Der Unterbringungsbefehl ist ein wichtiges rechtliches Instrument im Bereich des Betreuungsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens. Bei einer Vielzahl von Situationen kann es erforderlich sein, eine Person vorübergehend oder dauerhaft gegen ihren Willen unterzubringen. Die rechtlichen Anforderungen sind vielfältig und erstrecken sich auf sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht. Im Folgenden werden wir uns eingehend mit den unterschiedlichen Aspekten eines Unterbringungsbefehls befassen, um Ihnen ein umfassendes Verständnis der Gesetze, der gerichtlichen Praxis und der praktischen Anforderungen zu vermitteln. Wir werden auch häufig gestellte Fragen beantworten und Ihnen aufzeigen, wie unsere Anwaltskanzlei Ihnen in diesen Angelegenheiten unterstützen und vertreten kann.

Gesetzliche Grundlagen des Unterbringungsbefehls

Bevor wir auf die Details eingehen, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen des Unterbringungsbefehls in Deutschland zu kennen. Die folgenden Gesetze bilden die Basis für die Anwendung des Unterbringungsbefehls:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1906 – Unterbringung durch einen Betreuer
  • Landesgesetze über das Verfahren in Familiensachen und die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere § 312 FamFG – Unterbringungssachen
  • Landesgesetze zur Regelung des öffentlichen Gesundheitswesens
  • Landesunterbringungsgesetze (LUnterbgG) – Regelungen zur Einweisung und zum freiheitsentziehenden Maßnahmen

Diese Gesetze und deren Auslegung durch die Rechtsprechung stellen die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechte der Betroffenen bei einem Unterbringungsbefehl fest. Im Folgenden werden wir uns den einzelnen Aspekten dieser Vorschriften widmen.

Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl

Ein Unterbringungsbefehl kann nicht ohne Weiteres erwirkt werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Person gegen ihren Willen untergebracht werden kann. Hier sind die grundlegenden Anforderungen, die erfüllt sein müssen:

  • Vorliegen einer psychischen Erkrankung, geistigen oder seelischen Behinderung
  • Gefährdung des Betroffenen selbst oder anderer
  • Dringlichkeit der Unterbringung
  • Subsidiarität der Unterbringung: andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen sind ausgeschöpft oder erfolglos geblieben
  • Rechtliches Gehör des Betroffenen
  • Einholung eines Sachverständigengutachtens

Die oben genannten Anforderungen gelten sowohl für eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB als auch für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen. Die zivilrechtliche Unterbringung wird auf Antrag des Betreuers ordnungsgemäß angeordnet, während die öffentlich-rechtliche Unterbringung durch die zuständige Behörde verfügt wird. Im Folgenden werden wir diese Anforderungen näher erläutern und aktuelle Gerichtsentscheidungen zitieren, um Ihnen ein besseres Verständnis der rechtlichen Anforderungen zu vermitteln.

Psychische Erkrankung, geistige oder seelische Behinderung

Die erste Voraussetzung für eine Unterbringung ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder seelischen Behinderung. Dies bedeutet, dass eine Person nicht einfach aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer sozialen Unangepasstheit gegen ihren Willen untergebracht werden kann. Es muss eine objektiv feststellbare Krankheit oder Behinderung vorliegen, die das Verhalten und die Handlungsfähigkeit der Person beeinträchtigt.

Typische psychische Erkrankungen, die zu einer Unterbringung führen können, sind zum Beispiel Schizophrenie, bipolare Störungen oder schwere depressive Episoden. Geistige Behinderungen sind beispielsweise Intelligenzminderung, Autismus oder das Down-Syndrom. Seelische Behinderungen können auch als Folge traumatischer Ereignisse oder missbräuchlicher Beziehungen entstehen. In jedem Fall muss die Erkrankung oder Behinderung durch einen ärztlichen Befund oder ein Sachverständigengutachten bestätigt werden.

Gefährdung des Betroffenen selbst oder anderer

Neben der psychischen Erkrankung oder Behinderung muss eine konkrete Gefährdung für den Betroffenen selbst oder für andere Personen bestehen. Dies bedeutet, dass die Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet oder andere Personen gefährdet. Beispiele für solche Gefährdungen sind Suizid- oder Selbstverletzungsgefahr, Vernachlässigung oder Aggression gegenüber anderen.

Die Gefährdung muss konkret und unmittelbar bevorstehend sein. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt hierbei nicht, zum Unterbringungsbefehl. Darüber hinaus muss die Gefährdung auch durch die Unterbringung abgewendet oder zumindest gemindert werden können. Wenn zum Beispiel eine Person zwar selbstgefährdend ist, aber die Unterbringung die Gefährdung nicht verringert oder sogar verschlimmert, kann ein Unterbringungsbefehl nicht gerechtfertigt sein.

Aktuelles Gerichtsurteil: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvR 957/20

In diesem Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht einen Unterbringungsbeschluss auf, weil es der Auffassung war, dass die Gefährdungsprognose unzureichend begründet war. Es führte aus, dass die Gefährdungsprognose auf konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Betroffenen selbst oder anderer beruhen müsse, und dass eine bloß hypothetische Gefahr nicht ausreicht.

Dringlichkeit der Unterbringung

Die Dringlichkeit der Unterbringung verlangt, dass die Gefährdung unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Bei einer akuten Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit des Betroffenen oder anderer Personen kann die Unterbringung als dringlich angesehen werden. Die Dringlichkeit folgt häufig aus der Art und Schwere der Gefährdung und ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Die Dringlichkeit rechtfertigt auch ein beschleunigtes Verfahren, um die betroffene Person kurzfristig unterzubringen und die Gefährdung abzuwenden. In diesem Zusammenhang kann auch der richterliche Bereitschaftsdienst außerhalb der Geschäftszeiten in Anspruch genommen werden.

Subsidiarität der Unterbringung und Einholung eines Sachverständigengutachtens

Die Subsidiarität der Unterbringung verlangt, dass andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen ausgeschöpft oder erfolglos geblieben sind. Dazu gehören beispielsweise ambulante Therapiemaßnahmen, häusliche Pflegeleistungen oder pädagogische Hilfen. Nur wenn solche Maßnahmen keine Erfolgsaussichten haben oder die Gefährdung trotz deren Durchführung (weiterhin) besteht, kann eine Unterbringung angeordnet werden.

Um die Subsidiarität zu gewährleisten, muss das Gericht in der Regel vor der Anordnung eines Unterbringungsbefehls ein Sachverständigengutachten einholen. Dieses Gutachten soll durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellt werden, der die betroffene Person in der Regel persönlich untersucht und befragt. Das Gutachten soll insbesondere die Notwendigkeit und Eignung der Unterbringung sowie die Erfolgsaussichten anderer Maßnahmen beurteilen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Gutachtensanforderung, insbesondere wenn die Sachlage eindeutig ist und die Dringlichkeit der Unterbringung eine sofortige Entscheidung erforderlich macht. In solchen Fällen kann das Gericht auch ohne Gutachten oder auf der Grundlage eines ärztlichen Attests tätig werden.

Rechtliches Gehör des Betroffenen

Vor der Anordnung eines Unterbringungsbefehls hat der Betroffene das Recht auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet, dass er über den beabsichtigten Unterbringungsbefehl informiert werden muss und die Möglichkeit haben muss, sich dazu zu äußern. Das Gericht muss die Begründung des Betroffenen berücksichtigen und eine angemessene Abwägung seiner Interessen vornehmen.

In der Regel wird für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt, der seine Interessen im Unterbringungsverfahren vertritt. Der Verfahrenspfleger ist meistens ein Rechtsanwalt, der den Betroffenen berät, seine Einwendungen vorträgt und erforderlichenfalls gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde einlegt. Darüber hinaus hat der Betroffene auch das Recht, selbst am Verfahren teilzunehmen und sich mündlich zu äußern, sofern er dazu in der Lage ist.

Förmliche Anforderungen und Verfahren

Eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB muss durch einen gerichtlichen Beschluss angeordnet werden. Das zuständige Betreuungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betreuer stellt den Antrag auf Unterbringung und begründet ihn mit den erforderlichen Angaben und Beweismitteln. Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet nach Durchführung eines Anhörungstermins, ob die Unterbringung angeordnet wird. Der Unterbringungsbefehl ist befristet und kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.

Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung wird von der zuständigen Behörde verfügt und bedarf keines Antrags des Betreuers. Die Behörde ermittelt von Amts wegen und entscheidet auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung erfolgt meistens in einer psychiatrischen Krankenanstalt.

Rechtliche Hilfe und Vertretung

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von einem Unterbringungsbefehl betroffen sind, kann unsere Anwaltskanzlei Ihnen professionelle rechtliche Hilfe und Vertretung anbieten. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte sind spezialisiert auf Betreuungsrecht und Unterbringungssachen und verfügen über fundierte Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften, der gerichtlichen Praxis und der einschlägigen Rechtsprechung.

Wir können Ihnen bei folgenden Angelegenheiten unterstützen:

  • Beratung zu den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen eines Unterbringungsbefehls
  • Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl tatsächlich vorliegen
  • Überprüfung, ob die erforderlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte eingehalten werden
  • Vertretung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren und Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
  • Anfechtung eines Unterbringungsbefehls durch Rechtsmittel (z. B. Beschwerde, Rechtsbeschwerde)
  • Einholung von Rechtsgutachten und Vorlage neuer Beweismittel zur Unterstützung des Rechtsmittels

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kann ein Unterbringungsbefehl gegen den Willen des Betroffenen und ohne seine Zustimmung erteilt werden?

Ja, ein Unterbringungsbefehl kann auch gegen den Willen des Betroffenen und ohne seine Zustimmung erteilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht muss jedoch die Interessen des Betroffenen sorgfältig abwägen und seine Entscheidung auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und der Sachlage treffen.

Kann ich gegen einen Unterbringungsbefehl Beschwerde einlegen?

Ja, gegen einen Unterbringungsbefehl kann man Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde ist beim Betreuungsgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat. Das Gericht prüft dann, ob die Beschwerde begründet ist und ob der Beschluss geändert oder aufgehoben werden sollte.

Welche Rechte habe ich als Betroffener im Unterbringungsverfahren?

Als Betroffener im Unterbringungsverfahren haben Sie das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf Anhörung und das Recht auf Bestellung eines Verfahrenspflegers. Sie können sich im Verfahren auch durch einen Anwalt vertreten lassen, der Ihre Interessen wahrnimmt und Ihnen gegenüber dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zur Seite steht.

Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl nicht erfüllt sind?

Wenn Sie glauben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl nicht erfüllt sind, sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der auf das Betreuungsrecht und die Unterbringung spezialisiert ist. Der Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte geltend zu machen und die rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl tatsächlich nicht erfüllt sind, kann der Anwalt das Gericht darauf hinweisen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Unterbringungsbefehl einlegen.

Wie lange dauert eine Unterbringung?

Die Dauer der Unterbringung ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von der Art und Schwere der psychischen Erkrankung oder Behinderung, den individuellen Lebensumständen und den Erfolgsaussichten der eingesetzten Therapie- und Betreuungsmaßnahmen ab. Eine Unterbringung nach § 1906 BGB ist immer befristet, sie kann aber verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin bestehen.

Fazit zum Unterbringungsbefehl

Das Thema Unterbringungsbefehl ist rechtlich komplex, und die Anforderungen und Voraussetzungen sind vielfältig. Unsere Anwaltskanzlei verfügt über die nötige Erfahrung und Kompetenz, um Sie in diesem Bereich umfassend zu beraten und zu vertreten. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Unterbringung und das Betreuungsrecht zur Verfügung und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte und Interessen effektiv durchzusetzen.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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