pro Monat.

Arbeitsumfang und Hinzuverdienstgrenzen

Die Höhe der Teilrente hängt nicht nur von der gewählten Reduzierungsstufe ab, sondern auch von den individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Seit 2023 gibt es jedoch keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Frührentner. Das bedeutet, dass Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass ihre Rente aufgrund ihres Gehalts gekürzt wird.

Steuerliche Aspekte der Teilrente

Die Teilrente unterliegt ebenso wie die Vollrente der Besteuerung. Grundsätzlich werden sowohl die gesetzliche Rente als auch das Arbeitseinkommen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit besteuert. Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt dabei von dem Jahr ab, in dem die Rente erstmals bezogen wurde:

  • Rentenbeginn bis 2005: 50% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2006: 52% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2010: 60% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2018: 76% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2020: 80% der Rente sind steuerpflichtig

Für jeden weiteren Rentenbeginn-Jahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2040 100% der Rente besteuert werden.

Wie hoch die tatsächliche Steuerlast auf die Teilrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. von Ihrem persönlichen Steuersatz, weiteren Einkünften und Freibeträgen. Es empfiehlt sich, hierzu die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch zu nehmen.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist ein pauschaler Betrag, der für alle Rentnerinnen und Rentner gleich ist, unabhängig von der Höhe ihrer Rente. Seit 2018 beträgt der Grundfreibetrag 6.300 Euro pro Jahr bzw. 525 Euro pro Monat.

Gekürzter Zuverdienst

Der gekürzte Zuverdienst ist der Betrag, um den das Arbeitseinkommen die individuellen Hinzuverdienstgrenzen überschreiten darf, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der Teilrente hat. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem jährlichen oder monatlichen Arbeitseinkommen und dem Grundfreibetrag. Die Hinzuverdienstgrenzen setzen sich somit wie folgt zusammen:

Hinzuverdienstgrenze = Grundfreibetrag + gekürzter Zuverdienst

Beispiel:

Ein Versicherter bezieht eine Teilrente und hat ein monatliches Arbeitseinkommen von 900 Euro. Der Grundfreibetrag beträgt 525 Euro. Der gekürzte Zuverdienst für diese Person beträgt:

Gekürzter Zuverdienst = 900 Euro (Arbeitseinkommen) – 525 Euro (Grundfreibetrag) = 375 Euro

Die Hinzuverdienstgrenze für diese Person beträgt also 525 Euro (Grundfreibetrag) + 375 Euro (gekürzter Zuverdienst) = 900 Euro pro Monat.

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen und Auswirkungen auf die Teilrente

Wenn Sie beim Bezug einer Teilrente die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, hat dies Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Teilrente. Dabei ist zu beachten, dass die Teilrente nicht sofort vollständig entfällt, sondern nur in dem Umfang gekürzt wird, wie die Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden.

Beispiel:

Ein Versicherter bezieht eine Teilrente in Höhe von 800 Euro und hat eine Hinzuverdienstgrenze von 900 Euro pro Monat. Er erzielt jedoch ein Arbeitseinkommen von 1.100 Euro. In diesem Fall überschreitet er die Hinzuverdienstgrenze um 200 Euro.

Seine Teilrente wird nun um diesen Betrag reduziert:

Neue Teilrente = 800 Euro (alte Teilrente) – 200 Euro (Überschreitung) = 600 Euro

Der Versicherte erhält also in diesem Fall nur noch eine Teilrente von 600 Euro.

Steuerliche Aspekte der Teilrente

Die Teilrente unterliegt ebenso wie die Vollrente der Besteuerung. Grundsätzlich werden sowohl die gesetzliche Rente als auch das Arbeitseinkommen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit besteuert. Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt dabei von dem Jahr ab, in dem die Rente erstmals bezogen wurde:

  • Rentenbeginn bis 2005: 50% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2006: 52% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2010: 60% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2018: 76% der Rente sind steuerpflichtig
  • Rentenbeginn 2020: 80% der Rente sind steuerpflichtig

Für jeden weiteren Rentenbeginn-Jahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2040 100% der Rente besteuert werden.

Wie hoch die tatsächliche Steuerlast auf die Teilrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. von Ihrem persönlichen Steuersatz, weiteren Einkünften und Freibeträgen. Es empfiehlt sich, hierzu die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch zu nehmen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In diesem Abschnitt beantworten wir einige der häufig gestellten Fragen zum Thema Teilrente:

Kann ich eine Teilrente auch während der Erwerbsminderungsrente beziehen?

Nein, eine Kombination von Teilrente und Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich nicht möglich. Die Erwerbsminderungsrente hat das Ziel, das Einkommen von Versicherten zu ersetzen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.

Kann ich während des Bezugs einer Teilrente weiterhin Rentenanwartschaften erwerben?

Ja, Sie erwerben während des Bezugs einer Teilrente weiterhin Rentenanwartschaften. Diese werden sowohl aus der Teilrente als auch aus Ihrem Arbeitseinkommen berechnet. Nach Ablauf des Bezugszeitraums der Teilrente werden die neu erworbenen Anwartschaften zur Berechnung der Vollrente herangezogen.

Kann ich meine Teilrente jederzeit ändern oder beenden?

Wenn Sie eine Teilrente beziehen, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Teilrente zu ändern oder zu beenden. Eine Änderung oder Beendigung der Teilrente ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer Frist von drei Monaten möglich. Im Falle einer Beendigung der Teilrente erhalten Sie stattdessen Ihre bisherige Vollrente. Sollten Sie Ihre Teilrente ändern wollen, müssen Sie die neue Teilrente beantragen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Sind Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder einer privaten Rentenversicherung mit einer Teilrente kombinierbar?

Ja, grundsätzlich können Sie neben der Teilrente auch Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Rentenversicherung beziehen. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Leistungen erfolgt jedoch getrennt von der gesetzlichen Teilrente und unterliegt eigenen Regelungen.

Fazit

Die Teilrente bietet Ihnen die Möglichkeit, einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu gestalten und dabei weiterhin ein Einkommen zu erzielen. Dabei sollten Sie jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und Hinzuverdienstgrenzen beachten, um keine Kürzungen oder Streichungen Ihrer Teilrente zu riskieren.

Bei steuerlichen Fragen und individuellen Anliegen empfiehlt es sich zudem, die Beratung durch einen Experten in Anspruch zu nehmen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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