Die Umsatzsteuer ist ein wichtiges Thema, sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher. In diesem Artikel wollen wir uns ausführlich und praxisorientiert mit der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beschäftigen, denn diese ist für die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer von zentraler Bedeutung. Untermauert durch Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele, bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Was ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer?

Die Bemessungsgrundlage ist der Wert, auf dessen Grundlage die Umsatzsteuer berechnet wird. Sie ist in § 10 UStG geregelt und umfasst grundsätzlich das Entgelt, das der Unternehmer für seine Leistung (Lieferungen oder sonstige Leistungen) erhält. Das heißt, die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt).

Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelt.

Lieferungen

Hier handelt es sich um die entgeltliche Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG). Beispiele für Lieferungen sind:

  • Produkte aus einem Online-Shop
  • Lebensmittel und Getränke in einem Restaurant
  • Mobiltelefone und Computer

Sonstige Leistungen

Darunter fallen alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, also insbesondere Dienstleistungen (§ 3 Abs. 9 UStG). Beispiele für sonstige Leistungen sind:

  • Beratungsdienstleistungen
  • Rechtsanwaltliche Tätigkeiten
  • Unterstützung bei der Buchhaltung

Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte erläutert.

Entgelt

Das Entgelt ist der wichtigste Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Es umfasst alle Leistungen des Leistungsempfängers, die er im Gegenzug für die Leistung des Unternehmers gewährt (§ 10 Abs. 1 UStG). Zum Entgelt gehören:

  • Geldzahlungen
  • Sachleistungen (Sachbezüge)
  • Dienstleistungen
  • Entgelte von Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG)

Unentgeltliche Wertabgaben

Grundsätzlich gehören unentgeltliche Wertabgaben nicht zur Bemessungsgrundlage. Hierunter fallen z.B. Entnahmen für den Eigenverbrauch des Unternehmers, Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen oder für unentgeltliche Wertabgaben (§ 10 Abs. 4 UStG). In diesen Fällen werden die abziehbaren Beträge entweder anhand der Selbstkosten oder des Einkaufspreises ermittelt.

Nebenleistungen

Zu den Nebenleistungen zählen alle Leistungen, die nicht Hauptleistung sind, aber mit ihr in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (§ 10 Abs. 2 UStG). In der Regel sind Nebenleistungen auch Teil der Bemessungsgrundlage. Beispiele für Nebenleistungen sind:

  • Verpackungskosten
  • Versandkosten
  • Garantieleistungen

Rabatte und Skonti

Rabatte und Skonti sind Preisnachlässe, die vom Unternehmer gewährt werden und die Bemessungsgrundlage mindern (§ 17 Abs. 1 UStG).

Umlaufvermögen oder Anlagevermögen?

Die Zuordnung der Bemessungsgrundlage zu Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist für die Korrektheit der Umsatzsteuerberechnungen von Bedeutung. Im Allgemeinen gilt Folgendes:

  • Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen der Regelbesteuerung
  • Gegenstände des Umlaufvermögens können im Rahmen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes veräußert werden (§ 23 Abs. 2 UStG)

Aktuelle Gerichtsurteile zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Um die Relevanz und Aktualität der Materie zu verdeutlichen, geben wir Ihnen einen Überblick über einige aktuelle Gerichtsentscheidungen zu verschiedenen Aspekten der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

BFH-Urteil vom 24.10.2019 – V R 31/18

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass beim Handel mit gebrauchten Wirtschaftsgütern, die unter den Differenzbesteuerungsregelungen fallen, die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis ist (§ 25a Abs. 4 UStG).

BFH-Urteil vom 14.11.2018 – XI R 12/16

Der BFH entschied, dass für unentgeltliche Überlassungen von Fahrzeugen durch einen Autohersteller an seine Mitarbeiter der geldwerte Vorteil als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

EuGH-Urteil vom 28.07.2016 – C-332/15

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass bei ermäßigten Preisen für Mitglieder eines Vereins im Rahmen eines öffentlichen Kulturdienstes die Bemessungsgrundlage der tatsächlich bezahlte Mitgliedsbeitrag und nicht der Normalpreis für Nichtmitglieder ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Wie berechne ich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen?

Für Lieferungen ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt, das der Unternehmer für die Lieferung erhält (§ 10 Abs. 1 UStG). Für sonstige Leistungen gilt das gleiche Prinzip: Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die erbrachte Leistung.

Wie wirken sich Rabatte auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus?

Rabatte mindern die Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG). Das bedeutet, dass ein gewährter Rabatt sowohl den Nettobetrag als auch den Umsatzsteuerbetrag reduziert.

Wie werden unentgeltliche Wertabgaben und der Eigenverbrauch des Unternehmers bei der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer berücksichtigt?

Unentgeltliche Wertabgaben sind grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage ausgenommen (§ 10 Abs. 4 UStG). In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer anhand der Selbstkosten oder des Einkaufspreises ermittelt.

Welche Rolle spielen Nebenleistungen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer?

Nebenleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Hauptleistung stehen, zählen zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 2 UStG). Dementsprechend erhöhen sie die Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Was ist die Differenzbesteuerung und wie ändert sie die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer?

Die Differenzbesteuerung findet Anwendung, wenn gebrauchte Wirtschaftsgüter gehandelt werden, die unter bestimmten Bedingungen vom Regelbesteuerungsverfahren ausgenommen sind (§ 25a UStG). In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (§ 25a Abs. 4 UStG). Dadurch wird die Umsatzsteuer nur auf den Gewinnanteil des Unternehmers erhoben.

Abschließende Gedanken zur Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist ein komplexes Thema, das besondere Sorgfalt bei der Anwendung erfordert. Dieser Artikel hat Ihnen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen rechtlichen Aspekte gegeben und anhand von Gesetzen, aktueller Rechtsprechung und Beispielen die wichtigsten Grundsätze verdeutlicht. Dabei waren die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Ermittlung des Entgelts, die Berücksichtigung von Nebenleistungen und die Behandlung von Umlaufvermögen und Anlagevermögen zentrale Punkte. Schließlich haben wir Ihnen auch einige häufig gestellte Fragen zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beantwortet.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in Ihrem konkreten Fall benötigen, stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung. Unsere erfahrenen und kompetenten Rechtsanwälte beraten Sie individuell und umfassend, damit Sie stets den Überblick behalten und Ihre rechtlichen Belange in besten Händen wissen.

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