Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine wichtige Institution im deutschen Wohnungseigentumsrecht. Sie stellt sicher, dass das gemeinschaftliche Eigentum sachgerecht verwaltet und instand gehalten wird. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns ausführlich mit den Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft befassen, die Verwaltung der WEG erläutern und dabei aktuelle Gesetze berücksichtigen.

Was ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Vereinigung von Wohnungseigentümern, die gemeinschaftliches Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude besitzen. Sie wird automatisch gebildet, sobald das Wohnungseigentum begründet ist. Die WEG hat die Aufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Die wichtigsten Rechte und Pflichten sind:

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

Die WEG ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Dies umfasst die Pflege und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Treppenhäuser, Aufzüge, Heizungsanlagen oder Grünanlagen. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch die Wohnungseigentümer selbst oder durch einen externen Verwalter erfolgen.

Instandhaltung und Instandsetzung

Die WEG ist verantwortlich für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierzu gehört die Beseitigung von Schäden und Mängeln sowie die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden auf die Wohnungseigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil umgelegt.

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Die WEG ist verpflichtet, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das kommende Jahr enthält. Auf Basis dieses Wirtschaftsplans wird die monatliche Hausgeldzahlung der Wohnungseigentümer festgelegt. Nach Ablauf des Jahres ist eine Jahresabrechnung zu erstellen, die die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft gegenüberstellt.

Eigentümerversammlungen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einberufen, auf der unter anderem der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung beschlossen werden. Die Wohnungseigentümer können auf dieser Versammlung auch über andere Angelegenheiten der WEG, wie zum Beispiel Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, abstimmen.

Rechnungslegung und Prüfung durch den Verwaltungsbeirat

Die WEG ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu führen und diese durch den Verwaltungsbeirat prüfen zu lassen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens drei Wohnungseigentümern, die von der Eigentümerversammlung gewählt werden. Er hat die Aufgabe, die Verwaltung der WEG zu unterstützen und zu überwachen.

Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Verwaltung der WEG kann entweder durch die Wohnungseigentümer selbst oder durch einen externen Verwalter erfolgen. In der Regel wird ein externer Verwalter beauftragt, da die Verwaltung einer WEG umfangreich und zeitaufwendig ist und ein gewisses Fachwissen erfordert.

Der externe Verwalter

Der externe Verwalter ist ein Dienstleister, der die Verwaltungsaufgaben für die WEG übernimmt. Er wird von der Eigentümerversammlung bestellt und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
  • Aufstellung des Wirtschaftsplans und Erstellung der Jahresabrechnung
  • Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • Beauftragung von Handwerkern und Dienstleistern
  • Mahnung und Beitreibung von Hausgeldforderungen

Der externe Verwalter hat eine treuhänderische Stellung und ist den Wohnungseigentümern gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Er haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.

Der Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung der WEG. Er besteht aus mindestens drei Wohnungseigentümern, die von der Eigentümerversammlung gewählt werden. Der Verwaltungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
  • Abnahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Überwachung der Tätigkeit des Verwalters
  • Stellungnahme zu Anträgen und Beschlussvorlagen

Der Verwaltungsbeirat hat keine Entscheidungsbefugnisse, sondern lediglich eine beratende Funktion. Seine Aufgaben sind ehrenamtlich und unentgeltlich.

Aktuelle Gesetze rund um die WEG

Das Wohnungseigentumsrecht ist ständig im Wandel. Im Folgenden werden wir einige aktuelle Gesetze vorstellen, die für Wohnungseigentümer und Verwalter von Bedeutung sind.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und hat das Wohnungseigentumsrecht in einigen Punkten grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Themen:

  • Bauliche Veränderungen und Modernisierung
  • Elektromobilität und Barrierefreiheit
  • Verwalterbestellung und Abberufung
  • Digitale Kommunikation und Eigentümerversammlung

Durch das WEMoG wurden die Möglichkeiten für Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, erleichtert. So können einzelne Wohnungseigentümer nun auch ohne Zustimmung der anderen Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen, wenn diese keine Nachteile für die anderen Eigentümer verursachen. Außerdem haben Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität und zur Herstellung von Barrierefreiheit zustimmt.

Der Verwalter kann nach dem WEMoG nur noch für eine bestimmte Amtszeit bestellt werden und muss sich nach Ablauf dieser Zeit erneut zur Wahl stellen. Zudem wurde die Abberufung des Verwalters erleichtert, indem die erforderliche Mehrheit für einen Abberufungsbeschluss reduziert wurde.

Das WEMoG hat zudem die Digitalisierung im Wohnungseigentumsrecht vorangetrieben. So können Eigentümerversammlungen nun auch online durchgeführt werden, und Wohnungseigentümer können ihr Stimmrecht elektronisch ausüben.

FAQs zum Thema Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Was gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum?

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören alle Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehen. Dazu zählen zum Beispiel das Grundstück selbst, das Dach, die Außenwände, die tragenden Innenwände, die Treppenhäuser, die Aufzüge, die Heizungsanlagen, die Versorgungsleitungen und die Grünanlagen.

Wer haftet für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum?

Für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum haftet grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten für die Beseitigung von Schäden werden auf die Wohnungseigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil umgelegt. Hat ein Wohnungseigentümer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, kann die Gemeinschaft von ihm Ersatz verlangen.

Wie wird das Hausgeld berechnet?

Das Hausgeld wird auf Basis des Wirtschaftsplans berechnet, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das kommende Jahr enthält. Die Wohnungseigentümer zahlen das Hausgeld in der Regel monatlich. Dabei wird der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil der Gesamtkosten nach seinem Miteigentumsanteil berechnet.

Wie kann ich mich als Wohnungseigentümer in der WEG engagieren?

Als Wohnungseigentümer können Sie sich in der WEG auf verschiedene Weise engagieren. Sie können beispielsweise an den Eigentümerversammlungen teilnehmen und dort Ihre Meinung zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten äußern. Sie können auch Anträge und Beschlussvorlagen einreichen oder sich für den Verwaltungsbeirat zur Wahl stellen.

Was passiert, wenn ein Wohnungseigentümer sein Hausgeld nicht zahlt?

Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Hausgeldzahlungspflicht nicht nach, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtliche Schritte gegen ihn einleiten. Hierzu bedarf es jedoch eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, der den Verwalter zur Einleitung rechtlicher Schritte ermächtigt. Im äußersten Fall kann die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums beantragt werden, um die offenen Forderungen zu begleichen.

Fazit

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine wichtige Institution im deutschen Wohnungseigentumsrecht. Sie sorgt für die sachgerechte Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und trägt damit maßgeblich zum Werterhalt der Immobilie bei. Wohnungseigentümer sollten sich daher über ihre Rechte und Pflichten in der WEG informiert halten und sich aktiv an der Gestaltung der Gemeinschaft beteiligen. Die Kenntnis aktueller Gesetze ist dabei unerlässlich, um rechtssicher handeln zu können.

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Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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