Das Vereinseigentum und dessen Verwaltung sind eine der wichtigsten Aspekte im Vereinsleben. Vereine, egal ob Sportvereine, Kulturvereine oder andere gemeinnützige Organisationen, müssen ihren Mitgliedern und Dritten gegenüber sicherstellen, dass das Vereinseigentum korrekt verwaltet wird. Hierzu gehört auch die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile. In diesem ausführlichen Leitfaden werden diese Aspekte detailliert erläutert. Insbesondere wird auf die relevanten deutschen Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele eingegangen. Zudem gibt es eine FAQ-Sektion, die häufig gestellte Fragen aus der Praxis beantwortet.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Verwaltung von Vereinseigentum in Deutschland finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 21-79 BGB. Die Vorschriften des BGB gelten sowohl für eingetragene Vereine (e. V.) als auch für nicht eingetragene Vereine, wenn nichts anderes aus den jeweiligen satzungsmäßigen Regelungen folgt. Darüber hinaus sind weitere Gesetze, insbesondere steuerliche Regelungen, wie das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Umsatzsteuergesetz(UStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie das Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten.

Eigentum und Haftung im Verein

Das Vermögen eines Vereins besteht aus dessen Objekten, wie z. B. Immobilien, Einrichtungsgegenständen oder Finanzmittel. Für eingetragene Vereine gilt dabei das Trennungsprinzip, nach dem das Vereinsvermögen von dem Vermögen der einzelnen Mitglieder getrennt betrachtet wird. Daher haftet bei einem eingetragenen Verein grundsätzlich der Verein selbst, nicht jedoch dessen Mitglieder.

Haftung des Vereinsvorstands

Der Vorstand eines Vereins ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Schäden, die dem Verein durch das Handeln oder Unterlassen von Vorstandsmitgliedern entstehen, können unter Umständen eine persönliche Haftung der betreffenden Vorstandsmitglieder begründen. Dabei kann es sich z. B. um Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB handeln.

Haftung von Vereinsmitgliedern

Vereinsmitglieder können unter Umständen auch persönlich haften, wenn sie bei der Erfüllung von Vereinsaufgaben oder aufgrund ihrer Mitgliedschaft Schäden verursachen. Dabei ist eine Haftung der Mitglieder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, z. B. nach den §§ 823 ff. BGB, möglich, wenn sie eine Verletzung von Rechtsgütern Dritter, wie z. B. Eigentum oder Körperverletzung, verursachen.

Verwaltung von Vereinseigentum

Die Verwaltung des Vereinseigentums obliegt in erster Linie dem Vereinsvorstand. Im Folgenden werden verschiedene Aspekte der Verwaltung von Vereinseigentum besprochen und Empfehlungen für Vereine und ihre Mitglieder gegeben.

Anschaffung von Vereinseigentum

Bei der Anschaffung von Vereinseigentum sind die Satzungsregelungen zu beachten. So kann eine Satzung z. B. vorsehen, dass bestimmte Anschaffungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen. Auch bei der Finanzierung von Anschaffungen, z. B. durch Kreditaufnahmen oder Spenden, sind die satzungsmäßigen Regelungen und Befugnisse der Vereinsorgane zu beachten.

Nutzungs- und Leihvereinbarungen

Die Nutzung von Vereinseigentum durch Mitglieder oder Dritte kann in unterschiedlichen Formen, z. B. durch Miet- oder Leihverträge, vereinbart und geregelt werden. In jedem Fall sollten dabei schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden und für Rechtsklarheit zu sorgen. Hierbei sind auch steuerliche Gesichtspunkte zu beachten.

Veräußerung von Vereinseigentum

Die Veräußerung von Vereinseigentum, z. B. der Verkauf eines Grundstücks oder einer Einrichtung, unterliegt ebenfalls den satzungsmäßigen Regelungen und Befugnissen der Vereinsorgane. Insofern sollte bei größeren Transaktionen stets die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden. Zudem sind auch steuerliche Aspekte zu beachten, z. B. die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht.

Instandhaltung und Reparaturen

Die Pflicht zur Instandhaltung und Reparatur von Vereinseigentum obliegt grundsätzlich dem Verein als Eigentümer. Hierbei sind die Erfordernisse der haushälterischen Verwaltung des Vereinsvermögens zu beachten.

Gerichtsurteile zur Verwaltung von Vereinseigentum

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile zur Verwaltung von Vereinseigentum und den damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen vorgestellt. Hierdurch werden die verschiedenen Aspekte der Verwaltung von Vereinseigentum in der Rechtsprechung veranschaulicht und verdeutlicht.

Urteil zur Haftung eines Vereinsvorstands

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem Urteil vom 19.12.2019 (Az. 9 U 64/19) entschieden, dass ein Mitglied eines Vereinsvorstands für ein aufgrund unzureichender Instandhaltung des Vereinseigentums verursachtes Schadenereignis persönlich haften kann.

Urteil zur Veräußerung von Vereinseigentum

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 7.12.2020 (Az. II ZR 27/20) entschieden, dass die Veräußerung von Vereinseigentum grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen darf, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Urteil zur Nutzung von Vereinseigentum durch Dritte

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 16.1.2020 (Az. 2-20 O 11/19) entschieden, dass Vereine die Nutzung ihrer Räumlichkeiten auch an Dritte zu entgeltlichen, überwiegend nicht uneigennützigen Zwecken vermieten dürfen, sofern dies nicht den satzungsmäßigen Zwecken zuwiderläuft.

Beispiele für die Verwaltung von Vereinseigentum

  • Anschaffung von Sportgeräten: Der Vorstand eines Sportvereins beschließt, neue Sportgeräte anzuschaffen. Bei der Auswahl und dem Kauf der Geräte sollte der Vorstand die satzungsmäßigen Regelungen beachten und ggf. die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.
  • Verleih von Vereinseigentum: Ein Musikverein verleiht sein Vereinseigentum, z. B. Instrumente oder Notenständer, an andere Musikvereine oder bei Veranstaltungen. Hierbei sollte der Verein auf schriftliche Leihverträge achten und darauf achten, dass die vereinbarten Konditionen für den Verleih eingehalten werden.
  • Verkauf von Grundstücken: Ein Verein plant, eines seiner Grundstücke zu veräußern, um an Gelder für andere Vereinszwecke zu gelangen. Hierbei muss der Vorstand die satzungsmäßigen Regelungen sowie die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen.
  • Mietvertrag für Vereinsräume: Ein Verein stellt einem anderen Verein Räumlichkeiten zur Verfügung und schließt hierfür einen Mietvertrag ab. Dabei sollte der Vertrag klare Regelungen hinsichtlich der Mietdauer, Mietkosten und Nutzung enthält.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Verwaltung von Vereinseigentum

  • Welche Gesetze sind für die Verwaltung von Vereinseigentum relevant? Die primäre Rechtsgrundlage für die Verwaltung von Vereinseigentum findet sich in den §§ 21-79 BGB. Zusätzlich sind auch steuerliche Regelungen, insbesondere das EStG, das UStG, das KStG sowie das Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten.
  • Wer haftet für Schäden oder Verluste im Zusammenhang mit Vereinseigentum? Bei eingetragenen Vereinen haftet grundsätzlich der Verein selbst. Allerdings kann unter Umständen auch der Vorstand oder einzelne Mitglieder persönlich zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese Schäden oder Verluste verursacht haben.
  • Wie sollte ein Verein den Verkauf von Vereinseigentum handhaben? Der Verkauf von Vereinseigentum sollte grundsätzlich in Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Regelungen und den Befugnissen der Vereinsorgane erfolgen. In manchen Fällen ist dabei die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Zudem sind steuerliche Aspekte, wie etwa die Gewinnverwendung, zu berücksichtigen.
  • Können Vereinsmitglieder Vereinseigentum ohne weiteres nutzen? Die Nutzung von Vereinseigentum durch Vereinsmitglieder sollte grundsätzlich geregelt sein, z. B. durch Nutzungs- oder Leihvereinbarungen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Regelungen den satzungsmäßigen Vorgaben entsprechen und keine unzulässigen Begünstigungen vorgenommen werden.
  • Was passiert mit dem Vereinseigentum bei Auflösung des Vereins? Bei der Auflösung eines gemeinnützigen Vereins ist das Vereinseigentum unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Vereinssatzung einer anderen gemeinnützigen Organisation zu übertragen. Bei einem nicht gemeinnützigen Verein erfolgt die Liquidation und Auseinandersetzung in der Regel nach den satzungsgemäßen Vorgaben und den gesetzlichen Bestimmungen.

Fazit

Die Verwaltung von Vereinseigentum ist ein wichtiger und essentieller Aspekt im Vereinsleben. Um Rechtsstreitigkeiten, Haftungsfragen oder finanzielle Verluste zu verhindern, sollten Vereine und ihre Mitglieder die einschlägigen Gesetze und rechtlichen Vorgaben beachten. Die ordnungsgemäße Verwaltung von Vereinseigentum trägt zur Sicherung des Vereinszwecks und zum Wohl der Mitglieder und der Gesellschaft insgesamt bei. Vereinen wird daher empfohlen, sich mit dem Thema der Verwaltung von Vereinseigentum vertraut zu machen und entsprechende Maßnahmen zu deren ordnungsgemäßen Handhabung zu ergreifen.

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