Aufwandspauschale – In diesem Artikel werden wir Ihnen die nützliche Regelung enthüllen, sodass Sie künftig gut über Ihre Rechte informiert sind und entscheiden können, ob auch Sie davon profitieren können.

Schatzkarte: Der Rechtsweg zur Aufwandspauschale

Bevor wir uns auf die Schatzsuche begeben, müssen wir zunächst ein solides rechtliches Fundament schaffen, damit wir wissen, wohin wir uns wenden müssen, um diese wertvollen Ressourcen zu finden.

Im deutschen Steuerrecht gibt es Regelungen, die es ermöglichen, bestimmte berufliche Ausgaben von der Einkommenssteuer abzuziehen. Die Basis dafür? Das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 9 EStG, der sich mit den Werbungskosten beschäftigt.

Werbungskosten: Der Schlüssel zum Erfolg

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder einer Erwerbstätigkeit anfallen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Fahrtkosten zur Arbeit
  • Berufskleidung
  • Fachliteratur
  • Berufliche Weiterbildung

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es für Steuerpflichtige oft schwierig ist, jeden einzelnen Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Beruf anfällt, konkret nachzuweisen. Deshalb gibt es die Möglichkeit, die sogenannte Aufwandspauschale zu beanspruchen.

Die Aufwandspauschale: Ihr Schatz wartet

Die Aufwandspauschale ist ein Pauschalbetrag, den jeder Arbeitnehmer ohne konkreten Nachweis seiner Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Der Hauptvorteil?

Sie müssen nicht jeden einzelnen Beleg für Ihre Berufsausgaben aufbewahren und dem Finanzamt vorlegen, sondern können stattdessen ganz einfach den Pauschalbetrag nutzen.

Aufwandspauschale für Arbeitnehmer: Die goldene Regel

Wo genau findet man nun diesen verborgenen Schatz im EStG? Schauen Sie in § 9a EStG! Dort ist geregelt, dass jeder Arbeitnehmer pauschal 1.000 Euro für seine Werbungskosten abziehen kann, ohne Nachweise erbringen zu müssen.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie keine größeren beruflichen Ausgaben haben oder wenn es Ihnen schlicht zu viel Aufwand ist, jeden Beleg penibel zu sammeln und aufzubewahren, können Sie die Aufwandspauschale beanspruchen und damit Ihre Steuerlast reduzieren.

Für Freiberufler und Selbstständige: Die Betriebsausgabenpauschale

Aber auch Freiberufler und Selbstständige können von einer ähnlichen Regelung profitieren. Statt der Aufwandspauschale gibt es für sie die Möglichkeit, die Betriebsausgabenpauschale gemäß § 4 Abs. 3 EStG geltend zu machen.

Diese Pauschale gilt allerdings nur für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten.

FAQ: Die häufigsten Fragen zur Aufwandspauschale

1. Wie beanspruche ich die Aufwandspauschale?

Um die Aufwandspauschale zu beanspruchen, genügt es, diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie müssen dabei keine Belege sammeln oder vorlegen.

Allerdings kann es vorteilhaft sein, trotzdem Ihre tatsächlichen Werbungskosten zu prüfen, um herauszufinden, ob diese über der Aufwandspauschale liegen. In diesem Fall sollten Sie dann statt der Pauschale Ihre tatsächlichen Werbungskosten angeben.

2. Bin ich verpflichtet, die Aufwandspauschale zu nutzen?

Nein, die Aufwandspauschale ist eine Wahlmöglichkeit. Sie können entweder die Pauschale nutzen oder Ihre tatsächlichen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen, je nachdem, was für Sie vorteilhafter ist.

Wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschale, sollten Sie diese angeben, um Steuervorteile zu nutzen.

3. Kann ich auch weitere Kosten geltend machen, wenn ich die Aufwandspauschale beanspruche?

Durch die Inanspruchnahme der Aufwandspauschale werden alle Werbungskosten abgedeckt, die ansonsten einzeln nachgewiesen und angegeben werden müssten. Daher ist es in der Regel nicht möglich, weitere Kosten geltend zu machen, wenn Sie bereits die Aufwandspauschale beansprucht haben.

In einigen Fällen könnten jedoch bestimmte, zusätzliche Ausgaben steuerlich abzugsfähig sein, zum Beispiel Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen von einem Steuerberater oder rechtlichen Beistand beraten zu lassen.

Praxisbeispiel: Die Aufwandspauschale in Aktion

Um Ihnen eine Vorstellung davon zu geben, wie die Aufwandspauschale konkret zum Tragen kommt, stellen wir Ihnen nun einen anonymisierten Fall aus unserer anwaltlichen Praxis vor:

Herr Müller ist Angestellter in einem Büro. Er hat eine tägliche Fahrstrecke von 20 Kilometern zur Arbeit, trägt gelegentlich Anzüge und erwirbt hin und wieder Fachliteratur. Insgesamt kommt er auf tatsächliche Werbungskosten von etwa 600 Euro im Jahr.

Da diese Summe unter der Aufwandspauschale von 1.000 Euro liegt, kann er ohne weiteren Aufwand die Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung angeben und damit seine Steuerlast reduzieren.

Fazit: Die Aufwandspauschale – Ein kleiner Schatz mit großer Wirkung

Die Aufwandspauschale mag vielleicht zunächst unscheinbar wirken, doch sie ist ein nützliches und praktisches Steuerinstrument, das Ihnen dabei hilft, Geld und Aufwand bei der Ermittlung Ihrer Werbungskosten zu sparen.

Informieren Sie sich über die gesetzlichen Regelungen und prüfen Sie Ihre individuellen, persönlichen Ansprüche, um bestmöglich von dieser kleinen, aber feinen Regelung zu profitieren.

Denn wie das Sprichwort sagt: „Kleinvieh macht auch Mist“ – und wer weiß, vielleicht entdecken Sie damit ja Ihren ganz persönlichen Schatz!

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