Überbaurente – Das Thema Überbau ist scheinbar einfach: Jemand nutzt ein Stück Grund und Boden, das ihm nicht allein gehört. Doch die tatsächlichen Aspekte dieser Thematik sind mehrschichtig und komplex. Sowohl Eigentümer als auch „Überbauer“ können Rechte und Pflichten aus dieser Situation ableiten, und rechtliche Streitigkeiten sind nicht selten. Als Anwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Überbaurente zeigen wir Ihnen, was Sie wissen müssen, um Ihre Ansprüche zu verteidigen oder durchzusetzen.

Inhaltsverzeichnis:

  • Was ist eine Überbaurente?
  • Rechtsgrundlagen und das Nachbarrecht
  • Wie entsteht ein Überbau?
  • Einvernehmlicher Überbau: Notarieller Überbauvertrag
  • Ansprüche und Pflichten des Überbauberechtigten
  • Ansprüche und Pflichten des Grundstückseigentümers
  • Wie berechnet man die Überbaurente?
  • Beispielrechnungen für eine Überbaurente
  • Ist die Überbaurente steuerlich absetzbar?
  • Was passiert beim Verkauf von Grundstück oder Gebäude?
  • Besonderheiten und Probleme von Dauerwohnrecht und Wohnungseigentum
  • Das richtige Vorgehen im Streitfall
  • Häufige Fragen zur Überbaurente

Was ist eine Überbaurente?

Die Überbaurente ist eine finanzielle Entschädigung, die von einem Grundstückseigentümer an den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks gezahlt wird, wenn über die Grenze hinaus auf dem Nachbargrundstück gebaut wurde (Überbau). Die Überbaurente kann eine einmalige Zahlung oder eine regelmäßige Zahlung in Raten sein. Die Rente dient dazu, den Anspruch des Grundstückseigentümers auf die nachteilige Beeinflussung seines Eigentums auszugleichen.

Rechtsgrundlagen und das Nachbarrecht

Das zentrale Gesetz im Zusammenhang mit Überbau ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 912 BGB in Verbindung mit den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen. Diese Regelungen sehen vor, dass der Eigentümer des überbauten Grundstücks die Beseitigung des Überbaus verlangen kann, es sei denn, der Überbau ist in „gutem Glauben“ erfolgt oder der Eigentümer hat den Überbau seit längerem geduldet.

Ein gutgläubiger Überbau liegt vor, wenn der Überbauer bei Errichtung des Gebäudes irrtümlich annimmt, auf seinem eigenen Grundstück zu bauen. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer gemäß § 912 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Überbaurente.

Zudem regeln die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer teilweise unterschiedliche Regelungen zu Überbau, wie etwa Mindestabstände oder die Errichtung von Grenzanlagen. Daher ist es wichtig, auch diese landesspezifischen Regelungen zu kennen und zu berücksichtigen.

Wie entsteht ein Überbau?

Ein Überbau entsteht, wenn eine bauliche Anlage, wie ein Gebäude, eine Garage oder ein Carport, ganz oder teilweise die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet. Dies kann beabsichtigt oder unbeabsichtigt geschehen. In jedem Fall bedarf es einer sorgfältigen Prüfung durch Sachverständige, um die genaue Lage und Ausdehnung des Überbaus sowie mögliche Ansprüche festzustellen.

Einvernehmlicher Überbau: Notarieller Überbauvertrag

Eine einvernehmliche Lösung ist immer besser als ein Rechtsstreit. Sollte ein Überbau notwendig oder gewünscht sein, empfiehlt es sich, einen notariellen Überbauvertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen. In diesem Vertrag können die baulichen Aspekte des Überbaus sowie die Höhe und die Art der Überbaurente geregelt werden. Der Vertrag sollte auch Regelungen zum Schadensersatz bei Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, zur Wahrung der Interessen beider Seiten und zur Streitbeilegung enthalten.

Ansprüche und Pflichten des Überbauberechtigten

  • Anspruch auf Duldung des Überbaus, wenn ein gutgläubiger Überbau vorliegt oder der Überbau vertraglich vereinbart wurde.
  • Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten oder angemessenen Überbaurente.
  • Verpflichtung zum Tragen der Errichtungs- und Unterhaltungskosten des Überbaus, einschließlich der Abgrenzungskosten.
  • Verpflichtung zur Duldung von Instandsetzungs- oder Erneuerungsarbeiten am Gebäude, sofern diese nicht unzumutbar sind.

Ansprüche und Pflichten des Grundstückseigentümers

  • Anspruch auf Beseitigung des Überbaus, es sei denn, der Überbau ist in gutem Glauben erfolgt oder wurde vertraglich vereinbart.
  • Anspruch auf angemessene Überbaurente, wenn ein gutgläubiger oder vertraglich vereinbarter Überbau vorliegt.
  • Anspruch auf Schadensersatz bei Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks.
  • Duldungspflicht des Überbaus, wenn ein gutgläubiger Überbau oder ein vertraglich vereinbarter Überbau vorliegt.

Wie berechnet man die Überbaurente?

Die Berechnung der Überbaurente ist nicht einheitlich geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe des überbauten Grundstücksanteils, dem Wert des betroffenen Grundstücks, der Nutzung und den örtlichen Gegebenheiten. Hier kann ein Sachverständiger oder Gutachter erforderlich sein, um den angemessenen Betrag der Überbaurente zu ermitteln.

Beispielrechnungen für eine Überbaurente

Hier sind zwei Beispielrechnungen für eine Überbaurente, um Ihnen eine Vorstellung von möglichen Berechnungen zu geben:

Beispiel 1:
Grundstücksgröße: 1.000 m²
Überbauter Anteil: 50 m²
Grundstückswert pro Quadratmeter: 200 €
Überbauquote: 5 % (50 / 1.000)
Überbaurente: 10.000 € (200 € x 50 m²) x 5 %

Beispiel 2:
Grundstücksgröße: 800 m²
Überbauter Anteil: 20 m²
Grundstückswert pro Quadratmeter: 250 €
Überbauquote: 2,5 % (20 / 800)
Überbaurente: 5.000 € (250 € x 20 m²) x 2,5 %

Ist die Überbaurente steuerlich absetzbar?

Die Überbaurente kann steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgabe im Falle eines gewerblich genutzten Überbaus geltend gemacht werden. Allerdings muss die Überbaurente in jedem Einzelfall genau betrachtet werden, um festzustellen, inwieweit die steuerlichen Vorteile tatsächlich greifen.

Was passiert beim Verkauf von Grundstück oder Gebäude?

Der Überbauvertrag und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten bleiben auch im Falle eines Verkaufs des betroffenen Grundstücks oder des überbauten Gebäudes bestehen und gehen auf den neuen Eigentümer über. Daher sollte beim Verkauf auf eine klare Regelung und Aufklärung der Situation geachtet werden, um spätere Streitigkeiten und Haftungsfragen zu vermeiden.

Besonderheiten und Probleme von Dauerwohnrecht und Wohnungseigentum

Die Regelungen zur Überbaurente gelten auch bei Dauerwohnrecht und Wohnungseigentum, allerdings können Besonderheiten und Probleme auftreten. So kann beispielsweise die Frage auftauchen, ob beim Erhalt des Dauerwohnrechts eine Überbaurente fällig wird oder ob beim Errichten eines überbauten Wohnhauses mit mehreren Parteien die Überbaurente nur vom betroffenen Wohnungseigentümer oder von allen Miteigentümern gezahlt werden muss. Diese Fragen sollten im Einzelfall geklärt und gegebenenfalls vertraglich geregelt werden.

Das richtige Vorgehen im Streitfall

Im Falle eines Streits über den Überbau und die Überbaurente empfiehlt es sich, zunächst den Dialog mit der Gegenseite zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, ist es am besten, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen, der die Situation beurteilt und entsprechendes rechtliches Vorgehen einleitet. Eine frühzeitige rechtliche Beratung und Vertretung kann dazu beitragen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Häufige Fragen zur Überbaurente

Hier sind die gängigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

Was ist eine Überbaurente?
Die Überbaurente ist eine finanzielle Entschädigung, die von einem Grundstückseigentümer an den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks gezahlt wird, wenn über die Grenze hinaus auf dem Nachbargrundstück gebaut wurde.

Wie wird die Höhe der Überbaurente berechnet?
Die Höhe der Überbaurente hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe des überbauten Grundstücksanteils, dem Wert des betroffenen Grundstücks, der Nutzung und den örtlichen Gegebenheiten. Ein Sachverständiger oder Gutachter kann den angemessenen Betrag der Überbaurente ermitteln.

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Überbaurente?
Ja, der Anspruch auf Überbaurente verjährt gemäß § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssen.

Was passiert bei einer Überbaurente im Erbfall?
Im Erbfall geht der Anspruch auf Überbaurente auf die Erben über und wird Teil der Erbmasse. Die Verpflichtungen und Ansprüche sind auch gegenüber den Erben durchzusetzen und zu erfüllen.

Kann man die Überbaurente steuerlich absetzen?
Ja, die Überbaurente kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgabe im Falle eines gewerblich genutzten Überbaus geltend gemacht werden.

Fazit: Überbaurente ist ein komplexes Thema mit vielen Facetten

Die Überbaurente ist ein weitreichendes und komplexes Thema im Immobilienrecht, das unter Umständen zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Eine genaue Kenntnis der Rechtsgrundlagen und landesspezifischen Regelungen ist daher unerlässlich, um die eigenen Ansprüche und Pflichten im Zusammenhang mit einem Überbau und der daraus resultierenden Überbaurente richtig einschätzen und durchsetzen zu können.

Ob aus gutgläubigem Überbau, vertraglicher Vereinbarung oder gar einer Streitsituation – die Überbaurente muss stets angemessen und fair für alle beteiligten Parteien sein. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig professionellen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die eigene Position im Streitfall korrekt vertreten wird und keine vermeidbaren Fehler gemacht werden.

Wenn Sie Fragen zur Überbaurente oder den entsprechenden Regelungen haben, sollten Sie nicht zögern, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Wir stehen Ihnen als kompetente Anwaltskanzlei zur Seite und helfen Ihnen, Ihre individuellen Interessen bestmöglich zu vertreten und durchzusetzen.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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