In diesem umfangreichen Blog-Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Altersentlastungsbetrag wissen müssen. Wir besprechen, wie dieser steuerliche Vorteil Ihnen dabei helfen kann, Ihre finanzielle Belastung im Alter zu reduzieren, und was Sie tun müssen, um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen. Darüber hinaus betrachten wir die gesetzlichen Grundlagen, verschiedene Beispiele und aktuelle Gerichtsurteile, die Ihnen bei Ihrer persönlichen Steuerplanung helfen können.

Inhalt

  1. Was ist der Altersentlastungsbetrag?
  2. Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?
  3. Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag
  4. Beispiele zur Berechnung des Altersentlastungsbetrags
  5. Altersentlastungsbetrag und Rentenbesteuerung
  6. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
  7. Aktuelle Gerichtsentscheidungen und Expertenmeinungen
  8. FAQs zum Altersentlastungsbetrag
  9. Fazit zum Altersentlastungsbetrag

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag wurde durch das Alterseinkünftegesetz 2005 geschaffen und gilt seit 2005. Ziel dieses Gesetzes ist es, eine finanzielle Entlastung für Steuerpflichtige ab einem bestimmten Alter zu gewähren. Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der die Einkommensteuerbelastung von Arbeitnehmern und Selbstständigen ab dem Alter von 64 Jahren reduziert.

Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?

Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags erfolgt auf der Grundlage der im § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegten Prozentsätze und Höchstbeträge. Für Steuerpflichtige, die vor 1946 geboren sind, beträgt der Prozentsatz 40 % der Einkünfte, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr.

Für Steuerpflichtige, die ab dem Jahr 1946 geboren sind, verringert sich der Prozentsatz jährlich um 0,5 % und der Höchstbetrag um 48 Euro. Für im Jahr 1964 und später geborene Personen beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 Euro.

Jährliche Staffelung des Altersentlastungsbetrags

Hier finden Sie eine Übersicht der prozentualen und maximalen Altersentlastungsbeträge, die sich nach dem Jahr der Geburt richten:

  • Geboren vor 1946: 40 %, maximal 1.900 Euro
  • Geboren 1946: 39,5 %, maximal 1.852 Euro
  • Geboren 1947: 39 %, maximal 1.804 Euro
  • Geboren 1963: 0,5 %, maximal 19 Euro
  • Geboren 1964 und später: 0 %, maximal 0 Euro

Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag

Um vom Altersentlastungsbetrag profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie müssen das 64. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab dem Jahr, in dem Sie 65 Jahre alt werden, zum Tragen kommt.
  2. Sie müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen.
  3. Der Altersentlastungsbetrag darf die Einkünfte, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, nicht überschreiten.

Beispiele zur Berechnung des Altersentlastungsbetrags

Folgende Beispiele verdeutlichen, wie der Altersentlastungsbetrag berechnet wird und wie er sich auf die Steuerlast auswirkt:

Beispiel 1: Arbeitnehmer, geboren 1945

Herr Müller wurde 1945 geboren und hat im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 45.000 Euro erzielt. Er hat keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sein Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % der Einkünfte, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen:

  • (45.000 Euro – 1.000 Euro) x 40 % = 17.600 Euro

Da der Höchstbetrag für Personen, die vor 1946 geboren wurden, bei 1.900 Euro liegt, erhält Herr Müller einen Altersentlastungsbetrag von 1.900 Euro. Dieser Betrag wird von seinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch sich seine Steuerlast verringert.

Beispiel 2: Selbstständiger, geboren 1950

Frau Meier wurde 1950 geboren und erzielt im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 60.000 Euro. Sie hat keine weiteren Einkünfte. Ihr geburtsjahresabhängiger Prozentsatz beträgt 35 % und der Höchstbetrag 1.380 Euro:

  • (60.000 Euro – 0 Euro) x 35 % = 21.000 Euro

Frau Meier erhält einen Altersentlastungsbetrag von 1.380 Euro, da dieser Betrag den Höchstbetrag für das Jahr 1950 nicht überschreitet. Dieser Betrag wird von ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen und reduziert ihre Steuerlast.

Altersentlastungsbetrag und Rentenbesteuerung

Der Altersentlastungsbetrag wird durch die Rentenbesteuerung eingeschränkt. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes erfolgt eine schrittweise Anpassung der Rentenbesteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Alterssicherung der Landwirte werden nach dem sogenannten Besteuerungsanteil versteuert, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet:

  • Rentenbeginn 2005: 50 % Besteuerungsanteil
  • Rentenbeginn 2006: 52 % Besteuerungsanteil
  • Rentenbeginn 2007: 54 % Besteuerungsanteil
  • Rentenbeginn 2040 und später: 100 % Besteuerungsanteil

Das bedeutet, dass für Renten, die ab dem Jahr 2040 beginnen, ein Altersentlastungsbetrag ausgeschlossen ist, da die gesamte Rente versteuert wird. Für Renten, die zwischen 2005 und 2039 beginnen, wird der Altersentlastungsbetrag anteilig gekürzt.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Obwohl der Altersentlastungsbetrag mit der Einführung der Rentenbesteuerung eingeschränkt wurde, gibt es dennoch einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, um optimal von diesem steuerlichen Vorteil zu profitieren:

  • Planen Sie Ihre Altersvorsorge, indem Sie private Rentenversicherungen und Kapitalanlagen berücksichtigen, die auch im Alter steuerliche Vorteile bieten.
  • Prüfen Sie, inwieweit es sich lohnt, im Jahr, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden, noch bestimmte Einkünfte zu erzielen, um den Altersentlastungsbetrag in diesem Jahr auszuschöpfen.
  • Berücksichtigen Sie bei der Einkommensplanung den abgeschmolzenen Altersentlastungsbetrag. Bei Berücksichtigung der Rentenbesteuerung wird es immer schwieriger, den vollen Altersentlastungsbetrag auszuschöpfen, jedoch können Sie dennoch durch gezielte Einkommensplanung Vorteile in Anspruch nehmen.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen und Expertenmeinungen

Gerichtsurteile und Expertenmeinungen zum Thema Altersentlastungsbetrag helfen Ihnen, Ihre individuelle Situation besser einzuschätzen. Hier sind einige der jüngsten Entwicklungen im Bereich der Rechtsprechung und Expertenmeinungen:

Urteil Bundesfinanzhof (BFH): Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten

In einem Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) hat der BFH entschieden, dass der Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung der zumutbaren Belastung für Krankheitskosten berücksichtigt werden muss. Das hat zur Folge, dass sich die Hürde für die steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten für ältere Steuerpflichtige erhöht.

Tipp: Handlungsbedarf bei Abfindungen

Experten weisen darauf hin, dass ältere Arbeitnehmer ihre Abfindungen steuerlich optimieren sollten, indem sie diese auf mehrere Jahre verteilen. Die Verteilung der Abfindungszahlungen kann dazu führen, dass der Altersentlastungsbetrag in mehreren Jahren ausgeschöpft wird und somit die Steuerlast gesenkt wird.

FAQs zum Altersentlastungsbetrag

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Altersentlastungsbetrag:

Kann ich den Altersentlastungsbetrag auch in Anspruch nehmen, wenn ich Rentner bin?

Ja, Sie können den Altersentlastungsbetrag trotz Rentenbezug in Anspruch nehmen, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen und zusätzliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag durch die Rentenbesteuerung eingeschränkt und kann nur in dem Umfang von diesen Einkünften in Anspruch genommen werden, in dem sie nicht durch die Rentenbesteuerung erfasst sind.

Wie wirkt sich der Altersentlastungsbetrag auf Witwen- und Witwerrenten aus?

Der Altersentlastungsbetrag beeinflusst Witwen- und Witwerrenten nicht direkt, da diese als gesetzliche Renten der Rentenbesteuerung unterliegen. Allerdings kann der Altersentlastungsbetrag für die verstorbenen Ehepartner in Anspruch genommen werden, wenn diese vor dem Tod Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielt haben, und für den hinterbliebenen Ehepartner, wenn dieser solche Einkünfte erzielt.

Muss ich den Altersentlastungsbetrag in meiner Einkommensteuererklärung beantragen?

Nein, Sie müssen den Altersentlastungsbetrag nicht gesondert in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt den Betrag automatisch, wenn Sie die notwendigen Angaben zu Ihrem Alter und Ihren Einkünften gemacht haben und die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen.

Steht mir der Altersentlastungsbetrag auch zu, wenn ich im Ausland lebe?

Ob Ihnen der Altersentlastungsbetrag auch im Ausland zusteht, hängt von Ihrer Steuerpflicht in Deutschland ab. Wenn Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, also in Deutschland weiterhin steuerlich ansässig sind, können Sie grundsätzlich den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Bei beschränkter Steuerpflicht oder der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann dies jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Können auch Beamte und Pensionäre vom Altersentlastungsbetrag profitieren?

Beamte und Pensionäre können grundsätzlich vom Altersentlastungsbetrag profitieren, wenn sie neben ihren Versorgungsbezügen noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Allerdings unterliegen Pensionen ebenfalls der Rentenbesteuerung, weshalb der Altersentlastungsbetrag anteilig gekürzt wird.

Fazit zum Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag stellt einen steuerlichen Vorteil für Steuerpflichtige ab dem Alter von 64 Jahren dar und kann dazu beitragen, die finanzielle Belastung im Alter zu reduzieren. Durch geschickte Steuerplanung und die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags können ältere Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Steuerlast optimieren und finanzielle Vorteile in Anspruch nehmen. Dabei ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und aktuellen Gerichtsentscheidungen zu beachten und sich ggf. professionelle Hilfe zu sichern.

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