Doppelte Anklage – Mysteriös, aber wahr: Stellen Sie sich vor, Sie sitzen in einem Café und hören zufällig ein Gespräch am Nebentisch. Eine Person berichtet, dass sie bereits für ein Delikt angeklagt wurde, nun aber erneut für dieselbe Tat verantworten muss. Die Kaffeetasse bleibt überrascht in der Hand hängen, gespickt mit der Frage: Ist das wirklich möglich?

Die Antwort liegt im Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und einer sogenannten doppelten Anklage. In diesem Blog-Artikel werden wir die rechtlichen Hintergründe aufgreifen, das Thema humorvoll und informativ erschließen und so die Frage klären: Warum darf man eigentlich nicht zweimal angeklagt werden?

Ein Grundsatz mit doppeltem Boden – Rechtsstaatlichkeit und das Verbot der doppelten Anklage

Um zu verstehen, warum eine doppelte Anklage in einem Rechtsstaat problematisch ist, müssen wir zunächst einen Blick auf die Säulen der Rechtsstaatlichkeit werfen. Ein wichtiger Grundsatz ist hierbei das sogenannte Ne-Bis-in-Idem-Prinzip, auch bekannt als Verbot der doppelten Anklage oder „Doppelbestrafung“. Im Klartext bedeutet dies, dass niemand für ein und dasselbe Delikt zweimal angeklagt und verurteilt werden darf.

Der Hintergrund dieses Prinzips ist im Wesentlichen die Rechtssicherheit und die Vermeidung von Willkür. Jeder Mensch soll vor dem Gesetz gleich behandelt werden und sich darauf verlassen können, dass ein rechtskräftiges Urteil Bestand hat. Würde man das Ne-Bis-in-Idem-Prinzip missachten, könnte sich theoretisch eine regelrechte Verfolgungsjagd entwickeln, bei der jemand immer wieder wegen derselben Tat vor Gericht gestellt wird – und das wollen wir in einem Rechtsstaat natürlich verhindern! Doch wie sieht das in der Praxis aus?

Angeklagt und freigesprochen: Kann es nochmal passieren?

Ein geläufiges Beispiel für das Verständnis des Verbots der doppelten Anklage ist die Situation, in der jemand angeklagt und freigesprochen wurde. Sagen wir, Herr Meier wurde wegen Diebstahls angeklagt, konnte aber vor Gericht seine Unschuld beweisen. Nach dem Ne-Bis-in-Idem-Prinzip darf Herr Meier nun nicht erneut für den gleichen Diebstahl angeklagt werden, auch wenn später vielleicht neue Beweise auftauchen sollten.

Dies bedeutet aber nicht, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen wären. Neue Beweise könnten grundsätzlich dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft erneut aktiv wird. Allerdings darf es eben nicht zu einer weiteren Anklage und Verurteilung kommen. Das Verfahren gegen Herrn Meier würde in solch einem Fall eingestellt, da das Ne-Bis-in-Idem-Prinzip greifen würde.

Doppelte Anklage und internationale Zusammenhänge

Die Welt wird immer globaler und damit auch die justizielle Zusammenarbeit der einzelnen Länder. Wie wirkt sich das auf das Verbot der doppelten Anklage aus? Grundsätzlich gilt das Ne-Bis-in-Idem-Prinzip auch über Ländergrenzen hinweg. Allerdings gibt es bei internationalen Anklagen Besonderheiten zu beachten.

Im Regelfall dürfen Beschuldigte auch in anderen Ländern nicht erneut angeklagt werden, wenn sie bereits in einem anderen Land für dieselbe Tat verurteilt oder freigesprochen wurden. Diese Regelung findet sich beispielsweise im Strafrechtsübereinkommen des Europarates von 1959.

In der EU geht man mit dem Grundsatz “europaweiter Strafanspruch” sogar noch weiter: Er besagt, dass eine in einem EU-Land rechtskräftig verhängte Strafe (sei es Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder sonstige sogenannte repressive Sanktionen) auch in den übrigen Mitgliedstaaten vollstreckt werden kann.

Aber keine Regel ohne Ausnahme! In manchen Fällen kann eine doppelte Anklage im Ausland doch denkbar sein. Dies vor allem dann, wenn unterschiedliche Rechtsordnungen in verschiedenen Ländern verschiedene Straftatbestände für dasselbe Verhalten vorsehen.

So könnte es in Ausnahmefällen doch dazu kommen, dass eine Person in einem anderen Land erneut angeklagt wird – allerdings für einen anderen formalen Tatbestand, der auf dem gleichen Verhalten basiert.

Fallstudie: Der größere Kontext hinter einer doppelten Anklage

Nehmen wir an, Herr Schmidt wird in Deutschland wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ein paar Jahre später zieht er in die USA und es stellt sich heraus, dass er im gleichen Zeitraum auch in den USA gegen Steuergesetze verstoßen hat. Darf er nun in den USA für die gleiche Steuerhinterziehung angeklagt werden, für die er bereits in Deutschland verurteilt wurde?

Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa dem Grad der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden beider Länder und den Unterschieden in der Gesetzgebung. Unter Umständen könnte es in diesem Fall zu einer erneuten Anklage und anschließenden Verurteilung kommen, da Herr Schmidt zwar bereits für seine Steuervergehen in Deutschland belangt wurde, jedoch in den USA möglicherweise eine eigenständige Straftat vorliegt.

Dennoch wäre dies immer noch eine Ausnahme vom Grundsatz der doppelten Anklage.

FAQs zur doppelten Anklage

Die gängigsten Fragen und Antworten haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt.

  • Wofür steht das Ne-Bis-in-Idem-Prinzip? – Das Ne-Bis-in-Idem-Prinzip, auch Verbot der doppelten Anklage oder „Doppelbestrafung“ genannt, besagt, dass niemand für dieselbe Straftat zweimal angeklagt und verurteilt werden darf. Dies dient der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Willkür.
  • Wann greift das Verbot der doppelten Anklage? – Das Verbot greift, wenn jemand für eine Straftat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde und kein Anlass für eine erneute Anklage besteht. In Fällen, in denen neue Beweise auftauchen oder ähnliche Straftaten im Ausland begangen wurden, können jedoch unter Umständen Ausnahmen gelten.
  • Gilt das Verbot der doppelten Anklage auch bei internationalen Delikten? – Ja, das Verbot gilt grundsätzlich auch bei internationalen Delikten. Allerdings sind hier- je nach Zusammenarbeit der Länder und unterschiedlicher Gesetzgebung – Ausnahmen möglich.

Zusammenfassung und Ausblick

Das Verbot der doppelten Anklage ist ein bedeutender Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dient der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Willkür. Mit dem Ne-Bis-in-Idem-Prinzip wird gewährleistet, dass niemand wegen derselben Straftat mehrfach angeklagt und verurteilt werden kann. Allerdings gibt es gerade bei internationalen Fällen einige Besonderheiten zu beachten, die in Ausnahmefällen zu einer doppelten Anklage führen können.

Ein besonderes Augenmerk sollte daher bei grenzüberschreitenden Delikten auf die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder gerichtet werden und die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden. Bei Unsicherheiten oder Rechtsfragen empfiehlt sich in jedem Fall die Konsultation einer erfahrenen und kompetenten Anwaltskanzlei, die Ihnen gerne bei der Klärung solcher Fragestellungen zur Seite steht.

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