Die rechtlichen Grundlagen
Mietwagenkosten sind ein zentraler Bestandteil der Ersatzansprüche im Verkehrsrecht. Das Verschulden des Unfalls ist maßgeblich bei der Frage, ob und in welchem Umfang Ihnen eine Entschädigung für die Kosten eines Mietwagens zusteht. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind die §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, den Schaden so zu ersetzen, dass der Geschädigte in den Zustand zurückversetzt wird, in dem er sich vor dem Unfall befand.
Mietwagenkosten als ersatzfähiger Schaden
Im Rahmen der Schadensersatzpflicht des Schädigers können die Kosten für einen Mietwagen als ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen
- Erstattungsfähigkeit: Die Kosten müssen notwendig sein, um den Geschädigten in die Lage zu versetzen, seine Mobilität während der Reparatur oder Neuanschaffung seines Fahrzeugs aufrechtzuerhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene das Auto für berufliche oder private Zwecke benötigt.
- Höhe des Schadenersatzes: Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat die angemessenen Mietwagenkosten zu tragen, die dem Geschädigten entstehen. Dabei müssen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Mietwagen dem beschädigten Fahrzeug in allen Punkten entspricht.
Berechnung der Mietwagenkosten
Die Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten erfolgt im Allgemeinen auf Grundlage des sogenannten „gewöhnlichen“ Mietpreises, der sich wiederum nach dem örtlichen Markt richtet. Zur Ermittlung des gewöhnlichen Mietpreises können verschiedene Quellen herangezogen werden, beispielsweise:
- Mietpreisspiegel von örtlichen Anbietern
- Empfehlungen von Automobilclubs
- Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Liste
- Urteile aus der Rechtsprechung
Aktuelle Gerichtsurteile zur Rechtsprechung
Aktuelle Gerichtsurteile veranschaulichen die Rechtsprechung im Bereich der Mietwagenkosten und bieten Ihnen einen Einblick in die möglichen Fallstricke, die Sie bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen beachten sollten:
- Bundesgerichtshof (BGH), Auszeichnung des Mietwagens: Im Urteil vom 9. Januar 2020 (Az. X ZR 92/18) hat der BGH entschieden, dass für die Adäquanz des Mietwagens entscheidend ist, ob er insgesamt eine angemessene Fahrzeugkategorie darstellt und welche vergleichbaren Fahrzeuge verfügbar waren. Eine strikte Orientierung an der marke oder dem äußeren Erscheinungsbild des beschädigten Fahrzeugs ist nicht erforderlich.
- Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Mietwagennebenkosten: Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az. I-1 U 123/18) entschieden, dass die Versicherung des Schädigers grundsätzlich verpflichtet ist, zusätzliche Mietwagennebenkosten zu erstatten, die dem Geschädigten entstehen. Hierbei handelt es sich um Kosten wie Vollkaskoversicherung, Zweitfahrerregelung, Insassenunfallversicherung und Kilometerbegrenzung.
Fragen und Antworten
In diesem Abschnitt beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema Mietwagenkosten im Verkehrsrecht:
Darf ich als Geschädigter eine teurere Fahrzeugklasse mieten?
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auf die Wirtschaftlichkeit der Mietwagenkosten achten. Eine teurere Fahrzeugklasse sollte nur dann angemietet werden, wenn bestimmte Gründe dies rechtfertigen, beispielsweise eine besondere Ausstattung oder Nutzung des beschädigten Fahrzeugs. Die Schadensersatzpflicht des Schädigers bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch auf die angemessenen Kosten eines gleichwertigen Mietwagens begrenzt.
Wie lange darf ich den Mietwagen behalten?
Die Dauer der Mietzeit sollte in etwa der erforderlichen Reparatur- oder Beschaffungsdauer für das beschädigte Fahrzeug entsprechen. Als Geschädigter sind Sie verpflichtet, die Ausfallzeit so kurz wie möglich zu halten. Eine längere Mietzeit ist jedoch möglich, wenn besondere Umstände dies erfordern, z. B. wenn es trotz angemessener Bemühungen nicht gelingt, innerhalb der üblichen Reparatur- oder Beschaffungsdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Muss ich den billigsten Mietwagenanbieter wählen?
Nein, als Geschädigter sind Sie nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet, den absolut günstigsten Mietwagenanbieter zu wählen. Allerdings sind Sie angehalten, im Großen und Ganzen wirtschaftlich zu handeln, d. h. das Preis-Leistungs-Verhältnis des Mietwagens sollte in einem angemessenen Verhältnis zum beschädigten Fahrzeug stehen. Eine zu teure Mietwagenkategorie, die nicht der erforderlichen Nutzung entspricht, kann dazu führen, dass der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich einen Teil der anfallenden Mietwagenkosten tragen muss.
Kann ich auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen, wenn ich gar keinen Führerschein habe?
Grundsätzlich haben auch Unfallopfer ohne Führerschein ein Anrecht auf die Erstattung von Mietwagenkosten. In solchen Fällen ist es jedoch erforderlich, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass er auf den Mietwagen sowie dessen Nutzung trotz fehlenden Führerscheins angewiesen ist, z. B. durch den Nachweis eines ständigen Zweitfahrers.
Fazit
Die Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten im Verkehrsrecht ist umfangreich und detailliert. Als Geschädigter sollten Sie sich nach einem Unfall über Ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein und wissen, wie Sie Ihre berechtigten Ansprüche geltend machen können. Es ist wichtig, angemessene und nachvollziehbare Entscheidungen bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu treffen und dabei auf die Wirtschaftlichkeit und die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu achten.
Die Rechtsprechung gibt konkrete Hinweise zur Bestimmung der angemessenen Mietwagenkosten und eventueller Nebenkosten, die vom Schädiger bzw. dessen Versicherung erstattet werden müssen. Nutzen Sie diese Informationen, um Ihre Ansprüche besser durchzusetzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Im Zweifel kann die Unterstützung eines kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalts unerlässlich sein, um Ihre berechtigten Interessen erfolgreich zu vertreten.
Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.
Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate
Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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