Die Verwendung von Vertrauenspersonen (V-Personen, auch bekannt als V-Männer und V-Frauen) ist ein umstrittenes Thema, das sowohl aus rechtlicher als auch aus ethischer Sicht in der Gesellschaft heiß diskutiert wird. In einer Zeit, in der die Bedrohung durch Kriminalität und Terrorismus stetig zunimmt, sind verdeckte Ermittler und V-Personen wichtige Werkzeuge für Ermittlungsbehörden wie die Polizei und den Verfassungsschutz. Aber welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es? Wie werden V-Personen eingesetzt und welche rechtlichen und ethischen Fragen entstehen dabei? Dieser Blog-Beitrag wird die rechtlichen Aspekte und die Bedeutung von einem V-Mann und V-Personen in der verdeckten Ermittlung analysieren.

Was ist ein V-Mann oder eine V-Person?

Ein V-Mann (kurz für Verbindungsmann) oder eine V-Person ist eine Person, die vertrauliche Informationen über kriminelle oder terroristische Organisationen an die Ermittlungsbehörden weitergibt. Sie sind keine Beamten, sondern Bürger, die aus verschiedenen Gründen – z. B. aufgrund von finanziellen Anreizen, zwangsläufig in kriminellen Kreisen verkehren oder aus dem Wunsch heraus, die Gesellschaft vor solchen Bedrohungen zu schützen – bereit sind, Informationen an die Behörden weiterzugeben. V-Personen sind oft in einer schwierigen ethischen und rechtlichen Grauzone tätig, da sie im Verborgenen und manchmal unter kriminellen Umständen Informationen erlangen und weitergeben.

Rechtliche Grundlagen für den Einsatz von V-Personen

Im deutschen Recht gibt es mehrere gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von V-Personen bei der verdeckten Ermittlung. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in den folgenden Gesetzestexten:

  • § 74c des Gesetzes über den Verfassungsschutz (BVerfSchG)
  • § 7 des Bundespolizeigesetzes (BPolG)
  • § 403 der Strafprozessordnung (StPO)

Beim Einsatz von V-Personen müssen sowohl die Sicherheit des V-Manns als auch die Rechte der Personen, über die Informationen gesammelt werden, gewahrt werden. Dies bedeutet, dass die Behörden sicherstellen müssen, dass sowohl die V-Personen als auch die Zielpersonen angemessen geschützt sind und ihre Grundrechte gewahrt werden. Dabei spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders große Rolle. Behörden dürfen V-Personen nur einsetzen, wenn die Bedeutung des Falles und die Schwere der erwarteten Straftaten den Einsatz von V-Personen rechtfertigt und keine anderen Ermittlungsmethoden Erfolg versprechen.

Unterschiedliche Arten von V-Personen

V-Personen können in verschiedenen Funktionen und Kategorien eingesetzt werden. Diese unterscheiden sich hauptsächlich aufgrund der Art der Zusammenarbeit und der Art der Informationen, die sie liefern. Wir unterscheiden:

  • Gewährspersonen: Gewährspersonen sind Informanten, die überwiegend Informationen liefern, diese jedoch nicht aktiv beschaffen. Sie sind in der Regel keine Mitglieder krimineller Organisationen, sondern liefern beispielsweise gewonnene Informationen durch ihren beruflichen oder persönlichen Hintergrund.
  • Informanten: Informanten sind V-Personen, die aktiv daran arbeiten, Informationen von kriminellen Organisationen oder anderen Zielpersonen zu sammeln, indem sie zum Beispiel Kontakt aufnehmen und Informationen über geplante oder begangene Straftaten in Erfahrung bringen.
  • Verdeckte Ermittler: Verdeckte Ermittler sind eigentliche Kriminalbeamte, die die Teilnahme und Ermittlung in kriminellen oder terroristischen Organisationen so unauffällig wie möglich gestalten.

Die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich je nach Art der V-Person und der Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden. Gewährspersonen und Informanten müssen daher im Einklang mit der StPO oder den zuständigen Landes- oder Bundespolizeigesetzen eingesetzt werden, um die Rechtmäßigkeit der Zusammenarbeit und der erlangten Informationen zu gewährleisten.

Vertragliche Regelungen mit V-Personen

Die Zusammenarbeit mit V-Personen ist häufig durch vertragliche Regelungen geregelt. Diese Verträge legen sowohl die Pflichten der V-Person als auch die der Ermittlungsbehörden fest. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Regelungen über die Art der Zusammenarbeit und Informationen, die die V-Person liefern soll
  • Regelungen über die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit
  • Angemessene Vergütung oder Entschädigung für die V-Person
  • Schutzmaßnahmen für die Sicherheit der V-Person
  • Verpflichtungen der V-Person, keine Straftaten zu begehen
  • Bestimmungen über die Beendigung der Zusammenarbeit

Die Verträge stellen sowohl die Rechtmäßigkeit der Zusammenarbeit mit den V-Personen sicher als auch den Schutz ihrer Grundrechte und Sicherheit. Sie sollen auch gewährleisten, dass die V-Personen im Rahmen der geltenden Gesetze und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit arbeiten.

Beispiel: V-Mann im Organisierten Drogenhandel

Um die Reichweite und die rechtlichen Fragestellungen rund um den Einsatz von V-Personen besser zu verstehen, ist es hilfreich, ein konkretes Beispiel anzuschauen. Stellen wir uns vor, ein V-Mann wäre bei einer Organisation involviert, die mit Drogen handelt.

Die Zusammenarbeit mit einem solchen V-Mann könnte beispielsweise darauf ausgerichtet sein, Informationen über geplante Drogentransporte, die Identität der Hintermänner oder die Struktur der Organisation zu erlangen. Die Ermittlungsbehörden müssten bei der Zusammenarbeit mit diesem V-Mann sicherstellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Das bedeutet, dass auch die Interessen der Personen, über die der V-Mann Informationen liefert, geschützt werden – zum Beispiel durch Vermeidung von unverhältnismäßigen Eingriffen in ihre Privatsphäre.

Außerdem muss die Behörde sicherstellen, dass sie den V-Mann nicht dazu anstiftet, selbst gegen das Gesetz zu verstoßen. Der V-Mann soll Informationen liefern, nicht aber selber am Drogenhandel teilnehmen oder andere Straftaten begehen.

FAQs: Häufige Fragen zum Einsatz von einem V-Mann und V-Personen

Im Folgenden haben wir die am häufigsten gestellten Fragen für Sie zusammengestellt.

Können V-Personen Straftaten begehen, um ihre Tarnung zu wahren?

Grundsätzlich sollten V-Personen keine Straftaten begehen. Dennoch kann es in bestimmten Fällen vorkommen, dass es für den Erfolg einer verdeckten Ermittlung notwendig ist, eine Straftat zu begehen oder zuzulassen, um die Tarnung der V-Person zu schützen. Solche Straftaten müssen jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen und stets von den Ermittlungsbehörden genehmigt und überwacht werden.

Können V-Männer und V-Personen als Zeugen in Gerichtsverfahren eingesetzt werden?

V-Personen können als Zeugen in Gerichtsverfahren auftreten, jedoch wird dies in der Regel vermieden, um ihre Sicherheit und Identität zu schützen. Die von V-Personen gelieferten Informationen werden oft verwendet, um weitere Ermittlungen zu fördern, die dann zu belastbaren Beweisen führen, welche vor Gericht verwendet werden können. In einigen Fällen kann das Zeugnis einer V-Person jedoch für den Prozess unverzichtbar sein. Hierbei werden besondere Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. die Verwendung von Pseudonymen oder die Videovernehmung, ergriffen.

Können V-Personen Strafverfolgung oder Strafmilderung erwirken, indem sie Informationen liefern?

Das sogenannte „Kronzeugenprogramm“ ermöglicht es Personen, die an kriminellen oder terroristischen Aktivitäten beteiligt waren, Strafmilderung oder -verfolgung zu vermeiden, indem sie umfassende Informationen bereitstellen, die zur Aufklärung der Straftaten oder zur Zerschlagung der Organisation beitragen. Die Zusammenarbeit mit einer solchen Kronzeugen-V-Person ist rechtlich streng geregelt und richtet sich nach § 31b des Strafgesetzbuchs (StGB).

Welche Schutzmaßnahmen gibt es für V-Personen und ihre Familien?

Die Sicherheit von V-Personen und ihren Familien ist von größter Bedeutung, da sie möglicherweise in Gefahr geraten, wenn ihre Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden entdeckt wird. Schutzmaßnahmen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein und beinhalten:

  • Anonymisierung von Angaben und Verwendung von Pseudonymen
  • Schutz der V-Person vor Entdeckung durch entsprechende Kommunikationsmittel (z. B. Verschlüsselung)
  • Gegebenenfalls Sicherheitstraining für die V-Person
  • Bereitstellung von Schutzunterkünften, Umzugsunterstützung oder Zeugenschutzprogrammen im Falle einer Bedrohung

Wie hoch ist die Vergütung für V-Personen?

Die Vergütung von V-Personen variiert je nach Umfang und Bedeutung der gelieferten Informationen, der Risikobereitschaft und den persönlichen Gegebenheiten. Gewährspersonen, die wertvolle Informationen liefern, können möglicherweise aufgrund der Bedeutung ihrer Zusammenarbeit hohe Beträge erhalten, während andere Informanten nur eine Entschädigung für ihre Auslagen oder einen vergleichsweise geringen Betrag erhalten können. Die Vergütung sollte jedoch immer angemessen und verhältnismäßig sein, um Anreize für falsche oder erfundene Informationen zu vermeiden.

Abschlussbemerkungen: Die Bedeutung von V-Männern und V-Personen

Die Zusammenarbeit mit V-Männern und V-Personen ist ein wichtiger Bestandteil der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. Die hier dargelegten rechtlichen Aspekte und Vorschriften sollen gewährleisten, dass die Rechte aller beteiligten Parteien gewahrt sind und dass verdeckte Ermittlungen im Einklang mit den gesetzlichen und ethischen Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Dabei ist es entscheidend, einen sorgfältigen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, dem Schutz der Grundrechte der Betroffenen und der Sicherheit der eingesetzten V-Personen zu finden.

Aus juristischer Sicht ist der Umgang mit V-Personen aufgrund der vielfältigen Fragestellungen und der möglichen Konsequenzen bei Verstößen von zentraler Bedeutung. Die fortlaufende Diskussion und Forschung zu diesem Thema ermöglicht es, die rechtlichen Rahmenbedingungen kontinuierlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern – zum Wohle einer effektiven Ermittlungsarbeit im Dienste der Sicherheit und Ordnung in unserer Gesellschaft.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht