Üble Nachrede zählt zu den medienrechtlichen und strafrechtlichen Delikten, die immer wieder für hitzige Debatten, Auseinandersetzungen und Schadensersatzforderungen sorgen. In diesem umfassenden Artikel widmen wir uns ausführlich diesem rechtlichen Schwergewicht. Dabei betrachten wir sowohl die Gesetzgebung, die hierfür maßgeblich ist, als auch praktische Aspekte und mögliche Sanktionen.
Als erfahrene Anwaltskanzlei bringen wir das nötige Fachwissen und die praktische Expertise in diesem Themenbereich mit. Unser Ziel ist es, Ihnen ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen von übler Nachrede zu vermitteln und Ihnen Handlungsmöglichkeiten sowie Strategien zu bieten, um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu verteidigen.
Definition der Üblen Nachrede gemäß Strafgesetzbuch
Um den Begriff richtig einzuordnen, beginnen wir zunächst mit der gesetzlichen Definition, die im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt ist. Gemäß § 186 StGB versteht man unter übler Nachrede die vorsätzliche Kundgebung einer unwahren Behauptung, die in der Absicht erfolgt ist, jemanden in seiner Ehre oder seinem Ansehen zu verletzen. Hierbei kann die üble Nachrede gegenüber einer natürlichen Person (etwa einem einzelnen Menschen) oder einer juristischen Person (wie Unternehmen oder Vereine) gerichtet sein.
Differenzierung von Verleumdung
Wichtig ist es, die üble Nachrede von einer ähnlichen Straftat abzugrenzen: der Verleumdung. Während beide Delikte im StGB thematisiert werden (§§ 186 und 187), gibt es dennoch einige Unterschiede, die beachtet werden sollten:
- Üble Nachrede erfordert die Behauptung einer nicht erwiesenermaßen wahren Tatsache.
- Verleumdung hingegen erfordert eine bewusste oder willentliche Lüge.
- Die möglichen Sanktionen sind jeweils unterschiedlich.
- Bei Verleumdung ist eine höhere Strafe vorgesehen, da hier eine stärkere Schädigungsabsicht unterstellt wird.
Das bedeutet, dass üble Nachrede eine weniger schwere Form der Verleumdung ist und sich durch das Fehlen der Absicht, eine Unwahrheit zu verbreiten, von dieser abhebt.
Rechtsfolgen von Übler Nachrede
Sanktionen im Strafrecht
Tätigt eine Person eine Äußerung, die als üble Nachrede eingestuft wird, muss sie nach § 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Handelt es sich bei der Person um einen Beamten oder eine sonstige zur öffentlichen Nachricht gegebene Äußerung (z. B. Zeitungsartikel oder Äußerungen im Internet), kann die Strafe nach § 188 StGB sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Schadensersatzforderungen
Das Opfer hat neben dem Anspruch auf strafrechtliche Verfolgung des Täters auch das Recht, Schadensersatz gegen diesen geltend zu machen. Dabei kann es sich um materielle Schäden, wie etwa entgangene Einnahmen, handeln, aber auch um immaterielle Schäden, z. B. das erlittene Unrecht aufgrund der Schmähkritik.
Widerruf und Unterlassung
Zusätzlich kann die betroffene Person den Täter auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dabei verpflichtet das Gericht den Täter, künftig unterlassene Behauptungen zu unterlassen, andernfalls eine Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) droht. Darüber hinaus kann ein Widerruf der falschen Behauptung erzwungen werden.
Üble Nachrede: Der Nachweis der Unwahrheit
Eine der zentralen Herausforderungen bei der Verfolgung von übler Nachrede ist der Nachweis der Unwahrheit der getroffenen Behauptungen. In vielen Fällen führt dies zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen, bei denen es auf das Geschick und die Erfahrung der beteiligten Anwälte ankommt.
Grundsätzlich sind zwei Faktoren entscheidend für den Nachweis der Unwahrheit:
- Die Darstellung der Unwahrheit im gerichtlichen Verfahren
- Das Vorliegen einer Beweislastumkehr, insbesondere in Fällen von schwerer Schmähkritik
Das Fehlen einer solchen Beweislastumkehr kann dazu führen, dass ein solches Verfahren auch bei Unwahrheit der Behauptungen scheitert. Daher ist es wichtig, sich als Opfer einer üblen Nachrede frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um die bestmöglichen Aussichten auf Erfolg zu haben.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Übler Nachrede
In der juristischen Praxis tauchen häufig dieselben Fragen von Betroffenen und Tätern von übler Nachrede auf. Im Folgenden geben wir Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen:
Gilt § 186 StGB auch bei Äußerungen im Internet?
Ja, § 186 StGB ist auch auf Äußerungen im Internet anwendbar. Insbesondere in Online-Foren, Social-Media-Plattformen und Blog-Kommentaren kommt es häufig zu Fällen von übler Nachrede. Auch hier gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie im analogen Bereich.
Was passiert, wenn der Täter die Unwahrheit nicht kannte?
§ 186 StGB setzt voraus, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptungen zumindest für möglich hält und sie dennoch aufstellt. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede ist daher auch bei Unkenntnis der Unwahrheit möglich, solange der Täter bewusst in Kauf genommen hat, dass seine Behauptungen falsch sein könnten.
Was ist mit Meinungsäußerungen und Werturteilen?
Meinungsäußerungen und Werturteile sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt und können daher nicht als üble Nachrede gewertet werden. Allerdings gibt es auch hier eine Grauzone, in der ein Werturteil als sogenannte „Tatsachenbehauptung“ eingestuft werden kann. In diesem Fall könnte ein derartiges Werturteil als üble Nachrede gewertet werden.
Schlussgedanken und Handlungsempfehlungen
Die Üble Nachrede gehört zu den komplexen Rechtsfragen, die in vielen unterschiedlichen Kontexten präsent sind. Als Betroffener ist es wichtig, zu wissen, welche rechtlichen Schritte möglich sind, um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen zu können. Als Täter sollte man sich stets vor Augen führen, dass das Strafgesetzbuch sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und Unterlassungsansprüche vorsieht.
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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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