Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen oder Privatpersonen Leistungen erhalten oder in Anspruch nehmen, die sie nicht explizit bestellt haben. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob eine Pflicht zur Bezahlung dieser unbestellten Leistung besteht. In diesem Blog-Beitrag werden wir ausführlich auf die rechtlichen Grundlagen eingehen, die Verbraucherrechte bei unbestellten Leistungen erläutern und anhand von Beispielen und gesetzlichen Regelungen die wichtigsten Schritte und Möglichkeiten aufzeigen, wie hier im Einzelfall vorzugehen ist. Mit diesem Wissen sind Sie optimal auf den Umgang mit unbestellten Leistungen vorbereitet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen bei unbestellten Leistungen

Im deutschen Recht ist der Begriff der unbestellten Leistung weitestgehend durch den des Stücks ohne rechtlichen Grund ersetzt worden. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die ohne einen anerkennenswerten Rechtsgrund erbracht wird. Ein solcher Rechtsgrund kann beispielsweise ein Vertrag oder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung sein.

Die Regelungen, die bei unbestellten Leistungen zum Tragen kommen, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Folgenden werden die relevanten gesetzlichen Regelungen vorgestellt und erläutert:

  1. § 812 BGB: Herausgabeanspruch wegen Stücks ohne rechtlichen GrundDer wichtigste Paragraf im Zusammenhang mit unbestellten Leistungen ist § 812 BGB. Dieser regelt den konkreten Herausgabeanspruch, der aufgrund einer Leistung ohne rechtlichen Grund entsteht. Durch ihn ist der Empfänger einer solchen Leistung grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet. Allerdings gilt diese Verpflichtung nur in dem Umfang, in dem auch eine Bereicherung des Empfängers erfolgt ist. Das bedeutet beispielsweise: Hat der Empfänger die Ware bereits verbraucht oder weiterveräußert, besteht kein Anspruch auf Herausgabe der tatsächlichen Ware. In solchen Fällen kann stattdessen eine geldliche Entschädigung gefordert werden.
  2. § 241a BGB: Ausschluss des Anspruchs bei unbestellten WarenAufgrund von § 241a BGB besteht bei unbestellten Waren grundsätzlich kein Zahlungsanspruch für den Absender. Diese Regelung soll den Verbraucher vor betrügerischen Geschäftspraktiken schützen, bei denen ihm Waren zugeschickt werden, die er nicht bestellt hat, und für deren Bezahlung er dann zur Kasse gebeten wird. In solchen Fällen besteht keine Zahlungsverpflichtung des Empfängers.

Verbraucherschutz bei unbestellten Waren und Dienstleistungen

Der Verbraucherschutz spielt insbesondere bei unbestellten Waren und Dienstleistungen eine große Rolle, da hier oft betrügerische Absichten im Spiel sind. Deshalb gibt es in Deutschland eine Reihe von Regelungen, die den Verbraucher in solchen Fällen schützen:

  • Keine Zahlungspflicht für unbestellte Waren: Durch § 241a BGB wird dem Empfänger von unbestellten Waren ausdrücklich keine Zahlungspflicht auferlegt. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung der unbestellten Leistung.
  • Verbraucherzentralen und Schlichtungsstellen: Wenn Sie mit einer unbestellten Leistung konfrontiert werden und Hilfe bei der Klärung Ihrer Rechte und Pflichten benötigen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale oder an eine Schlichtungsstelle wenden. Diese können Ihnen bei rechtlichen Fragen weiterhelfen und Informationen zu ihrem konkreten Fall geben.
  • Persönlicher rechtlicher Beistand: Für rechtliche Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit unbestellten Leistungen können Sie sich in jedem Fall auch an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie individuell beraten und auf die Möglichkeiten hinweisen, wie Sie weiter vorgehen können.
  • Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können auch in diesem Zusammenhang entstehende Kosten abgedeckt sein. Informieren Sie sich in Ihrer Versicherungspolice über die genauen Leistungen und eventuelle Ausschlüsse.

Beispiele für unbestellte Leistungen

Im Folgenden werden einige Beispiele für Fälle von unbestellten Leistungen aufgeführt, um einen Eindruck davon zu vermitteln, in welchen Situationen diese auftreten können:

  1. Unaufgefordert zugeschickte Ware: Eine typische Situation: Ein Unternehmen sendet Ware an einen Kunden – ohne dass der Kunde sie bestellt hat. Der Kunde soll hierfür nun zahlen. In solchen Fällen handelt es sich in der Regel um eine unbestellte Leistung und der Empfänger ist nicht zur Zahlung verpflichtet (vgl. § 241a BGB). Es ist jedoch wichtig, zwischen unaufgefordert zugeschickten Geschenken und unbestellten Waren zu unterscheiden. Geschenke müssen im Gegensatz zu unbestellten Waren nicht zurückgegeben werden.
  2. Unbeauftragte Dienstleistungen: Ein Handwerker schließt aus eigenem Antrieb Arbeiten an Ihrem Grundstück oder Ihrer Wohnung ab. Danach präsentiert er Ihnen eine Rechnung für diese Leistung. Auch in diesem Fall könnte es sich um eine unbestellte Leistung handeln. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls können hier unterschiedliche rechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Daher ist in solchen Fällen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale sinnvoll.
  3. Abboperformances: Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Form der Werbung, bei der Werbematerialien oder sonstige Leistungen ohne einen ausdrücklichen Vertrag erbracht werden. Im Anschluss daran wird für diese Leistung eine Rechnung gestellt bzw. ein Zahlungsanspruch geltend gemacht. Wie bei unbestellten Waren besteht auch hier keine grundsätzliche Zahlungspflicht für den Empfänger.

Rechtliche Möglichkeiten und Schritte bei unbestellten Leistungen

Im Folgenden werden die wichtigsten Schritte und Maßnahmen erläutert, die bei unbestellten Leistungen notwendig sein können:

  • Unbestellte Ware zurücksenden: Wenn Sie unbestellten Waren erhalten haben, sollten Sie diese zurückschicken und den Absender darüber informieren, dass die Ware nicht bestellt wurde. Verwenden Sie hierbei eine Versandart, bei der eine Sendungsverfolgung möglich ist, damit Sie im Streitfall einen Nachweis über die Rücksendung der Ware haben.
  • Widerspruch gegen unberechtigte Rechnungen und Mahnungen: Wenn Sie eine Rechnung oder Mahnung für eine unbestellte Leistung erhalten, sollten Sie schriftlich widersprechen und den Absender darüber informieren, dass keine Leistung bestellt wurde und Sie dementsprechend nicht zahlen werden. Bewahren Sie alle Unterlagen und Schriftstücke auf, die mit dem Fall zusammenhängen.
  • Anwaltliche Beratung und Vertretung: Wenn Sie weitere Hilfe und rechtlichen Beistand für den Umgang mit unbestellten Leistungen benötigen, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Dieser kann Ihnen genau erklären, welche rechtlichen Schritte erforderlich sind und welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen. Insbesondere, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, ist die anwaltliche Beratung und Vertretung unerlässlich.
  • Anzeige bei Verdacht auf Betrug: Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei der unbestellten Leistung betrügerische Absichten vorliegen, sollten Sie dies bei der Polizei anzeigen. Dies kann dazu beitragen, dass solche Geschäftspraktiken zukünftig unterbunden werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema unbestellte Leistung

Untenstehend finden Sie eine Übersicht über die am meisten gestellten Fragen und deren Antworten.

  1. Muss ich unbestellte Ware bezahlen? Nein, grundsätzlich besteht bei unbestellten Waren keine Zahlungspflicht (vgl. § 241a BGB). Allerdings müssen Sie die unbestellte Ware an den Absender zurücksenden. Andernfalls könnte ein Anspruch auf Herausgabe (§ 812 BGB) bestehen.
  2. Wie kann ich mich gegen unberechtigte Forderungen bei unbestellten Leistungen wehren? Wenn Sie eine Rechnung oder Mahnung für eine unbestellte Leistung erhalten, sollten Sie schriftlich widersprechen und den Absender darüber informieren, dass keine Leistung bestellt wurde. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf und suchen Sie bei Bedarf anwaltliche Hilfe.
  3. Wo finde ich Hilfe und Beratung bei unbestellten Leistungen? Wenn Sie Hilfe und Beratung bei unbestellten Leistungen benötigen, können Sie sich an Verbraucherzentralen, Schlichtungsstellen oder einen Rechtsanwalt wenden. Diese Stellen können Ihnen bei rechtlichen Fragen weiterhelfen und Informationen zu Ihrem konkreten Fall geben.
  4. Was ist der Unterschied zwischen unbestellten Waren und unaufgefordert zugeschickten Geschenken? Bei unbestellten Waren handelt es sich um eine Leistung, für die der Empfänger keine Bestellung aufgegeben hat und für die er grundsätzlich keine Zahlungspflicht hat. Unaufgefordert zugeschickte Geschenke hingegen sind Waren, die ohne eine Bestellung oder sonstige Verpflichtung des Empfängers übermittelt werden und bei denen der Absender keinen Zahlungsanspruch erhebt. Unbestellte Waren müssen zurückgesendet werden, während unaufgefordert zugeschickte Geschenke vom Empfänger behalten werden dürfen.
  5. Ist der Empfang einer unbestellten Leistung strafbar? Nein, das bloße Empfangen einer unbestellten Leistung ist nicht strafbar. Jedoch sollten Sie in solchen Fällen die entsprechenden Schritte einleiten, um die Situation zu klären und eventuelle Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise die Rücksendung unbestellter Waren.

Fazit

Unbestellte Leistungen können in verschiedenen Formen auftreten und sind oft mit betrügerischen Absichten verbunden. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte und Pflichten in solchen Fällen bewusst sein, um sich adäquat wehren zu können. Die rechtlichen Grundlagen und Regelungen, insbesondere § 241a BGB und § 812 BGB, sind essenziell für die rechtliche Einordnung und den angemessenen Lösungsweg. Die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe und Beratung durch Verbraucherzentralen oder Schlichtungsstellen kann bei Unklarheiten und weiterem Handlungsbedarf zur Klärung beitragen.

Das Wissen über rechtliche Grundlagen, Verbraucherschutz und die Möglichkeiten im Umgang mit unbestellten Leistungen ist für den Verbraucher unerlässlich, um sich gegen mögliche Betrugsversuche und ungerechtfertigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Mit den in diesem Beitrag dargelegten Informationen sind Sie für den Umgang mit unbestellten Leistungen bestens gerüstet.

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