In diesem Beitrag werden wir Ihnen einen umfassenden Leitfaden zum Thema vorlageberechtigten Bau bieten. Es erwarten Sie Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Gerichtsurteilen und häufig gestellten Fragen (FAQ) zu diesem Thema.

Inhaltsverzeichnis

  • Definition und Rechtsgrundlagen
  • Unterschiedliche Typen von vorlageberechtigtem Bau
  • Voraussetzungen für vorlageberechtigten Bau
  • Aktuelle Rechtsprechung und Gerichtsurteile
  • Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  • Vorlageberechtigter Bau: Unsere Zusammenfassung

Definition und Rechtsgrundlagen

Vorlageberechtigter Bau ist ein Begriff aus dem Baurecht, der die Planung, Genehmigung und Durchführung von Bauvorhaben durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser bezeichnet.

Dieser ist in der Regel ein Architekt, Bauingenieur oder Landschaftsarchitekt, der entsprechende Qualifikationen erworben hat und dem die Bauvorlagen, also Bauzeichnungen und Berechnungen, anvertraut werden dürfen. Die Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und in den Berufsordnungen der jeweiligen Architektenkammern bzw. Ingenieurkammern.

Unterschiedliche Typen von vorlageberechtigtem Bau

Abhängig von den jeweiligen Landesbauordnungen können die Vorschriften für vorlageberechtigte Bauvorlagen variieren, grundsätzlich lassen sich aber drei Typen unterscheiden:

Planungsvorlageberechtigter Bau: Dieser Typ bezieht sich auf die Erstellung von Entwurfs- und Ausführungsplänen für ein Bauvorhaben. Hierbei wird von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erwartet, dass er den Entwurf und die Ausführungsplanung auf Grundlage der geltenden Vorschriften erstellt und dabei auf die besonderen Belange des Bauherrn und der jeweiligen Bauaufgabe eingeht.

Genehmigungsvorlageberechtigter Bau: Hierunter versteht man die Einreichung von Bauvorlagen, die der Prüfung und Genehmigung durch die zuständige Baubehörde bedürfen. Bei diesem Typ ist der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser auch dafür verantwortlich, dass die Bauvorlagen den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung und der geltenden Normen entsprechen.

Ausführungsvorlageberechtigter Bau: Bei diesem Typ geht es um die Überwachung der Bauausführung und die Kontrolle der Bauausführungsunterlagen. Hierbei hat der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sicherzustellen, dass die Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen und den einschlägigen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, aufkommende Probleme und Abweichungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

Voraussetzungen für vorlageberechtigten Bau

Die Voraussetzungen für die Vorlageberechtigung richten sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen. Grundsätzlich gilt, dass der Entwurfsverfasser eine entsprechende, staatlich anerkannte Qualifikation benötigt, um vorlageberechtigt zu sein. Hierbei können sich die Anforderungen zwischen den Bundesländern unterscheiden. Einige Beispiele für die erforderlichen Qualifikationen sind:

  • Architektur- oder Bauingenieurstudium an einer Hochschule oder Universität
  • Abschluss als staatlich geprüfter Bautechniker oder staatlich geprüfter Techniker für Bautechnik
  • Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für Versorgungstechnik im Bereich TGA (Technische Gebäudeausrüstung)
  • Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz

Neben der formalen Qualifikation kann auch die Mitgliedschaft in einer Architekten- oder Ingenieurkammer erforderlich sein, um die Vorlageberechtigung zu erlangen bzw. aufrechtzuerhalten.

Vorlageberechtigter Bau: Aktuelle Rechtsprechung und Gerichtsurteile

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema vorlageberechtigter Bau vor. Diese Urteile veranschaulichen die Rechtsprechung in diesem Bereich und können Ihnen dabei helfen, ein besseres Verständnis für die Thematik zu entwickeln.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 196/17: In diesem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Planungsfehler des Architekten auch dann zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn führen kann, wenn der Bauherr bereits selbst auf den Fehler hingewiesen hatte und der Architekt diesen nicht korrigiert hat.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.02.2017 – 12 U 16/16: Das OLG Hamm stellte fest, dass ein Architekt bei der Errichtung eines Gebäudes nach einem eigenständig entwickelten alternativen Energiekonzept, das sich später als wirtschaftlich fehlerhaft herausstellt, einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen sich auslösen kann. Das Gericht meinte, dass der Architekt den Bauherrn in diesem Fall nicht richtig über die Risiken und Kosten des Energiekonzepts aufgeklärt hatte.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.11.2017 – 14 U 7/17: Das Oberlandesgericht Celle entschied in diesem Fall, dass ein Architekt für die Unterlassung einer Bauüberwachung und einer qualifizierten Bauleitung, weil er eine solche nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart hatte, keinen Schadensersatz zahlen muss. Das Gericht meinte jedoch, dass die entsprechenden Leistungen im Rahmen der sogenannten Grundleistungen objektplanender Architekten im Sinne der HOAI grundsätzlich enthalten sind und damit auch grundsätzlich zu erbringen sind.

Vorlageberechtigter Bau: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema vorlageberechtigter Bau:

Welche Rechte und Pflichten hat ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser?

Der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser hat die Pflicht, den Bauherrn im gesamten Planungs- und Bauprozess fachlich zu beraten und zu unterstützen. Er erstellt die Bauvorlagen nach den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung und sorgt dafür, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus ist er verantwortlich für die ordnungsgemäße Bauausführung und trägt die Verantwortung für seine Mitarbeiter.

Der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser hat das Recht, sein Honorar für seine erbrachten Leistungen zu berechnen, gemäß den Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Wie wird die Vorlageberechtigung erlangt und wer überprüft diese?

Die Vorlageberechtigung wird durch den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation, wie zum Beispiel den erfolgreichen Abschluss eines Architektur- oder Bauingenieurstudiums, erlangt. Eine weitere Voraussetzung kann die Mitgliedschaft in einer Architekten- oder Ingenieurkammer sein. Die Überprüfung der Vorlageberechtigung erfolgt in der Regel durch die zuständige Baubehörde oder die Architekten- bzw. Ingenieurkammer.

Was sind die Konsequenzen, wenn ein Bauherr auf die Leistungen eines nicht-vorlageberechtigten Entwurfsverfassers zurückgreift?

Ein nicht-vorlageberechtigter Entwurfsverfasser kann im Bauverfahren keine rechtsverbindlichen Bauvorlagen einreichen und somit auch keine Baugenehmigung erwirken. Sollte ein Bauherr dennoch die Leistungen eines nicht-vorlageberechtigten Entwurfsverfassers in Anspruch nehmen, besteht die Gefahr, dass die zuständige Baubehörde das Bauvorhaben nicht genehmigt oder im schlimmsten Fall sogar einen bereits begonnenen Bau stoppt.

Zudem kann der Bauherr in diesem Fall Schadensersatzansprüche und Regressforderungen von Nachbarn oder anderen Beteiligten ausgesetzt sein.

Haftet ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser für Baumängel und was sind die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche?

Ja, ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser haftet grundsätzlich für Baumängel, die durch seine Planung oder Überwachung verursacht wurden. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Bauleistung. Bei Arglist, Vorsatz oder bestimmten Verstößen gegen Baurecht kann die Verjährungsfrist jedoch bis zu zehn Jahre betragen.

Wo finde ich einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser und wie finde ich heraus, ob er eine entsprechende Qualifikation hat?

Sie können im Internet, in Branchenverzeichnissen oder über die Architekten- bzw. Ingenieurkammer nach vorlageberechtigten Entwurfsverfassern suchen. Um festzustellen, ob ein Entwurfsverfasser die nötige Qualifikation besitzt, können Sie sich entweder direkt bei der jeweiligen Kammer erkundigen oder den Entwurfsverfasser selbst nach seinen Qualifikationsnachweisen fragen.

Vorlageberechtigter Bau: Unsere Zusammenfassung

Das Thema vorlageberechtigter Bau ist für Bauherren von großer Bedeutung, um einen reibungslosen Planungs- und Bauprozess sicherzustellen. Durch die Zusammenarbeit mit qualifizierten und vorlageberechtigten Entwurfsverfassern vermeiden Bauherren Probleme und Risiken im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei Fragen zum Thema vorlageberechtigter Bau zur Verfügung. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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