Verjährung ist ein juristischer Begriff, der sich auf den Zeitraum bezieht, innerhalb dessen eine rechtliche Forderung geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die betreffende Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.

In diesem Beitrag werden wir die rechtlichen Grundlagen der Verjährung, verschiedene Arten der Verjährung, den Beginn und die Hemmung der Verjährungsfrist sowie aktuelle Gerichtsurteile behandeln. Darüber hinaus werden wir erörtern, wie unsere Anwaltskanzlei bei Verjährungsfragen professionelle Unterstützung leisten kann.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition und Zweck der Verjährung
  2. Rechtsgebiete und Ansprüche, die der Verjährung unterliegen
  3. Arten der Verjährung
  4. Beginn und Hemmung der Verjährungsfrist
  5. Verjährungseinrede und Verjährungsverzicht
  6. Verjährung verhindern und durchsetzen
  7. Was sind die Rechtsfolgen einer Verjährung?
  8. Die Rolle einer Anwaltskanzlei bei Verjährungsfragen
  9. Lassen Sie uns helfen

Definition und Zweck der Verjährung

Die Verjährung ist ein zentrales Rechtsinstitut im deutschen Zivilrecht und dient der Rechtssicherheit sowie dem Rechtsfrieden. Sie begrenzt die Zeit, innerhalb derer eine Person einen Anspruch gegen eine andere Person geltend machen kann.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die sogenannte Verjährungseinrede erheben und die Leistung verweigern, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Damit schützt das Verjährungsrecht Schuldner vor unbegrenzten Haftungszeiträumen und verhindert, dass Rechtsstreitigkeiten unbegrenzt aufrechterhalten werden.

Der Zweck der Verjährung liegt insbesondere in folgenden Aspekten:

Rechtssicherheit: Durch die Verjährung wird sichergestellt, dass Rechtsverhältnisse nach einer gewissen Zeit als geklärt gelten und der Schuldner nicht mehr mit einer Forderung konfrontiert werden kann.

Beweissicherung: Mit zunehmender Zeit können Beweismittel verloren gehen oder unbrauchbar werden. Die Verjährung trägt dazu bei, dass Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage von noch vorhandenen und verwertbaren Beweismitteln geführt werden.

Rechtsfrieden: Die Verjährung ermöglicht es, Streitigkeiten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beizulegen und verhindert, dass sie unbegrenzt fortbestehen.

In der Rechtsprechung werden immer wieder Fälle verhandelt, in denen es um die Verjährung geht. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2021 (Az. VIII ZR 370/20).

In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Verjährungsfrist für die Rückforderung von Mietkautionen gemäß § 548 Abs. 1 BGB auch dann gilt, wenn der Vermieter die Kaution zu Unrecht einbehalten hat. Der BGH entschied, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist auch in diesem Fall anwendbar ist und die Rückforderung der Kaution nach Ablauf dieser Frist verjährt ist.

Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Verjährungsfristen festgelegt, um den besonderen Anforderungen verschiedener Rechtsgebiete und Ansprüche gerecht zu werden. Diese Fristen sollen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern gewährleisten. Im Folgenden werden die verschiedenen Rechtsgebiete und Ansprüche, die der Verjährung unterliegen, näher erläutert.

Rechtsgebiete und Ansprüche, die der Verjährung unterliegen

Die Verjährung findet Anwendung in verschiedenen Rechtsgebieten und betrifft unterschiedliche Ansprüche. Nachfolgend werden einige Rechtsgebiete und die damit verbundenen Ansprüche aufgeführt, die der Verjährung unterliegen:

Vertragsrecht

Im Vertragsrecht sind zahlreiche Ansprüche von der Verjährung betroffen. Dazu zählen beispielsweise Zahlungsansprüche, Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Mietrecht

Im Mietrecht unterliegen verschiedene Ansprüche der Verjährung, etwa Mietforderungen, Betriebskostenabrechnungen und Kautionen. Die Verjährungsfristen variieren je nach Art des Anspruchs. So gilt für Miet- und Pachtforderungen gemäß § 548 BGB eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Für Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen hingegen greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gelten spezielle Verjährungsfristen für verschiedene Ansprüche, wie für Lohnforderungen oder Urlaubsansprüche. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche ebenfalls drei Jahre. Allerdings können tarifvertragliche Regelungen oder individuelle Vereinbarungen kürzere Verjährungsfristen vorsehen.

Familienrecht

Im Familienrecht gibt es ebenfalls Verjährungsfristen, zum Beispiel für Unterhaltsansprüche. Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und beträgt in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB). Im Falle von rückständigen Unterhaltszahlungen kann die Verjährungsfrist jedoch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bis zu 30 Jahre betragen.

Erbrecht

Auch im Erbrecht spielen Verjährungsfristen eine Rolle. Erbansprüche, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüche oder Herausgabeansprüche von Erben, unterliegen der Verjährung. Gemäß § 2332 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Enterbung. Für Herausgabeansprüche von Erben gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Deliktsrecht

Im Deliktsrecht unterliegen Schadensersatzansprüche aufgrund von unerlaubten Handlungen der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. In besonderen Fällen, wie etwa bei Personenschäden oder Tötung, gilt gemäß § 199 Abs. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Insgesamt zeigt sich, dass die Verjährung in unterschiedlichen Rechtsgebieten und bei verschiedenen Ansprüchen eine bedeutende Rolle spielt. Die Kenntnis der jeweiligen Verjährungsfristen und die Beachtung der gesetzlichen Regelungen sind daher von großer Bedeutung, um Forderungen rechtzeitig geltend machen zu können und nicht Gefahr zu laufen, dass diese verjähren.

Immobilienrecht

Die Verjährungsfristen im Immobilienrecht variieren je nach Art des Anspruchs und den beteiligten Parteien. In der folgenden Übersicht werden die wichtigsten Verjährungsfristen im Immobilienrecht dargestellt:

  • Regelmäßige Verjährungsfrist: Die meisten Ansprüche im Immobilienrecht unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  • Zehnjährige Verjährungsfrist: Einige Ansprüche im Immobilienrecht verjähren erst nach zehn Jahren. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche auf Herausgabe von Grundstücken oder Gebäuden (§ 196 BGB) und dingliche Ansprüche, die im Grundbuch eingetragen sind, wie Grundpfandrechte oder Erbbaurechte (§ 197 BGB).
  • Dreißigjährige Verjährungsfrist: Einige wenige Ansprüche im Immobilienrecht unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dazu gehören unter anderem Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen, vollstreckbaren Vergleichen oder notariell beurkundeten Schuldanerkenntnissen (§ 197 BGB) sowie Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen des Eigentums oder Besitzes (§ 198 BGB).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfristen im Immobilienrecht durch bestimmte Ereignisse gehemmt oder unterbrochen werden können, wie zum Beispiel durch gerichtliche oder außergerichtliche Mahnungen, Verhandlungen zwischen den Parteien oder die Erhebung einer Klage (§§ 203-212 BGB).

Arten der Verjährung

Die Verjährung im deutschen Recht ist vielschichtig und unterscheidet sich je nach Art des Anspruchs und den zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Verjährung näher erläutert:

Regelmäßige Verjährung

Die regelmäßige Verjährung betrifft die meisten zivilrechtlichen Ansprüche und ist in § 195 BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für bestimmte Ansprüche gelten abweichende Verjährungsfristen, die entweder kürzer oder länger als die regelmäßige Verjährungsfrist sein können. Einige Beispiele hierfür sind:

    • Miet- und Pachtforderungen (§ 548 BGB): Verjährungsfrist von sechs Monaten
    • Werklohnforderungen (§ 634a BGB): Verjährungsfrist von zwei Jahren
    • Schadensersatzansprüche bei Körperverletzung oder Tötung (§ 199 Abs. 2 BGB): Verjährungsfrist von 30 Jahren
    • Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB): Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, längstens jedoch nach 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs

Verlängerte Verjährungsfrist bei Arglist

Wenn der Schuldner den Gläubiger arglistig über die anspruchsbegründenden Umstände getäuscht hat, kann gemäß § 199 Abs. 3 BGB eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs gelten.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt werden, sodass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. Die Hemmung tritt gemäß § 203 BGB beispielsweise ein, wenn Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände stattfinden.
Eine weitere Möglichkeit der Hemmung besteht bei der Klageerhebung (§ 204 BGB), der Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB) oder der Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren (§ 207 BGB).

Beginn und Hemmung der Verjährungsfrist

Der Beginn und die Hemmung der Verjährungsfrist sind entscheidend, um zu bestimmen, ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist oder bereits verjährt. Im Folgenden werden die Regelungen zum Beginn und zur Hemmung der Verjährungsfrist näher erläutert:

Beginn der Verjährungsfrist

Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Bei Ansprüchen, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann in bestimmten Situationen gehemmt werden, wodurch die Verjährungsfrist vorübergehend zum Stillstand kommt. Die wichtigsten Regelungen zur Hemmung der Verjährung finden sich in den §§ 203 bis 213 BGB. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Verhandlungen (§ 203 BGB): Wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandeln, tritt eine Hemmung der Verjährung ein. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
  • Rechtshängigkeit (§ 204 BGB): Die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen. Dies gilt auch für die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder für bestimmte gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Anerkenntnis (§ 212 BGB): Ein Anerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, zum Beispiel durch Zahlung auf die Forderung, Verzinsung oder Sicherheitsleistung, führt zur Hemmung der Verjährung.

Verjährungseinrede und Verjährungsverzicht

Die Verjährungseinrede und der Verjährungsverzicht sind bedeutende Aspekte im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen. Im Folgenden werden diese Begriffe näher erläutert:

Verjährungseinrede: Die Verjährung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Anspruchs. Vielmehr muss der Schuldner die Verjährungseinrede erheben, um sich auf die Verjährung zu berufen. Gemäß § 214 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn der Anspruch verjährt ist.

Die Verjährungseinrede ist ein Gestaltungsrecht des Schuldners, welches er im Prozess aktiv geltend machen muss. Unterlässt der Schuldner die Erhebung der Verjährungseinrede, kann der Gläubiger seinen Anspruch weiterhin durchsetzen.

Ein Beispiel für ein aktuelles Gerichtsurteil, das die Verjährungseinrede behandelt, ist das Urteil des BGH vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20). In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Bank bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen die Verjährungseinrede erheben kann.

Der BGH entschied, dass die Bank die Verjährungseinrede erheben kann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren bereits verjährt ist.

Verjährungsverzicht: Ein Verjährungsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, in der sich der Schuldner verpflichtet, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Dadurch wird die Durchsetzbarkeit des Anspruchs unabhängig von der Verjährungsfrist gewährleistet.

Der Verjährungsverzicht kann sowohl vor als auch nach Entstehung des Anspruchs vereinbart werden und ist gemäß § 202 BGB grundsätzlich zulässig. Ein Verjährungsverzicht kann jedoch unwirksam sein, wenn er gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, etwa wenn er den Schuldner unangemessen benachteiligt.

Verjährung verhindern und durchsetzen

Um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern und die Durchsetzung von Rechten zu gewährleisten, sind verschiedene rechtliche Maßnahmen und Strategien möglich. Im Folgenden werden einige dieser Maßnahmen und Strategien erläutert:

Fristenkontrolle: Eine sorgfältige Fristenkontrolle ist entscheidend, um rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung zu ergreifen. Gläubiger sollten sich frühzeitig über die jeweiligen Verjährungsfristen informieren und entsprechende Erinnerungen in ihren Kalendern oder Fristenkontrollsystemen eintragen.

Mahnung: Eine Mahnung ist eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung kann die Verjährung jedoch nicht hemmen, sie kann aber dazu beitragen, den Schuldner zur Leistungserbringung zu bewegen und die Notwendigkeit weiterer rechtlicher Schritte abzuwägen.

Verhandlungen: Wie in § 203 BGB geregelt, können Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner die Verjährung hemmen. Durch Verhandlungen kann eine gütliche Einigung erzielt und die Durchsetzung des Anspruchs ohne gerichtliche Auseinandersetzung erreicht werden.

Mahnbescheid: Die Zustellung eines Mahnbescheids gemäß § 204 BGB hemmt die Verjährung. Der Mahnbescheid ist ein gerichtliches Verfahren zur schnellen und kostengünstigen Durchsetzung von Geldforderungen, das bei unbestrittenen Forderungen angewandt werden kann.

Klageerhebung: Die Erhebung einer Klage ist eine weitere Möglichkeit, die Verjährung gemäß § 204 BGB zu hemmen. Durch die Klageerhebung wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht und der Schuldner zur Leistung verpflichtet. Die Klageerhebung sollte jedoch gut überlegt sein, da sie Kosten verursacht und das Risiko eines negativen Urteils birgt.

Insgesamt sind verschiedene rechtliche Maßnahmen und Strategien verfügbar, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern und deren Durchsetzung sicherzustellen. Dabei ist es wichtig, sowohl die jeweiligen Verjährungsfristen im Blick zu behalten als auch die rechtlichen Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung zu kennen und gegebenenfalls anzuwenden.

Was sind die Rechtsfolgen einer Verjährung?

Wenn eine Forderung oder ein Anspruch verjährt ist, hat dies in der Regel folgende Rechtsfolgen:

  • Durchsetzungsverlust: Der Gläubiger hat das Recht verloren, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr verpflichtet ist, die Forderung zu erfüllen.
  • Einrede der Verjährung: Wenn der Schuldner die Verjährung als Einrede erhebt, kann das Gericht den Anspruch des Gläubigers abweisen. Der Schuldner muss jedoch aktiv die Einrede der Verjährung erheben, um sich darauf zu berufen.
  • Erlasswirkung: In einigen Fällen kann die Verjährung dazu führen, dass die Forderung erlischt, sodass der Schuldner auch moralisch und rechtlich von der Verpflichtung befreit ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfristen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen je nach Rechtsordnung und Art des Anspruchs oder der Forderung variieren können.

Die Rolle einer Anwaltskanzlei bei Verjährungsfragen

Eine Anwaltskanzlei kann bei Verjährungsfragen eine entscheidende Rolle spielen, indem sie sowohl Gläubigern als auch Schuldnern professionelle Unterstützung bietet. Im Folgenden werden die wichtigsten Aufgaben und Leistungen einer Anwaltskanzlei im Zusammenhang mit Verjährungsfragen erläutert:

  1. Beratung: Eine fundierte anwaltliche Beratung ist entscheidend, um die Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen zu verstehen. Die Anwälte können auf Grundlage ihrer Fachkenntnis und Erfahrung die jeweiligen Verjährungsfristen, gesetzlichen Regelungen und rechtlichen Möglichkeiten erläutern.
  2. Fristenüberwachung: Anwälte können die Fristenüberwachung für ihre Mandanten übernehmen und sicherstellen, dass keine Fristen versäumt werden. Dadurch können sie dazu beitragen, die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern und rechtzeitig notwendige Maßnahmen einzuleiten.
  3. Verhandlungsführung: Eine Anwaltskanzlei kann für ihre Mandanten Verhandlungen mit der Gegenseite führen, um eine gütliche Einigung zu erzielen und die Durchsetzung des Anspruchs ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu erreichen. Durch ihre Erfahrung und Verhandlungsgeschick können Anwälte bessere Ergebnisse für ihre Mandanten erzielen.
  4. Mahnbescheid und Klageerhebung: Anwälte können für ihre Mandanten einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage erheben, um die Verjährung zu hemmen und den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sie können dabei die Erfolgsaussichten der jeweiligen Maßnahme einschätzen und ihren Mandanten entsprechend beraten.
  5. Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, können Anwälte ihre Mandanten vor Gericht vertreten und für die Durchsetzung ihrer Rechte sorgen. Sie kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen und können die richtige Prozessstrategie wählen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Mandanten zu erzielen.

Ein Beispiel für ein aktuelles Gerichtsurteil, in dem die Rolle einer Anwaltskanzlei bei Verjährungsfragen entscheidend war, ist das Urteil des BGH vom 22. Juni 2021 (Az. XI ZR 498/19). In diesem Fall vertrat eine Anwaltskanzlei einen Mandanten, der Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geltend machte. Der BGH entschied, dass die Verjährung der Ansprüche gehemmt war, da der Mandant rechtzeitig durch die Anwaltskanzlei einen Mahnbescheid beantragt hatte.

Lassen Sie uns helfen

Insgesamt zeigt sich, dass das Thema Verjährung komplex ist und sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner von großer Bedeutung sein kann. Eine professionelle Unterstützung durch eine erfahrene Anwaltskanzlei ist daher unerlässlich, um Ihre Rechte bestmöglich zu schützen und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.

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