Vergütung Werkvertrag – Ein wichtiger Aspekt im Bereich der Werkverträge ist die Vergütung der erbrachten Leistungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass es leider immer wieder vorkommt, dass Auftraggeber ihre Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend erfüllen. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen fundierten Einblick in die rechtlichen Grundlagen zum Thema Vergütung bei Werkverträgen geben, mögliche Probleme und Streitigkeiten aufzeigen und Ihnen wertvolle Tipps und Handlungsanweisungen aus unserer langjährigen anwaltlichen Praxis an die Hand geben.

Inhaltsverzeichnis:

  • Grundlagen der Vergütung bei Werkverträgen
  • Konfliktpotenzial: Zahlungsverzug des Auftraggebers
  • Mahnung und Fristsetzung
  • Einsatz von gerichtlichen und außergerichtlichen Mitteln
  • Sicherungsrechte und Werkunternehmerpfandrecht
  • Fälligkeit der Vergütung § 641: Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen pünktlich bezahlt wird
  • Eine Einführung in § 641 BGB: Was ist die Fälligkeit der Vergütung?
  • Die Rechtssprechung zum § 641 BGB im Detail
  • Schutzmaßnahmen gegen Zahlungsverzug
  • Praxisbeispiel: Der Fall des säumigen Bauherren
  • FAQ zur Vergütung bei Werkverträgen
  • Checkliste: Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Grundlagen der Vergütung bei Werkverträgen

Zunächst ist es wichtig, die grundlegenden rechtlichen Regelungen rund um das Thema Vergütung bei Werkverträgen zu kennen. Werkverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 631 ff. BGB. Gemäß § 632 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch des Werkunternehmers auf Vergütung der erbrachten Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei der Vergütung handelt es sich um den Betrag, den der Auftraggeber dem Werkunternehmer für die vertragsgemäße Herstellung eines Werkes schuldet. Die Höhe der Vergütung kann vertraglich frei vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, dies ist die Vergütung, die in den gegebenen Verkehrskreisen allgemein für derartige Werkleistungen als angemessen angesehen wird.

Zudem finden bei der Vergütung von Bauverträgen auch die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) häufig Anwendung, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurden.

Konfliktpotenzial: Zahlungsverzug des Auftraggebers

Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Auftraggeber ihre vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Werkunternehmern nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung, finanzielle Schwierigkeiten oder schlichtweg Unwissenheit über die rechtlichen Pflichten.

Die Folgen sind oftmals existenzbedrohend für den betroffenen Werkunternehmer, da ihm die ausstehenden Zahlungen sowohl seine eigene Liquidität als auch seine Fähigkeit zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und zur Erfüllung eigener Vertragspflichten gegenüber Subunternehmern gefährden.

Mahnung und Fristsetzung

Wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, hat der Werkunternehmer verschiedene Möglichkeiten, um seine Forderungen durchzusetzen. Zunächst sollte der Werkunternehmer den Auftraggeber schriftlich (per Brief oder E-Mail) an seine Zahlungsverpflichtung erinnern und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung der Zahlung setzen (sog. Mahnung). Die Mahnung sollte konkret die ausstehenden Beträge (samt Zinsen) und die Frist benennen und eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen androhen, falls der Auftraggeber nicht fristgerecht zahlt.

Kommt der Auftraggeber auch nach der Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Werkunternehmer die gesetzlichen Rechte aus § 286 BGB wahrnehmen. Hierzu gehören insbesondere der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) und der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 286 Abs. 2 BGB).

Einsatz von gerichtlichen und außergerichtlichen Mitteln

Wenn der Auftraggeber auf die Mahnung und Fristsetzung nicht reagiert oder die Zahlung weiterhin verweigert, sollte der Werkunternehmer die anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Auftraggeber zu erreichen, um so eine langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern, kann der Rechtsanwalt für den Werkunternehmer das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Forderungen einleiten, beispielsweise durch die Einreichung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheids. Dabei ist es wichtig, die Beweislast für die vertragsgemäße Erbringung der Werkleistung im Blick zu behalten, denn der Werkunternehmer trägt die Last des Beweises dafür, dass er die vereinbarte Leistung erbracht hat.

Sicherungsrechte und Werkunternehmerpfandrecht

Um die eigenen Forderungen abzusichern, hat der Werkunternehmer nach § 647 BGB das Recht, das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht an den hergestellten oder bearbeiteten Sachen geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Werkunternehmer die Sache im Rahmen seiner werkvertraglichen Leistungserbringung in Besitz genommen hat. Das Pfandrecht sichert den Werkunternehmer vor Veräußerung oder Veränderung der Sache, solange der Auftraggeber die geschuldete Vergütung nicht vollständig entrichtet hat.

Wichtig dabei ist, dass der Werkunternehmer die Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts gegenüber dem Auftraggeber schriftlich mitteilt und dabei die konkreten Forderungen benennt. Die Ausübung des Pfandrechts sollte jedoch immer nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen, da die Geltendmachung des Pfandrechts die Beziehung zum Auftraggeber massiv belasten kann und unter Umständen sogar Konflikte provoziert.

Fälligkeit der Vergütung § 641: Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen pünktlich bezahlt wird

Fälligkeit der Vergütung § 641 – Im Geschäftsleben ist es von großer Bedeutung, dass die Zahlungsbedingungen von Verträgen durchgängig eingehalten werden. Verzögerte oder ausstehende Zahlungen können den Cashflow und die Rentabilität eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit ist es wichtig, eine robuste Methode zur Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Zahlungen zu haben. Hier kommt die Fälligkeit der Vergütung nach § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als scharfe rechtliche Waffe gegen Zahlungsverzug ins Spiel.

Eine Einführung in § 641 BGB: Was ist die Fälligkeit der Vergütung?

Nach deutschem Recht ist die Fälligkeit der Vergütung der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die geforderte Leistung schuldet. § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt speziell die Fälligkeit der Vergütung in Werkverträgen und greift, wenn das Werk vom Werkunternehmer vollendet und vom Besteller abgenommen wurde. Erst dann hat der Werkunternehmer Anrecht auf seine Vergütung.

In der Praxis ist die Frage der Fälligkeit der Vergütung allerdings oft strittig. Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle können teure Rechtsstreitigkeiten auslösen und das finanzielle Gleichgewicht eines Unternehmens erheblich stören. Deshalb ist es so wichtig, eine tiefgehende Kenntnis der geltenden Gesetzmäßigkeiten zu haben.

Die Rechtssprechung zum § 641 BGB im Detail

Im Kern sagt § 641 BGB, dass die Vergütung mit der Abnahme des Werkes fällig wird. Dies gilt auch dann, wenn das Werk mit Mängeln behaftet ist, allerdings kann der Besteller in diesem Fall einen Teil der Vergütung zurückbehalten, um sich gegen mögliche Nachbesserungskosten abzusichern. Er kann bis zum Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten.

Beispiel zur Fälligkeit der Vergütung

  • Sie als Werkunternehmer haben einen Vertrag mit einem Besteller zur Renovierung eines Gebäudes abgeschlossen. Sie haben das Werk aufgrund unterschiedlicher Gründe mit Verzögerung fertiggestellt, aber der Besteller hat das Werk abgenommen. Gemäß § 641 BGB ist jetzt Ihre Vergütung fällig.
  • Allerdings stellt der Besteller Mängel am renovierten Gebäude fest und schätzt die Nachbesserungskosten auf 20.000 Euro. Er kann jetzt bis zu 40.000 Euro von der vereinbarten Vergütung zurückhalten, bis die Mängel beseitigt sind.

Schutzmaßnahmen gegen Zahlungsverzug

Nicht jeder Besteller zahlt pünktlich, auch wenn das Werk ordnungsgemäß abgenommen wurde. In solchen Situationen müssen Sie als Werkunternehmer Ihre Rechte durchsetzen. Hier sind einige Wege, wie Sie gegen Zahlungsverzug vorgehen können:

Mahnungen aussprechen

Der erste Schritt zur Durchsetzung Ihrer Forderungen ist das Aussprechen einer Mahnung. Diese sollte schriftlich erfolgen und den Besteller zur sofortigen Zahlung auffordern. Eine Mahnung ist oft der notwendige Weckruf für säumige Besteller.

Verzugszinsen verlangen

Wenn der Besteller trotz Mahnung nicht zahlt, können Sie als Werkunternehmer Verzugszinsen verlangen. Diese betragen in der Regel 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Gerichtliches Mahnverfahren einleiten

Sollte auch nach Aussprechen einer Mahnung und Forderung von Verzugszinsen keine Zahlung erfolgen, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, um Geldforderungen ohne mündliche Verhandlung durchzusetzen.

Praxisbeispiel: Der Fall des säumigen Bauherren

Ein typisches Beispiel aus unserer Praxis zeigt die Problematik bei ausstehenden Zahlungen im Werkvertragsrecht: Ein Bauunternehmer hat für einen privaten Bauherrn ein Einfamilienhaus errichtet. Die vertraglich vereinbarte Vergütung sollte in vier Ratenzahlungen erfolgen. Trotz termingerechter Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung bleibt der Bauherr die letzte Rate schuldig. Der Bauunternehmer setzt dem Bauherrn per Mahnung eine Frist zur Zahlung, welche jedoch ohne Reaktion verstreicht. In diesem Fall unterstützen wir den Bauunternehmer dabei, seine berechtigten Forderungen durchzusetzen, indem wir zunächst einen außergerichtlichen Vergleich anstreben und anschließend gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten.

FAQ zur Vergütung bei Werkverträgen

Hier sind die gängigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

  • Wann muss die Vergütung gezahlt werden? Die Vergütung ist gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig, wenn die Werkleistung vertragsgemäß erbracht und vom Auftraggeber abgenommen wurde, es sei denn, es wurde vertraglich eine andere Zahlungsmodalität (z.B. Ratenzahlung) vereinbart.
  • Was kann ich tun, wenn der Auftraggeber seine Zahlungspflicht nicht erfüllt? In diesem Fall sollte der Werkunternehmer zunächst den Auftraggeber schriftlich zur Zahlung auffordern (Mahnung) und im Falle des andauernden Zahlungsverzuges anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Forderungen außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen.
  • Welche Rechte habe ich als Werkunternehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers? Bei Zahlungsverzug hat der Werkunternehmer unter anderem Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens. Zudem besteht die Möglichkeit, das Werkunternehmerpfandrecht zur Sicherung der Forderungen zu nutzen.
  • Kann ich als Werkunternehmer die VOB/B in meinen Werkvertrag aufnehmen? Ja, viele Werkverträge, insbesondere im Baubereich, beziehen die VOB/B in ihre Vertragsbestimmungen ein. Dies hat auch Auswirkungen auf die Regelungen zur Vergütung und sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Checkliste: Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Sie sind Werkunternehmer und werden mit dem Problem konfrontiert, dass Ihr Auftraggeber nicht zahlt? Hier einige Schritte, die Sie in dieser Situation unternehmen sollten:

  • Prüfen Sie Ihren Werkvertrag auf Regelungen zur Vergütung und zu etwaigen vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
  • Mahnen Sie den Auftraggeber schriftlich (per Brief oder E-Mail) zur Zahlung unter Fristsetzung und benennen Sie die ausstehenden Beträge konkret.
  • Suchen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung, um Ihre Forderungen durchzusetzen und eine an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasste Vorgehensweise zu entwickeln.
  • Seien Sie bereit zu verhandeln und prüfen Sie die Möglichkeit, einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen.
  • Informieren Sie sich über Ihre Sicherungsrechte, wie das Werkunternehmerpfandrecht, um Ihre Forderungen besser abzusichern.

Fazit: Handeln Sie bei Zahlungsverzug konsequent und informiert

Die Vergütung bei Werkverträgen ist ein essenzieller Aspekt für das Gelingen einer Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer. Zahlungsprobleme können nicht nur finanzielle Schwierigkeiten für den Werkunternehmer verursachen, sondern auch die Beziehung zum Auftraggeber belasten. Es ist wichtig, konsequent und informiert zu handeln, wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet, um mögliche Rechtsstreitigkeiten schnell und effizient zu lösen.

In solchen Fällen ist es ratsam, auf eine gute Kommunikation mit dem Auftraggeber zu setzen und den Rechtsweg so weit wie möglich zu vermeiden. Doch wenn der Auftraggeber auf Mahnungen und Verhandlungen nicht reagiert, sollten Werkunternehmer nicht davor zurückscheuen, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen und gegebenenfalls Sicherungsrechte wie das Werkunternehmerpfandrecht zu nutzen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Vergütungsansprüche in Werkverträgen zur Seite stehen und Sie über Ihre individuellen Handlungsoptionen informieren. Nutzen Sie die in diesem Artikel vorgestellten Tipps, um in Zahlungsverzugssituationen angemessen und zielgerichtet zu agieren und somit Ihre berechtigten Forderungen zu sichern.

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Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

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