Vorgründungsgesellschaft: Haftung, Verträge und Risiken

Die Vorgründungsgesellschaft ist eine kurze, aber rechtlich bedeutsame Phase auf dem Weg zur GmbH, UG oder einer anderen Kapitalgesellschaft. Sie entsteht, bevor der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist, wenn mehrere Personen bereits gemeinsam auf die spätere Gründung hin tätig werden. Gerade in dieser frühen Phase werden häufig Mietverträge verhandelt, Domains gesichert, Software beauftragt, Personal angesprochen oder Investoren eingebunden. Rechtlich besteht die spätere GmbH zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht.

Für Gründer, Vertragspartner und Investoren ist deshalb entscheidend, wer in der Vorgründungsphase eigentlich handelt und wer für Verpflichtungen einsteht. Grundsätzlich haften die handelnden Personen oder die beteiligten Gründer persönlich; eine spätere GmbH übernimmt solche Verträge nicht automatisch. Allerdings hängt die genaue Einordnung vom Auftreten nach außen, vom Inhalt der Abreden und vom Stadium der Gründung ab. Der Beitrag erläutert die Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft, grenzt sie von der Vorgesellschaft ab und zeigt, welche Dokumentation, Fristen und Handlungsschritte in der Praxis wichtig sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Vorgründungsgesellschaft?
  2. Gesetzliche Grundlagen und Abgrenzung zur Vorgesellschaft
  3. Typische Praxisfälle vor der notariellen Gründung
  4. Haftung der Gründer und typische Fehler
  5. Verträge, Vermögen und Übergang auf die spätere GmbH oder UG
  6. Fristen, Verjährung und zeitliche Risiken der Vorgründungsphase
  7. Beweisfragen und Dokumentation in der Vorgründungsphase
  8. Handlungsschritte für Gründer und Vertragspartner
  9. Besonderheiten bei mehreren Gründern, Investoren und Treuhändern
  10. FAQ zur Vorgründungsgesellschaft
  11. Fazit: Vorgründungsgesellschaft sorgfältig begrenzen

Was ist eine Vorgründungsgesellschaft?

Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um eine spätere Kapitalgesellschaft zu gründen, bevor der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde. Sie ist also keine GmbH und auch keine GmbH in Gründung. Sie ist vielmehr ein rechtliches Übergangsstadium, das aus dem gemeinsamen Zweck der künftigen Gründung entsteht. Dieser Zweck kann bereits weit reichen, etwa wenn die Gründer gemeinsam einen Geschäftsbetrieb vorbereiten, Kosten tragen oder im Markt auftreten.

Die Vorgründungsgesellschaft ist gesetzlich nicht als eigener Typ im GmbH-Gesetz geregelt. Ihre rechtliche Einordnung erfolgt deshalb nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln. In vielen Fällen handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann eine GbR unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig sein, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Betreibt die Vorgründungsgesellschaft bereits ein Handelsgewerbe, kann sie auch als offene Handelsgesellschaft nach §§ 105 ff. HGB einzuordnen sein. Bei einer Einzelgründung fehlt dagegen regelmäßig eine Gesellschaft; der Gründer handelt vor der notariellen Beurkundung im eigenen Namen oder als Vertreter einer noch nicht bestehenden Einheit.

Praktisch relevant ist weniger die Bezeichnung als die Frage, ob bereits Verpflichtungen begründet wurden. Wer vor der Beurkundung einen Vertrag unterschreibt, eine Bestellung auslöst oder Mitarbeiter einstellt, kann nicht ohne Weiteres auf die spätere GmbH verweisen. Grundsätzlich entsteht die Haftung dort, wo das Geschäft abgeschlossen wird: beim Unterzeichner, bei allen Gesellschaftern einer GbR oder bei der Personengesellschaft, wenn sie als solche nach außen auftritt. Abweichungen können sich aus klaren Vertragsklauseln, einer späteren Vertragsübernahme oder aus besonderen Umständen ergeben.

Die Vorgründungsgesellschaft ist daher vor allem ein Haftungs- und Zuordnungsproblem. Sie erlaubt organisatorische Vorbereitung, ersetzt aber nicht die rechtliche Existenz der Kapitalgesellschaft. Wer diese Unterscheidung beachtet, kann viele spätere Streitigkeiten vermeiden.


Gesetzliche Grundlagen und Abgrenzung zur Vorgesellschaft

Die wichtigste Abgrenzung verläuft zwischen Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und eingetragener GmbH. Diese Begriffe werden in der Praxis häufig vermischt, obwohl sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Die Vorgründungsgesellschaft besteht vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Vorgesellschaft, häufig als GmbH i.G. bezeichnet, entsteht erst mit wirksamer notarieller Beurkundung und dauert bis zur Eintragung in das Handelsregister. Erst mit der Registereintragung entsteht die GmbH als juristische Person.

Das GmbH-Gesetz knüpft zentrale Rechtsfolgen an diese späteren Stadien an. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG besteht die GmbH vor Eintragung nicht als solche. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, kann nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich haften. Diese sogenannte Handelndenhaftung wird vor allem im Stadium der Vorgesellschaft relevant. In der Vorgründungsphase ist zusätzlich zu prüfen, ob überhaupt schon eine wirksame GmbH i.G. existiert. Ist die notarielle Beurkundung noch nicht erfolgt, spricht viel dafür, dass die handelnden Personen unmittelbar oder als Personengesellschaft verpflichtet werden.

Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, verdeutlicht aber, warum die zeitliche Einordnung für Haftung, Vertragsübernahme und Kapitalaufbringung entscheidend ist.

Phase Zeitpunkt Rechtsnatur Typische Haftung Vertragsübergang
Vorgründungsgesellschaft Vor notarieller Beurkundung Meist GbR, bei Handelsgewerbe OHG; bei Einzelgründer keine Gesellschaft Gründer, Handelnde oder Personengesellschaft grundsätzlich persönlich Keine automatische Übernahme durch spätere GmbH
Vorgesellschaft Nach Beurkundung, vor Registereintragung GmbH i.G. mit eigener Zuordnung zum künftigen Rechtsträger Handelndenhaftung und gesellschaftsrechtliche Sonderregeln möglich Grundsätzlich Kontinuität zur eingetragenen GmbH
Eingetragene GmbH Ab Handelsregistereintragung Juristische Person Grundsätzlich Gesellschaftsvermögen; persönliche Haftung nur ausnahmsweise GmbH ist Vertragspartnerin ab eigener Verpflichtung oder übernommener Position

Nach der Tabelle wird deutlich: Die Vorgründungsgesellschaft ist kein bloßer formaler Zwischenschritt. Sie kann eigene Rechte und Pflichten begründen, ohne dass diese automatisch in der späteren GmbH aufgehen. Das unterscheidet sie grundlegend von der Vorgesellschaft. Bei der GmbH i.G. besteht bereits ein notariell festgelegtes Satzungsgerüst. Der spätere Rechtsträger ist angelegt, und die Eintragung führt grundsätzlich zu einer rechtlichen Kontinuität. Vor der Beurkundung fehlt dieses Fundament.

Die Abgrenzung ist auch gegenüber bloßen Verhandlungen wichtig. Nicht jede gemeinsame Gründungsabsicht führt sofort zu einer Vorgründungsgesellschaft mit Außenhaftung. Besprechen zwei Personen nur eine Geschäftsidee, prüfen sie Finanzierungsmöglichkeiten oder entwerfen sie eine Satzung, kann es bei unverbindlichen Vorbereitungen bleiben. Sobald sie jedoch gemeinsam rechtsgeschäftlich auftreten, Kosten gemeinsam tragen oder Dritten gegenüber den Eindruck einer Organisation vermitteln, steigt das Risiko einer rechtlichen Zuordnung als Vorgründungsgesellschaft.


Typische Praxisfälle vor der notariellen Gründung

Die meisten Streitigkeiten entstehen nicht aus der abstrakten Existenz der Vorgründungsgesellschaft, sondern aus konkreten Handlungen vor der notariellen Beurkundung. In der Praxis möchten Gründer häufig schnell handeln, weil Büroräume verfügbar sind, ein technischer Dienstleister starten soll oder eine Finanzierungsrunde vorbereitet wird. Diese Geschwindigkeit ist wirtschaftlich nachvollziehbar, kollidiert jedoch mit der rechtlichen Tatsache, dass die spätere GmbH noch nicht existiert.

Ein häufiger Fall ist der Abschluss eines Mietvertrags für Geschäftsräume. Unterzeichnet ein Gründer vor der Beurkundung für die künftige GmbH, wird der Vermieter im Streitfall prüfen, wer sein Vertragspartner geworden ist. Steht im Vertrag nur eine noch nicht bestehende GmbH, kann dies zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Hat der Gründer persönlich unterschrieben oder als Vertreter ohne ausreichende Vertretungsmacht gehandelt, kommen persönliche Haftung und Ersatzansprüche in Betracht. Eine spätere Registereintragung beseitigt diese Unsicherheit nicht automatisch.

Ähnlich gelagert sind Aufträge an Agenturen, Softwareentwickler, Berater oder Lieferanten. Wird eine Website für die künftige Gesellschaft erstellt, eine Marke entworfen oder ein Warenbestand bestellt, stellt sich die Frage, wem die Leistung zusteht und wer zahlen muss. Gerade bei immateriellen Rechten ist sorgfältig zu dokumentieren, ob Nutzungsrechte zunächst einem Gründer, der Vorgründungsgesellschaft oder später der GmbH übertragen werden sollen.

Weitere typische Konstellationen sind:

  • Reservierung von Domains, Social-Media-Konten und Markenbezeichnungen durch einen einzelnen Gründer
  • Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen mit Investoren oder Entwicklungspartnern
  • Vorverträge mit Kunden, Pilotkunden oder Vertriebspartnern
  • Beschaffung von Maschinen, Hardware, Fahrzeugen oder Waren vor Kapitalaufbringung
  • Anbahnung von Arbeitsverhältnissen oder freien Mitarbeitermodellen
  • Beantragung von Fördermitteln, Bankkontakten oder Kontoeröffnungsvorgängen
  • Übernahme von Kosten durch einzelne Gründer ohne klare interne Ausgleichsregel

Jede dieser Maßnahmen kann sinnvoll sein. Rechtlich riskant wird sie, wenn nicht klar ist, wer Vertragspartner ist und ob die spätere GmbH eintreten soll. Besonders fehleranfällig sind Formulierungen wie künftige GmbH oder GmbH in Gründung, obwohl die notarielle Gründung noch nicht erfolgt ist. Die Bezeichnung GmbH i.G. sollte grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist. Andernfalls können Vertragspartner über den Status der Organisation getäuscht werden; zudem wird die Haftungslage unübersichtlich.


Haftung der Gründer und typische Fehler

Die Haftung in der Vorgründungsgesellschaft ist der zentrale Punkt für Gründer und Vertragspartner. Grundsätzlich schützt die spätere Haftungsbeschränkung der GmbH noch nicht. Vor der notariellen Beurkundung gibt es keine GmbH, deren Vermögen als Haftungsmasse dienen könnte. Wer in dieser Phase handelt, muss deshalb damit rechnen, persönlich oder über die Personengesellschaft in Anspruch genommen zu werden. Bei einer GbR haften die Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig persönlich und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei einer OHG gilt eine weitgehende persönliche Haftung nach handelsrechtlichen Regeln.

Besonders relevant ist die Außenwirkung. Tritt ein Gründer allein auf und unterschreibt ohne klaren Vertretungszusatz, spricht vieles für eine persönliche Verpflichtung. Tritt eine Gründergruppe als Vorgründungsgesellschaft auf, können alle Beteiligten betroffen sein, sofern das Geschäft dem gemeinsamen Zweck zuzurechnen ist. Allerdings hängt die Haftung davon ab, ob der Handelnde bevollmächtigt war, ob der Vertragspartner die Umstände kannte und wie der Vertrag auszulegen ist. Eine pauschale Aussage, dass immer alle Gründer haften, wäre zu weitgehend.

Auch eine spätere GmbH-Gründung befreit nicht automatisch von Altverbindlichkeiten. Soll die GmbH einen Vertrag aus der Vorgründungsphase übernehmen, bedarf es regelmäßig einer Vertragsübernahme, einer Schuldübernahme oder einer ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners. Eine interne Abrede unter Gründern genügt gegenüber Dritten grundsätzlich nicht. Der Gläubiger kann sich weiterhin an den ursprünglichen Schuldner halten, solange er nicht wirksam in eine Änderung einwilligt.

Typische Fehler in der Vorgründungsphase sind:

  • Verwendung der Bezeichnung GmbH i.G. vor notarieller Beurkundung
  • Unterschrift unter Verträge ohne eindeutige Angabe des Vertragspartners
  • Annahme, die spätere GmbH übernehme automatisch alle Verpflichtungen
  • fehlende interne Regelung zu Kosten, Vorschüssen und Gründerbeiträgen
  • Aufträge an Dienstleister ohne Regelung zu Nutzungsrechten und Arbeitsergebnissen
  • Beschäftigung von Personal ohne klare Arbeitgeberzuordnung
  • Vermischung privater Konten mit Gründungskosten und Geschäftsvorfällen
  • unzureichende Vollmachten bei Handlungen einzelner Gründer für die Gruppe

Hinzu kommen steuerliche und registerrechtliche Folgen. Wird bereits ein Geschäftsbetrieb aufgenommen, können Pflichten zur steuerlichen Erfassung, Umsatzsteuer, Buchführung oder Gewerbeanmeldung entstehen. Die spätere GmbH-Gründung ändert an früheren Pflichten nicht ohne Weiteres etwas. Bei irreführendem Auftreten mit einer noch nicht existenten Firma können zudem wettbewerbsrechtliche oder vertrauensschutzbezogene Fragen entstehen. Für die Praxis bedeutet dies: Vor der Beurkundung sollte jede Außenverpflichtung entweder vermieden, ausdrücklich persönlich zugeordnet oder unter klare aufschiebende Bedingungen gestellt werden.


Verträge, Vermögen und Übergang auf die spätere GmbH oder UG

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die spätere GmbH automatisch in alle Verträge der Vorgründungsgesellschaft eintritt. Grundsätzlich ist das nicht der Fall. Die Vorgründungsgesellschaft und die spätere GmbH sind rechtlich nicht identisch. Während die Vorgesellschaft nach der Beurkundung auf die spätere GmbH angelegt ist, fehlt in der Vorgründungsphase die gesetzliche Kontinuität. Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, bleiben zunächst bei den Personen oder der Personengesellschaft, die sie eingegangen sind.

Der Übergang auf die GmbH kann dennoch gestaltet werden. Möglich sind insbesondere eine Vertragsübernahme, eine Schuldübernahme, eine Abtretung von Ansprüchen oder eine Einbringung von Vermögensgegenständen. Welche Gestaltung passt, hängt vom Gegenstand ab. Bei einem Mietvertrag ist regelmäßig die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Bei Forderungen kann eine Abtretung genügen, sofern sie nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Bei Nutzungsrechten an Software, Designs oder Marken ist zu prüfen, ob sie übertragbar sind und ob der ursprüngliche Vertrag eine Unterlizenz oder Weitergabe erlaubt.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Gründungskosten und Vorleistungen. Die spätere GmbH darf Kosten nicht beliebig aus dem Stammkapital tragen, wenn dadurch Kapitalaufbringungsvorschriften verletzt werden. Sollen Gründungskosten von der Gesellschaft übernommen werden, muss dies gesellschaftsvertraglich und buchhalterisch sauber erfasst werden. Andernfalls können Nachhaftungs- oder Erstattungsfragen entstehen. Auch bei der Unternehmergesellschaft gilt dies entsprechend; die geringe Kapitalausstattung erhöht dort häufig das praktische Risiko, dass frühe Verbindlichkeiten die Liquidität belasten.

Bei Sachwerten ist zu klären, ob sie verkauft, eingebracht oder nur zur Nutzung überlassen werden. Ein Gründer, der privat eine Domain, ein Markenrecht oder eine Softwarelizenz erworben hat, bleibt zunächst Inhaber, sofern keine wirksame Übertragung erfolgt. Das kann später zu Konflikten führen, wenn ein Gründer ausscheidet oder wenn Investoren eine klare Rechtekette verlangen. In technologie- oder markengetriebenen Geschäftsmodellen kann die fehlende Rechteübertragung den Unternehmenswert erheblich beeinträchtigen.

In der Vertragsgestaltung sind klare Klauseln hilfreich. Denkbar ist etwa, dass ein Vertrag zunächst mit einer bestimmten natürlichen Person oder GbR geschlossen wird und die spätere GmbH nach Eintragung mit Zustimmung des Vertragspartners eintreten darf. Alternativ kann der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der notariellen Gründung oder der Handelsregistereintragung geschlossen werden. Solche Lösungen müssen zum Einzelfall passen, insbesondere wenn sofort Leistungen erbracht werden sollen.


Fristen, Verjährung und zeitliche Risiken der Vorgründungsphase

Für die Vorgründungsgesellschaft gibt es keine starre gesetzliche Höchstdauer. Sie kann wenige Tage bestehen oder sich über Monate hinziehen, wenn Satzung, Finanzierung, Genehmigungen oder Gesellschafterkreis noch nicht feststehen. Gerade weil keine feste Frist existiert, entstehen in der Praxis zeitliche Risiken. Je länger die Phase dauert und je mehr Geschäfte abgeschlossen werden, desto größer wird die Zahl der Verpflichtungen, die nicht automatisch bei der späteren GmbH liegen.

Eine wichtige zeitliche Grenze ist die notarielle Beurkundung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Vorgesellschaft, wenn eine GmbH oder UG gegründet wird. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sollten die Gründer darauf achten, dass die Anmeldung zeitnah erfolgt, Einlagen ordnungsgemäß erbracht werden und keine vermeidbaren Vorbelastungen entstehen. Verzögerungen können zwar nicht automatisch zu einer Haftung führen, sie erhöhen aber die Wahrscheinlichkeit von Streit über Kapitalaufbringung, Geschäftsführung und Vertretung.

Verjährungsfragen richten sich nach dem jeweiligen Anspruch. Zahlungsansprüche aus Verträgen verjähren häufig nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Für Mängelrechte, mietrechtliche Ansprüche, arbeitsrechtliche Ausschlussfristen oder steuerliche Pflichten können abweichende Fristen gelten. Deshalb sollte nicht allein auf die allgemeine Drei-Jahres-Frist vertraut werden.

Bei arbeitsrechtlichen Konstellationen können besonders kurze Fristen relevant sein, etwa tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen. Auch sozialversicherungsrechtliche Melde- und Zahlungspflichten knüpfen an tatsächliche Beschäftigung an, nicht an die spätere Eintragung einer GmbH. Steuerlich kann schon die Aufnahme einer nachhaltigen Tätigkeit Pflichten auslösen, zum Beispiel zur Rechnungstellung, Umsatzsteuer oder Aufzeichnung. Ob solche Pflichten bestehen, hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab.

Praktisch empfiehlt sich ein zeitlicher Gründungsplan. Er sollte festhalten, wann welche Verträge geschlossen werden dürfen, welche Handlungen bis zur Beurkundung vermieden werden und wann bestehende Vorgründungsverträge auf die GmbH übertragen werden sollen. Fehlt ein solcher Plan, wird die spätere Bereinigung häufig aufwendiger als die ursprüngliche Vorbereitung.


Beweisfragen und Dokumentation in der Vorgründungsphase

Streitigkeiten über eine Vorgründungsgesellschaft sind oft Beweisfragen. Wer behauptet, ein Vertrag sei nur im Namen der künftigen GmbH geschlossen worden, muss im Konflikt darlegen können, wie der Vertragspartner das verstehen durfte. Wer intern einen Kostenausgleich verlangt, muss belegen, dass die Ausgabe für den gemeinsamen Gründungszweck erfolgte und von den anderen Gründern getragen werden sollte. Fehlt eine Dokumentation, entscheidet häufig die Auslegung von E-Mails, Rechnungen, Unterschriften und Zahlungsflüssen.

Die Dokumentation sollte nicht unnötig komplex sein, aber konsequent geführt werden. Schon ein kurzer schriftlicher Gründerbeschluss kann klären, wer welche Kosten auslösen darf, ob diese erstattungsfähig sind und ob eine spätere GmbH sie übernehmen soll. Ebenso wichtig ist eine saubere Trennung privater Ausgaben von Geschäftsvorgängen. Werden Rechnungen auf einen Gründer ausgestellt, sollte festgehalten werden, ob er sie privat trägt, für die Vorgründungsgesellschaft verauslagt oder später an die GmbH weiterberechnen soll.

Wichtige Nachweise sind insbesondere:

  • Entwürfe und finale Fassungen von Verträgen, Angeboten und Auftragsbestätigungen
  • E-Mails zur Vertretung, Kostenfreigabe und Rollenverteilung der Gründer
  • Protokolle oder schriftliche Beschlüsse über Gründungsmaßnahmen
  • Rechnungen, Zahlungsbelege und Kontoauszüge mit eindeutiger Zuordnung
  • Vollmachten für einzelne Gründer oder externe Berater
  • Nachweise über Domain-, Marken-, Software- und Urheberrechte
  • Dokumentation von Vertragsübernahmen oder Zustimmungen Dritter
  • Notarielle Urkunden, Handelsregisteranmeldungen und Registerauszüge

Für Vertragspartner ist die Dokumentation ebenfalls bedeutsam. Sie sollten prüfen, ob die angebliche GmbH bereits beurkundet oder eingetragen ist und wer tatsächlich unterschreibt. Ein Handelsregisterauszug, eine notarielle Gründungsurkunde oder eine klare persönliche Mithaftungsklausel kann spätere Unsicherheiten reduzieren. Allerdings ersetzt auch eine sorgfältige Prüfung nicht jede rechtliche Bewertung, wenn die Vertragslage widersprüchlich ist oder mehrere Personen nach außen handeln.


Handlungsschritte für Gründer und Vertragspartner

Die Vorgründungsphase lässt sich nicht immer vermeiden. Viele Projekte benötigen Vorbereitung, bevor der Notartermin stattfindet. Entscheidend ist, diese Phase bewusst zu steuern und nicht unbemerkt Verpflichtungen aufzubauen. Die folgenden Schritte sind als praktische Orientierung gedacht. Sie müssen je nach Geschäftsmodell, Risikoprofil und Gesellschafterstruktur angepasst werden.

  1. Gründungsstand klären: Vor jeder Unterschrift sollte feststehen, ob nur eine Idee besteht, eine Vorgründungsgesellschaft vorliegt, der Gesellschaftsvertrag bereits beurkundet ist oder die GmbH eingetragen wurde.
  2. Vertragspartner eindeutig benennen: In Angeboten, Verträgen und Rechnungen sollte klar stehen, ob eine natürliche Person, eine GbR, eine GmbH i.G. oder die eingetragene GmbH Vertragspartner ist.
  3. Bezeichnung GmbH i.G. erst nach Beurkundung verwenden: Vor dem Notartermin sollte diese Bezeichnung grundsätzlich vermieden werden, um falsche Rechtsscheine und Auslegungsstreitigkeiten zu verhindern.
  4. Interne Kostenregelung schriftlich treffen: Gründer sollten vor größeren Ausgaben festlegen, wer Kosten freigibt, wer vorfinanziert und ob ein Ausgleich oder eine spätere Erstattung vorgesehen ist.
  5. Fristplan für Beurkundung und Handelsregister führen: Notartermin, Einzahlung der Einlagen, Registeranmeldung und geplante Vertragsübernahmen sollten mit konkreten Daten dokumentiert werden.
  6. Wesentliche Verträge unter Bedingungen stellen: Bei Miet-, Lizenz- oder Lieferverträgen kann eine aufschiebende Bedingung der Gründung oder Eintragung sinnvoll sein, wenn der Vertragspartner zustimmt.
  7. Rechte an Arbeitsergebnissen sichern: Designs, Software, Domains, Marken und Konzepte sollten eindeutig der späteren GmbH übertragen oder ihr nutzbar gemacht werden.
  8. Zustimmung zur Vertragsübernahme einholen: Soll die spätere GmbH bestehende Verträge übernehmen, sollte die Zustimmung des Vertragspartners schriftlich und mit Datum dokumentiert werden.
  9. Steuerliche und arbeitsrechtliche Pflichten prüfen: Werden Umsätze erzielt oder Personen beschäftigt, sind Anmeldungen, Rechnungen, Lohnunterlagen und Meldefristen frühzeitig zu prüfen.
  10. Dokumente geordnet ablegen: Alle Vorgründungsunterlagen sollten so gespeichert werden, dass später nachvollziehbar ist, welche Verpflichtung wann, durch wen und für welchen Zweck eingegangen wurde.

Für Vertragspartner gelten spiegelbildliche Schritte. Sie sollten nicht nur auf den künftigen Firmennamen achten, sondern den aktuellen Status abfragen. Bei größeren Leistungen kann eine persönliche Bürgschaft, eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Gründer oder ein Rücktrittsrecht bis zur Eintragung erwogen werden. Ob solche Sicherheiten angemessen und durchsetzbar sind, hängt von Verhandlungsposition, Vertragsart und wirtschaftlicher Bedeutung ab.

Gründer sollten außerdem entscheiden, welche Geschäfte wirklich vor der Beurkundung notwendig sind. Manche Maßnahmen können ohne rechtliche Nachteile verschoben werden. Andere, etwa die Sicherung einer Domain oder ein dringender Mietvertrag, lassen sich rechtlich strukturieren. Eine kurze Prüfung vor der Unterschrift ist häufig weniger aufwendig als die spätere Klärung von Haftung, Zahlungsansprüchen und Rechteübertragungen.


Besonderheiten bei mehreren Gründern, Investoren und Treuhändern

Bei mehreren Gründern sind interne Zuständigkeiten besonders wichtig. Häufig übernimmt eine Person die operative Vorbereitung, während andere nur finanzieren oder strategisch beraten. Ohne klare Abrede kann später streitig werden, ob ein einzelner Gründer für alle handeln durfte. Eine Vorgründungsgesellschaft setzt zwar einen gemeinsamen Zweck voraus, aber nicht jede Handlung eines Beteiligten ist automatisch allen zuzurechnen. Entscheidend sind Vollmacht, Duldung, Anscheinsmomente und die konkrete Kommunikation gegenüber Dritten.

Konflikte entstehen auch, wenn ein Gründer ausscheidet, bevor die GmbH eingetragen wird. Dann stellt sich die Frage, wer bereits entstandene Kosten trägt, wem Unterlagen und Rechte zustehen und ob Vertraulichkeitspflichten fortgelten. Ein Gründervertrag oder zumindest eine schriftliche Vorgründungsvereinbarung kann hierzu Regelungen enthalten. Sinnvoll sind Bestimmungen zu Kostenteilung, Entscheidungsmehrheiten, Geheimhaltung, Wettbewerbsverboten im zulässigen Rahmen, IP-Rechten und Folgen des Abbruchs der Gründung.

Investoren steigen oft zunächst über Absichtserklärungen, Wandeldarlehen oder Beteiligungszusagen ein. Vor der notariellen Gründung ist besonders genau zu prüfen, wer Erklärungen abgibt und ob diese rechtlich bindend sein sollen. Ein Letter of Intent kann unverbindliche Elemente enthalten, aber einzelne Klauseln wie Vertraulichkeit, Exklusivität oder Kostentragung können verbindlich sein. Treuhandstrukturen, verdeckte Beteiligungen oder Stimmbindungsabreden sollten nicht beiläufig vereinbart werden, da sie gesellschafts-, steuer- und geldwäscherechtliche Fragen auslösen können.

Bei regulierten Tätigkeiten, etwa Finanzdienstleistungen, Versicherungsvermittlung, Gesundheitsleistungen oder erlaubnispflichtigen Gewerben, kommt eine weitere Ebene hinzu. Schon vorbereitende Marktauftritte können genehmigungsrechtlich relevant sein. Ob eine Erlaubnis bereits vor der GmbH-Eintragung erforderlich ist, hängt vom konkreten Tätigkeitsumfang ab. Gründer sollten deshalb früh klären, welche Handlungen bloße Vorbereitung sind und ab wann eine erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit beginnt.


FAQ zur Vorgründungsgesellschaft

Wer haftet bei einer Vorgründungsgesellschaft für unterschriebene Verträge?▾

Grundsätzlich haften die Personen, die den Vertrag abgeschlossen haben, oder die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft, wenn das Geschäft der gemeinsamen Vorbereitung zuzurechnen ist. Bei einer GbR kommt regelmäßig eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter in Betracht; bei einer OHG gilt Ähnliches nach handelsrechtlichen Regeln. Entscheidend bleiben aber Vertragstext, Auftreten nach außen, Vollmacht und Kenntnis des Vertragspartners. Wer vor der notariellen Beurkundung handelt, sollte daher den Vertragspartner eindeutig bezeichnen und dokumentieren, ob eine spätere GmbH eintreten soll.

Kann die spätere GmbH Verträge der Vorgründungsgesellschaft übernehmen?▾

Ja, eine Übernahme ist grundsätzlich möglich, erfolgt aber nicht automatisch. Je nach Vertrag braucht es eine Vertragsübernahme, Schuldübernahme, Abtretung oder neue Vereinbarung. Häufig ist die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, etwa bei Miet-, Lizenz- oder Dienstleistungsverträgen. Praktisch sollten Gründer schon im ursprünglichen Vertrag eine Eintrittsklausel zugunsten der späteren GmbH vorsehen. Nach Eintragung sollten sie die Übernahme schriftlich bestätigen lassen und Rechnungsstellung, Rechteübertragung sowie Haftungsfreistellung sauber dokumentieren.

Darf man vor dem Notartermin schon als GmbH i.G. auftreten?▾

Grundsätzlich sollte die Bezeichnung GmbH i.G. erst nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags verwendet werden. Vorher besteht keine Vorgesellschaft, sondern allenfalls eine Vorgründungsgesellschaft oder ein Handeln einzelner Gründer. Wer trotzdem als GmbH i.G. auftritt, riskiert Missverständnisse über die Haftung und den rechtlichen Status. Vertragspartner können daraus persönliche Ansprüche gegen die handelnden Personen herleiten. Sicherer ist eine transparente Bezeichnung, etwa der handelnden natürlichen Person oder der Gründer-GbR, mit klarer Regelung zum späteren Eintritt der GmbH.

Was passiert, wenn die geplante GmbH am Ende nicht gegründet wird?▾

Wird die GmbH nicht gegründet, bleiben bereits eingegangene Verpflichtungen grundsätzlich bei den ursprünglichen Vertragspartnern oder der Vorgründungsgesellschaft. Gläubiger müssen sich nicht auf eine nicht entstandene GmbH verweisen lassen. Intern stellt sich dann die Frage, wie Kosten, Vorleistungen und Rechte zwischen den Gründern verteilt werden. Betroffene sollten Verträge, Rechnungen und E-Mails sichern, offene Forderungen beziffern und prüfen, ob Kündigungen, Rücktrittsrechte oder Vergleiche möglich sind. Ohne schriftliche Vorgründungsvereinbarung wird die Zuordnung häufig streitiger.

Welche Unterlagen sind für die rechtliche Prüfung besonders wichtig?▾

Wichtig sind alle Dokumente, aus denen Status, Vertragspartner und Zahlungsflüsse hervorgehen. Dazu gehören Vertragsentwürfe, unterschriebene Verträge, Angebote, Rechnungen, E-Mails, Chatverläufe, Kontoauszüge, Vollmachten, Gesellschafterabsprachen und notarielle Unterlagen. Bei immateriellen Werten sollten Domainnachweise, Markenanmeldungen, Lizenzverträge und Entwicklungsvereinbarungen hinzukommen. Je genauer sich rekonstruieren lässt, wer wann für wen gehandelt hat, desto besser lassen sich Haftung, Erstattungsansprüche und eine spätere Übertragung auf die GmbH beurteilen.


Fazit: Vorgründungsgesellschaft sorgfältig begrenzen

Die Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich vor allem deshalb bedeutsam, weil die spätere GmbH noch nicht existiert. Wer in dieser Phase Verträge schließt, Vermögen anschafft oder Personal einbindet, sollte nicht auf eine automatische Haftungsbeschränkung vertrauen. Vorrangig sind drei Schritte: den Gründungsstatus sauber bestimmen, Vertragspartner und Vertretung eindeutig dokumentieren und den späteren Übergang auf die GmbH ausdrücklich regeln.

Das gilt nicht nur für Gründer, sondern auch für Vermieter, Dienstleister, Investoren und sonstige Vertragspartner. Sie sollten prüfen, ob sie mit natürlichen Personen, einer GbR, einer GmbH i.G. oder bereits mit einer eingetragenen GmbH kontrahieren. Welche Haftung tatsächlich besteht, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Vertragstext, Auftreten nach außen und Beweislage. Eine frühzeitige Strukturierung der Vorgründungsphase kann spätere Streitigkeiten deutlich reduzieren, ohne notwendige Vorbereitungsschritte zu blockieren.