Vertragsrechtliche Fragen bei KI-Systemen sind komplex und vielfältig. Wer haftet, wenn eine KI einen Fehler macht oder einen Schaden verursacht? Wie werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt? Welche ethischen und rechtlichen Standards gelten für die Entwicklung und den Einsatz von KI?

In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die wichtigsten Aspekte und Herausforderungen des Vertragsrechts im Bereich der künstlichen Intelligenz.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definierung von KI und Vertragsrecht
  2. Relevanz von KI im Vertragsrecht
  3. Vertragsrechtliche Grundlagen
  4. KI-Systeme als Vertragspartner
  5. Vertragsgestaltung bei KI-Systemen
  6. Besondere Vertragsformen in KI-Anwendungen
  7. Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich KI und Vertragsrecht
  8. Zukünftige Entwicklungen und rechtliche Herausforderungen
  9. Fazit: KI-Systeme im Vertragsrecht

Definierung von KI und Vertragsrecht

Künstliche Intelligenz (KI) bezieht sich auf die Schaffung und Entwicklung von Computersystemen, die in der Lage sind, menschenähnliche kognitive Fähigkeiten auszuführen, wie zum Beispiel Lernen, Problemlösen, Sprachverarbeitung und Entscheidungsfindung. KI-Systeme können in einer Vielzahl von Bereichen eingesetzt werden, wie beispielsweise bei der Automatisierung von Prozessen, der Datenanalyse und der Bereitstellung von Dienstleistungen.

Das Vertragsrecht ist hingegen ein Rechtsgebiet, das sich mit der Regulierung von Verträgen zwischen Parteien befasst. Es legt die Regeln für das Zustandekommen, die Auslegung und die Durchsetzung von Verträgen fest. Im Vertragsrecht spielen Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) eine zentrale Rolle, ebenso wie aktuelle Gerichtsurteile.

Relevanz von KI im Vertragsrecht

In den letzten Jahren hat die Anwendung von KI in verschiedenen Branchen zugenommen, wodurch auch die Notwendigkeit entstanden ist, vertragsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit KI-Systemen zu klären. Einige dieser Fragen sind:

  • Können KI-Systeme als Vertragspartner agieren?
  • Wer haftet für Vertragsverletzungen durch KI-Systeme?
  • Wie können Verträge mit KI-Systemen gestaltet werden?

Aktueller Stand der Technik und rechtliche Rahmenbedingungen

Obwohl es bisher keine spezifischen Gesetze oder Gerichtsurteile gibt, die sich ausschließlich mit KI-Systemen im Vertragsrecht befassen, lassen sich aus bestehenden Regelungen und Urteilen in ähnlichen Fällen einige Rückschlüsse ziehen.

Beispiele für solche Regelungen und Urteile sind:

  • § 145 BGB: Angebot und Annahme bei Vertragsabschluss
  • § 164 BGB: Stellvertretung und Vollmacht
  • § 311a BGB: Vertragsschluss unter Widerrufsvorbehalt

Insgesamt zeigen die Angaben, dass KI-Systeme zunehmend an Bedeutung gewinnen und ihre Anwendung im Vertragsrecht neue rechtliche Fragestellungen aufwirft. Um diese Fragen zu beantworten, ist es wichtig, die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und an die spezifischen Anforderungen von KI-Systemen anzupassen. Dabei spielen sowohl nationale als auch internationale Gesetze und Gerichtsentscheidungen eine entscheidende Rolle.

Vertragsrechtliche Grundlagen

Es gibt verschiedene Vertragstypen, wie zum Beispiel Kaufverträge, Mietverträge, Werkverträge oder Dienstverträge. Jeder Vertragstyp hat spezifische Regelungen und Anforderungen, die entsprechend den jeweiligen Erfordernissen des Vertragsverhältnisses gelten.

Vertragspartner: Natürliche und juristische Personen, KI-Systeme

Vertragspartner können natürliche Personen (z.B. Einzelpersonen) oder juristische Personen (z.B. Unternehmen, Vereine) sein. Natürliche Personen sind gemäß § 1 BGB rechtsfähig, während juristische Personen ihre Rechtsfähigkeit gemäß §§ 21, 22 BGB durch Eintragung in das zuständige Register erlangen.

Im Zusammenhang mit KI-Systemen stellt sich die Frage, ob ein KI-System als Vertragspartner agieren kann. Derzeit sind KI-Systeme in Deutschland weder als natürliche noch als juristische Personen anerkannt, weshalb sie grundsätzlich keine Verträge abschließen können. Allerdings können KI-Systeme im Auftrag und unter der Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person handeln, die als Vertragspartner auftritt.

Vertragsabschluss: Angebot und Annahme, elektronische Willenserklärungen

Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot (§ 145 BGB) von einer Partei abgegeben und von der anderen Partei angenommen wird (§ 147 BGB). Dabei können auch elektronische Willenserklärungen zum Vertragsabschluss zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel bei Online-Verträgen.

Laut § 312i BGB gelten für Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, Online-Formulare) geschlossen werden, besondere Regelungen, wie zum Beispiel Informationspflichten und Widerrufsrechte.

Im Kontext von KI-Systemen ist es wichtig, die rechtliche Anerkennung von elektronischen Willenserklärungen zu berücksichtigen. Da KI-Systeme in der Lage sind, selbstständig Entscheidungen zu treffen und Kommunikation zu führen, können sie im Rahmen von Vertragsverhandlungen und -abschlüssen eine wichtige Rolle spielen. Allerdings müssen die rechtlichen Bedingungen für die Anerkennung solcher elektronischen Willenserklärungen durch KI-Systeme noch geklärt werden.

Somit bilden die vertragsrechtlichen Grundlagen den Rahmen, innerhalb dessen KI-Systeme im Vertragsrecht agieren können. Da KI-Systeme derzeit nicht als Vertragspartner anerkannt sind, ist es wichtig, bei der Anwendung von KI im Vertragsrecht auf die rechtlichen Regelungen zu achten, die für natürliche und juristische Personen gelten. Dabei spielen insbesondere die Regelungen zum Vertragsabschluss und zur Anerkennung elektronischer Willenserklärungen eine wesentliche Rolle.

KI-Systeme als Vertragspartner

Die Rechtsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um als Vertragspartner fungieren zu können. Wie bereits erwähnt, sind KI-Systeme in Deutschland derzeit weder als natürliche noch als juristische Personen anerkannt und somit nicht rechtsfähig.

Eine mögliche Lösung für dieses Problem wäre die Schaffung einer neuen Rechtspersönlichkeit für KI-Systeme, ähnlich wie bei juristischen Personen. Es gab Vorschläge, KI-Systeme als „elektronische Personen“ zu klassifizieren, aber diese Idee hat bisher keine rechtliche Umsetzung erfahren.

Stellvertretung und Vollmachten für KI-Systeme

Da KI-Systeme nicht rechtsfähig sind, können sie nicht direkt als Vertragspartner agieren. Stattdessen müssen sie im Auftrag und unter der Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person handeln. Dies kann durch Stellvertretung und Vollmachten geregelt werden, wie sie in den §§ 164 ff. BGB festgelegt sind.

Eine natürliche oder juristische Person kann ein KI-System bevollmächtigen, in ihrem Namen und für ihre Rechnung Verträge abzuschließen. Hierbei ist zu beachten, dass die verantwortliche Person für eventuelle Vertragsverletzungen oder Schäden haftet, die durch das Handeln des KI-Systems entstehen.

Haftung bei Vertragsverletzungen durch KI-Systeme

Die Frage der Haftung ist ein zentrales Thema, wenn es um KI-Systeme im Vertragsrecht geht. Wenn ein KI-System im Rahmen einer Stellvertretung handelt und Vertragsverletzungen oder Schäden verursacht, haftet die verantwortliche Person gemäß den allgemeinen Haftungsregelungen des BGB (z.B. §§ 280, 823 BGB). Dabei ist zu beachten, dass die verantwortliche Person auch für das Verschulden des KI-Systems haftet, wenn es als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB angesehen wird.

Ein aktuelles Gerichtsurteil, das die Haftung im Zusammenhang mit KI-Systemen thematisiert, ist das EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2019 (C-18/18, Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited). In diesem Fall wurde entschieden, dass ein soziales Netzwerk für rechtswidrige Inhalte haftet, die von einer KI generiert wurden, wenn es nicht unverzüglich tätig wird, um diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Anhand dieses Punktet ist zu erkennen, dass KI-Systeme derzeit nicht als eigenständige Vertragspartner agieren können, da sie nicht rechtsfähig sind. Stattdessen können sie im Auftrag und unter der Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person handeln, die als Vertragspartner auftritt und für eventuelle Vertragsverletzungen oder Schäden haftet.

Um die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit KI-Systemen im Vertragsrecht zu bewältigen, ist es wichtig, die bestehenden Regelungen zur Stellvertretung, Vollmachten und Haftung zu beachten und gegebenenfalls anzupassen.

Vertragsgestaltung bei KI-Systemen

Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang

Bei der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit KI-Systemen ist es wichtig, den Leistungsumfang und die Leistungsbeschreibung präzise und detailliert festzulegen. Dies ermöglicht es den Vertragspartnern, ihre Rechte und Pflichten klar zu verstehen und mögliche Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Die Leistungsbeschreibung sollte Aspekte wie die Funktionalität des KI-Systems, die zu erbringenden Leistungen, die technischen Anforderungen und die Qualität der Ergebnisse umfassen.

Gewährleistung und Haftungsausschlüsse

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Vertragsgestaltung ist die Regelung von Gewährleistungsansprüchen und Haftungsausschlüssen. Gemäß §§ 433 ff. BGB und §§ 634 ff. BGB bestehen grundsätzliche Gewährleistungsansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln. Bei KI-Systemen kann es jedoch schwierig sein, die Grenzen zwischen einem normalen Systemverhalten und einem Mangel festzulegen, insbesondere aufgrund ihrer selbstlernenden und selbstoptimierenden Eigenschaften.

Daher ist es ratsam, im Vertrag klar zu definieren, welche Gewährleistungsansprüche gelten und welche Haftungsausschlüsse vereinbart werden. Haftungsausschlüsse können zum Beispiel für Schäden, die aufgrund von Fehlfunktionen oder Fehlentscheidungen des KI-Systems entstehen, oder für bestimmte Verwendungszwecke, für die das KI-System nicht vorgesehen ist, vereinbart werden.

Allerdings sind nach §§ 444 und 639 BGB Haftungsausschlüsse für arglistig verschwiegene Mängel und für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unzulässig.

Datenschutz und Datensicherheit

Da KI-Systeme häufig mit großen Mengen an Daten arbeiten und diese verarbeiten, ist der Datenschutz ein wichtiges Thema bei der Vertragsgestaltung. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Verträge, die die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, bestimmte Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel:

  • die Art der Verarbeitung
  • den Zweck der Verarbeitung
  • die Dauer der Datenverarbeitung
  • die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen

Darüber hinaus ist es wichtig, im Vertrag Regelungen zur Datensicherheit und zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff, Verlust oder Beschädigung aufzunehmen. Dies kann beispielsweise durch Vereinbarungen über Verschlüsselung, Zugangskontrollen oder regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen erfolgen.

Insgesamt erfordert die Vertragsgestaltung bei KI-Systemen eine sorgfältige Regelung verschiedener Aspekte wie Leistungsbeschreibung, Gewährleistung, Haftungsausschlüsse, Datenschutz und Datensicherheit. Dabei ist es wichtig, die bestehenden gesetzlichen Regelungen und Anforderungen zu beachten und die Verträge an die spezifischen Bedürfnisse und Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen anzupassen.

Besondere Vertragsformen in KI-Anwendungen

Verträge, die die Entwicklung und Implementierung von KI-Systemen betreffen, können Aspekte wie die Erstellung von Software, die Anpassung von bestehenden Systemen und die Integration von KI-Technologien in bestehende Prozesse umfassen. In solchen Verträgen spielen Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) oder Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB) eine wichtige Rolle.

Dabei ist es wichtig, die Leistungsbeschreibung, die Vergütung, die Fristen und die Gewährleistungsansprüche detailliert festzulegen. Zudem sollte der Umgang mit geistigem Eigentum, wie Urheberrechten oder Patenten, geregelt werden.

  • KI-basierte Dienstleistungen und Lizenzen

KI-Systeme können auch als Dienstleister eingesetzt werden, indem sie beispielsweise Analysen, Prognosen oder automatisierte Entscheidungen für Kunden bereitstellen. In solchen Fällen sind Dienstverträge oder Lizenzverträge relevant. Dienstverträge sollten den Umfang der Dienstleistungen, die Vergütung und die Haftungsregelungen klar definieren.

Bei Lizenzverträgen ist es wichtig, den Umfang der Lizenz, die Nutzungsrechte und die Vergütung festzulegen. Zudem sollten Fragen der Haftung und Gewährleistung sowie die Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien geregelt werden.

  • KI in der Industrie 4.0 und Internet der Dinge (IoT)

KI-Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle in der Industrie 4.0 und im Internet der Dinge (IoT). In diesem Zusammenhang können Verträge, die die Nutzung von KI-Systemen in Produktionsprozessen, der Automatisierung und der Vernetzung von Geräten und Anlagen betreffen, erforderlich sein.

Solche Verträge können Aspekte wie Lieferung und Wartung von Hardware, Bereitstellung von Software und Updates, Datenverarbeitung und -speicherung sowie Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen umfassen. In diesen Verträgen sind Regelungen zu Haftung, Gewährleistung, geistigem Eigentum, Datenschutz und Datensicherheit besonders wichtig.

Bei der Vertragsgestaltung ist auch zu beachten, dass möglicherweise verschiedene Rechtsordnungen und internationale Standards zur Anwendung kommen, insbesondere wenn die Vertragspartner in verschiedenen Ländern ansässig sind.

Es gibt also verschiedene Vertragsformen , die in KI-Anwendungen relevant sind, wie Verträge zur KI-Entwicklung, KI-basierten Dienstleistungen und KI in der Industrie 4.0. Bei der Gestaltung dieser Verträge ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen und Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen zu berücksichtigen und die Verträge an die bestehenden gesetzlichen Regelungen anzupassen.

Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich KI und Vertragsrecht

Derzeit gibt es keine spezifischen Gesetze, die sich ausschließlich mit KI-Systemen im Vertragsrecht befassen. Allerdings können bestehende Gesetze, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) in Deutschland, als Grundlage für die Regulierung von KI-Systemen im Vertragsrecht herangezogen werden. Auf internationaler Ebene sind Regelungen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Übereinkommen von Rom von Bedeutung.

In einigen Ländern, wie zum Beispiel in den USA, gibt es Bestrebungen, spezielle Gesetze für KI-Systeme zu entwickeln, um die rechtlichen Rahmenbedingungen an die technologischen Entwicklungen anzupassen. Zudem hat die Europäische Kommission Vorschläge für eine Regulierung von KI-Systemen vorgelegt, die unter anderem Transparenz, Sicherheit und Haftung betreffen.

Zukünftige Entwicklungen und rechtliche Herausforderungen

Angesichts der rasanten technologischen Entwicklungen im Bereich der KI ist es wahrscheinlich, dass vertragsrechtliche Fragen bei KI-Systemen in der Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen werden. Dies könnte dazu führen, dass spezifische Gesetze und Regelungen für KI-Systeme im Vertragsrecht erlassen werden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen an die neuen Technologien anzupassen.

Zu den möglichen zukünftigen Herausforderungen gehören die Klärung der Rechtsfähigkeit von KI-Systemen, die Anpassung von Haftungs- und Gewährleistungsregelungen, die Anerkennung von elektronischen Willenserklärungen durch KI-Systeme und die Regelung von Datenschutz und Datensicherheit bei KI-Anwendungen.

Fazit: KI-Systeme im Vertragsrecht

Die Anwendung von KI-Systemen im Vertragsrecht wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen und Herausforderungen auf. Obwohl es derzeit keine spezifischen Gesetze oder Regelungen für KI-Systeme im Vertragsrecht gibt, können bestehende Gesetze sowie die Rechtsprechung in verwandten Bereichen als Orientierung dienen. Zukünftige Entwicklungen werden jedoch voraussichtlich dazu führen, dass spezifische Regelungen und Gesetze für KI-Systeme im Vertragsrecht erforderlich werden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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