Teilzahlungsgeschäfte gewinnen für Konsumenten und Unternehmer immer mehr an Bedeutung. Aus unterschiedlichsten Beweggründen entscheiden wir uns dafür, Verpflichtungen in mehreren Teilen zu begleichen, sei es beim Kauf eines Autos, einer teuren Einrichtung oder der Rückzahlung eines Darlehens. Dabei ist es wichtig, die rechtlichen Aspekte zu kennen und die eigenen Interessen und Vorschriften in Einklang zu bringen. In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Teilzahlungsgeschäft sowie aktuelle Gerichtsurteile wissen sollten und welche Rechte und Pflichten auf Seiten von Gläubiger sowie Schuldner bestehen.

Was ist ein Teilzahlungsgeschäft?

Ein Teilzahlungsgeschäft ist ein rechtliches Geschäft, bei dem die Gegenleistung durch den Schuldner in Raten erbracht wird, anstatt in einer einzigen Zahlung. Es ist somit eine besondere Art des Schuldverhältnisses, das in der Praxis regelmäßig anzutreffen ist. Teilzahlungsgeschäfte können sowohl dem Ziel der Kaufpreisfinanzierung als auch dem Zweck der Kreditgewährung dienen.

  • Beispiel 1: Der Käufer eines Autos vereinbart mit dem Verkäufer, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu begleichen.
  • Beispiel 2: Ein Unternehmer gewährt seinem Kunden einen Kredit und vereinbart mit ihm eine Rückzahlung in Quartalsraten.

Gesetzliche Regelungen für Teilzahlungsgeschäfte

Generell sind Teilzahlungsgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der wesentliche Normgeber ist jedoch das Verbraucherkreditgesetz (VkrG). Dieses schützt Verbraucher vor überhöhten Kreditkosten und sorgt für eine transparente Informationspflicht.

Teilzahlungsgeschäft und BGB

Die zentrale Regelung zum Teilzahlungsgeschäft im BGB ist § 503 BGB. Demnach gelten die folgenden Grundsätze:

  • Ein Teilzahlungsgeschäft liegt vor, wenn der Schuldner eine Geldschuld in mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten hat.
  • Teilzahlungsgeschäfte können – wie oben bereits erwähnt – der Kaufpreisfinanzierung oder der Kreditgewährung dienen.
  • Ein Teilzahlungsgeschäft kann sich durch eine individuelle Vertragsvereinbarung oder durch eine entsprechende AGB ergänzen oder ändern.

Teilzahlungsgeschäft und Verbraucherkreditgesetz

Insbesondere das Verbraucherkreditgesetz enthält Regelungen, die den Verbraucherschutz im Bereich Teilzahlungsgeschäfte betreffen. Relevant sind hier unter anderem:

  • § 6 VkrG: Informationspflicht des Unternehmers über den effektiven Jahreszins, die Laufzeit und die Gesamtbetragsschuld des Verbrauchers
  • § 7 VkrG: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen (bei Fernabsatzverträgen bzw. Haustürgeschäften binnen 14 Tagen)
  • § 14 VkrG: Vorzeitige Rückzahlung und Kündigung durch den Verbraucher

Aktuelle Gerichtsurteile zum Teilzahlungsgeschäft

Im Rahmen der Rechtsprechung setzen sich Gerichte immer wieder mit Fragen rund um Teilzahlungsgeschäfte auseinander. Im Folgenden sind einige aktuelle Urteile in diesem Zusammenhang aufgelistet:

Urteil 1: Widerrufsrecht bei Online-Teilzahlungsgeschäften

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. November 2021 (Az. III ZR 105/20): Im Rahmen dieses Urteils entschied der BGH, dass bei Online-Teilzahlungsgeschäften grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht, auch wenn die verwendete AGB dies ausschließen sollte. Entscheidend ist, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann und dementsprechend informiert werden muss.

Urteil 2: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch lange Vertragslaufzeit

Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Dezember 2018 (Az. I-6 U 101/18): Das OLG Düsseldorf entschied in diesem Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht bei einem Teilzahlungsgeschäft auch nach mehreren Jahren noch ausüben kann, wenn er nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt.

Urteil 3: Verzugszinsen bei Teilzahlungsgeschäften

Urteil des BGH vom 22. Februar 2018 (Az. III ZR 243/17): Der BGH entschied in diesem Fall, dass ein Gläubiger Verzugszinsen auch dann verlangen kann, wenn der Schuldner sich im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts in Verzug befindet. Der Verzug tritt in diesem Fall ein, wenn der Schuldner die vereinbarte Rate nicht fristgerecht entrichtet.

Rechte und Pflichten von Gläubiger und Schuldner bei Teilzahlungsgeschäften

Teilzahlungsgeschäfte sind immer von einer Vielzahl von Rechten und Pflichten sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner geprägt. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte:

Rechte des Gläubigers

Pflichten des Gläubigers

  • Einräumung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten
  • Information des Schuldners über seine Rechte bei Widerruf
  • Mitwirkung bei der Vertragsanbahnung und -gestaltung
  • Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des VkrG

Rechte des Schuldners

  • Inanspruchnahme von Widerrufsrechten
  • Vorzeitige Rückzahlung oder vorzeitige Kündigung des Teilzahlungsgeschäfts
  • Geltendmachung von Minderung und Rücktritt bei mangelhafter Leistung

Pflichten des Schuldners

  • Zahlung der vereinbarten Raten
  • Information des Gläubigers bei Zahlungsverzug oder Umständen, die die Rückzahlung gefährden könnten
  • Einhaltung vertraglicher Regelungen und gesetzlicher Bestimmungen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Teilzahlungsgeschäft

Kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Schuldners sofort kündigen?

Der Gläubiger kann das Teilzahlungsgeschäft nur dann fristlos kündigen, wenn der Schuldner in erheblichem Maße mit seinen Zahlungen im Verzug ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Schuldner mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen in Verzug ist und der Rückstand mindestens 10 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrags beträgt.

Darf ein Gläubiger Stundungszinsen verlangen, wenn er dem Schuldner Zahlungsaufschub gewährt?

Grundsätzlich kann der Gläubiger Verzugszinsen oder Stundungszinsen verlangen, wenn er dem Schuldner einen Zahlungsaufschub gewährt. Die Höhe dieser Zinsen muss aber angemessen und im Einklang mit gesetzlichen Regelungen sein.

Wie hoch dürfen die Zinsen bei einem Teilzahlungsgeschäft maximal sein?

Es gibt keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt. Laut § 502 BGB ist eine Zinsvereinbarung sittenwidrig, wenn sie einen Jahreszins von mehr als dem im Einzelfall „angemessenen“ Zinssatz vereinbart und diesen um mehr als 100 Prozent übersteigt. Der Begriff der Angemessenheit ist unbestimmt und richtet sich insbesondere nach den Marktbedingungen und den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls.

Kann ich als Verbraucher jederzeit ein Teilzahlungsgeschäft vorzeitig zurückzahlen?

Verbraucher haben grundsätzlich die Möglichkeit, ein Teilzahlungsgeschäft vorzeitig zurückzuzahlen. Sie müssen den Gläubiger jedoch davon in Kenntnis setzen und eventuell eine Entschädigung für frühzeitige Rückzahlung zahlen, die vom Gläubiger verlangt werden kann. Die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung und die Höhe der Entschädigung sollten im Vertrag festgehalten sein.

Gilt das Widerrufsrecht auch bei Teilzahlungsgeschäften?

Verbraucher haben bei Teilzahlungsgeschäften, die einem Verbraucherdarlehensvertrag entsprechen, grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB bzw. § 7 VkrG. Dieses Widerrufsrecht besteht grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen und beginnt mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beim Verbraucher. In bestimmten Fällen kann dieses Widerrufsrecht jedoch entfallen oder verlängert sein.

Fazit

Teilzahlungsgeschäfte sind ein wichtiger Bestandteil der heutigen Wirtschaft und bieten Unternehmen und Verbrauchern die Möglichkeit, Investitionen und Zahlungsverpflichtungen besser zu planen und zu finanzieren. Gleichzeitig ist es für alle Beteiligten von entscheidender Bedeutung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und die eigenen Interessen und Pflichten entsprechend wahrzunehmen. Dieser Blog-Beitrag sollte Ihnen dabei helfen, sich in der Welt der Teilzahlungsgeschäfte zurechtzufinden und Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen besser zu verstehen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen.

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