Testamentsvollstrecker stirbt: Es ist eine Situation, die oft ungeahnte Komplikationen mit sich bringen kann: Ein Testamentsvollstrecker stirbt. Aber wer darf sein Amt übernehmen und welche rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten? Dieser, sowie weiteren Fragen gehen wir in diesem Blog-Beitrag, von der Theorie bis hin zu praktischen Empfehlungen und Fallstudien, auf den Grund.
Unser Ziel ist es, Ihnen einen ausführlichen, gut recherchierten und spannenden Einblick in dieses rechtlich relevante Thema zu geben und Ihnen dabei zu helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Entstehung des Testamentsvollstrecker-Amtes und gesetzliche Grundlagen
2. Pflichten und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers
3. Tod des Testamentsvollstreckers: Wie geht es weiter?
4. Neue Testamentsvollstreckung: Faktoren bei der Auswahl des Nachfolgers
5. Ersatztestamentsvollstrecker und Ersatzvormerkung
6. Fallstudien aus unserer Praxis
7. Checkliste: Was ist im Fall des Todes des Testamentsvollstreckers zu beachten?
Entstehung des Testamentsvollstrecker-Amtes und gesetzliche Grundlagen
Bevor wir uns dem eigentlichen Thema widmen, möchten wir Ihnen zunächst den gesetzlichen Rahmen rund um die Testamentsvollstreckung skizzieren. Die Testamentsvollstreckung ist im deutschen Recht in den §§ 2197-2228 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Amt des Testamentsvollstreckers entsteht durch die letztwillige Verfügung des Erblassers, in der Regel also durch ein Testament oder einen Erbvertrag. In solch einer Verfügung kann der Erblasser die Person bestimmen, die nach seinem Tod dafür sorgen soll, dass seine Verfügungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Pflichten und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2203 BGB die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen. Dazu gehören unter anderem:
- Die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
- Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Bestattungskosten und Erbschaftssteuer)
- Die Erfüllung der Vermächtnisse oder Auflagen des Erblassers
- Die Auseinandersetzung des Nachlasses, also die Verteilung an die Erben
Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker in der Regel eine Vergütung, welche entweder vom Erblasser festgesetzt wurde oder von der Höhe des Nachlasses abhängt.
Tod des Testamentsvollstreckers: Wie geht es weiter?
Wenn der Testamentsvollstrecker während seiner Amtsausübung verstirbt, tritt gemäß § 2225 BGB die Amtsunterbrechung ein. Da das Amt an die Person gebunden ist, erlischt es und ein neuer Testamentsvollstrecker muss ausgewählt werden. Im günstigsten Fall hat der Erblasser bereits einen Ersatztestamentsvollstrecker benannt, doch dies ist leider nicht immer der Fall. Ohne diese Bestimmung im Testament sind die Erben zunächst selbst verantwortlich, einen neuen Testamentsvollstrecker auszuwählen.
Neue Testamentsvollstreckung: Faktoren bei der Auswahl des Nachfolgers
Bei der Auswahl des Nachfolgers sollten verschiedene Kriterien beachtet werden, um das Amt in die richtigen Hände zu legen:
- Qualifikation und Erfahrung: Eine geeignete Person sollte einschlägige Kenntnisse im Bereich des Erbrechts und der Vermögensverwaltung besitzen.
- Vertrauenswürdigkeit und Neutralität: Dies sind zwei der wichtigsten Eigenschaften, die ein Testamentsvollstrecker mitbringen muss, um den Nachlass gerecht und im Sinne des Erblassers zu verwalten.
- Zeitliche Verfügbarkeit: Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann zeitaufwändig und arbeitsintensiv sein, daher sollte die ausgewählte Person die nötige Zeit und Motivation mitbringen.
- Wünsche und Vorgaben des Erblassers: Soweit der Erblasser keine konkrete Person als Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat, sollten die Erben trotzdem versuchen, seine Wünsche und Vorstellungen so gut wie möglich zu berücksichtigen.
Ersatztestamentsvollstrecker und Ersatzvormerkung
Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers im Testament ist eine kluge Voraussicht des Erblassers, die die Erben im Falle des Todes des Testamentsvollstreckers entlastet. Dieser kann sofort die Nachfolge antreten und gewährleistet somit eine lückenlose Fortführung der Testamentsvollstreckung. Die Ersatzvormerkung nach § 2213 BGB ermöglicht es den Erben, einen Ersatztestamentsvollstrecker beim zuständigen Nachlassgericht vorschlagen und durch das Gericht ernennen zu lassen. Dies kann hilfreich sein, wenn die Erben sich auf eine geeignete Person einigen können und diese vom Gericht bestätigt werden soll.
Fallstudien aus unserer Praxis
Im Folgenden geben wir Ihnen Einblicke in einige anonymisierte Mandantengeschichten aus unserer Praxis, um das Thema zu verdeutlichen:
Fall 1: Kein Ersatztestamentsvollstrecker benannt
In einem Fall hatte der Erblasser keine Ersatztestamentsvollstrecker benannt und der bestellte Testamentsvollstrecker verstarb während der Amtsausübung. Die Erben konnten sich zunächst nicht auf eine geeignete Person einigen und die Testamentsvollstreckung war dadurch erheblich verzögert. Schließlich schalteten sie uns ein und wir konnten in ihrer gemeinsamen Interesse eine geeignete Lösung finden und die Testamentsvollstreckung erfolgreich abschließen.
Fall 2: Ersatztestamentsvollstrecker im Testament benannt, aber nicht erreichbar
Eine Kundin kam zu uns, weil der im Testament benannte Ersatztestamentsvollstrecker im Ausland lebte, keine entsprechenden Qualifikationen hatte und zudem kaum erreichbar war. Wir unterstützten sie dabei, eine alternative Lösung zu finden und konnten schließlich einen geeigneten Testamentsvollstrecker empfehlen, welcher dem Wunsch der Erblasserin gerecht wurde und die Testamentsvollstreckung zügig und effektiv durchführte.
Fall 3: Ersatzvormerkung nach § 2213 BGB
In einem weiteren Fall hatten die Erben uns bereits vor dem Tod des Testamentsvollstreckers aufgesucht, weil sie Zweifel an dessen Eignung hatten. Wir empfahlen ihnen, im Hinblick auf eine mögliche Ersatzvormerkung einen qualifizierten und vertrauenswürdigen Kandidaten auszuwählen. Als der Testamentsvollstrecker dann verstarb, konnte auf Grundlage dieser Vorausschau eine rasche und reibungslose Neubestellung des Testamentsvollstreckers über das Nachlassgericht erreicht werden.
Checkliste: Was ist im Fall des Todes des Testamentsvollstreckers zu beachten?
- Prüfen Sie das Testament bzw. den Erbvertrag auf die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers
- Wenn kein Ersatztestamentsvollstrecker benannt wurde, suchen Sie gemeinsam und im Sinne des Erblassers nach einer geeigneten Person
- Berücksichtigen Sie die oben genannten Auswahlkriterien bei der Suche
- Erwägen Sie eine Ersatzvormerkung nach § 2213 BGB, um die Bestellung des neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht zu erreichen
- Wenden Sie sich im Zweifelsfall oder bei Unstimmigkeiten an spezialisierte Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Erbrechts
Abschließend möchten wir betonen, dass der Tod eines Testamentsvollstreckers unvorhergesehene Herausforderungen für die Beteiligten bedeuten kann. Durch eine umsichtige und weitsichtige Regelung im Testament oder Erbvertrag und durch das konstruktive Zusammenwirken der Erben lassen sich aber viele Probleme vermeiden. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine professionelle Beratung und Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt gerade in solchen Fällen wertvoll sein kann, um Verzögerungen und Streitigkeiten zu vermeiden und den letzten Willen des Erblassers letztlich in seinem Sinne umzusetzen.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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