Was dürfen Jugendliche ab 16 Jahren tun?

In dem vorliegenden Blogbeitrag möchten wir von der Anwaltskanzlei Mustermann & Partner einen ausführlichen Überblick darüber geben, welche Rechte und Pflichten Jugendlichen in Deutschland ab 16 Jahren zustehen. Mit 16 Jahren sind junge Menschen im Übergang zum Erwachsenenalter und erlangen in vielen Bereichen rechtliche Selbstständigkeit. Die hier dargestellten Ausführungen basieren auf dem deutschen Gesetz und sollen sowohl Jugendlichen selbst als auch den Eltern oder Sorgeberechtigten eine Orientierungshilfe bieten.

Was darf man mit 16? Allgemeine rechtliche Grundlagen

Die Rechte und Pflichten von Jugendlichen orientieren sich im deutschen Recht an verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Abkommen. Insbesondere sind dabei zu nennen:

Daneben können weitere Vorschriften und Verordnungen betroffen sein, insbesondere auf Landesebene. Die folgenden Abschnitte enthalten einen Überblick über verschiedene Bereiche, in denen gesetzliche Regelungen relevant sind.

Geschäftsfähigkeit und Deliktfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit und Deliktfähigkeit von Jugendlichen sind zentrale Aspekte für das Verständnis ihrer Rechte und Pflichten.

Geschäftsfähigkeit

Mit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit gemeint, rechtliche Geschäfte abzuschließen und Verträge zu vereinbaren. Bis zu ihrem siebten Lebensjahr sind Kinder gemäß §104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie keine rechtsgültigen Verträge abschließen können.

Vom siebten bis zum 18. Lebensjahr sind sie beschränkt geschäftsfähig (§110 BGB). Das bedeutet, dass Jugendliche Verträge mit rechtlicher Wirkung eingehen können, sofern sie dabei ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangen, z.B. beim Erhalt eines Geschenks.

Im Alter von 16 Jahren können Jugendliche gemäß §110 BGB auch „lediglich rechtliche Vorteile besorgende Verträge“ abschließen. Um diese Verträge abschließen zu können, benötigen sie jedoch die Einwilligung der Eltern oder Sorgeberechtigten. Solche Verträge sind beispielsweise Arbeitsverträge, Praktikumsverträge oder Kaufverträge mit Ratenzahlung. Dabei ist zu beachten, dass jene Verträge ohne Zustimmung der Eltern oder Sorgeberechtigten schwebend unwirksam sind (§108 BGB).

Deliktfähigkeit

Deliktfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Menschen, für seine Handlungen verantwortlich gemacht zu werden und gegebenenfalls Schadensersatz leisten zu müssen. Im deutschen Recht gilt die Regelung, dass Kinder unter sieben Jahren gemäß §828 Absatz 1 BGB generell deliktunfähig sind.

Mit Erreichen des 14. Lebensjahrs ist eine Person gemäß §828 Absatz 2 BGB deliktfähig, d.h. sie kann für ihre Handlungen voll verantwortlich gemacht werden. Das bedeutet, dass Jugendliche mit 16 Jahren die volle Verantwortung für ihre eigenen Taten übernehmen müssen.

Was darf man mit 16? Alkohol- und Tabakkonsum

Der Konsum von Alkohol und Tabak ist vom Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt.

Alkohol

Jugendschutzgesetz §9 regelt den Ausschank von Alkohol an Jugendliche:

  • Der Ausschank von Bier, Wein und weinähnlichen Getränken ist an Jugendliche ab 16 Jahren gestattet.
  • Der Ausschank von branntweinhaltigen oder branntweinhaltigen Mischgetränken ist erst ab 18 Jahren gestattet.
  • Der Konsum von Alkohol in Gaststätten und öffentlichen Veranstaltungen darf von Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr erfolgen. Ab 24 Uhr ist die Anwesenheit in Gaststätten oder auf Veranstaltungen ohne erwachsenen Begleiter untersagt (Ausnahmen gelten für besondere Konzerte und Veranstaltungen).

Tabak

Jugendschutzgesetz §10 regelt den Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche:

  • Der Verkauf von Tabakwaren (Zigaretten, Shisha-Tabak, E-Zigaretten) an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
  • Ab 18 Jahren ist der Kauf von Tabakwaren gestattet.

Es ist zu beachten, dass sowohl das Rauchen von Zigaretten als auch das Dampfen von E-Zigaretten erst ab 18 Jahren legal ist.

Was darf man mit 16? Führerschein und Mobilität

Der Führerschein und das Führen von Kraftfahrzeugen sind im Fahrerlaubnisrecht geregelt, insbesondere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Hier kann festgestellt werden, welche Möglichkeiten Jugendlichen mit 16 Jahren in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen zustehen:

  • Begleitetes Fahren ab 17 Jahren: Jugendliche können bereits ab 16,5 Jahren mit einer Fahrschule einen Antrag auf begleitetes Fahren stellen und nach bestandener Prüfung ab dem 17. Geburtstag ein Kraftfahrzeug im Rahmen des begleiteten Fahrens führen (§ 48a FeV).
  • Führerschein der Klassen AM, L und T: Jugendliche ab 16 Jahren können einen Führerschein der Klasse AM (Moped mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h), L (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h) und T (Traktoren bis 60 km/h) erwerben.
  • Fahrrad- und E-Bike-Nutzung: Jugendliche im Alter von 16 Jahren dürfen ohne besondere Auflagen oder Einschränkungen Fahrräder oder Elektrofahrräder (E-Bikes) nutzen.

Was darf man mit 16? Arbeit und Ausbildung

Im Arbeitsrecht und in der Ausbildung erlangen Jugendliche mit 16 Jahren neue Rechte und Pflichten. Maßgeblich sind hier das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Jugendliche im Arbeitsverhältnis

Jugendliche ab 16 Jahren können arbeitsrechtliche Verträge eingehen, sofern sie nicht gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen. Regelungen für den Arbeitsschutz von Jugendlichen umfassen unter anderem folgende Punkte:

  • Arbeitszeit: Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten (§8 JArbSchG).
  • Nachtarbeit: Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, mit Ausnahme von bestimmten beruflichen Tätigkeiten (§18 JArbSchG).
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen wie z. B. Krankenpflege oder Gastronomie (§15-17 JArbSchG).
  • Urlaub: Jugendliche haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Länge des Urlaubs richtet sich nach dem Alter des Jugendlichen: 30 Werktage bei Jugendlichen unter 16 Jahren, 27 Werktage bei Jugendlichen unter 17 Jahren und 25 Werktage bei Jugendlichen unter 18 Jahren (§ 19 JArbSchG).

Berufsausbildung

Jugendliche mit 16 Jahren haben die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu beginnen. Dies ist sowohl in dualen Ausbildungen in Unternehmen als auch in schulischen Ausbildungen oder berufsvorbereitenden Maßnahmen möglich. Entscheidend ist hier das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

  • Ausbildungsvertrag: Jugendliche ab 16 Jahren können ohne Zustimmung der Eltern einen Ausbildungsvertrag abschließen (§ 110 BGB). Die Eltern können jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Vertragsabschlusses den Vertrag widerrufen (§ 182 BGB).
  • Ausbildungsvergütung: Jugendliche haben während ihrer Berufsausbildung Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung variiert je nach Branche und Bundesland (§ 17 BBiG).
  • Urlaubsanspruch: Über die gesetzlichen Urlaubsansprüche hinaus können Jugendliche während ihrer Berufsausbildung aufgrund ihrer Ausbildung besonderen Urlaubsanspruch erhalten. Der Umfang des Urlaubs richtet sich nach dem Alter des Jugendlichen und dem jeweiligen Tarifvertrag.

Freizeit und Medienkonsum

Im Bereich der Freizeitgestaltung und des Medienkonsums sind für Jugendliche mit 16 Jahren insbesondere Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) relevant.

Filmschauen und Computerspielen

Jugendschutzgesetz §12 regelt, welche Filme und Computerspiele von Jugendlichen konsumiert werden dürfen:

  • Filme, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gesehen werden.
  • Computerspiele, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gespielt werden.
  • Filme, die ab 16 Jahren freigegeben sind, dürfen von Jugendlichen ab 16 Jahren gesehen werden.
  • Computerspiele, die ab 16 Jahren freigegeben sind, dürfen von Jugendlichen ab 16 Jahren gespielt werden.

Freizeitgestaltung und Veranstaltungen

Jugendschutzgesetz § 5 regelt, welche Veranstaltungen von Jugendlichen besucht werden dürfen und welche Aufenthaltsbeschränkungen gelten:

  • Jugendliche können bis 24 Uhr an Veranstaltungen wie Konzerten, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen teilnehmen. Ab 24 Uhr ist die Anwesenheit ohne Anwesenheit einer erziehungsbeauftragten Person untersagt.
  • Besuch von Gaststätten ist Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr erlaubt. Ab 24 Uhr ist die Anwesenheit ohne Anwesenheit einer erziehungsbeauftragten Person untersagt.
  • Tänzerische Veranstaltungen wie Discobesuche sind Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr erlaubt. Ab 24 Uhr ist die Anwesenheit ohne Anwesenheit einer erziehungsbeauftragten Person untersagt.

Wohnsitz und Reisen

Jugendliche ab 16 Jahren können ohne Zustimmung der Eltern keinen eigenen Wohnsitz begründen und bedürfen der Zustimmung der Eltern für einen Umzug (§ 1626 BGB). Für Reisen ins In- und Ausland gelten folgende Regelungen und Grundsätze:

  • Inlandsreisen: Jugendliche ab 16 Jahren können grundsätzlich in Deutschland reisen, ohne eine erwachsene Aufsichtsperson benötigen. Allerdings benötigen sie das Einverständnis der Eltern für eine Übernachtung in einer Unterkunft, z. B. einem Hotel oder einer Jugendherberge.
  • Auslandsreisen: Jugendliche ab 16 Jahren können grundsätzlich ins Ausland reisen, sofern sie die erforderlichen Reisedokumente (wie z. B. einen gültigen Reisepass oder Personalausweis) besitzen. Ob eine erwachsene Begleitperson notwendig ist, hängt von den jeweiligen Einreisebestimmungen des Ziellandes ab.

Schul- und Bildungswesen

Im Schul- und Bildungswesen ergeben sich für Jugendliche ab 16 Jahren unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem auf welchem Schulausbildungsweg sie sich befinden und auf welche Schule sie gehen (öffentlich oder privat). Einige Regelungen zur Schulpflicht und zum Schulbesuch sind:

  • Schulpflicht: In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht bis zum Ende des 12. Schuljahres. In den meisten Bundesländern endet die Vollzeitschulpflicht nach neun oder zehn Jahren, danach besteht jedoch noch eine Angebots- oder Teilzeitberufsschulpflicht, die bis zum Ende des zwölften Schuljahres oder dem 18. Lebensjahr dauert.
  • Schulbesuchsrecht: Jugendliche mit 16 Jahren haben grundsätzlich das Recht, weiterführende Schulen zu besuchen, auch wenn sie ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben. Dieser rechtliche Schutz gilt jedoch nur für öffentliche Schulen, nicht für private Schulen, hier gelten die privatrechtlichen Vertragsbedingungen.
  • Eltern- oder Schülervollversammlungen: Jugendliche ab 16 Jahren haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen von Eltern- oder Schülervollversammlungen. Sie können gewählt werden oder selbst wählen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Im deutschen Strafrecht ist die Verantwortlichkeit von Jugendlichen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Hier können verschiedene Regelungen identifiziert werden, die für Jugendliche ab 16 Jahren relevant sind:

  • § 1 JGG: Jugendliche ab 14 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht, d.h. wenn sie eine Straftat begehen, wird dies von einem Jugendrichter oder einem Jugendschöffengericht geahndet. Insgesamt gelten für Jugendliche damit mildere Strafen als für Erwachsene.
  • § 3 JGG: Jugendliche ab 16 Jahren können nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, wenn sie eine schwere Straftat begangen haben und dies aufgrund ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung erforderlich erscheint.
  • § 18 JGG: Jugendlichen ab 16 Jahren kann der Führerschein für bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn sie eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen haben.

Rechte gegenüber Ärzten und medizinischen Eingriffen

Die Rechte von Jugendlichen gegenüber Ärzten und im Bereich der medizinischen Versorgung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen verankert:

  • Jugendliche ab 16 Jahren haben das Recht, sich ohne Einwilligung der Eltern einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen, sofern sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs vollständig zu erfassen und sich darüber eine eigene Meinung zu bilden (§ 110 BGB).
  • Jugendliche können, insbesondere im Bereich der Sexualaufklärung und der Verhütungsmittelversorgung, auch schon vor ihrem 16. Lebensjahr in bestimmten Fällen selbst entscheiden, ob sie ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten oder nicht (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Im Bereich der Organspende und Transplantationsmedizin gelten für Jugendliche ab 16 Jahren dieselben Anforderungen wie für Personen über 18 Jahre (§ 8a Transplantationsgesetz).

Freiwillige Selbstkommitments von Unternehmen

Einige Unternehmen und Branchen haben sich dazu entschlossen, freiwillig gewisse Einschränkungen im Umgang mit Jugendlichen einzuhalten oder ihnen bestimmte Rechte einzuräumen:

  • Banken und Sparkassen bieten Jugendlichen ab 16 Jahren oft spezielle Bedingungen und Konditionen für Girokonten ohne Dispositionskredit oder Ratenkredit an.
  • Telekommunikationsunternehmen ermöglichen Jugendlichen ab 16 Jahren häufig das Abschließen von Mobilfunkverträgen mit einer Kostenobergrenze (Prepaid-Tarife).
  • Einzelhändler und Online-Shops verpflichten sich oft freiwillig dazu, bestimmte Produkte wie z. B. Alkohol, Tabak oder Computerspiele nur an Jugendliche über 16 oder 18 Jahren zu verkaufen.

FAQs: Was darf man mit 16 in Deutschland?

Im Folgenden finden Sie einige häufig gestellte Fragen zum Thema „Was darf man mit 16“ und deren Antworten:

F: Darf ich mit 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern einen Mobilfunkvertrag abschließen?

A: Ja, Jugendliche ab 16 Jahren dürfen einen Mobilfunkvertrag ohne Zustimmung der Eltern abschließen, sofern dieser einem rechtlichen Vorteil dient.

F: Muss ich als Jugendlicher ab 16 Jahren immer noch zu Vorsorgeuntersuchungen gehen?

A: Nein, Jugendliche ab 16 Jahren haben grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie ärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen möchten oder nicht.

F: Darf ich als Jugendlicher ab 16 Jahren einen Nebenjob ausüben?

A: Ja, Jugendliche ab 16 Jahren dürfen einen Nebenjob ausüben, sofern sie dabei die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einhalten.

F: Darf ich als Jugendlicher ab 16 Jahren alleine ins Ausland reisen?

A: Ja, Jugendliche ab 16 Jahren dürfen alleine ins Ausland reisen, sofern sie die Einwilligung der Eltern haben und die Einreisebestimmungen des Ziellandes keine Einschränkungen vorsehen.

Die obigen Ausführungen sind keine abschließende Darstellung aller gesetzlichen Regelungen, sondern sollen einen Überblick über die verschiedenen Rechte und Pflichten von Jugendlichen ab 16 Jahren geben. Für eine individuelle Rechtsberatung empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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