In diesem Beitrag wird der aktuelle rechtliche Rahmen und die Durchsetzung von Vereinsverboten in Deutschland untersucht. Hierbei werden relevante Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen (FAQs) berücksichtigt. Die Informationen in diesem Beitrag können für Vereinsvorstände, Mitglieder und Anwälte hilfreich sein, die sich über die rechtlichen Aspekte von Vereinsverboten informieren möchten.

Einleitung: Vereinsverbot allgemein

Ein Vereinsverbot kann als eine Maßnahme zur Bekämpfung von illegalen oder gefährlichen Vereinen verstanden werden. Vereinsverbote sind in Deutschland auf Bundesebene im Grundgesetz, im Vereinsgesetz und im Strafgesetzbuch verankert und können von der zuständigen Behörde oder vom Verwaltungsgericht ausgesprochen werden.

Das Vereinsrecht ist ein Teil des Zivilrechts und betrifft die Bildung von privaten Vereinigungen (einschließlich eingetragener und nicht eingetragener Vereine). Vereinsverbote greifen jedoch in den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Vereinsfreiheit und Meinungsfreiheit ein und sind daher rechtlich schwierig und umstritten.

Gründe für Vereinsverbote

Ein Verein ist eine rechtlich anerkannte Organisation, die aus einer Gruppe von Mitgliedern besteht, die dazu berechtigt sind, in gemeinsamer Verantwortung dem Vereinszweck nachzugehen. Nach dem deutschen Vereinsrecht sind die wichtigsten Gründe für ein Vereinsverbot:

  • Der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins ist gegen die Strafgesetze
  • Der Verein weist eine kriminelle Zielrichtung auf
  • Der Verein gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das friedliche Zusammenleben der Völker

Häufig sind Organisationen betroffen, die politisch extremistisch oder verfassungsfeindlich sind, Banden oder kriminelle Netzwerke hervorbringen oder fördern oder im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisiertem Verbrechen stehen. Auch Vereine, die gegen das Vereinsgesetz, das Versammlungsgesetz oder andere Vorschriften verstoßen, können verboten werden.

Gesetzliche Grundlagen

Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) stellt sicher, dass die Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit grundlegende Prinzipien der Demokratie in Deutschland sind. Dennoch sind diese Rechte eingeschränkt, um das Gemeinwohl zu gewährleisten.

In Artikel 9 Absatz 2 GG heißt es:

„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

Die Verfassung gestattet somit die Verbote von Vereinen, die gegen das Strafrecht verstoßen oder die verfassungsmäßige Ordnung oder das friedliche Zusammenleben der Völker bedrohen.

Vereinsgesetz

Das Vereinsgesetz (VereinsG) regelt im Kern das Verhältnis zwischen dem Staat und den Vereinen und verankert wichtige Normen für das Vereinsleben in Deutschland. Vereinsverbote sind in § 3 VereinsG geregelt:

„§ 3 Vereinsverbot: Ein Verein, dessen Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ist verboten.“

Darüber hinaus enthält das Vereinsgesetz Regelungen zur Durchsetzung von Vereinsverboten, etwa durch Beschlagnahme, Kontroll- und Ermittlungsmaßnahmen, die Einziehung von Vermögenswerten und Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht.

Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch (StGB) bildet die Basis für das deutsche Strafrecht. Vereinigungen, die in Deutschland verboten werden können, sind in verschiedenen Vorschriften des Strafgesetzbuches definiert. Insbesondere stellt §§ 217-221 StGB die Bildung oder Förderung krimineller oder terroristischer Vereinigungen unter Strafe. Nach § 30 StGB ist die Bildung einer Vereinigung, deren Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, strafbar.

Verfahren und Durchsetzung von Vereinsverboten

Verfahren zur Verhängung eines Vereinsverbots

Das Verfahren zur Verhängung eines Vereinsverbots ist im Vereinsgesetz und im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Zuständig für die Verhängung von Vereinsverboten ist die höchste Verwaltungsbehörde (i.d.R. das Bundesministerium des Innern oder eine Landesinnenbehörde) oder das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Behörde. Vereinsverbote werden durch schriftlichen Beschluss oder durch Urteil verhängt und müssen den betroffenen Verein und seine Mitglieder über die faktischen und rechtlichen Gründe informieren.

Im Falle eines Widerspruchs gegen ein Vereinsverbot können die betroffenen Vereine und ihre Mitglieder bei einem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben und ggf. eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheentscheidung erreichen.

Durchsetzung und Kontrolle des Vereinsverbots

Die Durchsetzung und Kontrolle von Vereinsverboten liegt in den Händen der zuständigen Verwaltungsbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Sie haben die Aufgabe, das Vereinsverbot zu überwachen und etwaige Verstöße gegen das Verbot oder gegen das Vereinsgesetz, das Strafgesetzbuch und das Versammlungsgesetz zu ahnden.

Mögliche Maßnahmen zur Durchsetzung eines Vereinsverbots können die Beschlagnahme von Vereinseigentum, die Durchführung von Hausdurchsuchungen, die Verfolgung und Ahndung von Mitgliedern oder Funktionären wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung oder die Einziehung von Vereinsvermögen sein.

Aktuelle Gerichtsurteile zu Vereinsverboten

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile zur Verdeutlichung der Rechtsprechung und zum besseren Verständnis der rechtlichen Aspekte von Vereinsverboten dargelegt.

BVerfG, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 BvR 1595/17

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vereinsfreiheit (Art. 9 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auch für rechtsextreme Vereine gelten, allerdings eingeschränkt durch das Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG. In diesem Fall wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines rechtsextremen Vereins gegen sein Verbot zurück und stellte fest, dass das Vereinsverbot verfassungsgemäß war, weil der Verein verfassungsfeindliche Ideen verbreitete.

OVG Lüneburg, Urt. v. 09.04.2014 – 11 LC 50/13

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte das Verbot eines Motorradclubs, weil dieser laut Gericht einer kriminellen Bande nahestand und somit nicht als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu betrachten sei. Das Gericht befand, dass die Mitglieder des Motorradclubs dem Verein ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten angehörten und dieser Umstand für ein Verbot ausreicht.

VG Hannover, Urt. v. 13.08.2020 – 10 A 2962/19

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass ein regionaler Fußballverein aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Stadionverweis gegen einen gewaltbereiten Fußballfan aussprechen darf, ohne diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung zu gewähren. Zwar wurden nicht die Vereinsverbote selbst überprüft, jedoch zeigt das Urteil, dass auch im Bereich der Vereinsverbote grundrechtliche Grundsätze wie der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf faire Verfahren beachtet werden müssen.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Vereinsverboten

Kann ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) verboten werden?

Ja, auch ein nicht eingetragener Verein kann verboten werden, wenn seine Zielsetzung oder Tätigkeit den in Art. 9 Abs. 2 GG oder § 3 VereinsG genannten Gründen entspricht. Das Vereinsverbot gilt für alle Vereine, unabhängig von ihrem rechtlichen Status als eingetragener oder nicht eingetragener Verein.

Was geschieht mit dem Vermögen eines verbotenen Vereins?

Das Vermögen eines verbotenen Vereins kann durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht eingezogen werden. Dies dient unter anderem dazu, die Finanzierung von verbotenen Aktivitäten zu unterbinden und mögliche Gewinne, die aus illegalen Aktivitäten erzielt wurden, abzuschöpfen. Das eingezogene Vermögen fließt in die Staatskasse bzw. Landeskasse.

Welche Rechtsmittel stehen einem Verein gegen ein Vereinsverbot zur Verfügung?

Einem Verein, dessen Verbot verhängt wurde, stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Dazu gehören der Widerspruch gegen den Verbotsbescheid bei der zuständigen Behörde, die Klageerhebung beim zuständigen Verwaltungsgericht sowie die Anrufung der nächsthöheren Gerichtsinstanz (etwa des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts) im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens. In besonderen Fällen kann auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.

Fazit

Vereinsverbote sind heikle Materie, da sie die Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit betreffen. Sie entspringen einer verfassungsrechtlichen Grundlage und sind eng mit dem Vereinsrecht verknüpft. Vereinsverbote können aufgrund krimineller Aktivitäten, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Verstößen gegen das Strafrecht ausgesprochen werden.

Die Durchsetzung von Vereinsverboten obliegt den Verwaltungsbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft, die verschiedene Maßnahmen ergreifen können, um die Verbote zu überprüfen und durchzusetzen. Vereinen, die von einem Vereinsverbot betroffen sind, stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen ein Verbot zur Wehr zu setzen.

Die Rechtsprechung zum Thema Vereinsverbote entwickelt sich ständig weiter und zeigt, dass sowohl verfassungsrechtliche als auch vereinsrechtliche Belange berücksichtigt werden müssen. Es ist daher ratsam, sich bei Fragen zum Vereinsverbot an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu wenden.

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