In diesem Artikel erläutere ich die Grundlagen und Anwendungen des Verwaltungsprivatrechts, einschließlich relevanter Gesetze, aktueller Gerichtsurteile und FAQs. Als erfahrener Rechtsanwalt mit Kompetenz im Bereich des Verwaltungsprivatrechts lege ich Wert darauf, Ihnen fundierte Informationen zu bieten, die Ihnen helfen, die Komplexität dieses wichtigen Rechtsgebietes besser zu verstehen.

Inhaltsverzeichnis

Einführung in das Verwaltungsprivatrecht

Das Verwaltungsprivatrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Privatpersonen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt. Dabei wird das Verwaltungsprivatrecht dem öffentlichen Recht zugeordnet.

Im Unterschied zum Verwaltungsrecht, das aus reinen Hoheitsakten wie Verwaltungsakten, Auflagen oder Zustimmungen besteht, beinhaltet das Verwaltungsprivatrecht Rechtsverhältnisse, die durch zivilrechtliche Rechtsgeschäfte begründet werden. Bei diesen Rechtsgeschäften tritt die öffentliche Verwaltung jedoch nicht als Hoheitsträger, sondern als Privatrechtssubjekt auf. Das Verwaltungsprivatrecht ist also jener Bereich, in dem staatliches Handeln privatrechtlichen Charakter hat.

Beispiele für das Verwaltungsprivatrecht

Das Verwaltungsprivatrecht kommt in verschiedenen Kontexten zur Anwendung. Hier sind einige Beispiele:

  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Kommunen oder staatliche Institutionen schließen Verträge mit Privatunternehmen über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, wie z.B. die Müllabfuhr oder den öffentlichen Nahverkehr. Diese Verträge unterliegen dem Verwaltungsprivatrecht.
  • Staatliche Unternehmen und Einrichtungen schließen Arbeitsverträge, Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge ab, die dem Verwaltungsprivatrecht unterliegen.
  • Ein Gemeindebeamter wird Opfer einer Verleumdung oder übler Nachrede. In solchen Fällen kann die Gemeinde als Dienstherr des Beamten im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts auf Schadenersatz klagen.
  • Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäusern oder Theater unterliegen dem Verwaltungsprivatrecht.

Gesetze im Verwaltungsprivatrecht

Das Verwaltungsprivatrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es gibt kein einheitliches Gesetzbuch für das Verwaltungsprivatrecht, da es sich aus unterschiedlichen Quellen speist. Einige gesetzliche Regelungen, die dem Verwaltungsprivatrecht zugeordnet werden können, sind:

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Rechtsquelle des deutschen Zivilrechts und bildet auch die Grundlage des Verwaltungsprivatrechts, soweit es zivilrechtliche Rechtsverhältnisse betrifft.
  • Die Gemeindeordnungen der Länder sowie die Landesverwaltungsgesetze enthalten Regelungen für das Handeln der Kommunen im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts. Hierzu zählen Vorschriften über die Begründung von Rechtsverhältnissen durch Verträge oder die Haftung der Körperschaften für das Handeln ihrer Organe und Bediensteten.
  • Das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) stellen spezielle Regelungen für das Verwaltungsprivatrecht im Zusammenhang mit staatlichen Unternehmen und Einrichtungen bereit.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält Vorschriften zur Verhinderung oder Beseitigung von Diskriminierungen im öffentlichen Bereich, die auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts anwendbar sind.
  • Verschiedene Spezialgesetze, wie das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder das Schulgesetz der Länder, können auch Regelungen zum Verwaltungsprivatrecht enthalten, die spezifisch für ein bestimmtes Sachgebiet gelten.

Aktuelle Rechtsprechung im Verwaltungsprivatrecht

In diesem Abschnitt präsentiere ich Ihnen eine Auswahl aktueller Gerichtsurteile und Entscheidungen im Bereich des Verwaltungsprivatrechts. Diese Urteile zeigen die Relevanz dieses Rechtsgebietes und bieten interessante Einblicke in die praktische Anwendung der gesetzlichen Regelungen.

  1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018 (3 C 19.17): In diesem Fall urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass nicht alle Vereinbarungen zwischen einer Kommune und einem Privatunternehmen über die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen zwingend dem Verwaltungsprivatrecht zugeordnet werden müssen. Bei Verträgen, die keine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe begründen, können auch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.
  2. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2019 (VIII ZR 315/17): Der BGH entschied, dass gewerbliche Immobilienverkäufer bei der Berechnung der Maklerprovision keine Umsatzsteuer hinzurechnen dürfen, wenn sie selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Das Urteil verdeutlicht, dass auch im Verwaltungsprivatrecht umsatzsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten sind.
  3. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2020 (3 C 14.18): Das Gericht entschied, dass die Frage, ob eine Kommune einem Privatunternehmen Eigentum an Straßen und öffentlichen Einrichtungen überlassen darf, nicht allein nach dem Verwaltungsprivatrecht zu bewerten ist. Auch das Baurecht und das Haushaltsrecht der Länder können in solchen Fällen einschlägig sein.
  4. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2021 (1 S 173/21): Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts eine Leistung erbringt, nicht automatisch fiskalisch handelt. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Handeln überwiegend der staatlichen Finanzaufsicht unterliegt oder nicht.

FAQs zum Verwaltungsprivatrecht

Nachfolgend beantworte ich einige häufig gestellte Fragen zum Verwaltungsprivatrecht und gebe Ihnen damit konkrete Informationen an die Hand, um sich einen besseren Überblick über dieses Rechtsgebiet zu verschaffen.

  1. Wann liegt ein Verwaltungsprivatrechtsverhältnis vor?
    Ein Verwaltungsprivatrechtsverhältnis liegt vor, wenn die öffentliche Verwaltung in einem Rechtsverhältnis zu einem Privaten handelt, ohne dass hierbei hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Kommune mit einem Privatunternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren abschließt.
  2. Welche Gerichte sind für Streitigkeiten im Verwaltungsprivatrecht zuständig?
    Streitigkeiten im Verwaltungsprivatrecht werden grundsätzlich von den ordentlichen Gerichten und nicht von den Verwaltungsgerichten entschieden. Es gelten die allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Zuständigkeit.
  3. Wie ist die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verwaltungsprivatrecht geregelt?
    Die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verwaltungsprivatrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie den jeweiligen landesspezifischen Regelungen. Dies kann beispielsweise die Haftung für Schäden umfassen, die durch ihre Bediensteten oder anderen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Im Falle von Schadensersatzansprüchen gegen die Körperschaft gilt in der Regel das Deliktsrecht des BGB (§ 823 ff. BGB).
  4. Welche Rolle spielen öffentliche Unternehmen und Einrichtungen im Verwaltungsprivatrecht?
    Öffentliche Unternehmen und Einrichtungen sind oftmals Teilnehmer im Verwaltungsprivatrechtsverkehr. Ihr Handeln unterliegt den Regelungen des Verwaltungsprivatrechts, wenn sie Geschäftsverträge abschließen, bei denen keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt werden. Solche Unternehmen und Einrichtungen können sowohl als öffentlich-rechtliche Körperschaften als auch als privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaften (z.B. GmbH, AG, etc.) auf privatrechtlicher Basis tätig werden.
  5. Gibt es Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprivatrecht des Bundes und der Länder?
    Das Verwaltungsprivatrecht ist grundsätzlich sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene anwendbar. Unterschiede ergeben sich vor allem in Bezug auf die Regelungen der einzelnen Länder in ihren Gemeinde- und Landesverwaltungsgesetzen. Zudem gibt es landesspezifische Regelungen für bestimmte Bereiche wie Schulen oder Krankenhäuser. Ansonsten gelten die grundsätzlichen Regelungen des BGB und anderer relevanter Gesetze bundesweit.

Schlussbetrachtung

Das Verwaltungsprivatrecht ist ein vielfältiges und komplexes Rechtsgebiet, das sich mit den Rechtsbeziehungen der öffentlichen Verwaltung zu Privatpersonen und Unternehmen beschäftigt, ohne die Ausübung von Hoheitsakten zu beinhalten. In diesem Artikel wurden die wesentlichen Grundlagen und Anwendungen des Verwaltungsprivatrechts thematisiert, einschließlich anschaulicher Beispiele, relevanter Gesetze und aktueller Rechtsprechung.

Obwohl sich das Verwaltungsprivatrecht aus verschiedenen Gesetzen und Regelungen zusammensetzt, ist es ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Rechts und spielt eine entscheidende Rolle in den Rechtsbeziehungen zwischen staatlichen und privaten Akteuren. Es ist daher von großer Bedeutung für Anwälte, Betroffene und Interessierte, sich mit den unterschiedlichen Aspekten des Verwaltungsprivatrechts auseinanderzusetzen und ein umfassendes Verständnis für dieses spannende Rechtsgebiet zu erlangen.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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