Die Gründung einer Gesellschaft verläuft rechtlich nicht von einem Tag auf den anderen. Bereits bevor eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft offiziell entsteht, werden häufig wichtige Entscheidungen getroffen, Verträge geschlossen oder erste Investitionen vorgenommen. In dieser frühen Phase spielt die sogenannte Vorgründungsgesellschaft eine wichtige Rolle.
Vielen Gründern ist nicht bewusst, dass bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags rechtliche Beziehungen entstehen können. Wer beispielsweise Büroräume anmietet, Software bestellt oder erste Mitarbeiter sucht, handelt oftmals bereits im Namen eines zukünftigen Unternehmens. Dabei stellt sich die Frage, wer für diese Verpflichtungen haftet und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Gerade weil die Vorgründungsgesellschaft gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, entstehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Eine fehlerhafte Einschätzung kann erhebliche finanzielle Risiken für die Beteiligten mit sich bringen. Deshalb ist es sinnvoll, die rechtliche Einordnung dieser Gründungsphase genau zu kennen.
Was ist eine Vorgründungsgesellschaft?
Die Vorgründungsgesellschaft bezeichnet den Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, später eine Kapitalgesellschaft – insbesondere eine GmbH oder AG – zu errichten.
Sie besteht vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und ist damit von der späteren Vor-GmbH beziehungsweise Vorgesellschaft zu unterscheiden.
Juristisch handelt es sich nicht um eine eigenständige gesetzliche Gesellschaftsform. Vielmehr richtet sich ihre rechtliche Einordnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Handelsgesetzbuches. Je nach Ausgestaltung kommt insbesondere eine
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder
- in Ausnahmefällen eine andere Personengesellschaft
in Betracht.
Entscheidend ist, welche Vereinbarungen die Gründer tatsächlich getroffen haben und ob bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird.
Wann entsteht eine Vorgründungsgesellschaft?
Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht regelmäßig bereits dann, wenn sich mehrere Personen verbindlich darauf verständigen, gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen und hierfür erste organisatorische oder wirtschaftliche Maßnahmen treffen.
Typische Beispiele sind:
- gemeinsame Entwicklung eines Geschäftsmodells,
- Abschluss eines Businessplans,
- Gespräche mit Banken oder Investoren,
- Abschluss erster Verträge,
- Reservierung von Geschäftsräumen,
- Erwerb von Betriebsmitteln,
- Vorbereitung der notariellen Gründung.
Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Gesellschaftsvertrag für die spätere GmbH existiert. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gründer gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH: Der entscheidende Unterschied
In der Praxis werden beide Begriffe häufig verwechselt.
Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche rechtliche Stadien.
Die Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft besteht ausschließlich vor der notariellen Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags.
In dieser Phase existiert die spätere GmbH rechtlich noch überhaupt nicht.
Die Gründer handeln daher grundsätzlich im eigenen Namen beziehungsweise im Namen der Vorgründungsgesellschaft.
Die Vor-GmbH
Erst mit der notariellen Beurkundung entsteht die sogenannte Vor-GmbH oder Vorgesellschaft.
Diese besitzt bereits eine eigene Teilrechtsfähigkeit und bildet das rechtliche Bindeglied zwischen der notariellen Gründung und der Eintragung der GmbH in das Handelsregister.
Mit der Handelsregistereintragung entsteht schließlich die eigentliche GmbH.
Die zeitliche Einordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Vorgründungsgesellschaft
- notarielle Beurkundung
- Vor-GmbH (Vorgesellschaft)
- Handelsregistereintragung
- GmbH
Gerade diese Unterscheidung ist für Haftungsfragen von erheblicher Bedeutung.
Welche Rechtsform hat die Vorgründungsgesellschaft?
Da der Gesetzgeber die Vorgründungsgesellschaft nicht ausdrücklich geregelt hat, richtet sich ihre rechtliche Einordnung nach den allgemeinen Vorschriften.
Häufig handelt es sich um eine GbR
In den meisten Fällen wird die Vorgründungsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen.
Dies setzt voraus, dass sich mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.
Dieser gemeinsame Zweck besteht regelmäßig darin, eine Kapitalgesellschaft zu errichten.
Die Vorschriften über die GbR finden daher häufig Anwendung.
Wann kommt eine OHG in Betracht?
Sollte bereits vor der eigentlichen Gründung ein Handelsgewerbe betrieben werden, kann die Vorgründungsgesellschaft auch als Offene Handelsgesellschaft einzuordnen sein.
Ob dies der Fall ist, hängt vom Umfang der Geschäftstätigkeit ab.
Bereits umfangreiche Umsätze, ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb oder eine erhebliche Marktteilnahme können eine andere rechtliche Bewertung erforderlich machen.
Eine pauschale Beurteilung ist deshalb nicht möglich.
Wer haftet in der Vorgründungsgesellschaft?
Für Gründer ist die Haftung regelmäßig die wichtigste praktische Frage.
Viele gehen irrtümlich davon aus, dass die spätere GmbH automatisch für sämtliche Verpflichtungen einsteht.
Dies entspricht jedoch regelmäßig nicht der Rechtslage.
Persönliche Haftung der Gründer
Schließt die Vorgründungsgesellschaft Verträge ab, haften grundsätzlich diejenigen Personen, die diese Verpflichtungen eingegangen sind.
Je nach rechtlicher Einordnung haften die Gesellschafter dabei persönlich und oftmals gesamtschuldnerisch.
Dies bedeutet:
Jeder einzelne Gesellschafter kann vom Vertragspartner grundsätzlich auf die vollständige Erfüllung der Forderung in Anspruch genommen werden.
Erst im Innenverhältnis erfolgt gegebenenfalls ein Ausgleich zwischen den Beteiligten.
Typische Haftungsfälle
In der Praxis betrifft dies beispielsweise:
- Mietverträge für Büroräume,
- Leasingverträge,
- Beratungsverträge,
- Kaufverträge,
- Softwarelizenzen,
- Marketingmaßnahmen,
- Darlehensverträge,
- Bestellungen von Waren oder Maschinen.
Wird die spätere GmbH nicht gegründet oder scheitert die Eintragung, bleiben diese Verpflichtungen grundsätzlich bestehen.
Gehen Verträge automatisch auf die spätere GmbH über?
Eine weit verbreitete Fehlvorstellung besteht darin, dass sämtliche Verträge später automatisch auf die GmbH übergehen.
Dies ist regelmäßig nicht der Fall.
Die GmbH entsteht rechtlich erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.
Verträge der Vorgründungsgesellschaft bleiben daher zunächst Verträge der handelnden Personen beziehungsweise der Vorgründungsgesellschaft.
Ein Übergang auf die spätere GmbH setzt regelmäßig eine gesonderte Vertragsübernahme oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner voraus.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übernahme erfolgt, hängt stets vom jeweiligen Einzelfall und den getroffenen Vereinbarungen ab.
Welche Risiken bestehen für Gründer?
Gerade in der frühen Gründungsphase werden rechtliche Risiken häufig unterschätzt.
Zu den häufigsten Problemfeldern gehören:
- Abschluss langfristiger Verträge vor der Gründung,
- fehlende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Gründern,
- unklare Vertretungsbefugnisse,
- persönliche Haftung für Verbindlichkeiten,
- Streit über bereits geleistete Einlagen,
- Uneinigkeit über die spätere Beteiligungsverteilung,
- Scheitern der geplanten GmbH-Gründung,
- fehlende Regelungen über den Austritt eines Mitgründers.
Besonders konfliktträchtig sind Situationen, in denen einzelne Gründer bereits erhebliche finanzielle Leistungen erbracht haben, während andere ihre zugesagten Beiträge nicht leisten.
In solchen Fällen stellen sich regelmäßig komplexe Fragen des Innenausgleichs sowie möglicher Ersatzansprüche.
Welche Verträge werden typischerweise bereits in der Vorgründungsphase geschlossen?
Obwohl die eigentliche Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, müssen Gründer häufig bereits zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungen treffen. Dabei werden oftmals Verträge abgeschlossen, die für den späteren Geschäftsbetrieb notwendig sind.
Typische Beispiele sind:
- Mietverträge über Büro-, Lager- oder Geschäftsräume,
- Kaufverträge über Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung,
- Software- und Lizenzverträge,
- Verträge mit Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Unternehmensberatern,
- Marketing- und Werbeverträge,
- Domainregistrierungen und Hosting-Verträge,
- Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarungen,
- Absichtserklärungen (Letter of Intent) mit Geschäftspartnern,
- Liefer- und Kooperationsverträge.
Gerade bei langfristigen Vertragsbindungen sollte sorgfältig geprüft werden, wer Vertragspartner wird und ob eine spätere Übernahme durch die GmbH vorgesehen werden kann.
Welche Bedeutung haben interne Vereinbarungen zwischen den Gründern?
Viele spätere Streitigkeiten entstehen nicht im Verhältnis zu Geschäftspartnern, sondern zwischen den Gründern selbst.
Häufig werden wesentliche Punkte zunächst nur mündlich besprochen. Solange alle Beteiligten dieselben Vorstellungen haben, fällt dies kaum auf. Kommt es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten oder scheitert die Unternehmensgründung, fehlen oft klare Regelungen.
Sinnvoll können insbesondere Vereinbarungen zu folgenden Punkten sein:
- Höhe der finanziellen Beiträge,
- Arbeitsleistungen der einzelnen Gründer,
- Aufgabenverteilung,
- spätere Beteiligungsquoten,
- Umgang mit Gründungskosten,
- Entscheidungsbefugnisse,
- Austritt eines Gründers,
- Folgen eines Scheiterns der Gründung.
Je früher diese Fragen verbindlich geregelt werden, desto geringer ist das Konfliktpotenzial.
Wer darf die Vorgründungsgesellschaft vertreten?
Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform und den internen Vereinbarungen.
Besteht eine GbR, können grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung berechtigt sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Gesellschaftsrecht lässt jedoch auch abweichende Regelungen zu.
In der Praxis wird häufig einem oder mehreren Gründern die Befugnis eingeräumt, bestimmte Geschäfte allein abzuschließen.
Dabei sollte eindeutig festgelegt werden:
- welche Geschäfte ohne Zustimmung der übrigen Gründer vorgenommen werden dürfen,
- bis zu welcher finanziellen Größenordnung Einzelentscheidungen zulässig sind,
- wann ein gemeinsamer Beschluss erforderlich ist.
Fehlen klare Regelungen, kann dies zu Unsicherheiten gegenüber Vertragspartnern und zu internen Haftungsfragen führen.
Was passiert, wenn die Gründung der GmbH scheitert?
Nicht jede geplante Unternehmensgründung wird erfolgreich abgeschlossen. Die Gründe können vielfältig sein:
- Finanzierung scheitert,
- Investoren springen ab,
- Gesellschafter geraten in Streit,
- notwendige Genehmigungen fehlen,
- wirtschaftliche Rahmenbedingungen ändern sich,
- das Geschäftsmodell wird aufgegeben.
In diesem Fall stellt sich die Frage, was mit den bereits eingegangenen Verpflichtungen geschieht.
Grundsätzlich gilt:
Die Vorgründungsgesellschaft endet nicht automatisch folgenlos. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben bestehen. Gläubiger können ihre Ansprüche weiterhin gegen die Vertragspartner geltend machen.
Zudem müssen häufig interne Ausgleichsansprüche zwischen den Gründern geklärt werden.
Wer trägt die Gründungskosten?
Bereits vor der notariellen Gründung entstehen regelmäßig erhebliche Kosten.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Rechtsberatung,
- Steuerberatung,
- Notarkosten für vorbereitende Tätigkeiten,
- Marktanalysen,
- Marketingmaßnahmen,
- Reisekosten,
- Entwicklungskosten,
- Anschaffung von Arbeitsmitteln.
Ob diese Aufwendungen später von der GmbH übernommen werden können, hängt von den jeweiligen Umständen und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen ab.
Nicht jede Ausgabe wird automatisch erstattungsfähig.
Deshalb empfiehlt es sich, sämtliche Kosten sorgfältig zu dokumentieren und bereits frühzeitig festzulegen, wer welche Aufwendungen übernimmt.
Können einzelne Gründer Ersatz für ihre Auslagen verlangen?
Häufig investiert ein Gründer bereits vor der eigentlichen Gesellschaftsgründung erhebliche Beträge.
Beispiele:
- Kauf eines Computers,
- Anzahlung für Büroräume,
- Entwicklung einer Website,
- Reisekosten zu Investoren,
- Gebühren für Schutzrechte oder Marken.
Ob hierfür ein Ausgleich verlangt werden kann, richtet sich nach den internen Vereinbarungen sowie den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Fehlen ausdrückliche Regelungen, kann die rechtliche Bewertung komplex sein.
Insbesondere wenn die Gesellschaft letztlich nicht gegründet wird, entstehen häufig Streitigkeiten über die Verteilung der bereits entstandenen Kosten.
Welche Beweisprobleme treten häufig auf?
Gerade in der Vorgründungsphase werden viele Entscheidungen informell getroffen.
Typische Probleme sind:
- mündliche Absprachen,
- fehlende Protokolle,
- keine schriftlichen Beschlüsse,
- unklare Zuständigkeiten,
- nicht dokumentierte Zahlungen.
Kommt es später zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, können sich daraus erhebliche Beweisschwierigkeiten ergeben.
Besonders problematisch ist häufig der Nachweis,
- wer welche Verpflichtungen übernommen hat,
- welche Beiträge zugesagt wurden,
- welche Kosten gemeinschaftlich getragen werden sollten,
- welche Absprachen tatsächlich bestanden.
Praktischer Hinweis
Bereits während der Vorgründungsphase empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation.
Dazu gehören beispielsweise:
- schriftliche Beschlüsse,
- E-Mail-Korrespondenz,
- Zahlungsnachweise,
- Verträge,
- Angebote,
- Rechnungen,
- Gesprächsprotokolle.
Eine lückenlose Dokumentation kann spätere Streitigkeiten erheblich erleichtern oder sogar vermeiden.
Welche Haftungsrisiken bestehen gegenüber Dritten?
Geschäftspartner interessieren sich regelmäßig nicht dafür, dass sich ein Unternehmen noch in der Gründungsphase befindet.
Entscheidend ist vielmehr, wer Vertragspartner geworden ist.
Besteht noch keine GmbH, haftet grundsätzlich nicht die spätere Gesellschaft, sondern derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat beziehungsweise die Vorgründungsgesellschaft nach den jeweils anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.
Besonders relevant wird dies bei:
- hohen Investitionssummen,
- langfristigen Mietverträgen,
- Darlehensverträgen,
- Lieferverpflichtungen,
- Werkverträgen.
Wer davon ausgeht, dass später ausschließlich die GmbH haften werde, kann seine persönliche Haftung erheblich unterschätzen.
Typische Fehler in der Vorgründungsphase
In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Problemkonstellationen.
Zu den häufigsten Fehlern gehören:
Abschluss umfangreicher Verträge vor der notariellen Gründung
Je größer die wirtschaftlichen Verpflichtungen, desto höher das persönliche Haftungsrisiko.
Fehlende schriftliche Gründervereinbarung
Viele spätere Konflikte hätten durch klare Vereinbarungen vermieden werden können.
Vermischung privater und geschäftlicher Ausgaben
Private Konten und geschäftliche Investitionen sollten möglichst sauber getrennt werden.
Fehlende Dokumentation
Nicht dokumentierte Absprachen führen später häufig zu erheblichen Beweisproblemen.
Falsche Annahmen über die Haftungsbeschränkung
Die Haftungsbeschränkung einer GmbH entsteht nicht bereits mit der Geschäftsidee oder den ersten Vertragsverhandlungen.
Sie setzt grundsätzlich die Entstehung der GmbH voraus.
Welche Rolle spielt das Gesellschaftsvermögen?
Während der Vorgründungsphase existiert regelmäßig noch kein vom Privatvermögen getrenntes Gesellschaftsvermögen einer GmbH.
Zwar können gemeinsame Mittel vorhanden sein, etwa Einzahlungen der Gründer auf ein gemeinsames Konto. Diese begründen jedoch noch keine Haftungsabschirmung wie bei einer eingetragenen GmbH.
Gerade deshalb sollte sorgfältig dokumentiert werden,
- wer Einzahlungen geleistet hat,
- welchem Zweck diese dienen,
- wie über die Gelder verfügt werden darf.
Dies erleichtert später sowohl die interne Abrechnung als auch die Klärung etwaiger Ausgleichsansprüche.
Welche Fristen sind bei der Vorgründungsgesellschaft relevant?
Für die Vorgründungsgesellschaft selbst existieren keine besonderen gesetzlichen Fristen. Dennoch können im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung zahlreiche Fristen eine wichtige Rolle spielen.
Dazu gehören insbesondere:
- Fristen aus bereits geschlossenen Verträgen,
- Zahlungsfristen gegenüber Lieferanten oder Dienstleistern,
- Kündigungsfristen bei Miet- oder Leasingverträgen,
- Fristen für Finanzierungszusagen,
- Fristen zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,
- steuerliche Fristen.
Daneben sollte die eigentliche Gründung der GmbH nicht unnötig verzögert werden. Je länger sich die Vorgründungsphase hinzieht, desto größer ist regelmäßig das Risiko, dass umfangreiche Verpflichtungen ohne die spätere Haftungsstruktur der GmbH eingegangen werden.
Gibt es Verjährungsfristen?
Auch Ansprüche im Zusammenhang mit einer Vorgründungsgesellschaft unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Welche Verjährungsfrist gilt, hängt von der Art des jeweiligen Anspruchs ab. In Betracht kommen beispielsweise:
- vertragliche Zahlungsansprüche,
- Schadensersatzansprüche,
- Ausgleichsansprüche zwischen den Gründern,
- Rückforderungsansprüche.
In vielen Fällen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von drei Jahren. Der konkrete Beginn der Verjährung richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.
Da Verjährungsfragen erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen haben können, empfiehlt sich bei Unsicherheiten eine rechtliche Prüfung.
Welche steuerlichen Aspekte sollten Gründer beachten?
Neben den gesellschaftsrechtlichen Fragen spielen bereits in der Vorgründungsphase steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle.
Je nach Sachverhalt können unter anderem relevant werden:
- Betriebsausgaben,
- Vorsteuerabzug,
- Umsatzsteuer,
- Einkommensteuer,
- Grunderwerbsteuer,
- Gewerbesteuer.
Ob einzelne Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Insbesondere bei höheren Gründungskosten oder umfangreichen Investitionen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit steuerlichen Beratern.
Welche Besonderheiten gelten bei mehreren Gründern?
Je mehr Personen an einer Unternehmensgründung beteiligt sind, desto wichtiger werden klare Regelungen.
In der Praxis entstehen Konflikte häufig durch unterschiedliche Erwartungen.
Beispielsweise können Meinungsverschiedenheiten auftreten über:
- den Umfang der Arbeitsleistung,
- zusätzliche Kapitalbeiträge,
- Geschäftsführungsbefugnisse,
- Gewinnverteilung,
- Stimmrechte,
- Aufnahme weiterer Investoren,
- Ausscheiden einzelner Gründer.
Je früher diese Fragen schriftlich geregelt werden, desto geringer ist das Risiko späterer gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen.
Kann ein Gründer vor der eigentlichen Gründung ausscheiden?
Ja. Solange die spätere GmbH noch nicht entstanden ist, kann sich die Zusammensetzung der Gründer ändern.
Dies wirft jedoch regelmäßig zahlreiche Rechtsfragen auf.
Unter anderem ist zu klären:
- Welche Ansprüche bestehen hinsichtlich bereits geleisteter Einlagen?
- Müssen bereits entstandene Kosten ersetzt werden?
- Bleibt eine Haftung gegenüber Vertragspartnern bestehen?
- Welche Rechte bestehen an entwickelten Konzepten oder geistigem Eigentum?
Gerade wenn erhebliche Vermögenswerte oder Investitionen betroffen sind, sollte ein Ausscheiden sorgfältig rechtlich begleitet werden.
Welche Bedeutung haben geistiges Eigentum und Schutzrechte?
Viele Start-ups entwickeln bereits vor der eigentlichen Gesellschaftsgründung wertvolle immaterielle Vermögenswerte.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Marken,
- Software,
- Designs,
- Patente,
- Urheberrechte,
- Geschäftsgeheimnisse,
- Domains.
Wird nicht eindeutig geregelt, wem diese Rechte zustehen, kann dies später erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Beispielsweise kann fraglich sein,
- ob Schutzrechte einzelnen Gründern oder der späteren GmbH gehören,
- unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung erfolgt,
- welche Vergütung hierfür geschuldet wird.
Eine frühzeitige vertragliche Regelung schafft häufig Rechtssicherheit.
Praxisbeispiel: Anmietung von Geschäftsräumen vor der GmbH-Gründung
Zwei Gründer planen die Errichtung einer GmbH für ein IT-Unternehmen.
Da geeignete Büroräume nur kurzfristig verfügbar sind, unterschreibt einer der Gründer bereits mehrere Wochen vor der notariellen Beurkundung den Mietvertrag.
Später verzögert sich die Finanzierung erheblich und die GmbH wird letztlich nicht gegründet.
Der Vermieter kann grundsätzlich denjenigen in Anspruch nehmen, der den Mietvertrag abgeschlossen hat beziehungsweise die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften haftenden Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft.
Die nicht entstandene GmbH haftet hingegen regelmäßig nicht.
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vertragsgestaltung bereits vor der eigentlichen Unternehmensgründung ist.
Praxisbeispiel: Streit über Entwicklungskosten
Drei Gründer entwickeln gemeinsam eine Software.
Einer der Beteiligten investiert erhebliche eigene Mittel in externe Programmierer.
Kurz vor der notariellen Gründung kommt es zum Zerwürfnis, und das Projekt wird beendet.
Nun stellt sich die Frage,
- ob ein Anspruch auf Erstattung der Entwicklungskosten besteht,
- wem die Software gehört,
- wer über eine spätere Nutzung entscheiden darf.
Die Beantwortung hängt maßgeblich von den zuvor getroffenen Vereinbarungen und den tatsächlichen Umständen ab.
Fehlen klare Absprachen, lassen sich solche Konflikte häufig nur mit erheblichem rechtlichem Aufwand lösen.
Wann ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll?
Nicht jede Unternehmensgründung erfordert bereits zu Beginn umfangreiche rechtliche Beratung. Dennoch gibt es zahlreiche Situationen, in denen eine anwaltliche Prüfung helfen kann, spätere Konflikte zu vermeiden.
Dies gilt insbesondere,
- wenn bereits vor der Gründung größere Verträge abgeschlossen werden sollen,
- wenn mehrere Gründer beteiligt sind,
- wenn erhebliche Investitionen erfolgen,
- wenn geistiges Eigentum entwickelt wird,
- wenn Investoren beteiligt werden,
- wenn unterschiedliche Vorstellungen über Beteiligungsquoten bestehen,
- wenn internationale Sachverhalte vorliegen,
- wenn die Gründung ins Stocken gerät oder zu scheitern droht.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung dient häufig dazu, Haftungsrisiken zu erkennen und die Interessen aller Beteiligten transparent zu regeln.
Fazit
Die Vorgründungsgesellschaft ist ein rechtlich bedeutsames, in der Praxis jedoch häufig unterschätztes Stadium der Unternehmensgründung. Bereits bevor eine GmbH notariell errichtet oder im Handelsregister eingetragen wird, können rechtlich bindende Verpflichtungen entstehen.
Für Gründer ist insbesondere die persönliche Haftung von erheblicher Bedeutung. Anders als vielfach angenommen, gehen Verträge nicht automatisch auf die spätere GmbH über. Ebenso wenig greift die Haftungsbeschränkung einer GmbH bereits während der Vorgründungsphase.
Eine sorgfältige Vorbereitung, klare Vereinbarungen zwischen den Gründern und eine umfassende Dokumentation können dazu beitragen, spätere Streitigkeiten und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Da die rechtliche Bewertung stets von den konkreten Umständen abhängt, sollte insbesondere bei größeren Investitionen, mehreren Beteiligten oder komplexen Vertragsgestaltungen geprüft werden, welche rechtlichen Folgen die einzelnen Schritte bereits vor der eigentlichen Gesellschaftsgründung haben.
FAQ – Häufige Fragen zur Vorgründungsgesellschaft
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorgründungsgesellschaft und einer Vor-GmbH?
Die Vorgründungsgesellschaft besteht vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und wird regelmäßig als GbR oder – unter bestimmten Voraussetzungen – als OHG eingeordnet. Die Vor-GmbH entsteht erst mit der notariellen Beurkundung und besteht bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Beide Phasen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung und der Haftung.
Haftet die spätere GmbH automatisch für Verträge der Vorgründungsgesellschaft?
Nein. Verträge, die vor der Gründung der GmbH abgeschlossen werden, gehen grundsätzlich nicht automatisch auf die spätere Gesellschaft über. Eine Übernahme setzt regelmäßig eine entsprechende Vereinbarung oder Vertragsübernahme voraus. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wer haftet für Schulden der Vorgründungsgesellschaft?
Grundsätzlich haften die Personen, die die Verpflichtungen eingegangen sind beziehungsweise die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft nach den jeweils anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Je nach Rechtsform kann eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung bestehen. Die spätere Haftungsbeschränkung der GmbH greift in dieser Phase regelmäßig noch nicht.
Kann eine Vorgründungsgesellschaft auch nur aus zwei Personen bestehen?
Ja. Bereits zwei Personen können eine Vorgründungsgesellschaft bilden, wenn sie sich verbindlich zusammenschließen, um gemeinsam eine Kapitalgesellschaft zu gründen und hierfür erste Maßnahmen ergreifen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Vereinbarungen und der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
Wann sollte die Vorgründungsphase rechtlich geprüft werden?
Eine anwaltliche Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bereits vor der notariellen Gründung größere Investitionen geplant sind, langfristige Verträge abgeschlossen werden, mehrere Gründer beteiligt sind oder geistiges Eigentum entwickelt wird. Auch bei Meinungsverschiedenheiten unter den Gründern oder Unsicherheiten über Haftungsfragen kann eine frühzeitige rechtliche Einordnung helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.
Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter
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